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PStRG: Wegfall des Verbots der religiösen Voraustrauung (Gelesen: 22.198 mal)
tapir
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07.04.2008 um 13:51:56
 
Hi!

§§ 67, 67a PStG 1937 fallen mit dem Inkrafttreten des PStRG zum 1.1.2009 ersatzlos weg. Der Bundesrat hatte sich für eine Übernahme der Vorschriften in das PStG 2009 ausgesprochen. Die Begründung der Bundesregierung für ihre Streichung ist merkwürdig: Die Vorschriften seien wirkungslos, weil trotz verschiedentlicher Bemühungen "deutscher Stellen" das Verbot der religiösen Voraustrauung in der Praxis vielfach mißachtet würde. Anstatt den OWi-TB mit Leben (einer Sanktion) zu füllen, werden die Vorschriften nun stattdessen abgeschafft.

Mich würde mal interessieren, wie die PSt-Praktiker das sehen. Ist das in der Praxis überhaupt ein Thema? Meist erfährt man ja wohl sowieso nicht davon. Gibt es aus Eurer Sicht in bedeutendem Umfang hinkende Ehen in D (ohne Auslandsfälle)? Käme es aufs selbe raus, die Vorschriften hinüberzunehmen? Hätte man sie verschärfen sollen?

gruß tapir
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tapir
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Antwort #1 - 07.04.2008 um 15:10:39
 
öhm hatte im PStR-Board gepostet, weil es um eine "Diskussion über geplante Gesetzesänderungen (zum AuslR)" (so die Board-Beschreibung) hier ja gerade nicht geht ... na ja, vielleicht finden sich ja auch hier ein paar PStRler ein.
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Antwort #2 - 07.04.2008 um 18:18:23
 
Für die beiden größten Gruppen, Katholiken und Angehörige der EKD, ist das Ganze kein Thema, weil dort staatsvertraglich festgelegt ist, dass die Kirchen ohne Vorlage der Heiratsurkunde nicht trauen. Inwieweit es solche Vereinbarungen auch mit anderen Religionsgemeinschaften, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert sind, gibt, ist mir nicht bekannt.
Das ursprüngliche Verbot stammt ja noch aus der Zeit des Bismarckschen Kampfes gegen die Kirchen. Die Strafvorschrift wurde schon vor langem abgeschafft, diese Vorschrift hier empfand ich eher als Relikt. Wo die "zahlreichen Verstöße" gesehen werden, ist mir auch nicht ganz klar.
Zudem: wo siehst du den Sinn einer solchen Vorschrift? Dem Staat kann es doch egal sein, ob ein Paar in nichtehelicher Gemeinschaft lebt oder sich diese von einer religiösen Stelle absegnen lässt. Die religiöse Trauung ohne vorherige standesamtliche Eheschließung ist nach deutschem Recht ein Nullum - warum also ein Verbot?
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Antwort #3 - 07.04.2008 um 21:31:10
 
Hallo,

ich kann jetzt keine Rechtsprechung und oder Kommentare dazu liefern bzw. zitieren, nur meine etwas längere Zeit die ich mit dem PStG zugebracht habe.

In meiner Zeit als Aufsichtsbamter hatte diese Regelung wegen der Art. 11 und !3 EGBGB keinerlei praktische Bedeutung mehr.

Ich kann jetzt nicht nachschauen, aber es gibt nur sehr wenige ermächtigte Geistliche überhaupt.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #4 - 07.04.2008 um 22:42:17
 
Vielen Dank für die Beiträge! @reni: Falls es noch mehr Meinungen gibt, würde ich die gern erst sammeln, bevor ich auf Deine Fragen zurückkomme.

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Blaise
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Antwort #5 - 08.04.2008 um 10:57:32
 
Hallo,

das Bundesverwaltungsamt führt ein Verzeichnis über die zugelassenen Geistlichen mit Trauungsbefugnis.

Praktische Bedeutung haben die Bestimmungen der §§ 67, 67 a PStG während meiner Zeit in der Standesamtsaufsicht keine... Eine Verschärfung der Vorschrift hielte ich deshalb für nicht erforderlich. Hinkende Ehen in diesem Zusammenhang sehe ich da nicht, da es sich bei solchen Ehen wohl eher um "Nichtehen" handeln dürfte.

Ein weiterer Aspekt: Sind die Regelungen mit Art. 4 GG vereinbar?

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Antwort #6 - 02.05.2008 um 14:24:33
 
Hallo,
ich habe nicht die §§ gelesen, aber bei "religiösen Voraustrauung" erinnere ich mich an einen Beitrag in einem politischen Fernsehmagazin vor einiger Zeit: Dort wurde die Praxis bemängelt, dass meist ältere deutsche Paare sich in Österreich haben kirchlich trauen lassen ohne standesamtlich eine Ehe zu schließen, um, so wurde unterstellt, ihrem Glauben genüge zu tun und dennoch nicht auf staatliche Beihilfen zu verzichten, die bei einer staatlichen Eheschließung entfallen wären. In dem Bericht wurde dies bemängelt und die (römisch-katholische) Kirche kritisiert.
Soweit ich mich erinnere, war auch damals die Meinung, dies könne nur dann verhindert werden, falls sich die Priester weigern würden, solche Paare zu trauen. Sobald aber eine Trauung stattgefunden habe, sei das Sakrament erteilt worden und nicht rückgängig zu machen. (Zumindest nicht nur aufgrund eines säkularen Gesetzes.)
Vielleicht zeigt auch das die Wirkungslosigkeit der bezeichneten §§, auch wenn es in diesen Fällen nicht um eine "Voraustrauung" handelte, da keine staatliche Trauung erfolgte.

Gruß
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Antwort #7 - 29.05.2008 um 10:53:35
 
Reni schrieb am 07.04.2008 um 18:18:23:
Für die beiden größten Gruppen, Katholiken und Angehörige der EKD, ist das Ganze kein Thema, weil dort staatsvertraglich festgelegt ist, dass die Kirchen ohne Vorlage der Heiratsurkunde nicht trauen.


Bei den Katholen schein sich dies zu ändern, wie diese Meldung zeigt:

http://kirchensite.de/?myELEMENT=156172

hge
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Antwort #8 - 29.05.2008 um 11:55:04
 
Ja, ganz offensichtlich im Rahmen der Änderung des Personenstandsgesetzes. Aber die in dem Artikel genannte Begründung, dass man Rentner trauen möchte, ohne dass diese an Witwenrente einbüßen, hat mir doch leicht die Sprache verschlagen. Sowas sollten sich mal binats leisten...
Wie hält mans denn dann mit dem Erbrecht, oder bei Pflegebedürftigkeit und im Krankenhaus? Ich bin mal gespannt auf diese Entwicklung.
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ronny
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Antwort #9 - 29.05.2008 um 12:29:21
 
Reni schrieb am 29.05.2008 um 11:55:04:
Ja, ganz offensichtlich im Rahmen der Änderung des Personenstandsgesetzes.


Nein ganz offensichtlich nicht Zwinkernd

Hier bei dem von hge erwähnten Artikel scheint es sich um rein kircheninternes Recht zu handeln, eine wirksame Ehe wird dadurch nicht geschlossen.

Reni schrieb am 29.05.2008 um 11:55:04:
Sowas sollten sich mal binats leisten... 


Macht doch beinahe jeder Gebetstempel der was auf sich hält in Deutschland allerdings mit dem gleichen Ergebnis NULLUM, NIENTE, NÜSCHT

Reni schrieb am 29.05.2008 um 11:55:04:
Wie hält mans denn dann mit dem Erbrecht, oder bei Pflegebedürftigkeit und im Krankenhaus?


Das beantwortet Art. 13 EGBGB doch eindeutig....zumindest für deutsche Inländer ganz eindeutig.

Was interessierts den Personenstandsrechtler wenn ein Pfäfflein hustet ? Zwinkernd

Grüße
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Antwort #10 - 29.05.2008 um 14:08:30
 
Ronny, wenn das die katholische Kirche tut, könnte das durchaus noch relevant werden. Vielleicht nicht personenstandsrechtlich, aber wenn ich an Fragen bezüglich Zustimmung zu Behandlungen denke - lass mal ein paar Jahre ins Land gehen.
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Antwort #11 - 29.05.2008 um 14:47:20
 
Warum soll das ein Problem sein?

Schon heute gibt es Paare, die sich im budhistischem Tempel. Einige meiner Bekannten sind  nur vom Imamgetraut worden.  In Deutschland gelten sie als single und geniessen auch all die Rechte und Pflichten.

Also wieso soll es jetzt bedenklich werden, wenn man in der katholischen Kirche heiraten darf? Diese Angst ist doch unbegründet.

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Antwort #12 - 29.05.2008 um 15:55:33
 
Ich danke für die Antworten.

Es ist davon auszugehen, dass wir in Zukunft "hinkende Ehen" bekommen werden: Wirksam nach religiösem, unwirksam nach staatlichem Recht. Warum? Weil angesichts der überzogenen Dokumentenanforderungen oft standesamtliche Ehen nur mit völlig unverhältnismäßigem Aufwand möglich sind. Natürlich nimmt diesen Aufwand auf sich, wer sonst Gefahr läuft, seinen Aufenthaltsstatus zu verlieren bzw. gar nicht erst einen zu erhalten. Personen mit gesichertem Aufenthaltsstatus, aber einer Auslandsbiographie werden davon absehen, wenn von der zivilen Eheschließung für sie nichts abhängt, ihnen aber die religiöse Ehe wichtig ist. In diesen Konstellationen sind die zahllosen Probleme absehbar, vom Familien- und Erbrecht bis hin zu Ausweisungsschutz u.ä., falls irgendwann doch der Aufenthaltsstatus gefährdet wird. Dann werden wir irgendwann Diskussionen bekommen, auch bei i4a, ob nicht auch die langjährig gelebte nur religiös geschlossene Ehe dem Schutz von Art. 6 GG unterfällt. Alles nur, weil das BMI, das dieses Gesetz "in enger Zusammenarbeit mit den beiden großen Kirchen" (Gesetzesbegründung) vorbereitet hat, meint, die gegenwärtige Vorschrift laufe ohnehin leer.

Blaise schrieb am 08.04.2008 um 10:57:32:
Ein weiterer Aspekt: Sind die Regelungen mit Art. 4 GG vereinbar? 


Das wurde von Seite der Kirchenjuristen auch immer wieder angeführt. Wenn man einen Eingriff annehmen wollte, wäre jedenfalls die Intensität doch sehr gering und m.E. durch das kollidierende verfassungsbedeutsame Interesse eines geordneten Personenstandswesen gerechtfertigt, das den Schutz der Positionen nach Art. 6 GG überhaupt erst ermöglicht.

ronny schrieb am 29.05.2008 um 12:29:21:
Was interessierts den Personenstandsrechtler wenn ein Pfäfflein hustet ? 


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Antwort #13 - 30.05.2008 um 09:02:29
 
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es tatsächlich zu gravierenden Problemen führen wird, bin mir aber zu fast 100 % sicher , dass es staatlicherseits kein Wanken geben wird, weil die Schwierigkeite dann erst losgehen würden.

Welche der Religionsgemeinschaften erhalten das Privileg eine Ehe zu schließen, die dann auch als Ersatz für die staatliche Handlung anzusehen ist ?

Bei den als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten RGs kann man dann nicht stehenbleiben .

Eine der Weltreligionen genießt in Deutschland diese Stellung nicht, ist aber eine derjenigen die am liebsten nur noch  religiöse Eheschließungen zugelassen haben möchte.
Sie wird weder den Status einer KdöR erhalten noch nach ihrem Selbstverständnis je auf die Idee kommen, eine staatliche "Anerkennung" zu beantragen. Das wäre bereits Blasphemie...

Leider ist der Gesetzgeber bei der Reform des PStG den durchaus auch in der Standesbeamtenschaft existierenden Vorschlägen zur Auftrennung der standesamtlichen Aufgaben nicht gefolgt.

Mir wäre es auch wesentlich sympathischer gewesen, wenn wir zukünftig eine strikte Trennung zwischen staatlicher Registrierung einer Eheschließung und der Trauungshandlung an sich hätten durchsetzen können. In etwa das was Leute erleben die in Las Vegas heiraten:

Eine staatliche Stelle prüft ob die Eheschließungsvoraussetzungen gegeben sind und ermächtigt dann eine beliebige Person die Trauungszeremonie durchzuführen.
Diese aus verschiedenen Gründen durchaus sinnvolle Aufteilung verknüpft mit einer gravierenden Änderung des Art. 13 EGBGB:

Zitat:
Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat dem deutschen Recht PUNKT


hätte die formalen Hürden wesentlich verringern können. Dazu dann noch die Einführung des slowenischen elektronischen Personenstandsbuchsystems (die haben es nämlich bereit nach zwei Jahren gehabt woran Deutschland bereits seit mehr als zehn Jahre bastelt), das wäre es gewesen.

Grüße
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Antwort #14 - 02.06.2008 um 19:16:17
 
Hallo tapir,

tapir schrieb am 29.05.2008 um 15:55:33:
Es ist davon auszugehen, dass wir in Zukunft "hinkende Ehen" bekommen werden: Wirksam nach religiösem, unwirksam nach staatlichem Recht.


Ich glaube nicht, dass man nach jetziger bei einer rein religiösen Eheschließung in Deutschland dies als eine "hinkenden Ehe" bezeichnen kann, weil eben vom "religiöse Recht" kein besonderer "personenstandsrechtlicher" Status abgeleitet werden kann (im Gegenzug zu einer nach einer anderen staatlichen (dann auch religiösen) Ordnung geschlossenen Ehe).

Zitat:
Weil angesichts der überzogenen Dokumentenanforderungen oft standesamtliche Ehen nur mit völlig unverhältnismäßigem Aufwand möglich sind.

Ich habe tagtäglich mit Eheschließungen zu tun. Überzogene Dokumentenanforderungen sind da die Ausnahme! Es gibt solche überzogenen Anforderungen, die Ursachen dafür liegen nicht immer im PStG selbst.

Zitat:
Natürlich nimmt diesen Aufwand auf sich, wer sonst Gefahr läuft, seinen Aufenthaltsstatus zu verlieren bzw. gar nicht erst einen zu erhalten. Personen mit gesichertem Aufenthaltsstatus, aber einer Auslandsbiographie werden davon absehen, wenn von der zivilen Eheschließung für sie nichts abhängt,

Das sieht nach meinen Erfahrungen aber auch anders aus. Die meisten binationalen (also auch rein ausländischen) Eheschließungen werden ohne (größere) Probleme geschlossen. Die meisten Schwierigekeiten bei solchen Eheschließungen, zumindest in meinem Zuständigkeitsbereich, betreffen die Namensführung bzw. -schreibweise.

Zitat:
Personen mit gesichertem Aufenthaltsstatus, aber einer Auslandsbiographie werden davon absehen, wenn von der zivilen Eheschließung für sie nichts abhängt, ihnen aber die religiöse Ehe wichtig ist.

Nun, für jeden Ehegatten gibt es nach einer Eheschließung (erhebliche) rechtliche Änderungen.
Mir war nach meiner zivilen Eheschließung die religiöse Ehe auch wichtig, deshalb habe ich, wie Millionen vor mir, nochmals "kirchlich" geheiratet (dieser Tag ist auch unser "Hochzeitstag").

Naiv wie ich bin, sehe nach dem Wegfall der §§ 67, 67a PStG ich keine größeren Probleme auf uns zukommen. Natürlich wird es Diskussionen, evtl. auch in diesem Forum, geben. Diskussionen über Sinn und Zweck von Gesetzen, über (mögliche) Verfassungsverstöße etc. gab es schon immer und wird es auch immer geben. Aber eine rechtliche oder tatsächliche Bedeutung haben solche Diskussionen nicht oft.

Zitat:
Ja, old Bismarck 4ever...


non, non mon monsieur: Vive Napolèon!

Blaise




P.S.: jetzt fehlt noch eine ... nein, einige davon


http://www.worldwidespirits.de/cosmoshop/pix/a/v/1106585438-15084.jpg" rel="gb_image[nice_pics]" title="...">http://www.worldwidespirits.de/cosmoshop/pix/a/v/1106585438-15084.jpg" name="post_img_resize_19" alt="..." title="..." border="0" style="display:none" />

einige Gauloise...

http://totem.blog.lemonde.fr/files/2007/05/gauloise.1180363118.jpg" rel="gb_image[nice_pics]" title="...">http://totem.blog.lemonde.fr/files/2007/05/gauloise.1180363118.jpg" name="post_img_resize_20" alt="..." title="..." border="0" style="display:none" />


und natürlich Annett! Dann können wir die ganze Nacht disputieren ...














...
(das ist Annett)
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Antwort #15 - 02.06.2008 um 21:07:47
 
Hallo Blaise, danke für Deine Einschätzung.

Blaise schrieb am 02.06.2008 um 19:16:17:
eine "hinkenden Ehe" bezeichnen kann, weil eben vom "religiöse Recht" kein besonderer "personenstandsrechtlicher" Status abgeleitet werden kann


Tja, die Betroffenen fühlen sich aber nun mal verheiratet. Und es gibt eine "Norm"-Ordnung (um jetzt mal Diskussionen um den Rechtsbegriff, die wirklich eher an die Uni gehören würden, zu vermeiden), die das auch so sieht. Also hinkt's Smiley 

Blaise schrieb am 02.06.2008 um 19:16:17:
Überzogene Dokumentenanforderungen sind da die Ausnahme! Es gibt solche überzogenen Anforderungen, die Ursachen dafür liegen nicht immer im PStG selbst. 

Die "überzogenen Dokumtenanforderungen", die ich meine, sind unmittelbarer Ausfluss von Art. 13 Abs. 1 EGBGB und § 1309 BGB. Diese ganze EFZ-Befreiungsbürokratie halten auch viele Standesbeamte für sehr verzichtbar, siehe auch ronny. Würde sein Vorschlag umgesetzt, würden bei Ledigen Geburtsurkunde und Ledigkeitsbescheinigung genügen. Der Gesetzgeber verlangt aber nun mal von Ehewilligen (noch), dass sie beweisen, dass ihrer Eheschließung nach dem Heimatrecht keine Hindernisse entgegenstehen.

Blaise schrieb am 02.06.2008 um 19:16:17:
Die meisten binationalen (also auch rein ausländischen) Eheschließungen werden ohne (größere) Probleme geschlossen.

Klar. Ich ging auch nur schon von den Problemfällen aus. Schon jetzt werden, was auch die Bundesregierung angibt, in Deutschland in erheblichem Umfang Imam-Ehen ohne vorausgehende oder nachfolgende standesamtliche Trauung geschlossen. Dieses Dunkelfeld bekommt der staatliche Personenstandsrechtler naturgemäß gar nicht zu Gesicht... Keine Ahnung, wie groß es wirklich ist. Ich glaube natürlich auch nicht, dass §§ 67, 67a unbedingt notwendig waren. Aber ob's ein richtiges Signal war, sie abzuschaffen..... in einer doch in den Debatten sonst eher integrationsschwangeren Zeit .... weiß ich nicht.

Blaise schrieb am 02.06.2008 um 19:16:17:
Nun, für jeden Ehegatten gibt es nach einer Eheschließung (erhebliche) rechtliche Änderungen. 
 
Genau, aber ja auch nach kanonischem Recht, Scharia usw.

Blaise schrieb am 02.06.2008 um 19:16:17:
Vive Napolèon! 

Der sowieso!
aber mit "é"
. Der kleine Korse ..... der Code Civil war ihm wichtiger als alle siegreichen Schlachten

A la bonheur...
Kannst ja Annett mal fragen, ob sie vorbeikommt.
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Marcelausbremen
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Antwort #16 - 02.06.2008 um 23:01:00
 
allerdings ist es möglich sich in Spanien als Katholik trauen zu lassen und eine internationale Heiraturkunde zu erhalten, diese hätte dann ja auch in DE Gültigkeit?
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Antwort #17 - 02.06.2008 um 23:50:13
 
Marcelausbremen schrieb am 02.06.2008 um 23:01:00:
allerdings ist es möglich sich in Spanien als Katholik trauen zu lassen und eine internationale Heiraturkunde zu erhalten, diese hätte dann ja auch in DE Gültigkeit?


Ja, weil dies eine der Ortsform (also dem spanischen Recht) entsprechende Eheschließung ist. Solche kirchlichen Eheschließungen sind auch in Irland, Polen, Italien sowie in Dänemark und Schweden nee, Norwegen (Staatskirchen)  und ... ? möglich.

Blaise
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Antwort #18 - 03.06.2008 um 01:08:14
 
Blaise schrieb am 02.06.2008 um 23:50:13:
Ja, weil dies eine der Ortsform (also dem spanischen Recht) entsprechende Eheschließung ist. Solche kirchlichen Eheschließungen sind auch in Irland, Polen, Italien sowie in Dänemark und Schweden nee, Norwegen (Staatskirchen)  und ... ? möglich.  


Wird es dann künftig zur Verwirrung zwischen kirchlicher und ziviler Eheschließung kommen, weil bei einer kirchlichen Eheschließung evtl. gewisse Dokumente in der vorgeschriebenen Form nicht gefordert werden, im Gegensatz zu einer zivilen Eheschließung?

trixie
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Antwort #19 - 03.06.2008 um 09:17:26
 
Hallo trixie,

Zitat:
Wird es dann künftig zur Verwirrung zwischen kirchlicher und ziviler Eheschließung kommen


Nein, denn die kirchlichen Eheschließungen im Ausland gibt es schon lange und da gibt es (normalerweise) keine Probleme bei der Wirksamkeit dieser Eheschließungen in Deutschland.

Ich glaube auch noch nicht, dass (soweit es tatsächlich dazu kommen sollte, dass künftig in der katholischen Kirche vor der der Eheschließung im Standesamt Ehen geschlossen werden) es zu Verwirrungen kommen wird.

In Deutschland ist die "zivile" Eheschließung seit 134 Jahren die allein gültige Eheschließungsform. Ich nehme an, dies hat sich mittlerweile allgemein herum gesprochen.

In den letzten Jahren kam es ja schon ab und an vor, dass Menschen in Deutschland in einer Moschee (ohne vorherige standesamtliche Eheschließung) "geheiratet" haben. Wenn ich mit diesen Menschen gesprochen habe, war denen meist klar, dass sie keine "gültige" Ehe nach dem Gesetz geschlossen hatten. Zwei Paare erzählten mir, dass der moslemische Geistliche sogar darauf hingewiesen hätte, dass die "Behörden das nicht anerkennen" würden.

Deshalb erwarte ich auch nicht große Probleme, wenn die katholische Kirche jetzt mit solchen Sachen anfangen sollte. Allerdings hat tapir Recht:

1. Napoléon schreibt man mit "é", nicht mit "è"!
2. Es wäre besser gewesen, den § 1309 BGB zu ändern, damit der Aufwand bei der Beschaffung und Prüfung des EFZ wegfällt!

Aber wir leben in einer parlamentarischen Demokratie und wat dat Parlament beschließt ist erstmals für uns bindend. Vielleicht wird ja mal zur Abschaffung des § 1309 BGB eine Petition gestartet und wir hoffen alle auf eine Eingebung der Parlamentarier und Regierung...

Blaise Zwinkernd
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Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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Antwort #20 - 03.07.2008 um 12:23:13
 
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Antwort #21 - 03.07.2008 um 20:18:46
 
AndyP schrieb am 02.05.2008 um 14:24:33:
wurde die Praxis bemängelt, dass meist ältere deutsche Paare sich in Österreich haben kirchlich trauen lassen ohne standesamtlich eine Ehe zu schließen, um, so wurde unterstellt, ihrem Glauben genüge zu tun und dennoch nicht auf staatliche Beihilfen zu verzichten, die bei einer staatlichen Eheschließung entfallen wären.


Das verstehe ich nicht. Sind kirchliche Eheschließungen in Österreich nicht vollgültig?

Gruß, ULF
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Antwort #22 - 03.07.2008 um 20:18:51
 
Und das Entscheidende steht (wie immer in unserer Müllmediengesellschaft ) nur im Kleingedruckten:

Nur die staatliche Ehe gewährt Rechte Zwinkernd

Einzige wahrgenommene positive Ausnahme war der kurze Kommentar von Professor Schwab (Uni Regensburg) den die ARD dankeenswerterweise zu Wort kommen ließ.

Nach den Äußerungen der Kirchenvertreter der nordelbischen Evangelen und der kath. Kirche denke ich wird die "Neuregelung" (eigentlich fällt nur ein Verbot weg) kaum praktische Relevanz haben.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #23 - 04.07.2008 um 13:50:52
 
Die katholische Kirche hat dieses Thema Anfang des Jahres entdeckt und glaubt ernsthaft, dass es in Deutschland Ehen geben könne, die nicht vor dem Standesamt geschlossen wurden. Dabei ist § 1310 BGB eindeutig: Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären . . .

Das gilt nach wie vor. Aber die Verunsicherung ist groß und immer wieder tauchen Kettenmails auf, die am Ende bei irgendeinem Standesbeamten ankommen und Panik verursachen. Wir wissen es aber besser und sollten das auch so klarstellen.
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Antwort #24 - 20.09.2008 um 18:00:20
 
Ich könnte mir vorstellen, dass der Wegfall letztlich sehr wohl  „ausländerrechtlichen“ Bezug haben könnte.

Wenn einerseits das Verbot der religiösen Voraustrauung fällt, ist doch anzunehmen, dass einer mithin dann nicht verbotenen Sache auch eine gewisse Bedeutung zugemessen wird. Insofern wäre eine Art Meldepflicht drin. Eventuell könnte im Falle einer standesamtlichen Trauung nach einer solchen rel. Vorehe gefragt werden (müssen).

Wenn nun bei (der Nameldung) einer standesamtlichen Trauung auch etwa  bereits bestehende rel. geschlossene Ehen angegeben werden müssten, käme ja vielleicht wegen des Grundgedankens der Einehe (nur diese ist durch GG geschützt) die Ablehnung der standesamtlichen Ehe dann in Frage, wenn sich herausstellt, dass z.B. die Person A, die nun standesamtlich die Person B ehelichen will, bereits religiös mit Person C verheiratet ist. Immerhin wäre es ja möglich, dass bei der vorbeschriebenen Konstellation aus einer standesamtlich geschlossenen Ehe dann zumindest kein Anspruch auf AT folgt.

Haltet Ihr es für möglich, dass die Intention letztlich darauf hinausläuft oder zumindest überhaupt in diese Richtung gehen kann?

Liebe Grüße, B.
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Antwort #25 - 30.11.2008 um 21:54:49
 
Der Bundesrat hat die Bundesregierung in einer Entschließung vom 7.11. aufgefordert, "dem Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf
vorzulegen, mit dem die im Zuge der Reformierung des  Personenstandsgesetzes beschlossene Streichung des Verbots der religiösen Voraustrauung (§§ 67, 67a PStG) zurückgenommen wird"
(BR-Drs. 713/08, hier: http://www.bundesrat.de/cln_099/SharedDocs/Drucksachen/2008/0701-800/713-08_28B_...).
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #26 - 03.12.2008 um 11:52:09
 
Blaise schrieb am 03.06.2008 um 09:17:26:
In den letzten Jahren kam es ja schon ab und an vor, dass Menschen in Deutschland in einer Moschee (ohne vorherige standesamtliche Eheschließung) "geheiratet" haben. Wenn ich mit diesen Menschen gesprochen habe, war denen meist klar, dass sie keine "gültige" Ehe nach dem Gesetz geschlossen hatten. Zwei Paare erzählten mir, dass der moslemische Geistliche sogar darauf hingewiesen hätte, dass die "Behörden das nicht anerkennen" würden.


Das stimmt, das steht auch auf der 'Heiratsurkunde', die man von dem islam. Geistlichen ausgehändigt bekommt.
Es ist ausserdem angegeben, dass man für eine rechtsgütlige Ehe Standesamtl heiraten muss.

So bin ich denn schon religiös verheiratet, aber personenstandsrechtlich ledig.

Mehr Spass für mich: 2 Hochzeitsfeiern.2 mal Brautschuhe kaufen.
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Antwort #27 - 06.12.2008 um 16:58:03
 
Linda.1001 schrieb am 03.12.2008 um 11:52:09:
Das stimmt, das steht auch auf der 'Heiratsurkunde', die man von dem islam. Geistlichen ausgehändigt bekommt.
Es ist ausserdem angegeben, dass man für eine rechtsgütlige Ehe Standesamtl heiraten muss.


Ich habe schon einige "Heiratsurkunden" nicht bevollmächtigter Geistlicher gesehen und auf keiner dieser Papiere war mit einer Silbe vermerkt, dass diese religiöse Ehe eben nicht gültig war...
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