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PStRG: Wegfall des Verbots der religiösen Voraustrauung (Gelesen: 22.229 mal)
tapir
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07.04.2008 um 13:51:56
 
Hi!

§§ 67, 67a PStG 1937 fallen mit dem Inkrafttreten des PStRG zum 1.1.2009 ersatzlos weg. Der Bundesrat hatte sich für eine Übernahme der Vorschriften in das PStG 2009 ausgesprochen. Die Begründung der Bundesregierung für ihre Streichung ist merkwürdig: Die Vorschriften seien wirkungslos, weil trotz verschiedentlicher Bemühungen "deutscher Stellen" das Verbot der religiösen Voraustrauung in der Praxis vielfach mißachtet würde. Anstatt den OWi-TB mit Leben (einer Sanktion) zu füllen, werden die Vorschriften nun stattdessen abgeschafft.

Mich würde mal interessieren, wie die PSt-Praktiker das sehen. Ist das in der Praxis überhaupt ein Thema? Meist erfährt man ja wohl sowieso nicht davon. Gibt es aus Eurer Sicht in bedeutendem Umfang hinkende Ehen in D (ohne Auslandsfälle)? Käme es aufs selbe raus, die Vorschriften hinüberzunehmen? Hätte man sie verschärfen sollen?

gruß tapir
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tapir
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Antwort #1 - 07.04.2008 um 15:10:39
 
öhm hatte im PStR-Board gepostet, weil es um eine "Diskussion über geplante Gesetzesänderungen (zum AuslR)" (so die Board-Beschreibung) hier ja gerade nicht geht ... na ja, vielleicht finden sich ja auch hier ein paar PStRler ein.
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Antwort #2 - 07.04.2008 um 18:18:23
 
Für die beiden größten Gruppen, Katholiken und Angehörige der EKD, ist das Ganze kein Thema, weil dort staatsvertraglich festgelegt ist, dass die Kirchen ohne Vorlage der Heiratsurkunde nicht trauen. Inwieweit es solche Vereinbarungen auch mit anderen Religionsgemeinschaften, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert sind, gibt, ist mir nicht bekannt.
Das ursprüngliche Verbot stammt ja noch aus der Zeit des Bismarckschen Kampfes gegen die Kirchen. Die Strafvorschrift wurde schon vor langem abgeschafft, diese Vorschrift hier empfand ich eher als Relikt. Wo die "zahlreichen Verstöße" gesehen werden, ist mir auch nicht ganz klar.
Zudem: wo siehst du den Sinn einer solchen Vorschrift? Dem Staat kann es doch egal sein, ob ein Paar in nichtehelicher Gemeinschaft lebt oder sich diese von einer religiösen Stelle absegnen lässt. Die religiöse Trauung ohne vorherige standesamtliche Eheschließung ist nach deutschem Recht ein Nullum - warum also ein Verbot?
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ronny
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Antwort #3 - 07.04.2008 um 21:31:10
 
Hallo,

ich kann jetzt keine Rechtsprechung und oder Kommentare dazu liefern bzw. zitieren, nur meine etwas längere Zeit die ich mit dem PStG zugebracht habe.

In meiner Zeit als Aufsichtsbamter hatte diese Regelung wegen der Art. 11 und !3 EGBGB keinerlei praktische Bedeutung mehr.

Ich kann jetzt nicht nachschauen, aber es gibt nur sehr wenige ermächtigte Geistliche überhaupt.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #4 - 07.04.2008 um 22:42:17
 
Vielen Dank für die Beiträge! @reni: Falls es noch mehr Meinungen gibt, würde ich die gern erst sammeln, bevor ich auf Deine Fragen zurückkomme.

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Blaise
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Antwort #5 - 08.04.2008 um 10:57:32
 
Hallo,

das Bundesverwaltungsamt führt ein Verzeichnis über die zugelassenen Geistlichen mit Trauungsbefugnis.

Praktische Bedeutung haben die Bestimmungen der §§ 67, 67 a PStG während meiner Zeit in der Standesamtsaufsicht keine... Eine Verschärfung der Vorschrift hielte ich deshalb für nicht erforderlich. Hinkende Ehen in diesem Zusammenhang sehe ich da nicht, da es sich bei solchen Ehen wohl eher um "Nichtehen" handeln dürfte.

Ein weiterer Aspekt: Sind die Regelungen mit Art. 4 GG vereinbar?

Blaise
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AndyP
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Antwort #6 - 02.05.2008 um 14:24:33
 
Hallo,
ich habe nicht die §§ gelesen, aber bei "religiösen Voraustrauung" erinnere ich mich an einen Beitrag in einem politischen Fernsehmagazin vor einiger Zeit: Dort wurde die Praxis bemängelt, dass meist ältere deutsche Paare sich in Österreich haben kirchlich trauen lassen ohne standesamtlich eine Ehe zu schließen, um, so wurde unterstellt, ihrem Glauben genüge zu tun und dennoch nicht auf staatliche Beihilfen zu verzichten, die bei einer staatlichen Eheschließung entfallen wären. In dem Bericht wurde dies bemängelt und die (römisch-katholische) Kirche kritisiert.
Soweit ich mich erinnere, war auch damals die Meinung, dies könne nur dann verhindert werden, falls sich die Priester weigern würden, solche Paare zu trauen. Sobald aber eine Trauung stattgefunden habe, sei das Sakrament erteilt worden und nicht rückgängig zu machen. (Zumindest nicht nur aufgrund eines säkularen Gesetzes.)
Vielleicht zeigt auch das die Wirkungslosigkeit der bezeichneten §§, auch wenn es in diesen Fällen nicht um eine "Voraustrauung" handelte, da keine staatliche Trauung erfolgte.

Gruß
Andreas
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hge2001
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Antwort #7 - 29.05.2008 um 10:53:35
 
Reni schrieb am 07.04.2008 um 18:18:23:
Für die beiden größten Gruppen, Katholiken und Angehörige der EKD, ist das Ganze kein Thema, weil dort staatsvertraglich festgelegt ist, dass die Kirchen ohne Vorlage der Heiratsurkunde nicht trauen.


Bei den Katholen schein sich dies zu ändern, wie diese Meldung zeigt:

http://kirchensite.de/?myELEMENT=156172

hge
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Reni
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Antwort #8 - 29.05.2008 um 11:55:04
 
Ja, ganz offensichtlich im Rahmen der Änderung des Personenstandsgesetzes. Aber die in dem Artikel genannte Begründung, dass man Rentner trauen möchte, ohne dass diese an Witwenrente einbüßen, hat mir doch leicht die Sprache verschlagen. Sowas sollten sich mal binats leisten...
Wie hält mans denn dann mit dem Erbrecht, oder bei Pflegebedürftigkeit und im Krankenhaus? Ich bin mal gespannt auf diese Entwicklung.
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ronny
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Antwort #9 - 29.05.2008 um 12:29:21
 
Reni schrieb am 29.05.2008 um 11:55:04:
Ja, ganz offensichtlich im Rahmen der Änderung des Personenstandsgesetzes.


Nein ganz offensichtlich nicht Zwinkernd

Hier bei dem von hge erwähnten Artikel scheint es sich um rein kircheninternes Recht zu handeln, eine wirksame Ehe wird dadurch nicht geschlossen.

Reni schrieb am 29.05.2008 um 11:55:04:
Sowas sollten sich mal binats leisten... 


Macht doch beinahe jeder Gebetstempel der was auf sich hält in Deutschland allerdings mit dem gleichen Ergebnis NULLUM, NIENTE, NÜSCHT

Reni schrieb am 29.05.2008 um 11:55:04:
Wie hält mans denn dann mit dem Erbrecht, oder bei Pflegebedürftigkeit und im Krankenhaus?


Das beantwortet Art. 13 EGBGB doch eindeutig....zumindest für deutsche Inländer ganz eindeutig.

Was interessierts den Personenstandsrechtler wenn ein Pfäfflein hustet ? Zwinkernd

Grüße
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Reni
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Antwort #10 - 29.05.2008 um 14:08:30
 
Ronny, wenn das die katholische Kirche tut, könnte das durchaus noch relevant werden. Vielleicht nicht personenstandsrechtlich, aber wenn ich an Fragen bezüglich Zustimmung zu Behandlungen denke - lass mal ein paar Jahre ins Land gehen.
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Antwort #11 - 29.05.2008 um 14:47:20
 
Warum soll das ein Problem sein?

Schon heute gibt es Paare, die sich im budhistischem Tempel. Einige meiner Bekannten sind  nur vom Imamgetraut worden.  In Deutschland gelten sie als single und geniessen auch all die Rechte und Pflichten.

Also wieso soll es jetzt bedenklich werden, wenn man in der katholischen Kirche heiraten darf? Diese Angst ist doch unbegründet.

Ryka
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Antwort #12 - 29.05.2008 um 15:55:33
 
Ich danke für die Antworten.

Es ist davon auszugehen, dass wir in Zukunft "hinkende Ehen" bekommen werden: Wirksam nach religiösem, unwirksam nach staatlichem Recht. Warum? Weil angesichts der überzogenen Dokumentenanforderungen oft standesamtliche Ehen nur mit völlig unverhältnismäßigem Aufwand möglich sind. Natürlich nimmt diesen Aufwand auf sich, wer sonst Gefahr läuft, seinen Aufenthaltsstatus zu verlieren bzw. gar nicht erst einen zu erhalten. Personen mit gesichertem Aufenthaltsstatus, aber einer Auslandsbiographie werden davon absehen, wenn von der zivilen Eheschließung für sie nichts abhängt, ihnen aber die religiöse Ehe wichtig ist. In diesen Konstellationen sind die zahllosen Probleme absehbar, vom Familien- und Erbrecht bis hin zu Ausweisungsschutz u.ä., falls irgendwann doch der Aufenthaltsstatus gefährdet wird. Dann werden wir irgendwann Diskussionen bekommen, auch bei i4a, ob nicht auch die langjährig gelebte nur religiös geschlossene Ehe dem Schutz von Art. 6 GG unterfällt. Alles nur, weil das BMI, das dieses Gesetz "in enger Zusammenarbeit mit den beiden großen Kirchen" (Gesetzesbegründung) vorbereitet hat, meint, die gegenwärtige Vorschrift laufe ohnehin leer.

Blaise schrieb am 08.04.2008 um 10:57:32:
Ein weiterer Aspekt: Sind die Regelungen mit Art. 4 GG vereinbar? 


Das wurde von Seite der Kirchenjuristen auch immer wieder angeführt. Wenn man einen Eingriff annehmen wollte, wäre jedenfalls die Intensität doch sehr gering und m.E. durch das kollidierende verfassungsbedeutsame Interesse eines geordneten Personenstandswesen gerechtfertigt, das den Schutz der Positionen nach Art. 6 GG überhaupt erst ermöglicht.

ronny schrieb am 29.05.2008 um 12:29:21:
Was interessierts den Personenstandsrechtler wenn ein Pfäfflein hustet ? 


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Antwort #13 - 30.05.2008 um 09:02:29
 
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es tatsächlich zu gravierenden Problemen führen wird, bin mir aber zu fast 100 % sicher , dass es staatlicherseits kein Wanken geben wird, weil die Schwierigkeite dann erst losgehen würden.

Welche der Religionsgemeinschaften erhalten das Privileg eine Ehe zu schließen, die dann auch als Ersatz für die staatliche Handlung anzusehen ist ?

Bei den als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten RGs kann man dann nicht stehenbleiben .

Eine der Weltreligionen genießt in Deutschland diese Stellung nicht, ist aber eine derjenigen die am liebsten nur noch  religiöse Eheschließungen zugelassen haben möchte.
Sie wird weder den Status einer KdöR erhalten noch nach ihrem Selbstverständnis je auf die Idee kommen, eine staatliche "Anerkennung" zu beantragen. Das wäre bereits Blasphemie...

Leider ist der Gesetzgeber bei der Reform des PStG den durchaus auch in der Standesbeamtenschaft existierenden Vorschlägen zur Auftrennung der standesamtlichen Aufgaben nicht gefolgt.

Mir wäre es auch wesentlich sympathischer gewesen, wenn wir zukünftig eine strikte Trennung zwischen staatlicher Registrierung einer Eheschließung und der Trauungshandlung an sich hätten durchsetzen können. In etwa das was Leute erleben die in Las Vegas heiraten:

Eine staatliche Stelle prüft ob die Eheschließungsvoraussetzungen gegeben sind und ermächtigt dann eine beliebige Person die Trauungszeremonie durchzuführen.
Diese aus verschiedenen Gründen durchaus sinnvolle Aufteilung verknüpft mit einer gravierenden Änderung des Art. 13 EGBGB:

Zitat:
Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat dem deutschen Recht PUNKT


hätte die formalen Hürden wesentlich verringern können. Dazu dann noch die Einführung des slowenischen elektronischen Personenstandsbuchsystems (die haben es nämlich bereit nach zwei Jahren gehabt woran Deutschland bereits seit mehr als zehn Jahre bastelt), das wäre es gewesen.

Grüße
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Antwort #14 - 02.06.2008 um 19:16:17
 
Hallo tapir,

tapir schrieb am 29.05.2008 um 15:55:33:
Es ist davon auszugehen, dass wir in Zukunft "hinkende Ehen" bekommen werden: Wirksam nach religiösem, unwirksam nach staatlichem Recht.


Ich glaube nicht, dass man nach jetziger bei einer rein religiösen Eheschließung in Deutschland dies als eine "hinkenden Ehe" bezeichnen kann, weil eben vom "religiöse Recht" kein besonderer "personenstandsrechtlicher" Status abgeleitet werden kann (im Gegenzug zu einer nach einer anderen staatlichen (dann auch religiösen) Ordnung geschlossenen Ehe).

Zitat:
Weil angesichts der überzogenen Dokumentenanforderungen oft standesamtliche Ehen nur mit völlig unverhältnismäßigem Aufwand möglich sind.

Ich habe tagtäglich mit Eheschließungen zu tun. Überzogene Dokumentenanforderungen sind da die Ausnahme! Es gibt solche überzogenen Anforderungen, die Ursachen dafür liegen nicht immer im PStG selbst.

Zitat:
Natürlich nimmt diesen Aufwand auf sich, wer sonst Gefahr läuft, seinen Aufenthaltsstatus zu verlieren bzw. gar nicht erst einen zu erhalten. Personen mit gesichertem Aufenthaltsstatus, aber einer Auslandsbiographie werden davon absehen, wenn von der zivilen Eheschließung für sie nichts abhängt,

Das sieht nach meinen Erfahrungen aber auch anders aus. Die meisten binationalen (also auch rein ausländischen) Eheschließungen werden ohne (größere) Probleme geschlossen. Die meisten Schwierigekeiten bei solchen Eheschließungen, zumindest in meinem Zuständigkeitsbereich, betreffen die Namensführung bzw. -schreibweise.

Zitat:
Personen mit gesichertem Aufenthaltsstatus, aber einer Auslandsbiographie werden davon absehen, wenn von der zivilen Eheschließung für sie nichts abhängt, ihnen aber die religiöse Ehe wichtig ist.

Nun, für jeden Ehegatten gibt es nach einer Eheschließung (erhebliche) rechtliche Änderungen.
Mir war nach meiner zivilen Eheschließung die religiöse Ehe auch wichtig, deshalb habe ich, wie Millionen vor mir, nochmals "kirchlich" geheiratet (dieser Tag ist auch unser "Hochzeitstag").

Naiv wie ich bin, sehe nach dem Wegfall der §§ 67, 67a PStG ich keine größeren Probleme auf uns zukommen. Natürlich wird es Diskussionen, evtl. auch in diesem Forum, geben. Diskussionen über Sinn und Zweck von Gesetzen, über (mögliche) Verfassungsverstöße etc. gab es schon immer und wird es auch immer geben. Aber eine rechtliche oder tatsächliche Bedeutung haben solche Diskussionen nicht oft.

Zitat:
Ja, old Bismarck 4ever...


non, non mon monsieur: Vive Napolèon!

Blaise




P.S.: jetzt fehlt noch eine ... nein, einige davon


http://www.worldwidespirits.de/cosmoshop/pix/a/v/1106585438-15084.jpg" rel="gb_image[nice_pics]" title="...">http://www.worldwidespirits.de/cosmoshop/pix/a/v/1106585438-15084.jpg" name="post_img_resize_19" alt="..." title="..." border="0" style="display:none" />

einige Gauloise...

http://totem.blog.lemonde.fr/files/2007/05/gauloise.1180363118.jpg" rel="gb_image[nice_pics]" title="...">http://totem.blog.lemonde.fr/files/2007/05/gauloise.1180363118.jpg" name="post_img_resize_20" alt="..." title="..." border="0" style="display:none" />


und natürlich Annett! Dann können wir die ganze Nacht disputieren ...














...
(das ist Annett)
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