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Hochschulabsolventin, Nicht-EU-Bürgerin, schwanger, ist ALG II möglich? (Gelesen: 32.116 mal)
gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Hochschulabsolventin, Nicht-EU-Bürgerin, schwanger, ist ALG II möglich?
Antwort #15 - 20.02.2008 um 22:29:05
 
zzz schrieb am 20.02.2008 um 21:23:15:
puh, jetzt habe ich noch mehr Fragen.

a) wie wird die ausreichende Lebensunterhaltssicherung durch eigenes Einkommen ausgerechnet? (für die AE nach § 18 hat es ja komischerweise gereicht)


erstmal nur hierzu:

1. Dein Bedarf:
347 € Regelsatz für Dich + ab Geburt 208 € Regelsatz für das Kind + xxx € Miete +  Krankenversicherung (in der Regel über sozialversicherte Arbeit bereits abgedeckt)
+ nach Auffassung der Berliner Ausländerbehörde (Erwerbstätigenfreibeträge nach §§ 11 und 30 SGB II, gilt so nur in Berlin!) 100 €, + 20 % des Bruttoeinkommens zwischen 100 und 800 €, + 10 % des Brutto zwischen 800 und 1500 €.

2. Dein Einkommen:
Nettoeinkommen + Kindergeld + Elterngeld + Unterhalt für das Kind vom Vater (+ im Falle des FreizügG/EU ggf. Unterhalt für Dich vom Vater).
Der Rechtsanspruch auf das Kindergeld + Elterngeld reicht aus, auch wenn der Antrag noch bearbeitet wird und das Geld noch nicht zufließt.

Das Einkommen muss Euren Bedarf abdecken, dann ist der Lebensunterhalt gesichert.

gc
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trixie
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Antwort #16 - 20.02.2008 um 23:28:02
 
@ gc

Woraus leitest du einen ALG II Anspruch ab?

Das Einkommen dürfte knapp werden - u. U. unter dem Bedarf liegen - wenn der Kindsvater nicht zahlen kann.

Bist du dir sicher, dass das Elterngeld aus Einkommen zählt? Beim ALG II bleibt es auch außen vor.

trixie

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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #17 - 21.02.2008 um 00:22:38
 
hi gc, wie wirkt sich bei der Berliner Bedarfsberechnung ggf. der Mehrbedarf für Alleinerziehende aus - kommt der mit ca. 125.- auch noch obendrauf ? thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #18 - 21.02.2008 um 00:39:53
 
trixie schrieb am 20.02.2008 um 23:28:02:
@ gc
Woraus leitest du einen ALG II Anspruch ab?


Ich leite gar keinen ALG II-Anspruch ab.

Ich habe im Gegenteil versucht zu erklären, wie zzz der Ausländerbehörde nachweisen kann, dass sie in der Lage ist, ohne ALG II ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen.

Siehe dazu im AufenthG § 2 Abs 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 1; im FreizügG/EU § 4 Satz 1 "wenn sie über Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen".

Als Maßstab der eigenständigen Lebensunterhaltsicherung wird von Ausländerbehörden und Gerichten üblicherweise der Bedarf des ALG II angenommen; als eigenes Einkommen zählen gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG u.a. Erwerbseinkommen, Erziehungsgeld, Kindergeld und Kinderzuschlag.

gc

@ thom:  auf solche Fiesemattenten möchte ich hier jetzt lieber mal nicht eingehen Zwinkernd
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zzz
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Antwort #19 - 21.02.2008 um 05:10:33
 
Erstmal danke für die ausgiebigen Infos.
  • Theoretisch hätte ich wahrscheinlich auch den Anspruch auf Kinderzuschlag, reicht hier der Rechtsanspruch auch aus?

  • Zum Elterngeld:
    "Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde ... b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden". Gibt es da wirklich eine Extra-Regelung für Hochschulabsolventen?

  • Was den Unterhalt vom Vater betrifft, kann das über seine Eltern laufen? Er wird ja wie gesagt gerade in der heißesten Prüfungsphase bzw. auf der Jobsuche sein.

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Antwort #20 - 21.02.2008 um 08:29:57
 
zurück zum ALG II:
"Ausgenommen sind Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt"
Aber ich habe ja einen Arbeitsvertrag und Arbeitserlaubnis für diese Beschäftigung. Könnt ihr mir konkret die Stelle im Gesetz zeigen, wonach das ALG II mir nicht zusteht?
(Zwar ist es vielleicht klüger aus strategischen Gründen das ALG II nicht zu beziehen, aber ich würde gerne wenigstens in der Theorie die Gesetzeslage kennen).
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Ulf
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Antwort #21 - 21.02.2008 um 16:03:23
 
zzz schrieb am 20.02.2008 um 21:23:15:
b) was gilt als "Aufenthalt in Deutschland" für meinen Freund? Er möchte 2 letzte Monate vor der Geburt mit mir vebringen, dann muss er aber seine Diplomarbeit abgeben und paar Prüfungen in England machen. Zählt dabei die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, soll er eine Verpflichtungserklärung von seinen Eltern holen, bis er selbst einen Job findet?


Er möge sich hier anmelden und arbeitssuchend melden und Arbeit suchen. Er bekommt hier zwar keine Sozialleistungen, solange er hier noch nicht gearbeitet hat, sobald er aber mehr als nur geringfügig arbeitet, kann für Dich eine kostenfreie Mitversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht kommen.
Verpflichtungserklärung seiner Eltern ist weder erforderlich noch sinnvoll.

Gruß, ULF
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Antwort #22 - 21.02.2008 um 23:27:03
 
ulf schrieb am 19.02.2008 um 21:38:02:
weil Du bis dahin nach der in 7.9. der Durchführungshinweise der BA zum SGB II niedergelegten Weisungslage (bindend für Behörden) vom Leistungsbezug ausgeschlossen bist.


Ulf, ich habe jetzt den ganzen §7 der Durchführungshinweise der BA zum SGB II durchgelesen, ich verstehe nicht, was du damit meinst.
Auch die Berater in Pro Familia und Caritas können nicht nachvollziehen, warum mir die Leistungen nicht zustehen würden. Vor allem die einmalige Sonderleistung wie Erstaustattung für das Baby.

Mein Freund, sagst du, sollte sich arbeitssuchend melden. Wo macht man das?
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trixie
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Antwort #23 - 22.02.2008 um 09:14:03
 
zzz schrieb am 21.02.2008 um 23:27:03:
Mein Freund, sagst du, sollte sich arbeitssuchend melden. Wo macht man das?  


Grundsätzlich wäre dafür die Agentur für Arbeit zuständig. Warum es - im Bezug auf ALG II Leistungen - etwas bringen soll, so wie Ulf das vorschlägt, verstehe ich nun auch nicht.

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Antwort #24 - 22.02.2008 um 13:01:37
 
Ich würde Dir wegen des Aufenthaltsstatus und evtl. möglicher negativer ausländerrechtlicher Folgen für dich selbst Zurückhaltung beim ALG II empfehlen, solange du einen Status nach einem der §§ 16 bis 21 AufenthG oder nach § 4 FreizügG/EU hast oder erhalten willst.

Anders ist es mit dem Kinder- und Elterngeld, das kannst du unproblematisch ohne negative ausländerrechtliche Folgen erhalten. Kinderzuschlag ist zwar nicht wegen des Status ausgeschlossen, ist aber sozialrechtlich nur möglich, wenn dein eigener Unterhalt bereits komplett durch Einkommen usw. gesichert ist und es nur um den Bedarf für dein Kind geht, dürfte hier also eher nicht in Frage kommen.

Dein Freund dürfte nach § 7  Abs 1 Satz 2 SGB II vom ALG II aus sozialrechtlichen Gründen ausgeschlossen sein, solange
1. sein Aufenthaltsrecht sich nur aus der Arbeitsuche ergibt und unabhängig davon auch deshalb, weil
2. er für 3 Monate ab Einreise vom ALG II ausgeschlossen ist, solange er nicht erwerbstätig ist .

Grundlage für den möglichen Ausschluss vom ALG II ist der ab 28.08.07 nochmals geänderte Wortlaut des § 7 SGB II, http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__7.html

Beide Ausschlüsse gelten für deinen Freund jedoch nicht, wenn er hier mindestens geringfügig (400 €/Monat) als Arbeitnehmer und/oder als Selbständiger  erwerbstätig ist. Dann gilt er europarechtlich nicht mehr als Arbeitsuchender, sondern als Arbeitnehmer bzw. Selbständiger und kann dann für sich und für Euer (sein) in Bedarfsgemeinschaft lebendes Kind ergänzendes ALG II samt einer Krankenversicherung dazu beanspruchen!

Siehe zur Erläuterung der ALG II-Ansprüche von Ausländern und  Unionsbürgern (§§ 7 und 8 SGB II) auch den Lagebericht der Bundesausländerbeauftragten 2007
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/Lagebericht_2007.pdf
dort zum SGB II Seite 265 - 268!

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Antwort #25 - 22.02.2008 um 16:15:59
 
trixie schrieb am 22.02.2008 um 09:14:03:
Grundsätzlich wäre dafür die Agentur für Arbeit zuständig. Warum es - im Bezug auf ALG II Leistungen - etwas bringen soll, so wie Ulf das vorschlägt, verstehe ich nun auch nicht.


Könnte ja sein, daß er Arbeit vermittelt bekommt.

Wegen eines zu befürchtenden Liquiditätsengpasses siehe auch http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anla... und http://web11.typo3-system.de/site/index.php?id=36

Wäre zu klären, ob das schädlich für den weiteren Aufenthaltsstatus ist.


Punkt 7.9. zum SGB II liest sich für mich im Internet wie folgt:

(5) Drittstaatsangehörige erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes. Auch für Nicht-Unionsbürger kann sich ein Aufenthaltsrecht „zur Arbeitssuche“ er-geben. Die Fälle betreffen Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (…) gem. § 16 AufenthG besitzen. Nach § 16 Abs. 4 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis nach erfolgrei-chem Abschluss des Studiums bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden, sofern der Arbeitsplatz nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 AufenthG von Ausländern besetzt werden darf. In dieser Zeit sind auch Nicht-Unionsbürger gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II aus-geschlossen.

Gruß, ULF
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #26 - 22.02.2008 um 18:25:21
 
Ich gehe nach nochmaliger Prüfung davon aus, dass das Aufenthaltsrecht von zzz nach §§ 3 und 4 FreizügG/EU wie auch nach dem AufenthG den Nachweis der eigenständigen Lebensunterhaltsicherung für Mutter und Kind voraussetzen dürfte, siehe auch hier:

Auch minderjährige Unionsbürger können an ihre Verwandten in auf- und absteigender Linie ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln. Dies erlaubt das Gemeinschaftsrecht immer dann, wenn der Unionsbürger im Familienverbund über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügt. Anders als bei einer ausschließlichen Prüfung des § 4, müssen hier die allgemeinen Regelungen zur Lebensunterhaltssicherung herangezogen werden, da das vermittelnde Kind in der Regel vom Erwerbseinkommen seiner Familienangehörigen abhängig ist. Grundsätzlich ist hier der Regelsatz von öffentlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (ALG II, Sozialgeld, Sozialhilfe) mit den Freibeträgen nach dem SGB II und die Höhe der Miete zugrunde zu legen.

(aus den Anwendungshinweisen der Berliner Ausländerbehörde zu § 3 Abs. 1 FreizügG/EU, Abschnitt C. 3 der VAH Berlin, http://www.berlin.de/imperia/md/content/labo/auslaenderangelegenheiten/vaabhbln.... )

Beantragst Du ALG II oder hättest darauf wegen zu geringem Einkommen auch nur einen rechnerischen Anspruch, wäre das für dein Aufenthaltsrecht schädlich.

Als eigenes Einkommen zählen dabei dein Arbeitseinkommen, das Kinder- und Elterngeld. Dazu kommen ggf. Unterhaltszahlung des Kindsvaters bzw. beim Zusammenleben ein dessen ALG II-Bedarf übersteigendes Einkommen. Letzteres ist aber nur möglich, wenn auch er kein ALG II benötigt, sondern Einkommen hat. Die Berechnung habe ich oben in Antwort 15 in diesem Threads erläutert.

Von den aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen zu unterscheiden ist der sozialrechtliche Anspruch auf ALG II. Der dürfte zwar beim Zusammenleben für Vater und Kind gegeben sein, könnte dann aber für das Aufenthaltsrecht der Mutter schädlich sein, solange die Mutter nicht selbst für sich und das Kind aufkommen kann.

Anders ist es wenn Ihr heiratet. Dann dürfte beim Zusammenleben als Familie sowohl für das Aufenthaltsrecht aller drei wie auch für den ALG II Anspruch für alle die Aufnahme eines mindestens 400 € Jobs des in D lebenden Kindesvaters ausreichen. Der Mann hat dann ein Aufenthaltsrecht als als "Arbeitnehmer", Frau und Kind als Familienangehörige:

Nach Gemeinschaftsrecht gilt als "Arbeitnehmer" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1, wer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses während einer bestimmten Zeit eine tatsächliche, echte und nicht nur völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit für einen anderen nach dessen Weisung ausübt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.
Die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sieht bereits Tätigkeiten mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden als ausreichend an, um dem Unionsbürger den Arbeitnehmerstatus zuzubilligen. Eine Festlegung anknüpfend an die Höhe des Einkommens erfolgte bisher nicht. Nach der Vorgabe des BMI ist in der Regel ein Verdienst von 400,- Euro netto im Monat als ausreichend anzusehen. Eine eventuelle Befristung der Arbeitsverträge ist unerheblich.


Das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen (Mutter und KInd) ist dann von der Lebensunterhaltsicherung unabhängig, § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreitügG/EU. Und der Mann hat als Unionsbürger dann ein Freizügigkeitsrecht als "Arbeitnehmer" bzw. Selbständiger (und nicht mehr "allein" zur Arbeitsuche) und es gibt deshalb dann auch ALG II für alle drei ab Arbeitsaufnahme.

Somit scheinen mir folgende Varianten möglich:
1. Heirat und mind. 400 € Job des Mannes und ALG II
oder
2. ein Job des Mannes, der den Unterhalt aller drei sichert, aber kein ALG II
oder
3. ein Job der Mutter, der mit Kinder- und Elterngeld den Unterhalt von Mutter und Kind sichert, aber kein ALG II für Mutter und Kind, als Einkommen zählen ggf. auch Unterhalt des Vaters (der dann aber kein ALG II beziehen kann, weil er damit garnicht unterhaltsfähig wäre!).

Nur mit Sozialleistungen geht es wohl in keinem Fall.

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« Zuletzt geändert: 22.02.2008 um 18:44:37 von gc »  
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Antwort #27 - 22.02.2008 um 18:37:57
 
Vielen Dank, Ulf. Nur bin ich ja hier nicht mehr zum Zweck der Arbeitssuche, das habe ich ja schon 2 oder 3 Mal geschrieben. Ich gelte hier als erwerbstätig nach §18, allerdings ist mir die Erwerbstätigkeit nur für diesen konkreten Arbeitgeber gestattet. Ich habe bisher im Gesetz selbst nicht gefunden, warum diese eingeschränkte Arbeitserlaubnis mich vom Erhalt der Leistungen ausschließt. Aber ich war heute im JobCenter und ja, ich habe jetzt ein schriftliches Dokument nun in der Hand, dass es nicht geht.

Dieses Papier braucht nämlich die Bundesstiftung, auf die du mich verwiesen hast. Beim Caritas ist man nämlich fest davon überzeugt, dass ich die Leistungen vom Arbeitsamt beziehen kann und soll. Aber jetzt, wo ich eine offizielle Absage habe, wird sich hoffentlich Caritas weiterhin damit beschäftigen und mir trotzdem helfen.
Obwohl die Voraussetzung für den Antrag bei der Stiftung lustigerweise ist, dass ich einen Bescheid über die bewilligte Beihilfe vom JobCenter oder Sozialamt habe:) Ich schaue mal und berichte hier später, wie die Sache ausgegangen ist. Vielen Dank allen Beratern für eure Hilfe!
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Antwort #28 - 22.02.2008 um 18:53:27
 
wow, danke, gc, für eine ausführliche Antwort! Ich hoffe, wir alle brauchen kein ALG II und können bald selbst wieder normal leben und verdienen. Ich warte ungeduldig auf meine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis. Die kann ich doch hoffentlich nach der Geburt meines Babys haben?..
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Antwort #29 - 22.02.2008 um 18:54:44
 
zzz schrieb am 22.02.2008 um 18:37:57:
Vielen Dank, Ulf. Nur bin ich ja hier nicht mehr zum Zweck der Arbeitssuche, das ... Ich gelte hier als erwerbstätig nach §18


Somit dürfte die Ablehnung des ALG II zwar rechtswidrig sein, da dein Aufenthaltsrecht sich nicht (allein) aus der Arbeitsuche ergibt, aber dein Aufenthaltsrecht ist im Hinblick auf den Aufenthaltszweck in Gefahr, wenn dein Lebensunterhalt nicht gesichert ist, erst recht wenn du ALG II tatsächlich in Anspruch nimmst. Das müssten eigentlich auch Caritas und  Stiftung Mutter und Kind wissen.
siehe auch
www.vonloeper.de/migrationssozialrecht

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