Ich gehe nach nochmaliger Prüfung davon aus, dass das
Aufenthaltsrecht von zzz nach §§ 3 und 4 FreizügG/EU wie auch nach dem
AufenthG den Nachweis der eigenständigen Lebensunterhaltsicherung für Mutter und Kind voraussetzen dürfte, siehe auch hier:
Auch minderjährige Unionsbürger können an ihre Verwandten in auf- und absteigender Linie ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln. Dies erlaubt das Gemeinschaftsrecht immer dann, wenn der Unionsbürger im Familienverbund über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügt. Anders als bei einer ausschließlichen Prüfung des § 4, müssen hier die allgemeinen Regelungen zur Lebensunterhaltssicherung herangezogen werden, da das vermittelnde Kind in der Regel vom Erwerbseinkommen seiner Familienangehörigen abhängig ist. Grundsätzlich ist hier der Regelsatz von öffentlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (ALG II, Sozialgeld, Sozialhilfe) mit den Freibeträgen nach dem SGB II und die Höhe der Miete zugrunde zu legen.(aus den Anwendungshinweisen der Berliner Ausländerbehörde zu § 3 Abs. 1 FreizügG/EU, Abschnitt C. 3 der VAH Berlin,
http://www.berlin.de/imperia/md/content/labo/auslaenderangelegenheiten/vaabhbln.... )
Beantragst Du
ALG II oder hättest darauf wegen zu geringem Einkommen auch nur einen rechnerischen
Anspruch, wäre das für dein Aufenthaltsrecht schädlich.
Als eigenes Einkommen zählen dabei dein Arbeitseinkommen, das Kinder- und Elterngeld. Dazu kommen ggf. Unterhaltszahlung des Kindsvaters bzw. beim Zusammenleben ein dessen ALG II-Bedarf übersteigendes Einkommen. Letzteres ist aber nur möglich, wenn auch er kein ALG II benötigt, sondern Einkommen hat. Die Berechnung habe ich oben in Antwort 15 in diesem Threads erläutert.
Von den aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen zu unterscheiden ist der
sozialrechtliche Anspruch auf ALG II. Der dürfte zwar beim Zusammenleben für Vater und Kind gegeben sein, könnte dann aber für das Aufenthaltsrecht der Mutter schädlich sein, solange die Mutter nicht selbst für sich und das Kind aufkommen kann.
Anders ist es wenn Ihr
heiratet. Dann dürfte beim Zusammenleben als Familie sowohl für das
Aufenthaltsrecht aller drei wie auch für den
ALG II Anspruch für alle die Aufnahme eines
mindestens 400 € Jobs des in D lebenden Kindesvaters ausreichen. Der Mann hat dann ein Aufenthaltsrecht als als "Arbeitnehmer", Frau und Kind als Familienangehörige:
Nach Gemeinschaftsrecht gilt als "Arbeitnehmer" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1, wer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses während einer bestimmten Zeit eine tatsächliche, echte und nicht nur völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit für einen anderen nach dessen Weisung ausübt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.
Die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sieht bereits Tätigkeiten mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden als ausreichend an, um dem Unionsbürger den Arbeitnehmerstatus zuzubilligen. Eine Festlegung anknüpfend an die Höhe des Einkommens erfolgte bisher nicht. Nach der Vorgabe des BMI ist in der Regel ein Verdienst von 400,- Euro netto im Monat als ausreichend anzusehen. Eine eventuelle Befristung der Arbeitsverträge ist unerheblich.Das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen (Mutter und KInd) ist dann von der Lebensunterhaltsicherung unabhängig, § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreitügG/EU. Und der Mann hat als Unionsbürger dann ein Freizügigkeitsrecht als "Arbeitnehmer" bzw. Selbständiger (und nicht mehr "allein" zur Arbeitsuche) und es gibt deshalb dann auch ALG II für alle drei ab Arbeitsaufnahme.
Somit scheinen mir folgende
Varianten möglich:
1. Heirat und mind. 400 € Job des Mannes und ALG II
oder
2. ein Job des Mannes, der den Unterhalt aller drei sichert, aber kein ALG II
oder
3. ein Job der Mutter, der mit Kinder- und Elterngeld den Unterhalt von Mutter und Kind sichert, aber kein ALG II für Mutter und Kind, als Einkommen zählen ggf. auch Unterhalt des Vaters (der dann aber kein ALG II beziehen kann, weil er damit garnicht unterhaltsfähig wäre!).
Nur mit Sozialleistungen geht es wohl in keinem Fall.
gc