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Hochschulabsolventin, Nicht-EU-Bürgerin, schwanger, ist ALG II möglich? (Gelesen: 32.178 mal)
Muleta
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Antwort #105 - 07.03.2008 um 22:52:28
 
thom schrieb am 07.03.2008 um 20:15:48:
Warum nicht jetzt erstmal mit Verweis auf VAB 39.1.1.5 die Streichung der irrtümlich (=rechtswidrig) verfügten Abänderung der NB beantragen?


nein, da müssen wir uns in diesem Fall schon entscheiden: entweder etwas wurde willentlich neu verfügt (Verwaltungsakt -> Abänderung über §§ 48ff. VwVfG möglich) oder etwas wurde irrtümlich fehlerhaft (deklaratorisch) bescheinigt (dann Berichtigung, wohl analog § 42 VwVfG obwohl außerhalb eines Verwaltungsaktes jede Berichtigung zulässig wäre). Welcher der beiden Fälle hier vorliegt, ist ohne Akteneinsicht in der Tat schwierig zu beurteilen. Ob die Akteneinsicht dann aber wirklich Klarheit bringt, wage ich zu bezweifeln.

Zitat:
81.4 läßt die Rechte und NB fortgelten. man wendet sich doch nicht gegen eine konkrete NB, sondern gegen jede Abänderung der Fortgeltung.


ja, das war auch meine erste Idee. Aber die Fortgeltung soll ja nicht zu einer Besserstellung des Antragstellers führen, sondern ihm nur die bisherigen Rechte sichern. Das aber unter der Voraussetzung, dass die Behörde in der Zwischenzeit keine anderweitigen Entscheidungen trifft. § 81 Abs. 4 schützt den Ausländer daher m.E. gerade nicht vor neu verfügten Nebenbestimmungen - eine solche "Immunität" würde ihn nämlich besser stellen als den Inhaber eine AE.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass eine Nebenbestimmung in einem solchen Fall m.E. ein eigenständiger VA ist, der auch eigenständig angreifbar wäre.

Zitat:
Wichtig ist, dass § 81 Abs. 4 den bisherigen Aufenthaltstitel fortgelten lässt - und zwar mit allen sich daraus ergebenden Rechten (z.B. Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung) und Nebenbestimmungen. ..


das gilt m.E. aber nur, soweit die Behörde 'untätig' im weitesten Sinne bleibt. Ich sehe darin kein implizites Verbot, neue Nebenbestimmungen während der Dauer der Fiktionswirkung zu verfügen.

Und wegen § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ist ein Eilrechtsantrag zumindest dann geboten, wenn die Behörde die NB nicht ganz schnell als Versehen behandelt (einen Versucht ist das aber sicherlich wert)

Muleta
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thom
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Antwort #106 - 07.03.2008 um 23:20:11
 
Muleta schrieb am 07.03.2008 um 22:52:28:
(einen Versucht ist das aber sicherlich wert)

so meinte ich das doch, und es wäre wohl der bessere 1. Schritt.
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zzz
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Antwort #107 - 08.03.2008 um 13:44:59
 
Denkt ihr sowas wäre ok?

"Unterhaltszusage
Hiermit bestätige ich, dass ich Frau X, die Mutter meines künftigen Großkindes, (ab dem 1.03.08.) finanziell unterstütze. Ich gewähre den Unterhaltszuschuss zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, bis sich Frau X und mein Sohn Herr Y aus der eigener Erwerbstätigkeit selbständig finanzieren können. (Die Summe der monatlichen Unterstützung beträgt xxx€)
Mit freundlichen Grüßen,
Z"

Der Rechtsanwalt gestern hat mir empfohlen konkrete Daten und Summe schon reinzuschreiben. Ich denke allerdings, dass ich morgen in der Behörde erfahren kann, wie hoch die Summe eigentlich genau sein soll: Wenn ich arbeiten darf und die Krankenversicherung weiterhin von meiner Firma übernommen wird, wird ja die Summe niedriger (mir ist die ganze Sache mit dem Unterhaltszuschuss sowieso peinlich). Wegen dem Datum zweifle ich, weil ich dann gefragt werden kann, wie ich meinen Unterhalt bisher gesichert habe (das lief schon teilweise mit Unterstützung meines Freundes, sprich indirekt durch seinen Vater, aber es ist ja alles nicht nachweislich).

Der Anwalt sagte aber, dass nur das Aktuelle und nicht die Vergangenheit wichtig ist.
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« Zuletzt geändert: 08.03.2008 um 13:56:27 von zzz »  
 
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Antwort #108 - 08.03.2008 um 14:56:50
 
zzz schrieb am 08.03.2008 um 13:44:59:
Wegen dem Datum zweifle ich, weil ich dann gefragt werden kann, wie ich meinen Unterhalt bisher gesichert habe (das lief schon teilweise mit Unterstützung meines Freundes, sprich indirekt durch seinen Vater, aber es ist ja alles nicht nachweislich).  


Wieso kannst du den Empfang des Geldes nicht mittels einer Quittung bestätigen? Das dürfte dann sehr wohl nachweisbar sein.

trixie
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Antwort #109 - 08.03.2008 um 15:33:11
 
trixie schrieb am 08.03.2008 um 14:56:50:
Wieso kannst du den Empfang des Geldes nicht mittels einer Quittung bestätigen?

weil es keine Quittungen gibt.
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Ulf
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Antwort #110 - 10.03.2008 um 19:07:03
 
zzz schrieb am 08.03.2008 um 13:44:59:
"Unterhaltszusage
Hiermit bestätige ich, dass ich Frau X, die Mutter meines künftigen Großkindes, (ab dem 1.03.08.) finanziell unterstütze. Ich gewähre den Unterhaltszuschuss zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, bis sich Frau X und mein Sohn Herr Y aus der eigener Erwerbstätigkeit selbständig finanzieren können. (Die Summe der monatlichen Unterstützung beträgt xxx€)
Mit freundlichen Grüßen,
Z"

Der Rechtsanwalt gestern hat mir empfohlen konkrete Daten und Summe schon reinzuschreiben. Ich denke allerdings, dass ich morgen in der Behörde erfahren kann, wie hoch die Summe eigentlich genau sein soll: Wenn ich arbeiten darf und die Krankenversicherung weiterhin von meiner Firma übernommen wird, wird ja die Summe niedriger (mir ist die ganze Sache mit dem Unterhaltszuschuss sowieso peinlich).


Reichen xxx EUR, oder solten es xxxx EUR sein?

"Wenn mein Sohn, Herr Y, oder Frau X, die Mutter meines Großkindes, Erwerbseinkommen erzielen sollten, daß zu niedrig ist, den Lebensunterhalt einschließlich des Kindesunterhalts abzudecken, werde ich den Differenzbetrag zahlen, so daß Frau X mit ihrem Kind jeweils über mindestens xxxx EUR monatlich wird verfügen können."

Gruß, ULF
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Antwort #111 - 11.03.2008 um 18:24:12
 
Halleluja! Gott segne die Berliner ABH! Ich kann weiter arbeiten! Vielen-vielen Dank  an alle netten Berliner Beamten (es gibt die hier doch!)

Und jetzt alles der Reihe nach. Wie ihr seht, war ich in der Behörde nicht gestern wie geplant, weil ich mich in der Nacht davor nicht wohl fühlte und den Termin um 8:30 hatte (und mit all diesen Berliner Verkehrstreiks ziemlich viel zu Fuß mit dem niedrigen Blutdruck hätte laufen müssen), und bekam den Termin für heute.

Dementsprechend hatte ich einen anderen Sachbearbeiter, der im Gegensatz zu all meinen früheren Erfahrungen außerordentlich nett war. Nett war er, aber je mehr er sich in meine Geschichte einarbeitete, desto weniger blieb von seinem ursprünglichen Optimismus übrig.

Für den §21 sieht er momentan keine Hoffnung. Wenn schon, dann muss ich evtl. einen anderen Antrag stellen, wo es nicht um die freie journalistische Tätigkeit, sondern um Online-PR geht. Freie arbeitslose Journalisten gibt es genug in Deutschland, aber mit der speziellen Tätigkeit wie Blogmonitoring (was ich momentan hauptsächlich mache), wird es vielleicht anders sein. Aber er weiß nichts drüber.

Was den §18 betrifft, da ist zwar eine positive Antwort aus der BA gekommen, aber das hier im Forum viel diskutierte Problem ist ja, dass mein Lebensunterhalt durch meinen jetzigen Job nicht gesichert ist. Dabei hilft keine Unterhaltszusage von den Dritten, ich muss meinen LU aus der eigenen Erwerbstätigkeit bestreiten.

Um die Freizügigkeit kann es momentan nicht gehen, weil die Voraussetzungen dafür noch nicht vorliegen...

Man sah ihm an, dass er mir gerne helfen wollte und dass er meine Situation verstand - (ich habe auch Bescheinigungen von Arbeitgebern mitgebracht, wo es in einer stand, dass ich jetzt tatsächlich mehr arbeiten kann, und in der anderen, dass das Interesse für die Zusammenarbeit auf der freiberuflichen Basis aufgrund meines Hintergrunds und Qualifikationen groß ist) - aber die §§ und Vorschriften waren da und... Es hat 1,5 Stunden gedauert. Dann ging er zu seiner Chefin und besprach die Situation mit ihr.

Ich entschuldige mich vor der Berliner ABH, wenn ich hier etwas öffentlich mache, was in Anbetracht des Gesetzes ein Geheimnis bleiben müsste. Aber ich denke, Gesetze sind halt manchmal leider nicht perfekt. Sie können nicht jede persönliche Situation abdecken. Deswegen bin ich froh, wenn Beamte flexibel genug reagieren können, um ja, gerecht, aber immernoch menschlich zu bleiben.

Vielen herzlichen Dank an alle, die mich in diesem kompliziertern Fall hier beraten und unterstützt hat. Ich wünsche euch alles Gute! Ich werde hier sicherlich noch öfters mal reinschauen. Hoffentlich nicht mehr wegen meiner Probleme.

P.S.: ich habe eine FB mit der Erlaubnis meinen Job weiterhin auszuüben für die nächsten 6 Monate bekommen. Wir (ich und mein Freund) hoffen bis dahin uns vollkommen selbst finanzieren zu können. Herr helfe uns:)
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thom
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Antwort #112 - 11.03.2008 um 18:43:49
 
Glückwunsch ! Ist doch eine gute Lösung.
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Antwort #113 - 08.07.2008 um 15:33:52
 
Hallo liebes Volk, da bin ich wieder!

Inzwischen haben wir unser wunderschönes Baby auf der Welt und sind damit ganz glücklich:)

Nun haben wir aber wieder eine Frage, diesmal zum Kindergeld.

Vor einem Monat habe ich den Antrag auf das Kindergeld gestellt, aber er wurde leider abgelehnt. (Ich bin momentan hier noch mit dem §18 und Arbeitserlaubnis nur für einen bestimmten Job und einen bestimmten Zeitraum) Bei der Antragstellung hatte ich diese Stelle im Kopf:
gc schrieb am 20.02.2008 um 20:22:13:
Mit der AE nach § 18 AufenthG gibt es gemäß § 62 EStG bzw. § 1 BEEG  Eltern- und Kindergeld, da die Zustimmung der Arbeitsagentur zur Beschäftigung für Hochschulabsolventen - anders als etwa für AuPairs oder Spezialitätenköche - nach dem Wortlaut der Beschäftigungsverordnung BeschV nicht auf einen Höchstzeitraum beschränkt ist.

Unabhängig von dem Gesagten gibt es Eltern- und Kindergeld aber auch deshalb, weil mit der Geburt zugleich wohl auch ein Freizügigkeitsrecht nach § 4 FreizügG/EU entsteht, sofern Ihr über eine ausreichende Lebensunterhaltssicherung durch eigenes Einkommen und eine ausreichende Krankenversicherung verfügt. Dieses Recht ist "deklaratorischer Natur" und besteht - mitsamt der sich daraus ergebenden Sozialleistungsansprüche - nach dem EU-Recht bereits dann, wenn die Fakten zutreffen, auch wenn die Behörde es noch nicht förmlich bestätigt hat.

gc


Die Begründung der Ablehnung ist, meine Arbeitserlaubnis sei beschränkt, was auch stimmt. Dementsprechend habe ich vielleicht wirklich keinen Anspruch auf das Kindergeld, aber ich zweifle noch.

Nach der telefonischen Auskunft bei der Familienkasse kann der Vater des Kindes (Engländer) das Kindergeld beziehen (unabhängig davon, dass er in Deutschland noch nicht arbeitet).

Ich befürchte aber, dass wir jetzt einen neuen Antrag stellen, der wieder abgelehnt wird und wir nur Zeit verlieren. Kann uns jemand vielleicht auch diesbezüglich beraten? Wäre sehr nett (wir haben jetzt leider viel weniger Zeit, um §§ selbständig zu studieren;))

Vielen Dank im Voraus!


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Antwort #114 - 08.07.2008 um 15:41:44
 
Erst einmal herzlichen Glückwunsch und  :welcome dem neuen Erdenbürger.


zzz schrieb am 08.07.2008 um 15:33:52:
Ich befürchte aber, dass wir jetzt einen neuen Antrag stellen, der wieder abgelehnt wird und wir nur Zeit verlieren.

Den Antrag zu stellen, bedeutet erst einmal keinen Zeitverlust, weil das Kindergeld bis zu 6 Monate im nachhinein beantragt werden kann.

Was spricht dagegen, wenn du dich einmal an einen Anwalt wendest, der firm im Sozialrecht ist?

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Antwort #115 - 08.07.2008 um 16:01:58
 
mir wurde gesagt, das Kindergeld wird nicht ab der Geburt des Kindes, sondern ab dem Datum der Antragstellung gezahlt. Wenn der Vater jetzt einen neuen Antrag stellt, verlieren wir das Kindergeld für das vergangene Monat, wenn ich alles richtig verstehe.
Anwalt kostet Geld, welches wir (siehe oben) nicht haben;) Trotzdem danke!
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Antwort #116 - 08.07.2008 um 16:18:27
 
zzz schrieb am 08.07.2008 um 15:33:52:
Die Begründung der Ablehnung ist, meine Arbeitserlaubnis sei beschränkt, was auch stimmt.
nein, Widerspruch einlegen!! ausgeschlossen werden nur Personen, denen nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum eine AE § 18 erteilt werden darf, d.h. deren Aufenthaltserlaubnis nicht zum selben Zweck über eine bestimmte Frist hinaus verlängert werden darf.

DA Nur für einen begrenzten Zeitraum darf die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden bei Saisonbeschäftigungen (§ 18 BeschV), Schaustellergehilfen (§ 19 BeschV), Au-Pairs (§ 20 BeschV), Haushaltshilfen (§ 21 BeschV), Hausangestellten von Entsandten (§ 22 BeschV), Sprachlehrern und Spezialitätenköchen (§ 26 BeschV), bei internationalem Personalaustausch und zur Vorbereitung von Auslandsprojekten (§ 31 BeschV), bei entsandten Arbeitnehmern (§ 36 BeschV), bei Werkverträgen und Gastarbeitnehmern auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen (§§ 39 und 40 BeschV).
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Antwort #117 - 08.07.2008 um 16:28:13
 
zzz schrieb am 08.07.2008 um 16:01:58:
das Kindergeld wird nicht ab der Geburt des Kindes, sondern ab dem Datum der Antragstellung gezahlt.


Das ist nicht richtig. Dann würden keine Eltern das volle Kindergeld von Anfang bekommen, wenn der Nachwuchs am Gründonnerstag auf die Welt kommt und frühestens am Dientag nach Ostern der Antrag gestellt werden kann, Zwinkernd

zzz schrieb am 08.07.2008 um 16:01:58:
Anwalt kostet Geld, welches wir (siehe oben) nicht haben;)  

... und dafür gibt's die Möglichkeit des Beratungsscheins, den ihr euch beim Amtsgericht für ein paar Euro besorgen könnt.

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Antwort #118 - 08.07.2008 um 20:47:54
 
danke thom!
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Antwort #119 - 09.07.2008 um 11:58:54
 
zzz schrieb am 08.07.2008 um 16:01:58:
mir wurde gesagt, das Kindergeld wird nicht ab der Geburt des Kindes, sondern ab dem Datum der Antragstellung gezahlt.


Kindergeld gehört zum Steuerrecht (EStG) und wird wird daher auch für Zeiten vor dem Antragsdatum, und zwar für das Antragsjahr und  bis zu 4 ganze Kalenderjahre rückwirkend gezahlt, wenn die Voraussetzungen vorlagen, §§§ 169, 170 Abgabenordnung.

(also nicht nur für 6 Monate rückwirkend, diese Frist gilt nur beim hier nicht einschlägigen BKGG, das nur für Waisenkinder und für mangels Wohnsitz hier nicht steuerpflichtige Eltern gilt)

Das Elterngeld (für das dieselben aufenthaltsrechtlichen Vorausetzungen wie beim Kindergeld gelten) gibt es hingegen rückwirkend nur für den Antragsmonat und weitere 3 Kalendermonate vor der Antragstellung, § 7 I BEEG.

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