bostanci89 schrieb am 18.02.2008 um 14:31:26:..weil die sachberaterin irgendwie komisch drauf war..als wolle sie meine papiere nicht annehmen..
Lass sie mal schauen wie sie will.
Du hättest schon sehr viel eher ALG2 beantragen können,nämlich ab Feststellung der Schwangerschaft.
Laut § 9 abs3 SGB3 hätte trotz U25 das Einkommen deiner Eltern keine Rolle gespielt.
§ 9
....
2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
Also Anspruch auf ALG2 auf jeden Fall.
Deine Schwangerschaft stellt einen s.g. schwerwiegenden Grund nach
§ 22 Absatz 2a SGB II dar.
Stell also unverzüglich den entsprechenden schriftlichen Antrag zur Übernahme von angemessenen Kosten für eine eigene Wohnung.
Des weiteren kannst du auch einen Antrag auf Erstausstattung inkl. Haushaltsgeräten stellen. Rechtsgrundlage § 23 Absatz 3.1
SGB II