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BPräs. hat unnaschrieben (Gelesen: 43.198 mal)
Ernas
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #60 - 23.08.2007 um 23:27:29
 
aber bitte nicht an meine  Zwinkernd

haben wir schon Texte der geänderten §§?
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #61 - 23.08.2007 um 23:30:09
 
Zitat:
haben wir schon Texte der geänderten §§?


Hi,
wir greifen das am WE und Anfang der Woche an.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #62 - 24.08.2007 um 12:00:44
 
Zitat:
Zu den Altfällen folgendes; sie werden, wenn die Zustimmung (richtig Mick? Zwinkernd ) der ALB vor der Veröffentlichung des Gesetzes der Botschaft vorliegt, nach altem Recht entschieden. Alles was danach bei den Botschaften eingeht, wird nach neuem Recht entschieden.


Hi Ernas,

es gibt doch die Anwendungsvorschriften!? Darfst Du noch was vorlesen? Smiley
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Shahpur
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Antwort #63 - 24.08.2007 um 12:08:46
 
was ist eigentlich mit den fällen, die schon komplett überprüft worden sind, und wo nur noch die zustimmung der abh fehlt? darf die abh das ganze dann mal so verzögern das man in die neue regelung fällt? oder gilt das verfahren (wenn alle voraussetzungen schon erfüllt waren) auch schon als quasi abgeschlossen?

edit: die zustimmung ist ja nur der allerletzte schritt des gesamten prozesses. wäre wirklich ärgerlich wenn man da nochmal herausgezogen wird.
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Antwort #64 - 24.08.2007 um 13:32:01
 
Shahpur schrieb am 24.08.2007 um 12:08:46:
was ist eigentlich mit den fällen, die schon komplett überprüft worden sind, und wo nur noch die zustimmung der abh fehlt? darf die abh das ganze dann mal so verzögern das man in die neue regelung fällt? oder gilt das verfahren (wenn alle voraussetzungen schon erfüllt waren) auch schon als quasi abgeschlossen?

edit: die zustimmung ist ja nur der allerletzte schritt des gesamten prozesses. wäre wirklich ärgerlich wenn man da nochmal herausgezogen wird.


Ich denke, dass es schwerfallen wird, der ABH nachzuweisen, dass Sie die Bearbeitung des Antrages verzögert.  Würde mich jedoch auch interessieren, da wir wahrscheinlich auch in diese Kategorie fallen.

Ich gehe davon aus, dass in diesem Fall das neue Gesetz Anwendung finden wird, aber was anderes als Vermutungen kann man hier nur schwer anstellen, da es ja noch keine Fallbeispiele gibt. Aber ist auch nur eine Vermutung von mir, bin ja auch nur Laie.
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Shahpur
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Antwort #65 - 24.08.2007 um 13:45:32
 
Rhia_nnon schrieb am 24.08.2007 um 13:32:01:
Ich denke, dass es schwerfallen wird, der ABH nachzuweisen, dass Sie die Bearbeitung des Antrages verzögert.  Würde mich jedoch auch interessieren, da wir wahrscheinlich auch in diese Kategorie fallen.

Ich gehe davon aus, dass in diesem Fall das neue Gesetz Anwendung finden wird, aber was anderes als Vermutungen kann man hier nur schwer anstellen, da es ja noch keine Fallbeispiele gibt. Aber ist auch nur eine Vermutung von mir, bin ja auch nur Laie.


es soll ja auch niemand beschuldigt werden. es geht halt darum, daß ein prozess komplett und positiv abgeschlossen wurde (antragstellung, dokumentenprüfung, befragung), und nur noch ein schritt fehlt. wenn jetzt die abh drei wochen braucht um eine zustimmungsemail zu verfassen, und man dadurch in das neue gesetz rutscht lassen die vielleicht noch mit sich reden. ich weiß halt von der Botschaft in Kabul und dem Vertrauensanwalt das alles eigentlich soweit fertig ist. und nur noch die zustimmung der abh für das visum fehlt.
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Antwort #66 - 24.08.2007 um 13:59:35
 
Shahpur schrieb am 24.08.2007 um 13:45:32:
es soll ja auch niemand beschuldigt werden. es geht halt darum, daß ein prozess komplett und positiv abgeschlossen wurde (antragstellung, dokumentenprüfung, befragung), und nur noch ein schritt fehlt. wenn jetzt die abh drei wochen braucht um eine zustimmungsemail zu verfassen, und man dadurch in das neue gesetz rutscht lassen die vielleicht noch mit sich reden. ich weiß halt von der Botschaft in Kabul und dem Vertrauensanwalt das alles eigentlich soweit fertig ist. und nur noch die zustimmung der abh für das visum fehlt.


Ich glaube, Du misverstehst mich. Ich habe Dir nicht unterstellt, dass Du jemanden beschuldigen willst.

Vielleicht habe ich mich etwas unklar ausgedrückt, aber ich wollte sagen, dass es sich meiner Meinung nach sehr schwer nachweisen lässt, aus welchem Grunde die neue Gesetzgebung Anwendung findet, sprich das die ABH wartet, bis das neue Gesetz in Kraft tritt.
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #67 - 24.08.2007 um 14:06:04
 
Veröffentlichung erfolgt am Montag. Ab Dienstag tritt es in Kraft. D.h. wenn die
ABH bis Montag nicht zugestimmt hat, dann gilt das geänderte Gesetz (für alle).

DC
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #68 - 24.08.2007 um 14:47:09
 
Zitat:
Veröffentlichung erfolgt am Montag. Ab Dienstag tritt es in Kraft. D.h. wenn die
ABH bis Montag nicht zugestimmt hat, dann gilt das geänderte Gesetz (für alle).

DC


Hi DC,

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« Zuletzt geändert: 24.08.2007 um 15:05:47 von chap »  

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #69 - 24.08.2007 um 14:53:45
 
Zitat:
Veröffentlichung erfolgt am Montag. Ab Dienstag tritt es in Kraft. D.h. wenn die
ABH bis Montag nicht zugestimmt hat, dann gilt das geänderte Gesetz (für alle).

DC


In manchen ABHs  wird es anscheinend bereits heute angewendet  hä?

Heute morgen: FZF zu einem deutschen Ehepartner, erstmalige Beantragung einer AE
aufgrund §28 (1) 1. (ausländischer Ehepartner hatte bis jetzt AE aus anderem Grund)
"wegen des neues Gesetzes brauche ich noch  Angaben zu Einkommen und Wohnverhältnissen" -
zum Glück wurden aber wenigstens keine Nachweise für unsere Angaben verlangt, dann hätten
wir nochmal wiederkommen müssen.

Was mich zu einer theoretischen Frage bringt: kann es passieren, dass das Visum noch nach der
alten Rechtslage erteilt wird, und dann aber nach der Einreise bei der AE-Erteilung im Land
dennoch eine Prüfung der Einkommensverhältnisse etc.  stattfindet?

Grüße

Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #70 - 24.08.2007 um 15:06:49
 
Eduard schrieb am 24.08.2007 um 14:53:45:
In manchen ABHs  wird es anscheinend bereits heute angewendet  hä?

"wegen des neues Gesetzes brauche ich noch  Angaben zu Einkommen und Wohnverhältnissen" -


Das hat man bei mir schon etwa Anfang August verlangt, wo das Gesetz noch nicht mal unterschrieben war.
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Antwort #71 - 24.08.2007 um 15:45:17
 
Das wurde hier ja schon x-mal diskutiert. Auch nach dem neuen Gesetz kann eine FZF zu einem Deutschverheirateten nicht aufgrund der Einkommensverhältnisse abgelehnt werden. Wird also nach dem Einkommen gefragt, dann deswegen weil bei Bezug von Sozialleistung geprüft wird ob dem Deutschen evtl. das Führen der Ehe im Land des Partners zugemutet werden kann. Hierzu müsste der Deutsche aber schon längere Zeit dort gelebt, die Sprache beherrschen etc. Deswegen trifft diese Wahrscheinlichkeit oftmals eher auf eingebürgerte Deutsche zu.
Dafür spricht auch das in Deinem Fall keine Nachweise verlangt wurden sondern nur gefragt wurde. Hättest Du geantwortet daß Du Hartz 4 Empfänger bist, hätte man die o.g. Möglichkeit geprüft und weitere Fragen gestellt.
Sollte es eine AHB geben die die FZF zu einem Deutschen wegen ungesicherter Einkommensverhältnisse bzw. dem Bezug von Sozialleistungen ablehnt, selbst wenn sie in dem Wissen ist das dem Deutschen Partner nicht zugemutet werden kann die Ehe im Ausland zu führen, so verstösst dieses nach wie vor gegen den gesetzlich verankerten Grundsatz des Schutzes von Ehe und Familie. Und das bleibt auch nach der Gesetzesänderung so.
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Shahpur
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Antwort #72 - 24.08.2007 um 16:03:45
 
Eduard schrieb am 24.08.2007 um 14:53:45:
In manchen ABHs  wird es anscheinend bereits heute angewendet  hä?

Heute morgen: FZF zu einem deutschen Ehepartner, erstmalige Beantragung einer AE
aufgrund §28 (1) 1. (ausländischer Ehepartner hatte bis jetzt AE aus anderem Grund)
"wegen des neues Gesetzes brauche ich noch  Angaben zu Einkommen und Wohnverhältnissen" -
zum Glück wurden aber wenigstens keine Nachweise für unsere Angaben verlangt, dann hätten
wir nochmal wiederkommen müssen.

Was mich zu einer theoretischen Frage bringt: kann es passieren, dass das Visum noch nach der
alten Rechtslage erteilt wird, und dann aber nach der Einreise bei der AE-Erteilung im Land
dennoch eine Prüfung der Einkommensverhältnisse etc.  stattfindet?

Grüße

Eduard



ich habe das ganze auch in der form erlebt und in einem anderen thread erwähnt. aber manche leute hier nennen einen dann "paranoid", weil ich mir das anscheinend nur einbilde...und glauben das in den abh allles exakt nach gesetzesvorgabe läuft.

leider ist dem häufig nicht so, bei restriktiven Gesetzen kann man anscheinend garnicht früh genug beginnen. Bei Gesetzesänderungen die Vorteile für gewisse Gruppen bringen würden, werden Altfälle aber plötzlich mal schnell durchgezogen. Hab sowas schon oft genug erlebt, aber ich bin ja nur ein paranoider eingebürgerter deutscher, der nach ratschlag mancher user deutschland verlassen sollte...
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Antwort #73 - 24.08.2007 um 16:05:44
 
xxl1969 schrieb am 24.08.2007 um 15:45:17:
Das wurde hier ja schon x-mal diskutiert. Auch nach dem neuen Gesetz kann eine FZF zu einem Deutschverheirateten nicht aufgrund der Einkommensverhältnisse abgelehnt werden. Wird also nach dem Einkommen gefragt, dann deswegen weil bei Bezug von Sozialleistung geprüft wird ob dem Deutschen evtl. das Führen der Ehe im Land des Partners zugemutet werden kann. Hierzu müsste der Deutsche aber schon längere Zeit dort gelebt, die Sprache beherrschen etc. Deswegen trifft diese Wahrscheinlichkeit oftmals eher auf eingebürgerte Deutsche zu.
Dafür spricht auch das in Deinem Fall keine Nachweise verlangt wurden sondern nur gefragt wurde. Hättest Du geantwortet daß Du Hartz 4 Empfänger bist, hätte man die o.g. Möglichkeit geprüft und weitere Fragen gestellt.
Sollte es eine AHB geben die die FZF zu einem Deutschen wegen ungesicherter Einkommensverhältnisse bzw. dem Bezug von Sozialleistungen ablehnt, selbst wenn sie in dem Wissen ist das dem Deutschen Partner nicht zugemutet werden kann die Ehe im Ausland zu führen, so verstösst dieses nach wie vor gegen den gesetzlich verankerten Grundsatz des Schutzes von Ehe und Familie. Und das bleibt auch nach der Gesetzesänderung so.


ok, ersetze "deutscher" durch "eingebürgerter deutscher". Das erklärt IMMERNOCH nicht warum diese praxis der Einkommensüberprüfung schon längst vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes bei eingebürgerten deutschen angewendet wird!
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Antwort #74 - 24.08.2007 um 16:49:36
 
Shahpur schrieb am 24.08.2007 um 16:05:44:
ok, ersetze "deutscher" durch "eingebürgerter deutscher". Das erklärt IMMERNOCH nicht warum diese praxis der Einkommensüberprüfung schon längst vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes bei eingebürgerten deutschen angewendet wird!


Die Einkommensüberprüfung findet auch bei Deutschen statt (wie bei mir z.B.) Du wirst also keineswegs benachteiligt, weil Du eingebürgerter Deutscher bist.

Wieso beharrst Du eigentlich so darauf, dass Du als eingebürgerter Deutscher benachteiligt wirst? Sowie ich das sehe, machst Du genau die gleichen Erfahrungen wie andere auch, ob Deutscher, Ausländer, oder eingebürgerter Deutscher, kann man hier auch ziemlich oft nachlesen.


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