Zeppelin schrieb am 02.07.2007 um 17:08:27:Ich habe mir dazu noch keinen konkreten Überblick verschaffen können, bin mir aber ziemlich sicher, dass dies beim Richteramt und bei vielen anderen hoheitlich relevanten Berufen der Fall ist.
Stimmt schon mal für den Richter:
§ 9 Deutsches Richtergesetz DRiG
http://bundesrecht.juris.de/drig/__9.htmlBe den übrigen staatlichen Juristen (allg. Verwaltungsdienst z.B.) sicher auch, (wobei es für EUlen Ausnahmen gibt). Da sollte ein Blick in Länderbeamtengesetze helfen:
z.B. § 7 Hess Beamtengesetz ===>
Zitat:§ 7
Persönliche Voraussetzungen
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
1. Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,
2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen eintritt,
3. die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat und
4. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber). In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber); dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung und Ausbildung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, oder ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachbildung zwingend erfordern.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrag).
(3) Der Direktor des Landespersonalamts kann Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sollen Hochschullehrer oder wissenschaftliche Mitglieder einer Hochschule in ein Beam-tenverhältnis berufen werden, so können Ausnahmen auch aus anderen Gründen zugelassen werden.
(4) Mitglieder des Landtags oder des Deutschen Bundestags können während der Dauer ihrer Mitgliedschaft nicht Beamte werden. Dies gilt nicht für die Ernennung zum Ehrenbeamten und zum Beamten im Vorbereitungsdienst.
Anwalt vermutlich eher nicht , weiß ich aber nicht genau
Edit: Auch
das ist geregelt im
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland http://www.gesetze-im-internet.de/eurag/index.htmlGrüße
Ronny