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Ehevertrag - Entwurf sittenwidrig? (Gelesen: 4.075 mal)
mariposacubana
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03.07.2007 um 13:30:22
 
Hallo,

Anbei ein Auszug aus dem Ehevertrag, der speziell für uns (ich Deutsche, er Kubaner) entworfen wurde.

Obwohl ich annehme, dass eine Anwältin für Familienrecht wissen sollte, was sie tut und was vor Gericht letztendlich durchsetzbar ist, habe ich Zweifel, ob dieser Entwurf nicht im Ernstfall als "sittenwidrig" eingestuft wird.

Solltet Ihr der gleichen Meinung sein, hätte ich gern einen Rat, wie eine "haltbare" Variante eines binationalen Ehevertrages aussehen könnte. Was muß verändert/abgeschwächt und was muß evtl. ergänzt werden? Es geht mir hierbei nur um die Punkte Unterhalt, Güterstand, Versorgungsausgleich.


Ehevertrag

§ 1

Trennungsunterhalt

1. Sollte es zu einer Trennung kommen, soll bis zu einer rechtskräftigen Scheidung der Ehe der Unterhaltsberechtigte unter der Voraussetzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen lediglich Trennungsunterhalt beanspruchen können, der 1/5 unter dem sich aus dem Gesetz ergebenden Unterhalt liegt. Der Verzicht, den die Parteien wechselseitig annehmen, soll auch im Falle einer Gesetzesänderung und/oder aber der Änderung der Rechtssprechung gelten.

2. Diese Kürzung gilt nicht für den Fall, dass der Ehe ein Kind/Kinder entspringen sollten und der Unterhalt von dem das Kind/die Kinder betreuenden Elternteils geltend gemacht wird.

§ 2

Nachehelicher Unterhalt

1. Im Falle einer Scheidung verzichten die Parteien hiermit auf nachehelichen Unterhalt in allen Lebenslagen einschließlich des Falls der Not und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. Dieser Verzicht gilt auch für den Fall einer Gesetzesänderung und/oder aber der Änderung der Rechtssprechung.

2. Dieser Verzicht gilt nicht, solange und soweit sich der Unterhaltsberechtigte auf den Unterhaltsbestand der Kindesbetreuung gemäß § 1570 BGB berufen kann. In einem solchen Fall gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 3

Güterstand

Die Parteien vereinbaren Gütertrennung. Die Ehefrau ist jedoch berechtigt, von diesem Ausschluss des Zugewinnausgleiches zurückzutreten, wenn ein gemeinsames Kind geboren wird. Der Rücktritt, der der notariellen Form bedarf, ist dem Ehemann gegenüber zu erklären. Ab dem Zugang der Rücktrittserklärung gilt zwischen den Eheleuten der Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

§ 4

Versorgungsausgleich

Für die Ehe schließen die Parteien die Durchführung des Versorgungsausgleiches aus.

§ 5

Sonstiges

1. Den Parteien ist bekannt, dass sowohl der nacheheliche Unterhaltsverzicht als auch der Ausschluss des Versorgungsausgleiches den Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen berührt, also einer richterlichen Inhaltskontrolle in Form einer Wirksamkeits- und/oder Ausübungskontrolle unterliegen kann. Auf die hierzu ergangene Rechtsprechung wurden die Parteien hingewiesen. Den Parteien ist auch bekannt, dass ein Unterhaltsverzicht insbesondere dann ungültig sein kann, wenn hierdurch ein bedürftiger Ehegatte der Sozialhilfe anheim fallen würde oder die Voraussetzung für den Bezug anderer Sozialleistungen vorliegt. Die Parteien gehen jedoch übereinstimmend davon aus, dass Gründe für eine solche Bedürftigkeit nicht gegeben sein werden. Die derzeitige und künftige Versorgung auch im Falle der Not, erachten sie als gesichert. Die Parteien halten diese Vereinbarung für ausgewogen und mit ihrer geplanten ehelichen Lebensgemeinschaft vereinbar.

2. Die Kosten dieser Urkunde einschließlich der Kosten für die Rechtsberatung tragen die Parteien je zur Hälfte.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien sind gegenseitig verpflichtet, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche zu treffen, welche wirksam ist oder der unwirksamen wirtschaftlich möglichst entspricht. Entsprechendes gilt bei einer etwaigen ungewollten Vertragslücke.


Vielen Dank schon im voraus für Eure Meinungen!
mariposacubana

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jetflyer
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Antwort #1 - 03.07.2007 um 13:39:47
 
Hi mariposacubana

Du fragst nach "Meinungen", gut und schön. Interessant "würde" aber für dich nur die "Meinung" eines bestimmten Familienrichters sein, der im Jahre 2xxx diesen Vertrag zu lesen bekäme und in einer strittigen Situation der zu scheidendenn Eheleute ein Urteil sprechen müßte....

Meine  wertlose !!  Laut lachend "humble opinion"... (aus Erfahrung mit einem Ehevertrag, der um ein vielfaches "softer" war)...

Schade um die Notargebühren....

Zitat:
Es geht mir hierbei nur um die Punkte Unterhalt, Güterstand, Versorgungsausgleich. 


Jepp. und das regelt das (jeweils gültige) Familienrecht, Abweichungen in dieser Form würden "heute" mit gr. Wahrscheinlichkeit gekippt werden...
Jetflyer
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mariposacubana
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Antwort #2 - 03.07.2007 um 15:24:58
 
Hallo Jetflyer,

Vielen Dank für Deinen Kommentar! Ich frage mich halt vor dem Hintergrund dieser wackligen Situation:

1.) Warum erstellt eine spezialisierte Anwältin 2007 einen Entwurf, den ein Husten des Gerichts umbläst????

2.) Setzt das Gericht im Zweifelsfall den gesamten Vertrag ausser Kraft oder nur Teile?

3.) Worin besteht der Sinn eines Ehevertrages, wenn "wirksame" Punkte gleichzeitig "sittenwidrig" sind und/oder sich die Rechtssprechung bis zum Jahr xxxx wieder geändert hat?

4.) Was wäre der wichtigste Punkt im Ehevertrag (Unterhalt, Güterstand, Versorgungsausgleich), wenn man einlenkt und die anderen Punkte "milder" gestaltet? Die Gütertrennung?

Dankeschön und Gruss,
mariposacubana


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Aguinaldo
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Antwort #3 - 03.07.2007 um 15:37:05
 
Zum Unterhaltsverzicht im Ehevertrag bei binationalen Paaren bitte mal folgendes Urteil des BGH lesen:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh...
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Sondra
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Antwort #4 - 03.07.2007 um 15:38:42
 
mariposacubana schrieb am 03.07.2007 um 15:24:58:
4.) Was wäre der wichtigste Punkt im Ehevertrag ... Die Gütertrennung?

Genau. Warum nicht eine einfache und offene Formulierung wählen wie z.B.

"
Die Parteien vereinbaren Gütertrennung mit allen daraus entstehenden Konsequenzen entsprechend den zum Zeitpunkt einer eventuellen Trennung geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Parteien halten diese Vereinbarung für ausgewogen und mit ihrer geplanten ehelichen Lebensgemeinschaft vereinbar
."

Punkt. Muss so wie so richterlich geprüft und entschieden werden. Oder?

Zu 1 und 3  :nix

mariposacubana schrieb am 03.07.2007 um 15:24:58:
2.) Setzt das Gericht im Zweifelsfall den gesamten Vertrag ausser Kraft oder nur Teile?

IMHO nur Teile.
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Antwort #5 - 03.07.2007 um 15:52:22
 
Hi mariposacubana nochmal Smiley

Wie gesagt, bin wirklich nur Laie, aber ich hatte ausführliche Beratung zu dieser grundsätzlichen Fragestellung schon 2 mal in meinem Leben..

vor/und nach meiner 1. Ehe die 16 Jahre gehalten hat...
und vor Beginn meiner 2. Ehe letzten Sommer, die 99 Jahre halten wird Zwinkernd

Was ich daraus mitgenommen habe..

Gütertrennung ist unproblematisch. Sinn macht es aber nur, wenn wirklich "Vermögensmasse" vorhanden ist. Für normale Gehaltsempfänger nicht wirklich interessant.

Ausschluss Versorgungsausgleich: Das klappt nur, wenn es eine vergleichbare private Rentenabsicherung des benachteiligten Ehepartners gibt.
Denkbar in Konstellationen, wo Selbstständige und Gehaltsempfänger eine Ehe eingehen. Ansonsten muß im Prinzip der "Verdiener" fiktive Rentenbeiträge incl Arbeitgeberanteile auf eine Privatversicherung für den Anderen zusätzlich zahlen. Es gibt einfach keinen "nicht Sittenwidrigen" Grund, warum nach einer gescheiterten Ehe ein Partner schlechtere (oder gar wie oben beschrieben. OHNE! ) Altersversorgung dastehen soll.


Trennungsunterhalt: Naja, ein bischen diesen zu reduzieren.. bringts nicht wirklich, auch da ist die Frage: Warum will jemand sich freiwillig "schlechterstellen", als es der Gesetzgeber tut? "Angst" vor dem Scheitern einer Ehe des "Besserverdienenden" und "Risikoverminderung" ist kein Grund...

Nachehelicher Unterhalt auschließen... Auch da sehe ich (abseits großer Vermögen) kaum eine realistische Chance.

Im realen Leben läuft mit Eheverträgen vieles nach dem Boris Becker Modell:

Alle Ansprüche werden in der Scheidungsverhandlung gegen eine Abfindung "ausgedealt", da gibts dann harte Verhandlungen (der Anwälte) mit Schweigeklausel ...und für eine Summe X ist die Scheidung dann ohne Nachwirkungen durch...Aber rechne Dir mal xx Jahre Unterhalt + xx Rentenpunkte in eine Abfindungssumme um....


Meine Antwort ist folglich, für "Normalos" bringt eine Ehevertrag keine brauchbare Absicherung gegen die großen Folgen einer Ehescheidung

Nebenbei gesagt: Bei binationalen Ehen sticht dann noch ganz fix eine andere Karte: Der "übervorteilte", ausländische Partner konnte zu diesem Zeitpunkt vor der Ehe auch beim besten Willen nicht die Folgen dieses Vertrages übersehen.. Nicht nur wegen der Sprache.. sondern wegen des anderen kulturellen backgrounds, etcpp.. Und das spätestens kippt den besten aller Verträge..

Mein Rat: sehr banal aber..
"Drum prüfe wer sich ewig bindet..."

denn dein Geldbeutel bleibt "verheiratet", egal was auf der Personenstandsurkunde steht..

Alles Gute!





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Muleta
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Antwort #6 - 03.07.2007 um 16:17:40
 
mariposacubana schrieb am 03.07.2007 um 15:24:58:
1.) Warum erstellt eine spezialisierte Anwältin 2007 einen Entwurf, den ein Husten des Gerichts umbläst????


Das sind ja gleich zwei Fragen auf einmal...

A.) sie macht vermutlich einen Ehevertrag, weil Menschen zu ihr gekommen sind, die (unbedingt?) einen Ehevertrag haben wollten.

B.) da sich das Recht und die Rechtsprechung ständig weiterentwickeln, müsste die Anwältin schon über hellseherische Fähigkeiten verfügen, um einen absolut wasserdichten Vertrag zu entwerfen. Dass in Deutschland am Ende immer ein Richter entscheidet war Euch auch vorher schon klar. Also, wo ist das Problem?

Muleta

P.S. Eine fachkundige Überprüfung des Textes könnt ihr sowieso nur bei einem RA erhalten, nicht in einem Forum. Das wird dann aber noch mal genausoviel kosten, wie der ursprüngliche Entwurf.
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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mariposacubana
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Antwort #7 - 03.07.2007 um 16:23:00
 
Dankeschön an alle drei "Ratgeber"!

@jetflyer:
"Meine Antwort ist folglich, für "Normalos" bringt eine Ehevertrag keine brauchbare Absicherung gegen die großen Folgen einer Ehescheidung"

Je länger ich recherchiere, desto mehr scheinst Du recht zu haben ...

Ich war schon einmal verheiratet mit einem Südamerikaner. Ohne Ehevertrag. Damals war am Anfang der Ehe das "Ungleichgewicht" zwischen uns natürlich groß. Allerdings holte mein Ex während der Ehe auf, sprich, fand einen guten Job und verdiente zum Zeitpunkt der Scheidung in einer Festanstellung gutes Geld. Ergo: einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt für damals 2000 DM ohne Zirkus. Versorgungsausgleich und Trennungsunterhalt wurden problemlos ausgeschlossen. Das war im Jahr 2002. Ein Traum von Trennung, wenn ich mir das Elend angucke, was einem eigentlich blühen kann ...

Heute bin ich älter und nicht mehr nur romantisch verliebt ... deshalb der Plan mit dem Ehevertrag. Wenn ich trotz aller genannter Unsicherheiten einen abschließe, bleibt die große Hoffnung, dass es

1.) nicht zu Trennung kommt!!!
2.) im Ernstfall das heutige Ehrenwort meines Mannes beständiger ist als jedes Familiengesetz ... (so wie bei meinem Ex erlebt)

Gruss,
mariposacubana



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Antwort #8 - 03.07.2007 um 16:48:22
 
Hab Dir noch ne PM geschickt Smiley

Grüße
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mariposacubana
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Antwort #9 - 03.07.2007 um 16:55:42
 
jetflyer, danke für Deine PM, darf Dir erst antworten, wenn ich hier 5 Beiträge zusammen habe, also bald  Augenrollen
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mariposacubana
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Antwort #10 - 03.07.2007 um 16:57:58
 
so, ich zähle 5, jetzt versuche ich es mit der PM  Zwinkernd
(sorry, dieser kleine Trick war notwendig & dient nicht zum unnötigen Füllen des Forums)
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