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Für welche jurist. Berufsfelder ist die dt. StAng voraussetzung? (Gelesen: 1.651 mal)
Zeppelin
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für die Venus


Beiträge: 1.292
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: dt. + russ.-tatarisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Für welche jurist. Berufsfelder ist die dt. StAng voraussetzung?
02.07.2007 um 17:08:27
 
Liebe Forumsgemeinde,

ich habe mal wieder eine DAU-Frage: Kann mir jemand (oder mehrere von Euch) sagen welche juristischen Berufe / Arbeitsgebiete zwingend voraussetzen, dass man dt. Staatsbürger/-in ist?
Ich habe mir dazu noch keinen konkreten Überblick verschaffen können, bin mir aber ziemlich sicher, dass dies beim Richteramt und bei vielen anderen hoheitlich relevanten Berufen der Fall ist.

Der Hintergrund ist folgender: Meine Frau wird sich eines Tages entscheidem müssen und eigentlich auch gern dt. StAng. werden. Aber damit würde sie sich die Möglichkeit zur Ausübung Ihres Berufes in ihrer Heimat (Russische Föderation) verbauen oder mindestens extrem erschweren, denn sie müsste ja die russ. StAng aufgeben und könnte dann nur noch unter sehr erwscherten Bedingungen für transnationale Unternehmen / Organisationen tätig werden, obwohl sie von ihren Qualifikationen und ihrer Sozialisation her geradezu dafür prädestniert wäre.

Noch ist keineswegs klar, wo ihre berufliche Zukunft liegen wird und das Ganze hat nicht das Geringste mit Mangel an Loyalität zu tun. Aber Chancen auf eine solide Existenzgrundlage haben nun einmal Prio 1.

Falls Euch zu dem Problem etwas einfällt, wäre ich für Antworten sehr dankbar.

Grüße,
Zeppelin
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ronny
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Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 02.07.2007 um 17:33:15
 
Zeppelin schrieb am 02.07.2007 um 17:08:27:
Ich habe mir dazu noch keinen konkreten Überblick verschaffen können, bin mir aber ziemlich sicher, dass dies beim Richteramt und bei vielen anderen hoheitlich relevanten Berufen der Fall ist. 


Stimmt schon mal für den Richter:

§ 9 Deutsches Richtergesetz DRiG http://bundesrecht.juris.de/drig/__9.html

Be den übrigen staatlichen Juristen (allg. Verwaltungsdienst z.B.) sicher auch, (wobei es für EUlen Ausnahmen gibt). Da sollte ein Blick in Länderbeamtengesetze helfen:

z.B. § 7 Hess Beamtengesetz ===>

Zitat:
§ 7

Persönliche Voraussetzungen


(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

     1. Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,

     2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen eintritt,

     3. die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat und

     4. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber). In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber); dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung und Ausbildung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, oder ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachbildung zwingend erfordern.


(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrag).


(3) Der Direktor des Landespersonalamts kann Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sollen Hochschullehrer oder wissenschaftliche Mitglieder einer Hochschule in ein Beam-tenverhältnis berufen werden, so können Ausnahmen auch aus anderen Gründen zugelassen werden.


(4) Mitglieder des Landtags oder des Deutschen Bundestags können während der Dauer ihrer Mitgliedschaft nicht Beamte werden. Dies gilt nicht für die Ernennung zum Ehrenbeamten und zum Beamten im Vorbereitungsdienst.


Anwalt vermutlich eher  nicht , weiß ich aber nicht genau Zwinkernd

Edit: Auch das ist geregelt im Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland http://www.gesetze-im-internet.de/eurag/index.html

Grüße
Ronny Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 02.07.2007 um 17:48:07 von ronny »  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Zeppelin
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für die Venus


Beiträge: 1.292
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: dt. + russ.-tatarisch
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Antwort #2 - 02.07.2007 um 19:16:07
 
Danke Dir Ronny.

die vielen kannbestimmungen in den einzelnen Gesetzen, Verwaltungsvorschriften etc. machen mich jedoch ganz kirre.
Und bevor ich jetzt selbst anfange, eine Synopse dazu aufzustellen, werd ich meine Frage wohl besser mal an das BMJ richten. Vielleicht haben die ja einen Plan.

Grüße,
Zeppelin
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Ulf
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Für welche jurist. Berufsfelder ist die dt. StAng voraussetzung?
Antwort #3 - 03.07.2007 um 20:59:10
 
Zeppelin schrieb am 02.07.2007 um 17:08:27:
Meine Frau wird sich eines Tages entscheidem müssen und eigentlich auch gern dt. StAng. werden. Aber damit würde sie sich die Möglichkeit zur Ausübung Ihres Berufes in ihrer Heimat (Russische Föderation) verbauen oder mindestens extrem erschweren, denn sie müsste ja die russ. StAng aufgeben und könnte dann nur noch unter sehr erwscherten Bedingungen für transnationale Unternehmen / Organisationen tätig werden, obwohl sie von ihren Qualifikationen und ihrer Sozialisation her geradezu dafür prädestniert wäre.


Wenn man es richtig gut begründen kann, ggf. ein Fall für Hinnahme der doppelten Staatsbürgerschaft.

Gruß, ULF
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