nel schrieb am 23.06.2007 um 22:40:48:Meine Schwiegermutter gehört einer religiösen Gruppe an, die in ihrem Land verfolgt wird, und sie wurde auch schon festgenommen.
Das zeigt doch schon, dass vor Visaantragstellung eigentlich etwas anderes als ein Besuch geplant war.
nel schrieb am 23.06.2007 um 22:40:48:das ein Dritter uns freundlicherweise die Verpflichtungserklärung gemacht hat. (Bei uns war das Gehalt zu gering)
Hoffentlich hattet ihr oben aufgeührtes "eurem" VE-Geber vorher gesagt, denn
Muleta schrieb am 24.06.2007 um 10:57:54:Hinsichtlich der
VE tendiere ich dazu, die Haftung bei Stellung eines Asylantrages entfallen zu lassen
ob Muleta dazu tendiert, wird den Staat reichlich wenig interessieren, weil genau diese Risiken, Einreise, Verbleib und damit dem Staat entstehende Kosten, genau durch diese
VE abgesischert sein sollen.
§ 68 Haftung für Lebensunterhalt
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungs- Vollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.
(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.
Nicht nur, das zu den Kosten Unterkunft-, Kranken-, Sozialhilfekosten etc. gehören, sondern auch die Behörden haben die Pflicht, andere Stellen von der Verpflichtung zu unterrichten.
Na, da wird einiges auf euren VE-Geber zu kommen.
Wenn ihr das verhindern wollt, sollte eure Mutter ausreisen und ihr solltet eine andere Lösung suchen, wenn möglich.
proll