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Dringende Frage: Verpflichtungserklärung und Asyl (Gelesen: 13.516 mal)
nel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Dringende Frage: Verpflichtungserklärung und Asyl
23.06.2007 um 22:40:48
 
Huhu!

Bin neu hier, und habe auch gleich mal eine dringende Frage.
Mein Mann ist Ausländer, und zur Zeit ist seine Ma hier zu Besuch. Sie ist aufgrund eines Besuchsvisums hier, für das ein Dritter uns freundlicherweise die Verpflichtungserklärung gemacht hat. (Bei uns war das Gehalt zu gering)

Meine Schwiegermutter gehört einer religiösen Gruppe an, die in ihrem Land verfolgt wird, und sie wurde auch schon festgenommen. Nun hat mein Mann Angst, sie zurückgehen zu lassen, weil er befürchtet, daß sie wieder verhaftet wird. Ihr Visum geht bis zum 2.9.

Sollte sie nun Asyl beantragen, würden sicherlich Kosten für die Person entstehen, die die Verpflichtungserklärung gemacht hat, oder? das muß auf jeden Fall vermieden werden, das haben wir demjenigen versichert. Gibt es eine Möglichkeit, die Verpflichtung vorzeitig zu beenden? Könnten wir sie zB mittels einer Bankbürgschaft einfach "übernehmen"?
Oder was für Möglichkeiten gäbe es noch, daß sie hier bleiben kann, ohne daß Kosten entstehen für die dritte Person?

Ich wäre sehr, sehr dankbar, wenn mir hier jemand helfen könnte.
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 23.06.2007 um 23:32:21
 
Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit den VE-Geber aus seiner Verpflichtung zu entlassen, wenn ein neuer VE-Geber in diese Bürgschaft einspringt. Dazu muß aber die ABH zustimmen.
In euerem Fall sehe ich aber schwarz. Warum sollte die ABH der Sache zustimmen, wenn sie deine VE aufgrund zu geringen Einkommens schon nicht akzeptiert hat. Ob die ABH einer Bankbürgschaft zustimmt müßtet ihr klären. Aber wie schon gesagt, warum soll die ABH alles umwerfen, nur damit ein anderer VE-Geber aus Haftung kommt.
Inwieweit ihr euch des Visumsmißbrauchs strafbar macht, vermag ich nicht zu beurteilen, weil der Asylgrund ja bereits schon vor der Einreise feststand und euch bekannt war.

trixie
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 24.06.2007 um 02:40:25
 
Ob die Mutter in ihrer Heimat derzeit so hochgradig gefährdet ist, dass sie auf diesem Weg flüchten musste, wissen wir nicht, das müsstet Ihr schnellstens selber, mit einem Anwalt o.a. klären.
Falls nicht, könnte das sehr teuer werden, einige Tausender kommen da schnell zusammen - falls die Mutter schon älter ist und gesundheitliche Probleme auftreten, auch viel mehr.
Dem VE-Geber (ihr werdet ihn nicht ablösen können) könntet Ihr evtl. die Kosten ersetzen - nicht aber all den Ärger, der auf ihn zukommen kann.
Und es wäre sicher sehr frustrierend für alle, wenn die Mutter am Ende doch zurück muss.
thom
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 24.06.2007 um 10:57:54
 
thom schrieb am 24.06.2007 um 02:40:25:
Ob die Mutter in ihrer Heimat derzeit so hochgradig gefährdet ist, dass sie auf diesem Weg flüchten musste, wissen wir nicht, das müsstet Ihr schnellstens selber, mit einem Anwalt o.a. klären.


das ist wohl common sense, aber nicht unbedingt richtig:

ob ein Asylgrund (bzw. 60 I) tatsächlich vorliegt oder nicht, entscheidet weder der Antragsteller noch ein Anwalt, sondern zunächst das BAMF und dann der Richter. Weder Anwälte noch sonstige Privatpersonen haben m.E. die Pflicht oder das Recht, eine richterliche Entscheidung, noch dazu auf reichlich oberflächlicher Informationsgrundlage, vorwegzunehmen und somit bereits eine Antragstellung "abzuwürgen". Es ist insofern zweifellos legitim, einen Asylantrag zu stellen.

Hinsichtlich der VE tendiere ich dazu, die Haftung bei Stellung eines Asylantrages entfallen zu lassen - das könnte man aber wohl auch anders sehen.

Muleta
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 24.06.2007 um 11:04:16
 
Muleta schrieb am 24.06.2007 um 10:57:54:
Hinsichtlich der VE tendiere ich dazu, die Haftung bei Stellung eines Asylantrages entfallen zu lassen 


Die Verpflichtung umfasst auch Leistungen aus dem AsylbLG !


DC
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 24.06.2007 um 11:25:51
 
Muleta schrieb am 24.06.2007 um 10:57:54:
Es ist insofern zweifellos legitim, einen Asylantrag zu stellen.

Richtig, und genauso zweifellos sinnlos ist es, einen zu stellen, falls dafür die Grundlagen fehlen.
Muleta schrieb am 24.06.2007 um 10:57:54:
ob ein Asylgrund (bzw. 60 I) tatsächlich vorliegt oder nicht, entscheidet...das BAMF und dann der Richter.

Richtig, aber lange davor entscheidet der Antragsteller, ob er einen Antrag stellt. Oder?
Und damit er dies richtiger entscheiden kann, mein Rat, sich beraten zu lassen.

Muleta schrieb am 24.06.2007 um 10:57:54:
Hinsichtlich der VE tendiere ich dazu, die Haftung bei Stellung eines Asylantrages entfallen zu lassen  

Eine gute, alte Idee: tritt der Schadensfall ein, ist die Versicherung weg – kann man ja mal probieren.
Also bei allem Respekt, muleta...
thom
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ronny
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Antwort #6 - 24.06.2007 um 11:27:50
 
Muleta schrieb am 24.06.2007 um 10:57:54:
Hinsichtlich der VE tendiere ich dazu, die Haftung bei Stellung eines Asylantrages entfallen zu lassen - das könnte man aber wohl auch anders sehen. 


IMHO entfällt die Verpflichtung (erst ) dann, wenn ein Asylgrund anerkannt vorliegt oder zumindest eine AE nach Abchnitt 5 erteilt wird. Vorher oder bei völliger Erfolglosigkeit des Asylantrages bleibt der Haftungsanspruch bestehen.

Aus einem Kommentar:

Zitat:
Auch nach Ansicht des BVerwG endet die Verpflichtungserklärung allerdings, wenn sie nicht ausdrücklich befristet ist, nach Maßgabe der Auslegung im Einzelfall mit dem Ende des vorgesehenen Aufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt worden ist.


Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Muleta
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Antwort #7 - 24.06.2007 um 12:34:18
 
ronny schrieb am 24.06.2007 um 11:27:50:
IMHO entfällt die Verpflichtung (erst ) dann, wenn ein Asylgrund anerkannt vorliegt oder zumindest eine AE nach Abchnitt 5 erteilt wird. Vorher oder bei völliger Erfolglosigkeit des Asylantrages bleibt der Haftungsanspruch bestehen.


auch bei Erfolg des Antrags könnte man über eine Haftung bis zur bestandskräftigen Entscheidung oder der Erteilung einer AE unterschiedlicher Ansicht sein.

Im Misserfolgsfalle sieht die Sache natürlich schlechter aus (und der VE-Geber sollte sicherheitshalber mit einer Haftung rechnen), ich betrachte diese Frage aber noch nicht als abschließend von der Rechtsprechung geklärt.

@ thom: natürlich gibt es Asylanträge, die wirklich aussichtlos aussehen. Die Aufgabe von Beratungsstellen und Rechtsanwälten ist es aber nicht, sich über den Richter zu stellen oder sich als verlängerter Arm des BAMF zu begreifen. Weiter ist zu beachten, dass der maßgebliche Entscheidungszeitpunkt nicht mit dem Zeitpunkt VOR der Antragstellung übereinstimmt (Stichworte: Veränderung der Rechtsprechung, Veränderung der Verhältnisse, Nachfluchtgründe).

Da die Antragstellung im Übrigen kostenlos ist, ist es schwierig, die Interessen des potenziellen Asylantragstellers zu vertreten und gleichzeitig (definitiv) zur Nichtantragstellung zu raten, von besonders eindeutigen Fällen mal abgesehen (EU-Bürger oder Besitz einer anderen AE z.B.). In anderen Fällen mögen die Chancen gering sein (was dem Anfrager dann auch deutlich zu machen ist), aber nicht aussichtslos. Insofern kann auch ein Anwalt oder eine Beratungsstelle nunmal gar nicht feststellen, ob "die Grundlagen fehlen" (besser: die Grundlagen zum maßgeblichen Zeitpunkt fehlen werden, vgl. z.B. zur Zeit die Lage bei exilpolitischer Betätigung von Personen aus Eritrea)

Die Interessen des VE-Gebers dürften naturgemäß ganz andere sein. Inwieweit der potenzielle Asylbewerber darauf Rücksicht nehmen will, ist wieder eine andere Frage.

Das alles spricht natürlich nicht gegen, sondern sehr wohl für eine (differenzierte) Beratung.

Muleta
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Antwort #8 - 24.06.2007 um 12:46:05
 
nel schrieb am 23.06.2007 um 22:40:48:
Meine Schwiegermutter gehört einer religiösen Gruppe an, die in ihrem Land verfolgt wird, und sie wurde auch schon festgenommen. 

Das zeigt doch schon, dass vor Visaantragstellung eigentlich etwas anderes als ein Besuch geplant war.

nel schrieb am 23.06.2007 um 22:40:48:
das ein Dritter uns freundlicherweise die Verpflichtungserklärung gemacht hat. (Bei uns war das Gehalt zu gering) 

Hoffentlich hattet ihr oben aufgeührtes "eurem" VE-Geber vorher gesagt, denn

Muleta schrieb am 24.06.2007 um 10:57:54:
Hinsichtlich der VE tendiere ich dazu, die Haftung bei Stellung eines Asylantrages entfallen zu lassen 

ob Muleta dazu tendiert, wird den Staat reichlich wenig interessieren, weil genau diese Risiken, Einreise, Verbleib und damit dem Staat entstehende Kosten, genau durch diese VE abgesischert sein sollen.

§ 68 Haftung für Lebensunterhalt

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungs- Vollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.


Nicht nur, das zu den Kosten Unterkunft-, Kranken-, Sozialhilfekosten etc. gehören, sondern auch die Behörden haben die Pflicht, andere Stellen von der Verpflichtung zu unterrichten.

Na, da wird einiges auf euren VE-Geber zu kommen.

Wenn ihr das verhindern wollt, sollte eure Mutter ausreisen und ihr solltet eine andere Lösung suchen, wenn möglich.

proll
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Antwort #9 - 24.06.2007 um 12:47:17
 
Muleta schrieb am 24.06.2007 um 12:34:18:
auch bei Erfolg des Antrags könnte man über eine Haftung bis zur bestandskräftigen Entscheidung oder der Erteilung einer AE unterschiedlicher Ansicht sein. 


Hallo,

DAS meinte ich mit Vorher , also de durchaus lange Zeit eines schwebenden Verfahrens bis zu dessen bestandskräftigen erfolgreichen Abschluß.

Rechtsprechung zum Umfang gibt es aber ene ganze Menge, auch schon zu langen Zeiträumen und Abschiebehindernissen , die der Kostenschuldner nicht vorhersehen konnte...

Grüße
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Antwort #10 - 24.06.2007 um 13:00:38
 
Muleta schrieb am 24.06.2007 um 12:34:18:
Das alles spricht natürlich nicht gegen, sondern sehr wohl für eine (differenzierte) Beratung. 

genau darum gings mir ausschließlich.
Wir können im obigen Fall nichts inhaltliches beitragen.

Asylanträge sehen aber manchmal nicht nur aussichtslos aus, manche sind es auch. Gerade beim Nachholen von Familienangehörigen kommt so mancher auf diese scheinbar preiswerte Idee. Die finanziellen Schäden einer solchen Fehlentscheidung können dann enorm sein - ein Großteil davon entfällt u.U. auf den Anwalt, das zur im Übrigen kostenlosen Antragstellung. Das Geld hätte man dann für seine Familie meist besser investieren können.
Soetwas muss in einer Beratung offen angesprochen werden. Deine Definition von "Aussichtslosigkeit" erscheint mir anwaltstypisch eindeutig zu eng.
Grüße
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Antwort #11 - 24.06.2007 um 13:01:34
 
ronny schrieb am 24.06.2007 um 12:47:17:
Rechtsprechung zum Umfang gibt es aber ene ganze Menge, auch schon zu langen Zeiträumen und Abschiebehindernissen , die der Kostenschuldner nicht vorhersehen konnte...


ist mir bekannt, ich fand die bislang vorgebrachte Argumentation der Anwälte in solchen Verfahren allerdings nicht besonders pfiffig. Insofern ist da m.E. vieles noch nicht entschieden.

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Antwort #12 - 24.06.2007 um 13:37:18
 
thom schrieb am 24.06.2007 um 13:00:38:
Deine Definition von "Aussichtslosigkeit" erscheint mir .. eindeutig zu eng.


vielleicht können wir uns dann darauf einigen, dass die hier überwiegend vertrene Auffassung einer mehr oder minder umfassenden Vorabprüfungs- und -entscheidungpflicht durch den Antragsteller und Berater, häufig auch mit dem Schlagwort "Asylmissbrauch" verbunden, eindeutig zu weit geht.

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Antwort #13 - 24.06.2007 um 14:11:09
 
Zitat:
Die Verpflichtung umfasst auch Leistungen aus dem AsylbLG ! 

Zitat:
ob Muleta dazu tendiert, wird den Staat reichlich wenig interessieren, weil genau diese Risiken, Einreise, Verbleib und damit dem Staat entstehende Kosten, genau durch diese VE abgesischert sein sollen. 

Hi,
der Umfang der Kostenhaftung steht ja nicht zur
Debatte. Es geht darum, ob im Falle der Asylan-
tragstellung überhaupt noch eine Haftung besteht.
Und da kommen wir zur Kommentierung, die Ronny
eingestellt hat:
Zitat:
Auch nach Ansicht des BVerwG endet die Verpflichtungserklärung allerdings, wenn sie nicht ausdrücklich befristet ist, nach Maßgabe der Auslegung im Einzelfall mit dem Ende des vorgesehenen Aufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt worden ist.

Kommen wir hier zu dem Schluss, dass ein Wechsel
des ursprünglichen Einreisezweckes vorliegt, der
zwangsläufig durch die Aufenthaltsgestattung auch
anerkannt würde, könnte die Verpflichtung aus der
VE durchaus entfallen.
Hat jemand konkrete Rechtsprechung hierzu parat?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 24.06.2007 um 14:14:10
 
Muleta schrieb am 24.06.2007 um 13:37:18:
häufig auch mit dem Schlagwort "Asylmissbrauch" verbunden

Muleta, häufig handelt es sich auch darum, aber vorliegend hat keiner davon gesprochen, oder dies erkennbar unterstellt !!!!!

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