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Dringende Frage: Verpflichtungserklärung und Asyl (Gelesen: 13.511 mal)
inge
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #30 - 25.06.2007 um 14:03:05
 
Zitat:
das habe ich aber so nicht gesagt

Eigentlich schon:
Zitat:
ob ein Asylgrund (bzw. 60 I) tatsächlich vorliegt oder nicht, entscheidet weder der Antragsteller noch ein Anwalt

Der Antragsteller schildert demzufolge nur seine Situation und wartet dann ab. Insbesondere, da du ja aufführst, dass es auch noch einen Zeitfaktor gibt und man für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Asylantrags also offensichtlich in die Zukunft schauen können müsste.
Letztlich auch nicht wirklich von der Hand zu weisen, da ein Asylantrag auch als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt werden kann, wenn es sich um einen wirklich eindeutigen Fall handelt.
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