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Dringende Frage: Verpflichtungserklärung und Asyl (Gelesen: 13.514 mal)
ronny
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Antwort #15 - 24.06.2007 um 14:16:33
 
Mick schrieb am 24.06.2007 um 14:11:09:
Hat jemand konkrete Rechtsprechung hierzu parat?


BVerwG Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 33.97

Hat aus meiner Sicht jedenfalls einige grundlegende Dinge geregelt Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #16 - 24.06.2007 um 14:22:57
 
ronny schrieb am 24.06.2007 um 14:16:33:


BVerwG Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 33.97

Hat aus meiner Sicht jedenfalls einige grundlegende Dinge geregelt Zwinkernd

Hi,
diese Entscheidung kenne ich. Da erfolgte aber die
Einreise eben im Rahmen der "Aufnahme" als Kriegs-
flüchtling. Also kein Zweckwechsel.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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ronny
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Antwort #17 - 24.06.2007 um 14:31:44
 
Mick schrieb am 24.06.2007 um 14:22:57:
Da erfolgte aber die
Einreise eben im Rahmen der "Aufnahme" als Kriegs-
flüchtling. Also kein Zweckwechsel.


Hier ist eine :

Einreise mit Besuchsvisum und VE, dann Asylantrag:

Nds. OVG 20.07.2005 - 7 LB 182/02

Die Entscheidung mit der Abgeordneten.

Allerdings nur OVG, aber immerhin.

Ich finde die neuere Entscheidung dazu  nicht, weiß aber dass die Klägerin im wesentlichen zahlen mußte Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #18 - 24.06.2007 um 14:32:27
 
Zitat aus dem Urteil:

Zum einen waren die Regeln der Innenministerkonferenz zur Aufnahme von Bosnienflüchtlingen auf Beschleunigung und Vereinfachung des Aufnahmeverfahrens angelegt. Dementsprechend wurde die finanzielle Leistungsfähigkeit der Verpflichtungsgeber im allgemeinen nicht geprüft, so daß es geboten ist, persönlichen Härten bei Erlaß der Heranziehungsbescheide Rechnung zu tragen. Zum andern waren die finanziellen Lasten, die sich aus der Aufnahme von Bosnienflüchtlingen ergeben konnten, weder für den Einzelnen noch für die Ausländerbehörden abschätzbar. Indem die zuständigen Behörden dessen ungeachtet Flüchtlingen die Einreise gestatteten, haben sie Mitverantwortung für das damit verbundene Risiko übernommen. Das erfordert die Prüfung, ob es nach Maßgabe aller Umstände gerechtfertigt ist, daß die finanziellen Folgen dieser Risikoentscheidung allein von den Verpflichtungsgebern getragen werden. Im Rahmen der danach gebotenen Ermessensausübung wird nicht nur auf die Besonderheiten der Einzelfälle einzugehen, sondern auch zu berücksichtigen sein, daß die staatliche Fürsorge für die Bosnienflüchtlinge, die - anders als die von der Klägerin unterstützte Familie - ohne Visum eingereist sind, insgesamt von der Allgemeinheit getragen worden ist.


Im Umkehrschluss heisst dies aber:
ist die Einreise eines Flüchtlings, unabhängig vom Zweckwechsel (wobei ich bei dem geschilderten Sachverhalt nicht von einem Zweckwechsel ausgehe), nicht staatlich gesteuert, trägt der VE-Geber das alleinige Finanzierungsrisiko.

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Muleta
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Antwort #19 - 24.06.2007 um 15:45:22
 
ronny schrieb am 24.06.2007 um 14:31:44:
Einreise mit Besuchsvisum und VE, dann Asylantrag:

Nds. OVG 20.07.2005 - 7 LB 182/02


nur bedingt auf heute übertragbar und mit katastrophalen Mängeln auf Seiten der Bevollmächtigten.

Wesentlich interessanter und wesentlich geschickter argumentiert ist z.B.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2007 - 11 LC 88/06

Das geht viel mehr in die Richtung, in die ich hier denke.

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Antwort #20 - 24.06.2007 um 17:37:39
 
Zitat:
wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt worden ist.  

Mick schrieb am 24.06.2007 um 14:11:09:
Kommen wir hier zu dem Schluss, dass ein Wechsel des ursprünglichen Einreisezweckes vorliegt, der  zwangsläufig durch die Aufenthaltsgestattung auch anerkannt würde, könnte die Verpflichtung aus der VE durchaus entfallen.  

Der aufenthaltsrechtlich anerkannte Zweckwechsel dürfte durch eine AE zum Ausdruck kommen und nicht durch eine Gestattung.

Die Reichweite der VE kann allerdings offenbar durch einiges begrenzt sein, insbesondere die Aufklärungspflichten über Formblätter hinaus, Bonitätsprüfungen und die unterstellbaren Inhalte der Willenserklärung.
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Antwort #21 - 24.06.2007 um 18:02:51
 
Muleta schrieb am 24.06.2007 um 15:45:22:
Wesentlich interessanter und wesentlich geschickter argumentiert ist z.B.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2007 - 11 LC 88/06

Das geht viel mehr in die Richtung, in die ich hier denke.  


1. wird hier nicht die volle Leistungspflicht entfaltet, weil offensichtlich 1999 eine nicht ausreichende Belehrung im Rahmen von Abschiebungskosten - nicht Lebensunterhaltskosten - vorlag und

2. wird auch auf völlig gegenteilige Rechtsprechung verwiesen

"abweichenden Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte (vgl. etwa BayVGH, Urt. v. 30.6.2003 - 24 BV 03.122 -, NVwZ-Beil. 2004, 7 = BayVBl. 2003, 751; VG Hamburg, Gerichtsbesch. v. 24.9.2003 - 7 VG 1147/2003 -) vermag der Senat deshalb nicht zu folgen"

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Antwort #22 - 24.06.2007 um 18:27:51
 
Zitat:
1. wird hier nicht die volle Leistungspflicht entfaltet, weil offensichtlich 1999 eine nicht ausreichende Belehrung im Rahmen von Abschiebungskosten - nicht Lebensunterhaltskosten - vorlag und


mit der Konsequenz, dass die VE ohne weitere Faxen zu machen diesbzgl. als null und nichtig angesehen wird. Das ist doch schon eine ganze Menge.

Zitat:
2. wird auch auf völlig gegenteilige Rechtsprechung verwiesen

"abweichenden Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte (vgl. etwa BayVGH, Urt. v. 30.6.2003 - 24 BV 03.122 -, NVwZ-Beil. 2004, 7 = BayVBl. 2003, 751; VG Hamburg, Gerichtsbesch. v. 24.9.2003 - 7 VG 1147/2003 -) vermag der Senat deshalb nicht zu folgen"


womit dann wohl bestätigt wäre, dass in diesem Bereich vieles noch nicht abschließend entschieden ist. Ohnehin bezieht sich die abweichende Ansicht der 11. Kammer nur auf einen Teil der Argumentation.

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Antwort #23 - 24.06.2007 um 19:07:09
 
Also, wenn es mittlerweile so -oder so ähnlich- wie in Darmstadt gemacht wird, dürfte der VE-Geber schlechte Karten haben.

http://www.portal-darmstadt.de/rathaus/formulare/32/32-1179_Verpflichtungserklae...

Denn auch der Staat oder die ABH's lernen nach entsprechenden Urteilen dazu.

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trixie
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Antwort #24 - 24.06.2007 um 19:30:36
 
Zitat:
Also, wenn es mittlerweile so -oder so ähnlich- wie in Darmstadt gemacht wird, dürfte der VE-Geber schlechte Karten haben.  


Nur der Verweis, dass mir das Merkblatt ausgehändigt wurde und ich es zur Kenntnis genommen habe, sagt m. M. noch nicht automatisch aus, dass ich der Haftung auch zustimme, bzw. diese Bestandteil der VE ist. Ein diesbezüglicher Hinweis dass das Merkblatt Vertragsbestandteil ist, fehlt.

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Antwort #25 - 24.06.2007 um 19:44:04
 
trixie schrieb am 24.06.2007 um 19:30:36:
Nur der Verweis, dass mir das Merkblatt ausgehändigt wurde und ich es zur Kenntnis genommen habe, sagt m. M. noch nicht automatisch aus, dass ich der Haftung auch zustimme, bzw. diese Bestandteil der VE ist. Ein diesbezüglicher Hinweis dass das Merkblatt Vertragsbestandteil ist, fehlt. 

Das Hinweisblatt ist nicht die VE. Auf der VE unterschreibe ich die Haftung.

Aber auch hierzu hat das nieders. OVG ausgeführt:

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Tatsache, dass die Klägerin durch Unterschrift unter das ihr vorgelegte Formular bekundet hat, sie sei über „den Umfang und die Dauer der Haftung“ aufgeklärt worden. Die Verpflichtungserklärung ist keine Urkunde im Sinne der §§ 415 Abs. 1 und 418 Abs. 1 ZPO und vermag deshalb nicht den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen zu begründen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.2.2006, a. a. O.). Daher gelten für die Feststellungen zur Aufklärung der Klägerin durch die Ausländerbehörde über Umfang und Dauer ihrer Haftung die üblichen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast, d.h. die einen Erstattungsbescheid erlassende Behörde ist materiell beweisbelastet für die angemessene Erfüllung der Aufklärungspflicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.2.2006, a. a. O.). Die Beklagte hat sich mit dieser Frage nicht näher auseinandergesetzt, obwohl die Klägerin eine ausreichende Unterrichtung über die wirtschaftlichen Konsequenzen der Verpflichtungserklärung bestritten hat. Insbesondere hat sie keine Erklärung des Landratsamtes {B.} vorgelegt, wonach die Klägerin konkret darüber aufgeklärt worden ist, dass sie die Kosten der Ausreise von Frau T. auch dann zu tragen habe, wenn diese nach Ablauf der genannten Drei-Wochen-Frist abgeschoben werden müsse und welche Kosten auf sie zukommen könnten. Offenbar ist auch kein Dolmetscher hinzugezogen worden. Dies hätte aber im Interesse des Schutzes der Klägerin, die damals nur über unzureichende Deutschkenntnisse verfügt haben will, vor unübersehbaren wirtschaftlichen Risiken nahe gelegen.


Damit scheint mit dem Infoblatt eine ausreichende Belehrung nachgewiesen zu sein.

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nel
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Antwort #26 - 24.06.2007 um 21:13:45
 
Hallo,

danke für eure vielen Antworten.

das klingt ja alles nicht so rosig.

Sehe ich das richtig, daß die VE endet, wenn die eingeladene Person das Schengengebiet verlässt? Wie kann der VE-Geber dann nachweisen, daß er nicht mehr haften muß?

Und wie sähe es aus, wenn sie in einem anderen Schengenland Asyl beantragen würde? Der VE-Geber verpflichtet sich doch nur dem deutschen Staat gegenüber, oder?
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Antwort #27 - 24.06.2007 um 21:23:14
 
nel schrieb am 24.06.2007 um 21:13:45:
Sehe ich das richtig, daß die VE endet, wenn die eingeladene Person das Schengengebiet verlässt?


§ 50 AufenthG
(4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind
.

Schengen ist nicht gleich EU. Die Person uss die EU verlassen, da ich davon ausgehe, dass EInreise und Aufenthalt in einen anderen EU-Land nicht erlaubt sein werden.

nel schrieb am 24.06.2007 um 21:13:45:
Und wie sähe es aus, wenn sie in einem anderen Schengenland Asyl beantragen würde?


Nach internationalen Verpflichtungen ist das Land für die Bearbeitung des Asylantages zuständig, das ein Visum ausgestellt hat. In eurem Fall also Deutschland.

nel schrieb am 24.06.2007 um 21:13:45:
Wie kann der VE-Geber dann nachweisen, daß er nicht mehr haften muß?  

Durch Ausreisenachweis mit Hilfe einer Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB)

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inge
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Antwort #28 - 25.06.2007 um 10:06:07
 
Zitat:
Sie ist aufgrund eines Besuchsvisums hier, für das ein Dritter uns freundlicherweise die Verpflichtungserklärung gemacht hat.
[...]
würden sicherlich Kosten für die Person entstehen, die die Verpflichtungserklärung gemacht hat, oder? das muß auf jeden Fall vermieden werden, das haben wir demjenigen versichert.

Die "moralische" Seite mal außer acht lassend, könnt ihr sicherlich jederzeit einen Vertrag bzgl der Kostenübernahme eurerseits mit dem VE-Geber machen, in dem dann geregelt wird, dass ihr dem VE-Geber alle Kosten erstattet, die sie aus der von ihm abgegebenen VE ergeben.
Wobei natürlich noch irgendwie fraglich ist, WIE ihr die Kosten übernehmen wollt, wenn ihr nicht genug Geld hattet, um die VE selbst abzugeben.

Auch wenn hier ausgeführt wird, dass man sich vorab keine Gedanken über die Erfolgsaussichten eines Asylantrags machen muss, wäre das mE doch zumindest teilweise angebracht.
a) Wäre zu klären, ob die Mutter nachweisen kann, dass sie wegen ihrer Religion in's Gefängnis gesteckt wurde
und b) sollte man sich natürlich auch die genauen Gründe anschauen, warum das passierte. Wenn ich zB einer Religion angehören würde, in der es üblich ist, das Erstgeborene zu opfern, würde ich auch in D in's Gefängniss kommen und könnte mich dann nicht auf Religionsfreiheit berufen oder in einem anderen Land Asyl finden.
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Muleta
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Antwort #29 - 25.06.2007 um 13:29:58
 
inge schrieb am 25.06.2007 um 10:06:07:
Auch wenn hier ausgeführt wird, dass man sich vorab keine Gedanken über die Erfolgsaussichten eines Asylantrags machen muss,


das habe ich aber so nicht gesagt...  :nono:

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