bb. Einspruchsgesetze
t, sind so genannte „Einspruchsgesetze". Geht dem
so hat der Bundesrat ebenfalls 3 Möglichkeiten: Er kann zum einen
dem Einspruchsgesetz ausdrücklich zustimmen oder keine Anrufung des
Vermittlungsausschusses vornehmen. In beiden Fällen ist das Gesetz zu Stande
gekommen (vgl. Art. 78 - 1. und 2. Alternative GG). Der Bundesrat kann zum
anderen aber auch gemäß Art. 77 II 1
GG den Vermittlungsausschuss anrufen und
damit das schon erwähnte Vermittlungsverfahren auslösen. In jedem Fall kommt
auch hier das Gesetz wieder zurück in den Bundesrat, gegebenenfalls nach der
4. Lesung im Bundestag (Art. 77 II 5 GG). Nunmehr, also nach Durchführung des
Vermittlungsverfahrens, kann der Bundesrat gegen das Gesetz Einspruch einlegen.
Das weitere Schicksal des Gesetzes richtet sich dann nach Art. 77 IV
GG.Der Bundestag kann - erforderlichenfalls mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Abstimmenden, mindestens aber der Mehrheit aller Mitglieder - den Einspruch des
Bundesrates zurückweisen. Man spricht dann von der 5. Lesung. Gelingt dem
Bundestag dabei die Zurückweisung des Bundesratseinspruchs, so ist das
Einspruchsgesetz nach Art. 78 - 5. Alternative
GG zu Stande gekommen. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die graphische Darstellung auf der Seite 167
verwiesen. Das Charakteristikum eines Einspruchsgesetzes besteht also darin, dass
es in letzter Konsequenz auch gegen den Widerstand des Bundesrates vom
Bundestag durchgesetzt werden kann.