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Ehegattennachzug wird verschärft!!!! (Gelesen: 96.121 mal)
rainer.w
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Ehegattennachzug wird verschärft!!!!
28.03.2007 um 13:44:46
 
Hallo,

wie ich soeben mit Bestürzung habe lesen müssen, hat unsere Regierung nun tatsächlich die verschärften Richtlinien zum Ehegattennachzug im Kabinett verabschiedet und will diese nun schnell im Bundestag beraten und zügig in Kraft treten lassen.

An anderer Stelle wurde dieses Thema ja bereits diskutiert, aber mit dem heutigen Tag scheint die Sache ja, trotz verfassungsrechtlicher Bedenken, klar zu sein und wahrscheinlich in Kürze mit der Mehrheit der Stimmen der grossen Koaltition im Bundestag/rat verabschiedet zu werden.

Heisst also:

Ehegattennachzug erst ab 21 Jahren und nur beim Nachweis einfacher dt. Sprachkenntnisse.
Könnte dies bei Heirat von Ausländern bzw. Dt. mit Migrationshintergrund und Ausländern ja noch verstehen ( Zwangsheirat etc. ) aber das ganze soll nun auch für den Ehegattennachzug zu Deutschen gelten.

Meiner Meinung nach ein Skandal, das dort nicht unterscheiden wird- wo das eigentliche Problem, mangelnde Intergration, Zwangsheirat wohl mehrheitlich bei türkischen Mitbürgern besteht.

Unglaublich das nun auch deutsche im eigenen Land quasi für Probleme mithaften sollen, die im überwiegenden Teil nur die ausländische Bevölkerung betreffen.

Gruss
Rainer



http://www.n-tv.de/783978.html
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 28.03.2007 um 13:49:15
 
Hab das mal hierher verschoben, da es um Änderungen geht
und nicht das derzeit geltende Recht betrifft. Deswegen wur-
de ja hier dieses Themenforum eingerichtet  Zwinkernd
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Marco_D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 28.03.2007 um 14:11:12
 
rainer.w schrieb am 28.03.2007 um 13:44:46:
Ehegattennachzug erst ab 21 Jahren


Ich lese in den Nachrichten 18 Jahre, auch in deinem zitierten Artikel von n-tv

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,474369,00.html
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Zeppelin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 28.03.2007 um 16:53:32
 
Also das sind doch - gerade im Hinblick auf den Ehegattenzuzug zu Deutschen - absolut ungelegte Eier, um nicht zu sagen: "Latrineparolen".
Was die Sprachkenntnisse anbelangt, kann das maximal für Ausländer mit Aufenthaltsrecht in D gelten.
Niemals aber für Herkunftsdeutsche und Eingebürgerte. Da bin ich mir auch als Rechts-DAU zu 999,99 Promille sicher.
Selbiges gilt für das Alter der ausländischen Ehepartner Deutscher.
Und bei Ausländern könnte man eigentlich auch nur fordern, dass eine rechtsgültige Ehe nur dann geschlossen wurde, wenn beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Sinne des Rechts der jeweiligen Herkunftsstaaten volljährig gewesen sind.

Gleichwohl möchte ich zur Frage der Sprachkenntnisse mal folgende persönliche Meinung dazu abgeben: Der Deutsche Ehepartner sollte der Deutschen Sprache in Wort und Schrift auf hohem Niveau mächtig sein und daneben mindestens in der Lage sein, sich mit dem ausl. Partner ggf. auch in einer anderen Sprache so gut verständigen können, dass der dt. Partner quasi als  Dolmetscher den Integrationsprozess hier einleiten und unterstützen kann.

[glow=orange,4](Ein mir sehr sympathischer User dieses Forums hatte dies erfolgreich so praktiziert. [/glow] Seine Frau konnte gar kein Deutsch, als sie beschlossen zu heiraten und nur wenige Brocken, al sie hier her kam. Heute spricht sie nahezu akzentfreies Deutsch.)

Analog dazu fände ich es angemessen, dass hier lebende Ausländer über vergleichbare Fähigkeiten verfügen müssen. Wenn dann der zugezogene ausl. Ehepartner zum Zeitpunkt X dennoch nicht ausreichend Deutsch kann, würde ich auch die Fortführung des Aufenhaltsrechts des anderen ausl. Ehepartners davon abhängig machen.
Damit fordere ich quasi eine Verpflichtung zur Integrationsförderung und -unterstützung für diejenigen Ausländer, die ihre ausl. Ehegatten hierher nachholen, wobei hier angemessene Zeiträume vorzusehen wären.
Nicht mehr und nicht weniger.

Zeppelin
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Bommel
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Antwort #4 - 28.03.2007 um 17:00:54
 
Zitat:
Meiner Meinung nach ein Skandal, das dort nicht unterscheiden wird

unabhängig davon wie es nun kommt:
warum sollte da unterschieden werden? Schon mal was vom Gleichheitsprinzip gehört?  Zwinkernd

ansonsten schieße ich mich uneingeschränkt dem posting von zeppelin an.
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 28.03.2007 um 17:18:22
 
rainer.w schrieb am 28.03.2007 um 13:44:46:
Unglaublich das nun auch deutsche im eigenen Land quasi für Probleme mithaften sollen, die im überwiegenden Teil nur die ausländische Bevölkerung betreffen. 


Von einer Haftung kann doch nun wirklich nicht gesprochen werden !
BTW ist denn der ausl. Ehegatte eines Deutschen nicht auch Ausländer ?

Was ist denn das eigentliche Problem ? Die vorhandenen Deutschkenntnisse oder/und
der Erwerb der Deutschkenntnisse ?
Was ist so schlimm daran deutsch lernen zu müssen in Deutschland oder bereits einige
Kenntnisse im ausland erworben zu haben, wenn ein Ehgattennachzug nach D gewollt ist, der bekanntlich auf Dauer ausgelegt ist ?

Ich persönlich halte das was Zeppelin schrieb für absolut i.O.
Ich finde es gibt bereits zuviele Ausländer in D, die unsere Sprache nicht sprechen oder verstehen. Daraus resultierend sind in der Vergangenheit viele Probleme entstanden, die vermeidbar gewesen wären. Die Verpflichtung die Sprache eines Landes zu erlernen, in dem man Leben möchte, ist doch wirklich legitim und nicht
neu.
Falsch wäre es doch, unter den Ausländern noch Unterschiede bzgl. der Verpflichtung zu machen. Richtig ist doch: Jeder , der es nicht oder noch nicht kann dazu anzuhalten und vor allem Eigeninitiative zu fordern.
Vielleicht sollte man auch den Beweggrund der Politik für diese Entscheidung nicht
verschleiern, denn ohne Not wäre es dazu nicht gekommen !  Zwinkernd


DC
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inge
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Antwort #6 - 28.03.2007 um 17:38:36
 
Zitat:
Ich persönlich halte das was Zeppelin schrieb für absolut i.O.


Zep schrieb:
Zitat:
Damit fordere ich quasi eine Verpflichtung zur Integrationsförderung und -unterstützung für diejenigen Ausländer, die ihre ausl. Ehegatten hierher nachholen, wobei hier angemessene Zeiträume vorzusehen wären.

Was also heißt, dass derjenige AUSLÄNDER, der hier lebt und seinen Ehepartner nachholt einen IntKurs machen muss Zwinkernd

Was Zep möglicherweise meinte:
Integrationsförderung für nachgeholte ausl. Ehepartner (oder andere Verwandte) von Deutschen und/oder Ausländern, aber NICHT zwangsläufig bereits das Erwerben von Deutschkenntnissen in der Heimat des Nachgeholten, sondern vielmehr die Möglichkeit, sich in "angemessener" Zeit um Integration zu bemühen.
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 28.03.2007 um 17:46:04
 
inge schrieb am 28.03.2007 um 17:38:36:
Integrationsförderung für nachgeholte ausl. Ehepartner (oder andere Verwandte) von Deutschen und/oder Ausländern, aber NICHT zwangsläufig bereits das Erwerben von Deutschkenntnissen in der Heimat des Nachgeholten, sondern vielmehr die Möglichkeit, sich in "angemessener" Zeit um Integration zu bemühen. 


und ich finde eine Mischung aus der jetzt angestrebten Regelung und aus Zeppelins
Gedanken sehr gut
Soll heißen:
Nachzugswillige Ausländer sollten bereits Deutschkenntnisse haben (schnellere Integration möglich) und die Defizite in D in angemessener Zeit aufholen (Integrationsabschluss in sprachlicher Hinsicht). Dabei sollte vornehmlich Eigeninitiative
vorhanden sein !


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inge
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Antwort #8 - 28.03.2007 um 18:09:55
 
Zitat:
Nachzugswillige Ausländer sollten bereits Deutschkenntnisse haben

Ist mE nicht mit 6 GG vereinbar (zumindest für dt.vh) und entspricht mE auch nicht dem Grundgedanken der entsprechenden BVerfG Urteile, wonach fast immer der spezielle Einzelfall betrachtet werden muss.

Überdies verschärft sich dadurch und durch 2003/109 die Inländerdiskriminierung, da von Drittstaatsangehörigen mit NE-EU keine Integrationsmassnahmen verlangt werden können, wenn sie diese schon in einem anderem Land erbracht haben.
Ein Drittstaatler der aus Frankreich kommt, braucht also nur seine Heimatsprache und frz. zu können und hat trotzdem ein Aufenthaltsrecht für D. Gleiches gilt wohl für seine FamAng.
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Antwort #9 - 28.03.2007 um 18:12:57
 
Mir sind mehrfach ausländische Ehepartner Deutscher begegnet, die mangels Sprachkenntnissen sich nicht aus der Wohnung trauten und von ihren Ehepartnern komplett ohne Außenkontakte gehalten wurden. Erst durch massive psychische Probleme, bzw. durch schulpflichtige Kinder löste sich das dann auf.

Allerdings häufig die Ehe gleich mit.

Eine partnerschaftliche Ehe zu führen, ohne Sprachkenntnisse, die eine Integration am Wohnort überhaupt erst möglich machen, halte ich schlicht für ein Ding der Unmöglichkeit.

Grüße        Lisette
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Antwort #10 - 28.03.2007 um 18:30:31
 
Zitat:
ohne Sprachkenntnisse

Es soll ja auch noch sowas wie Fremdsprachen geben, wobei "englisch" halt in vielen Ländern dieser Welt eine solche ist und deshalb auch in der Schule vermittelt wird.
Nur weil einer der Ehepartner sich (anfangs) nicht auf deutsch unterhalten kann, muss das ja nicht heißen, dass keine Kommunikation der Eheleute möglich ist. Und damit gelangen wir dann auch wieder in den Anwendungsbereich des GG, denn Integrationsforderung ist zwar erlaubt, aber gleichzeitig darf der Gesetzgeber nicht verlangen, dass die Eheleute sich auf deutsch verständigen können (müssen).
Bliebe dann also für's BVerfG zu entscheiden, ob der staatliche Wunsch nach Integration den Art 6 in den Hintergrund drückt oder nicht.
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Antwort #11 - 28.03.2007 um 19:40:27
 
Zitat:
und ich finde eine Mischung aus der jetzt angestrebten Regelung und aus Zeppelins
Gedanken sehr gut
Soll heißen:
Nachzugswillige Ausländer sollten bereits Deutschkenntnisse haben (schnellere Integration möglich) und die Defizite in D in angemessener Zeit aufholen (Integrationsabschluss in sprachlicher Hinsicht). Dabei sollte vornehmlich Eigeninitiative
vorhanden sein !
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Du hast es erfasst - offenbar anders als Inge, falls ich mich nicht täusche.

Um es aber nochmals ganz klar zu machen, für alle, die meine Ausführungen missverstanden haben oder dies wollten.
Mir ist es ziemlich schnuppe, ob Ausländer oder Deutscher seinen Ehepartner hierher (nach-)holt. Das Recht dazu sollten beide Gruppen grundsätzlich haben. Aber sie haben dann m.E. auch die gottverdammte Pflicht und Schuldigkeit, sich intensiv dafür zu engagieren, dass der zugezogene Eheparter in einem angemessenen Zeitraum in der Lage ist, hier auch als eigenständige Prsönlichkeit agieren zu können!
Und dzu gehört nun einmal ganz grundlegend die Fähigkeit, sich selbstädig in der heisigen Amtssprache antrikulieren zu können und sich ebenso selbständig anhand von schriftlichen oder mündlichen Informationen orientieren zu können, um seine Rechte, Pflichten und Handlungsspielräume auch eigenständig zu erfassen - ergo weitestgehend unabhängig von derjenigen Person, der man sein Aufenthaltsrecht hier zu "verdanken" hat.

Da frage ich mich dann durchaus nach der Logik in "Inges" AW auf mein voriges Posting hier.
Denn ich gehe mal davon aus, dass:
a) Ausländer, die ihren ausländischen Partner hierher holen dürfen, ohnehin schon die Integratinsvoraussetzungen erfüllen müssen - ergo keinen 'Intikurs' mehr brauchen und
b) Deutsche Staatsbürger, die ihre ausl. Ehepartner hierher zuziehen lassen, von vornherein über die Pflicht, Fähigkeit und Motivation verfügen, ihren ausl. Gatten bei der Intergration hier (d.h. die Schaffung der Vrausetzungen für eine eigenständige Existenz hier) zu unterstützen.

Meine geringfügige Unterscheidung zwischen dt. und ausl. Staatsangehörigen kommt nur daher, dass es ein scharfe Unterscheidung zwischen der Entziehung der dt. Staatsbürgerschaft und der Versagung eines bereits erworbenen Aufenthaltsrechts gibt.
Den Deutschen Staatsbürger kann man angesichts der Rechtslage zwar nicht so sehr sanktionieren, wie Ausländer mit Aufenthaltsrecht, aber immerhin dadurch, dass der ausl. Ehepartner sich bei massiver Integrationsunwilligkeit nicht auf Dauer hier aufhalten kann.
Und Ausländer mit langfristigem Aufenthaltsrecht hier, die ebenfalls nicht bereit oder in der Lage sind, ihren Ehepartnern die Integration hier zu ermöglichen, haben m.E. ebenfalls das Recht verwirkt, ihren Aufenthalt nach einer gewissen gemeinsamen Zeit hier noch aufzuhalten.

Diese Meinung begründe ich damit, dass ein Aufenthaltsrecht nur unter der Voraussetzung eine Integrationsbreitshaft gewährt werden kann, die auch für diejenigen Personen gilt, für die man Verantwortung übernommen hat.
Analog dazu gilt dies für "Deutsche", die eine Ehe mit einem Ausländer / einer Ausländerin dazu missbrauchen, der / dem Betroffenen den Weg in eine selbständige Existenz hier zu verbauen.

Z.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 28.03.2007 um 21:07:07
 
inge schrieb am 28.03.2007 um 18:30:31:

Und damit gelangen wir dann auch wieder in den Anwendungsbereich des GG, denn Integrationsforderung ist zwar erlaubt, aber gleichzeitig darf der Gesetzgeber nicht verlangen, dass die Eheleute sich auf deutsch verständigen können (müssen).  


Gerade das nicht. Das GG schützt schützenswerte Grundrechte (hier die Ehe). Allerdings sind die
Grundrechte einschränkbar oder auch per Gesetz mit Bedingungen versehen. Dieses wirst Du in vielen Gesetzen wiederfinden und ist völlig legitim. Es ist viel zu einfach alles nur auf dei Grundrechte zu reduzieren, wenn damit eine vernünftige Kommunikation oder Integration nicht mehr möglich ist. Dies hat auch der Gesetzgeber erkasnnt und steuert nun dagegen.
Was also ist das Problem ? Die (völlig normale) Pflicht unsere Sprache in D zu erlernen oder überhaupt Pflichten damit zu verbinden ?
Man kann wirklich aud viels Rücksicht nehmen, das machen wir in D auch , aber wenn man bemerkt dass es nicht funktioniert, spätestens dann sollte man etwas unternehmen !

Es gibt aus der Praxis sehr sehr viele Beispiele dafür, dass es ohne die deutsche Sprache nicht funktioniert. Es ist es nicht auch Pflicht des Gesetzgebers dies zu ändern, zum Wohle aller ?

Ich finde die Forderung überhaupt nicht überzogen oder Verfassungswidrig sondern absolut überfällig !  Zwinkernd

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Marco_D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #13 - 28.03.2007 um 21:20:40
 
Klar sollten sie Deutsch lernen. Aber ich würde Grunddeutschkenntnisse nicht zur Bedingung bei FZF machen. In (Groß)städten kann man relativ leicht ein paar Basics lernen. Auf dem Dorf ist das nicht immer gegeben und schon hat man ein Henne/Ei Problem. Bin da eher Zeppelins Meinung.
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chap
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Antwort #14 - 28.03.2007 um 22:13:23
 
Zitat:
Ich finde die Forderung überhaupt nicht überzogen oder Verfassungswidrig sondern absolut überfällig !  Zwinkernd 



Wenn es absolut überfällig ist, warum sollen die Angehörigen einigen Staaten (USA, Israel usw.) von dieser Pflicht (Aufforderung) befreit werden? Sind diese Ausländer "besser" als die andere? Ist es mit dem Art. 3 Abs. 3 GG vereinbar? Zwinkernd
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