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Änderung StAG (Gelesen: 18.047 mal)
Mono
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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19.05.2007 um 09:35:01
 
Hierzu habe ich folgende Information erhalten:

Die Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes werden voraussichtlich noch vor der Sommerpause im Bundestag beschlossen werden.

ABER: Es handelt sich um ein zustimmungspflichtiges Gesetz. Der Bundesrat wird darüber wohl frühestens im September befinden. Bayern und Baden-Württemberg sollen jedoch Bedenken angemeldet haben. Insbesondere werde beanstandet, dass nicht berücksichtigt wird, dass es unter den EU-Staaten auch Länder ohne Gegenseitigkeitsabkommen (z. B. Spanien) gibt und deshalb nicht pauschal auf das Erfordernis der Beibehaltungsgenehmigung verzichtet werden sollte, wenn eine weitere EU-Staatsangehörigkeit beantragt werde.

Vermutlich wird sich das also alles noch etwas hinziehen.

Mono
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Blaise
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Antwort #1 - 20.05.2007 um 18:04:19
 
Hallo Mono,

bist Du sicher, dass die Änderungen des StAG zustimmungspflichtig sind?

Und wenn ja, woraus ergibt sich das?  Zwinkernd

Grüße,

Blaise

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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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Mono
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.05.2007 um 20:05:25
 
Das war eine telefonische Information vom BVA auf meine Frage, bis wann mit dem Inkrafttreten der Änderungen zu rechnen sei. Ich gehe davon aus, dass sie zutreffend ist, bin mir aber auch nicht sicher, da ich keine nähere Kenntnis über den Verfahrensablauf habe.

Mono
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 24.05.2007 um 10:09:37
 
Blaise schrieb am 20.05.2007 um 18:04:19:
Hallo Mono,

bist Du sicher, dass die Änderungen des StAG zustimmungspflichtig sind?

Und wenn ja, woraus ergibt sich das?  Zwinkernd

Grüße,

Blaise



Hallo Blaise,

zweifellos ist das "Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union" zusitimmungspflichtig... Smiley
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Blaise
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Antwort #4 - 27.05.2007 um 22:33:04
 
Hallo,

wenn das "zweifellos" so ist, dann wäre ich für eine rechtliche Begründung sehr dankbar ....

Grüße,

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 29.05.2007 um 15:10:17
 
Blaise schrieb am 27.05.2007 um 22:33:04:
Hallo,

wenn das "zweifellos" so ist, dann wäre ich für eine rechtliche Begründung sehr dankbar ....

Grüße,

Blaise


Hallo,

ich wäre auch sehr dankbar, wenn alle meine Fragen auf diesem Forum geantwortet worden waren... Zwinkernd
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Thorsten
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 03.06.2007 um 14:56:26
 
chap schrieb am 29.05.2007 um 15:10:17:
Hallo,

ich wäre auch sehr dankbar, wenn alle meine Fragen auf diesem Forum geantwortet worden waren... Zwinkernd

Just moment, chapo, du sagst doch "zweifellos ist das "Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union" zusitimmungspflichtig..". Alslo du behauptest, das "Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union" unterliegt der Zustimmungspflicht Zwinkernd

Anderseits
Zitat:
http://www.fhr.nrw.de/publikationen/schriftenreihe/Staats-und_Verfassungsrecht.p...
bb. Einspruchsgesetze
Alle Gesetze, für die das Grundgesetz nicht ausdrücklich eine Zustimmungspflicht
durch den Bundesrat anordne
t, sind so genannte „Einspruchsgesetze". Geht dem
Bundesrat vom Präsidenten des Bundestages der Beschluss eines Einspruchsgesetzes
zu,
so hat der Bundesrat ebenfalls 3 Möglichkeiten: Er kann zum einen
dem Einspruchsgesetz ausdrücklich zustimmen oder keine Anrufung des
Vermittlungsausschusses vornehmen. In beiden Fällen ist das Gesetz zu Stande
gekommen (vgl. Art. 78 - 1. und 2. Alternative GG). Der Bundesrat kann zum
anderen aber auch gemäß Art. 77 II 1 GG den Vermittlungsausschuss anrufen und
damit das schon erwähnte Vermittlungsverfahren auslösen. In jedem Fall kommt
auch hier das Gesetz wieder zurück in den Bundesrat, gegebenenfalls nach der
4. Lesung im Bundestag (Art. 77 II 5 GG). Nunmehr, also nach Durchführung des
Vermittlungsverfahrens, kann der Bundesrat gegen das Gesetz Einspruch einlegen.
Das weitere Schicksal des Gesetzes richtet sich dann nach Art. 77 IV GG.Der Bundestag kann - erforderlichenfalls mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Abstimmenden, mindestens aber der Mehrheit aller Mitglieder - den Einspruch des
Bundesrates zurückweisen. Man spricht dann von der 5. Lesung. Gelingt dem
Bundestag dabei die Zurückweisung des Bundesratseinspruchs, so ist das
Einspruchsgesetz nach Art. 78 - 5. Alternative GG zu Stande gekommen. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die graphische Darstellung auf der Seite 167
verwiesen. Das Charakteristikum eines Einspruchsgesetzes besteht also darin, dass
es in letzter Konsequenz auch gegen den Widerstand des Bundesrates vom
Bundestag durchgesetzt werden kann.



Nun das Fichtigste davon: "Alle Gesetze, für die das Grundgesetz nicht ausdrücklich eine Zustimmungspflicht
durch den Bundesrat anordnet
, sind so genannte „Einspruchsgesetze". "


und die Frage: wurde im GG für das  Gesetz "zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union" ausdrücklich eine Zustimmungspflicht durch den Bundesrat angeordnet??? Laut lachend Durchgedreht


Apropos:
Was hat  "Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union", das du erwähnt hast, mit der geplanten Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
http://www.info4alien.de/gesetze/entwuerfe/stag2007_1.htm
zu tun???? Cool
Natürlich, für die gilt auch die Frage oben über die ausdrückliche Zustimmungspflicht  Durchgedreht
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« Zuletzt geändert: 03.06.2007 um 15:11:05 von Thorsten »  
 
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Ralf
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Antwort #7 - 04.06.2007 um 10:41:21
 
Thorsten schrieb am 03.06.2007 um 14:56:26:
Was hat  "Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union", das du erwähnt hast, mit der geplanten Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ... zu tun????


Es handelt sich hier ein Artikelgesetz, und die Änderung des StAG ist ein Teil davon, nämlich
Artikel 5:

Zitat:
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und
asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

...

Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Artikel 3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 4 Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Artikel 6 Änderung sonstiger Gesetze
Artikel 7 Änderung von Verordnungen
Artikel 8 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 9 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 10 Inkrafttreten


Im übrigen ist ein Gesetz schon dann zustimmungspflichtig, wenn die Zuständigkeit der Länder
berührt ist. Da die Länder sowohl das Ausländer- als auch das Staatsangehörigkeitsrecht
zum großen Teil in eigener Zuständigkeit ausführen, ist das hier der Fall.

Selbst wenn das für das StAG nicht der Fall wäre: Da es ein Artikelgesetz ist, wäre die
Zustimmungspflicht für das gesamte Gesetz schon dann gegeben, wenn nur ein einzelner
Artikel Länderkompetenzen berühren würde oder dieser Bereich vom Grundgesetz
angeordnet wäre. Bei Artikel 9 (Einschränkung von Grundrechten) ist letzteres sicherlich der Fall.
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Thorsten
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Antwort #8 - 04.06.2007 um 10:59:01
 
Ralf schrieb am 04.06.2007 um 10:41:21:


Es handelt sich hier ein Artikelgesetz, und die Änderung des StAG ist ein Teil davon, nämlich
Artikel 5:


Im übrigen ist ein Gesetz schon dann zustimmungspflichtig, wenn die Zuständigkeit der Länder
berührt ist. Da die Länder sowohl das Ausländer- als auch das Staatsangehörigkeitsrecht
zum großen Teil in eigener Zuständigkeit ausführen, ist das hier der Fall.

Selbst wenn das für das StAG nicht der Fall wäre: Da es ein Artikelgesetz ist, wäre die
Zustimmungspflicht für das gesamte Gesetz schon dann gegeben, wenn nur ein einzelner
Artikel Länderkompetenzen berühren würde oder dieser Bereich vom Grundgesetz
angeordnet wäre. Bei Artikel 9 (Einschränkung von Grundrechten) ist letzteres sicherlich der Fall.


Schau mal, das was schon existiert:
http://www.bundestag.de/bic/analysen/2006/zustimmungsgesetze_nach_der_foederalis...
Seite 167:

Anlage 8: Gesetzesvorhaben, bei denen der Bundesrat seine Zustimmung versagte,
und Änderung der Zustimmungsbedürftigkeit
3. Gesetz zur Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes
- BT-Drs. 14/5335,
14/5654, 14/4537, 14/5798
Artikel 84 Abs. 1 GG Zustimmungsfrei
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Ralf
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Antwort #9 - 04.06.2007 um 11:22:56
 
Thorsten schrieb am 04.06.2007 um 10:59:01:
3. Gesetz zur Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Zustimmungsfrei 

Mag ja sein, dass ein einzelnes Gesetz zur Änderung des StAG nicht zustimmungspflichtig ist.
Hier geht es aber um ein Gesetz, welches viele weitere Bestimmungen enthält, siehe die genannten
10 Artikel. Ein Gesetz kann nur als Ganzes zustimmungspflichtig oder eben nicht zustimmungs-
pflichtig sein. Auch wenn nur ein einzelner Punkt davon zustimmungspflichtig ist, ist es auch das
gesamte Gesetz.
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Antwort #10 - 04.06.2007 um 17:50:12
 
Ralf schrieb am 04.06.2007 um 11:22:56:

Mag ja sein, dass ein einzelnes Gesetz zur Änderung des StAG nicht zustimmungspflichtig ist.
Hier geht es aber um ein Gesetz, welches viele weitere Bestimmungen enthält, siehe die genannten
10 Artikel. Ein Gesetz kann nur als Ganzes zustimmungspflichtig oder eben nicht zustimmungs-
pflichtig sein. Auch wenn nur ein einzelner Punkt davon zustimmungspflichtig ist, ist es auch das
gesamte Gesetz.


Danke Ralf,

ich brauche nichts mehr zu sagen... Smiley
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Antwort #11 - 04.06.2007 um 21:24:50
 
chap schrieb am 04.06.2007 um 17:50:12:
Danke Ralf,

ich brauche nichts mehr zu sagen... Smiley

Hättest du die Ahnung gehabt, hättest du schon langst die Antwort gegeben. Laut lachend Laut lachend
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Antwort #12 - 04.06.2007 um 21:30:20
 
Zitat:
Mag ja sein, dass ein einzelnes Gesetz zur Änderung des StAG nicht zustimmungspflichtig ist.


Das ist ein Fakt, dass das Gesetz nicht zustimmungspflichtig war. Keine Vermutungen - Eine nackte Tatsache.

Zitat:
Hier geht es aber um ein Gesetz, welches viele weitere Bestimmungen enthält, siehe die genannten
10 Artikel. .

Das Thema lautet nicht "Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union" sondern "Änderung StAG".



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Ralf
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Antwort #13 - 04.06.2007 um 23:33:32
 
Thorsten schrieb am 04.06.2007 um 21:30:20:
Das Thema lautet nicht "Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union" sondern "Änderung StAG".


unentschlossen

Ok, noch mal langsam zum Mitschreiben:

Vielleicht schaust du dir den aktuell zur Debatte stehenden Gesetzentwurf
mal an. Er heißt "Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union" und besteht aus 10 Artikeln. Dabei
handelt es sich eben nicht um 10 einzelne Gesetze, sondern um ein einziges
Gesetz. Da dies zustimmungspflichtige Teile enthält, ist es insgesamt
zustimmungspflichtig. Ein einzelnes Gesetz zur Änderung des StAG steht
momentan nicht zur Debatte. Natürlich hätte die Bundesregierung auch
mehrere einzelne Gesetzentwürfe vorlegen können. Hat sie aber nicht.

Anderes Beispiel:
Wenn du dir eine Schraube kaufen willst, ist das normalerweise auch
ohne Genehmigung erlaubt. Ist diese Schraube aber z.B. Bestandteil
einer Schusswaffe, brauchst du für das ganze Ding einschl. der Schrauben
eine Genehmigung.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 04.06.2007 um 23:57:40
 
Zitat:
...
.. Er heißt "Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union" und besteht aus 10 Artikeln. Dabei
handelt es sich eben nicht um 10 einzelne Gesetze, sondern um ein einziges
Gesetz. Da dies zustimmungspflichtige Teile enthält, ist es insgesamt
zustimmungspflichtig...
Moment mal, was für genau zustimmungspflichtige Teile das "Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union" hat???

Zitat:
...
Ein einzelnes Gesetz zur Änderung des StAG steht
momentan nicht zur Debatte. ...


Aber das Thema lautete doch "Änderung StAG"Zwinkernd Es tut mir leid, dass ich die Antwort nicht das Thema betreffend vom Anfang an gegeben habe. Die Sache mit der Zustimmung vom Bundesrat in Bezug auf das Gesetz zu Änderung StAG klärt aber die Sache, ob "Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union" zustimmungspflichtig sein könnte( Natürlich bedürfen alle andere einzelne Gesetze der Kläerung)

Zitat:
Anderes Beispiel:
Wenn du dir eine Schraube kaufen willst, ist das normalerweise auch
ohne Genehmigung erlaubt. Ist diese Schraube aber z.B. Bestandteil
einer Schusswaffe, brauchst du für das ganze Ding einschl. der Schrauben
eine Genehmigung.


Gutes Beispiel Zwinkernd Daumen hoch Passt überhaupt nicht zum Thema hä?
Wenn einzelne Y-Schraube dazu führen würde, dass ein Schussgerät zu Schusswaffe würde...,dann wäre das Beispiel passend gewesen;-)
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