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Krankenversicherung (Gelesen: 6.545 mal)
Pido
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11.05.2007 um 13:55:57
 
Hallo, hab mal ne Frage
und geht es um die Krankenversicherung.
Ich bin 20 Jahre alt und lebe mit meinem Mann (Ägypter) bei meinen Eltern. Im Moment arbeite ich nicht, sondern bin dabei mein Abi nachzuholen. Mein Mann hat bereits seine Arbeitserlaubis bekommen und die Verpflichtung zum Integrationskurs. Ich bin im Moment noch bei meiner Mutter familienversichert. ALG II können wir nicht beantragen, da meine Eltern ein hohes Einkommen haben (ergo ALG II Antrag wurde abgelehnt). Nun ist die Frage wie ich meinen Mann versichern kann. Bin bei meiner Mutter in der TK versichert. Wie kann mein Mann in die krankenversicherung reinkommen?

Bitte dringend um Hilfe!!!
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trixie
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Antwort #1 - 11.05.2007 um 14:39:30
 
Damit dein Mann krankenversichert ist, müßtest du dich freiwillig versichern. Wenn du Schülerin an einer normalen Schule bist, dürfte der Beitrag bei ca. 125 Euro im Monat liegen. Wenn du Schülerin an einer BOS oder anderen Fachschule bist, wird der Beitrag den Studenten gleichgesetzt und bewegt sich bei ca. 60 Euro, je nach Versicherungsgesellschaft. Dein Mann wäre dann bei dir familienversichert.

Wenn du die letzten 18 Monate durchgehend bei deiner Mutter familienversichert warst, dann ist die TK als freiwillige Versicherung zuständig. Wenn du innerhalb der letzten 18 Monate schon einmal bei einer anderen Krankenkasse freiwillig versichert warst, dann wäre diese Krankenkasse für dich zuständig.

trixie
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Antwort #2 - 11.05.2007 um 14:42:53
 
Hallo Pido,

also dass du kein ALGII bekommst leuchtet mir ein, da du dich in der Ausbildung befindest und bei deinen Eltern wohnst.
Aber dein Mann müsste sich doch arbeitslos melden können? Schließlich hat er eine Arbeitserlaubnis aber offensichtlich keinen Job. Und sein Anspruch auf ALG wird sicher nicht an den Schwiegereltern fest gemacht.
Meines Erachtens müsste es dann so aussehen: So lange er arbeitslos ist, wird er über die ARGE automatisch gesetzlich krankenversichert (ich meine bei der großen Kasse mit den drei Buchstaben wo die meisten Arbeitslosen versichert sind).
Sobald er dann einen Job aufnimmt, hat er freie Krankenkassenwahl - zumindest bei den Gesetzlichen Zwinkernd

Gruß,
Tom
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Pido
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Antwort #3 - 11.05.2007 um 15:22:22
 
mh, ich mache mein Abitur per Fernlehrgang nach...

also müsste ich erst aus der Familienversicherung bei meiner Mutter austreten, mich dann freiwillig versichern (aber ohne Einkommen? Geht das überhaupt?) und könnte dann meinen Mann familienversichern....?

Kann mein Mann als "Ausländer" mit Arbeitserlaubnis überhaupt eigenständig ALG beantragen? Ich dachte nicht...
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trixie
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Antwort #4 - 11.05.2007 um 15:51:38
 
Look_Forward schrieb am 11.05.2007 um 14:42:53:
Aber dein Mann müsste sich doch arbeitslos melden können? Schließlich hat er eine Arbeitserlaubnis aber offensichtlich keinen Job. Und sein Anspruch auf ALG wird sicher nicht an den Schwiegereltern fest gemacht.


Scheinbar wurde bei dem ALG II Antrag eine BG festgestellt, sodaß das Einkommen der Eltern herangezogen wird. Das könnte sich nur dann ändern, wenn die Wohnkonstellation so geschaffen ist, das keine BG mehr besteht.

Pido schrieb am 11.05.2007 um 15:22:22:
also müsste ich erst aus der Familienversicherung bei meiner Mutter austreten, mich dann freiwillig versichern (aber ohne Einkommen? Geht das überhaupt?) und könnte dann meinen Mann familienversichern....?  


Ja das geht. Nachdem du nicht in einer "ordentlichen" Schule bist, käme für dich der sog. "Hausfrauentarif" in Frage. Kostenpunkt ca. 110 bis 120 Euro/monatlich. Und über diesen wäre dein Mann familienversichert.

Pido schrieb am 11.05.2007 um 15:22:22:
Kann mein Mann als "Ausländer" mit Arbeitserlaubnis überhaupt eigenständig ALG beantragen? Ich dachte nicht...  


Er kann ALG II beantragen. Ich dachte, daß bei dem von dir zitierten Ablehnungsbescheid die Sache bereits geprüft worden ist.
Wenn der Fernlehrgang nicht bundesausbildungsförderungsfähig ist, steht dir auch ALG II zu. Immer unter der Vorraussetzung, daß keine BG mit deinen Eltern besteht.

trixie
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Antwort #5 - 14.05.2007 um 08:49:25
 
trixie schrieb am 11.05.2007 um 15:51:38:


Scheinbar wurde bei dem ALG II Antrag eine BG festgestellt, sodaß das Einkommen der Eltern herangezogen wird. Das könnte sich nur dann ändern, wenn die Wohnkonstellation so geschaffen ist, das keine BG mehr besteht.



Ja das geht. Nachdem du nicht in einer "ordentlichen" Schule bist, käme für dich der sog. "Hausfrauentarif" in Frage. Kostenpunkt ca. 110 bis 120 Euro/monatlich. Und über diesen wäre dein Mann familienversichert.



Er kann ALG II beantragen. Ich dachte, daß bei dem von dir zitierten Ablehnungsbescheid die Sache bereits geprüft worden ist.
Wenn der Fernlehrgang nicht bundesausbildungsförderungsfähig ist, steht dir auch ALG II zu. Immer unter der Vorraussetzung, daß keine BG mit deinen Eltern besteht.

trixie


Nun gut, aber ich verstehe trotzdem nicht warum meine Eltern und mein Mann und ich zusammen als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden?
Schließlich haben wir NUR freies Wohnrecht bei meinen Elterm, d.h. wir zahlen keine Miete, Heiz-, Wasser-, Stromkosten etc.; sind aber an anderen Kosten durchaus beteiligt, z.B. der wöchentliche Einkauf o.ä.
Wie sähe es eigentlich aus, wenn ich eine "normale" Schule besuchen würde?
Und, könnte sich mein Mann arbeitslos melden, auch wenn er bei meinen Eltern und mir wohnt, d.h. freies Wohnrecht bei den Schwiegereltern hat? Ginge das?
Und wie sieht das nun, da der Antrag auf ALG abgelehnt wurde, mit dem Integrationskurs aus? Vorher wurde ein Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung gestellt. Für den ist aber ein bewilligter Antrag auf ALG II von Nöten, da dieser nun abgelehnt wurde, heißt das das mein Mann jedes mal pro Stunde 1 Euro zahlen muss bzw. nicht er, denn er hat ja keinen Job, und somit auch meine Eltern? Oder wie?
Geht das überhaupt, dass auch dafür das Gehalt meiner Eltern herangezogen wird?

Mh, echt verzwickte Lage

Das Deutsche Recht hat schon echt so seine Macken  Traurig
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mistake
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Antwort #6 - 14.05.2007 um 14:57:16
 
Pido schrieb am 14.05.2007 um 08:49:25:
Und, könnte sich mein Mann arbeitslos melden, auch wenn er bei meinen Eltern und mir wohnt, d.h. freies Wohnrecht bei den Schwiegereltern hat? Ginge das?



Was hat die eine Sache mit der anderen zu tun?!
Und wenn der ALG2 Antrag abgelehnt worden ist heißt das doch, dass ihr schon den Antrag gestellt habt und dein Mann vorher arbeitslos gemeldet worden ist.
Jedenfalls sollte das die logische Reihenfolge sein: arbeitlos melden -> AlG2-Antrag stellen.


Zum abgelehnten Antrag:

Ich weiß nicht genau wie das mit der Bedarfsgemeinschaft ist,da musst du eine/n Fachfrau/mann fragen. Ist wohl wirklich etwas kompliziert, da du sowohl mit deinen Eltern eine BG bildest als auch mit deinem Mann. Da ihr den Antrag als BG stellen müsst kann es also tatsächlich sein,dass das Einkommen deiner Eltern angerechnet wird.

LG,mistake
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Pido
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Antwort #7 - 15.05.2007 um 10:27:50
 
sorry, ich meinte auch, ob mein Mann ALG II beantragen kann. Schließlich hab ich den letzten Antrag gestellt, und nicht mein Mann.
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Antwort #8 - 15.05.2007 um 11:22:01
 
außerdem bilden mein Mann meine Eltern und ich doch keine Bedarfsgemeinschaft. Ich dachte zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen nur der Antragsteller, desser Lebenspartner/in und minderjährige Kinder, oder nicht?
Mit anderen Verwandte würde ich also demnach lediglich in einer Haushaltsgemeinschaft leben, nicht jedoch in einer Bedarfsgemeinschaft. Also müsste ich dann doch gar keine Angaben über meine Eltern machen, oder? Ok, ich denke die vermuten mal, dass wenn ich mit meinem Mann und meinen Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft lebe, ich von diesen auch irgendwelche Leistungen erhalte. Schön und gut. Aber ich denke, dass man überhaupt keine Angaben meiner Eltern zu Einkommen, Ausgaben, KFZ etc. verlangen dürfte, oder nicht?
So dachte ich eigentlich, dass ich bei sämtlichen Fragen des Antrags auf ALG II stets nur Angaben zu den Personen der Bedarfsgemeinschaft machen müsste, und nicht zu denen mit denen ich in einer Haushaltsgemeinschaft leben, oder?
Ich meine die Dame bei der Arbeitsagentur wollte sogar Angaben zum Haus meiner Eltern haben, Auszug aus dem Grundbuch, Bescheinigungen über die Autos meiner Elterm usw. Ich finde das eine Frechheit, ehrlich gesagt. Wir haben es abgelehnt diese Angaben zu machen, weshalb sich das mit dem Antrag dann erledigt hatte... Ich meine gerade Fragen über KFZ und Haus im Antrag beziehen sich doch auf mich, ergo "Sind SIE im Besitz eines oder mehren KFZ?" also der Antragsteller und nicht die Personen der Haushaltsgemeinschaft.
Also irgendwie ist mir das alles ziemlich schleirhaft. Ich meine, ich bin 20 und habe keine abgeschlossene Schulausbildung, hole diese aber gerade nach. Mein Mann besucht seinen Intergrationskurs. Nun Frage ich mich, wie das eigentlich mit der Zuzahlung weitergeht. Heißt ja dann dass mein Mann pro Stunde 1 Euro bezahlen muss (nur woher ist die Frage, ich meine ichhabe keinerlei Einkommen, ich bekommen auch kein Taschengeld oder ähnliches, sondern habe lediglich freies Wohnrecht bei meinen Eltern, sogar am wöchentlichen Einkauf beteilige ich mich von meinem "Erspartem" [1000 Euro von einem alten Sparbuch, was mein Opa mal zu meiner Geburt angelegt hatte]) Ich meine müssen das auch meine Eltern bezahlen. Ok, wenn mein Mann kein Einkommen hat, müsste meins herangezogen werden. Da ich keins habe.................................müssen er oder ich ALG II beantragen oder nicht? Oder sieht die Arbeitsagentur das etwa so, dass meine Eltern mit Ihrme Einkommen  sowohl mich als auch meinen Mann unterhalten müssen? Das ist doch völliger Quatsch!!!


Hiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiilfe Griesgrämig




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Antwort #9 - 15.05.2007 um 12:33:08
 
Hallo Pido!

Unter folgendem Link kannst du nachlesen, was man unter einer BG versteht:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

So wie du eure Wohnsituation beschriebst, könnte das durchaus zutreffen. So müßten deine Eltern auch für den LU deines Mannes einstehen, was auch heißt sie müßten den Integrationskurs bezahlen.

Bei einer BG wird eben das Gesamteinkommen geprüft. Jeder der sich in einer BG befindet, selber aber kein Einkommen hat, muß sich von den Einkommenserbringern aushalten lassen.

trixie
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Antwort #10 - 15.05.2007 um 17:27:07
 
nun ja...aber warum MUSS sich jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, welches ohne Einkommen ist, von einkommenerbringenden Mitgliedern aushalten lasse?
Schließlich stehen meine Eltern und mein Ehemann in keinem direkten verwandschaftlichen Verhältnis, oder?
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Antwort #11 - 15.05.2007 um 18:58:12
 
auch wenn ich mir jetzt wieder einen minuspunkt einhandle möchte ich dir antworten.

im og link findest du die begriffserklärung für eine bg.
du bildest mit deinen eltern solange eine bg,wie du
1. bei deinen eltern wohnst
 und
2. unter 25 jahren bist
und
3, UNVERHEIRATET bist.

da somindest der 3. punkt nichtmehr zutrifft,bildest du auch keine bg mit deinen eltern,
du bist verheiratet und bildest eine bg mit deinen mann.
du und dein mann sind sich als ehepaar gegenseitig unterhaltspflichtig.
wenn ich dich richtig  verstanden habe,wurde dein antrag auch nicht aufgrund des einkommens deiner eltern abgelehnt,sondern wegen fehlender mitwirkung.
ihr habt ja geforderte unterlagen nicht gebracht.
du müsstest jetzt auf den alten bewilligungsbescheid einen widerspruch mit begründung einreichen und gleichzeitig einen neuen antrag stellen,ab den tag des ablehnungsbescheides bzw. ab abgabetag des neuen antrages.

bestimmte unterlagen darf die arge fordern zb. alles was mit den haus zusammenhängt,andererseits ist das auto und einkommen von den eltern irrelevant da ihr ja keine bg bildet.
wenn denn bewilligt wird gibt es auch die kv.

meine tochter 19 jahre,ihr freund und ihre tochter leben alle 3 in meinem haushalt,bilden ihre eigene bg,tochter und enkelin sind über mich familienversichert,da nicht verheiratet ,der freund ist selbst in der kv versichert.

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Antwort #12 - 15.05.2007 um 19:08:31
 
Zitat:
aber warum MUSS sich jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, welches ohne Einkommen ist, von einkommenerbringenden Mitgliedern aushalten lasse?

von wem sollen sie sonst ausgehalten werden? Vom Steuerzahler?  Augenrollen

Die Reglung mit der Bedarfsgemeinschat ist so neu nicht. Triebfeder die Reglung sie so zu treffen wie sie heute ist war der Gedanke die Staatskassen zu entlasten.
Ob ihr nun eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Gesetzes seit können wir hier nicht beurteilen. Seit Aug. 06 gelten da härtere Vorschriften.
Definition Bedarfsgemeinschaft:
Sie liegt dann vor, wenn zwei Personen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. (§ 7 III Nr. 3c SGB II) (sogenannter Einstandswille)
Bisher musste das Jobcenter beweisen, dass ein Einstandswille vorliegt. Jetzt kommt es nicht mehr darauf an, ob dieser Wille tatsächlich da ist, sondern ob der Wille "nach verständiger Würdigung" anzunehmen ist. Es werden also künftig Jobcenter und Richter darüber bestimmen, was vernünftiger Weise sein kann.
Den Hilfesuchenden bleibt aber die Möglichkeit, zu beweisen, dass sie keine Bedarfsgemeinschaft sind. Deshalb nennt man diese neue Regelung "Beweislastumkehr": Bisher hatte das Jobcenter die Beweislast, das wurde jetzt umgekehrt und nun haben die Hilfesuchenden die Beweislast.
Der Einstandswille wird vermutet:
Wenn die Partner länger als ein Jahr zusammenleben oder
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder  Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder  befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. (§ 7 Abs. 3a SGB II)

Zitat:
Schließlich stehen meine Eltern und mein Ehemann in keinem direkten verwandschaftlichen Verhältnis, oder?

deine Eltern stehen zumindest näher wie Papa Staat  Zwinkernd
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Was du für richtig hältst, sage klar und ruhig &&und höre auch anderen zu,&&selbst den Einfältigen, auch sie haben ihre Geschichte.&&La-otse
 
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Antwort #13 - 15.05.2007 um 19:15:30
 
bommel was du grad geschrieben hast gilt für die annahme einer eheänlichen gemeinschaft.

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Antwort #14 - 15.05.2007 um 19:25:58
 
@dete:
bist du dir da sicher?  Schockiert/Erstaunt
Ich lasse mich gerne belehren, auf dem Merkblatt steht aber "Definition Bedarfsgemeinschaft"  Augenrollen
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