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Krankenversicherung (Gelesen: 6.610 mal)
Bommel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 15.05.2007 um 19:34:10
 
Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.
Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.
http://www.arbeitsagentur.de/nn_261306/Navigation/zentral/Arbeitnehmer-info/Arbe...

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Was du für richtig hältst, sage klar und ruhig &&und höre auch anderen zu,&&selbst den Einfältigen, auch sie haben ihre Geschichte.&&La-otse
 
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dete
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Antwort #16 - 15.05.2007 um 19:56:01
 
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A07-Geldleistung/Publik...


solltest du bei deinen antrag auf alg 2 dieses zusatzblatt ausgefüllt haben und dein kreuzchen bei ja gesetzt haben,dann war die forderung nach einkommen deiner eltern für DEINEN teil des antrages vielleicht berechtigt.

für deinen freund nicht,da er mit deinen eltern nicht verwant ist und auch mit ihnen keine eheänliche gemeinschaft führt.
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Pido
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Antwort #17 - 16.05.2007 um 17:01:37
 
ich habe Zusatzblatt 7 NICHT ausgefüllt. Hab das auch gar nicht von der Arbeitsagentur bekommen.
Also bilde ich, wie ich meinte, eben keine Bedarfsgemeinschaft mit meinen Eltern, sondern eben nur ich und mein Mann. Also hätte ich die Angaben über Einkommen und KFZ meienr Eltern gar nicht erbringen müssen?
Wenn ich also einen neuen Antrag stelle, muss ich die Angaben über das Haus trotzdem machen, sprich Grundbuchauszug, Heiz-, Wasser-, Stromkosten usw., oder?
Aber eigentlich habe ich ja freies Wohnrecht bei meinen Eltern; oder sollte ich diese Angaben trotzdem machen, sprich werden diese Angaben mit einbezogen. Ich meine, ich will ja eigtnlich überhaupt kein ALG II beantragen. Aber es geht mir vorwiegend um die KV meines Mannes. Und darum, ob eine Zuzahlung zum Integrationskurs erforderlich ist, oder nicht.

Ach ja, falls wir nun doch die Zuzahlung von 1 Euro übernhemen müssen, wie läuft das dann genau ab? Wird das stündlich, täglich, wöchentlich oder monatlich abgerechnet? Ich hoffe das kann mir jemand beantworten... hä?

Danke übrigens für die Antworten
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dete
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Antwort #18 - 16.05.2007 um 17:09:15
 
meine tochter hat vom prinzip her auch mietfreies wohnen,bedeutet wir dürfen vomn der arge aus keinen mietvertrag abschliessen,weil davon ausgegangen wird,bei den eltern kann sie mietfrei wohnen. aber
grundstücksteuern
gebäudeversicherung
wassergeld
müllgebühren
schornsteinfeger
heizkosten
und zinsen aus darlehen fürs haus werden anteilig pro person als nebenkosten anerkannt und bezahlt.
wenn du dieses zusatzblatt nicht ausgefüllt hast,würde ich nochmal vorsprechen um die gründe für die ablehnung auszuräumen.
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Pido
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Antwort #19 - 16.05.2007 um 17:09:47
 
dete schrieb am 15.05.2007 um 18:58:12:
wenn ich dich richtig  verstanden habe,wurde dein antrag auch nicht aufgrund des einkommens deiner eltern abgelehnt,sondern wegen fehlender mitwirkung.
ihr habt ja geforderte unterlagen nicht gebracht.



wenn wir all diese geforderten Unterlagen erbracht hätten, wäre der Antrag so oder so abgelehnt worde, wenn du verstehst, was ich meine...
außerdem haben wir den Antrag eher mehr oder weniger auf Eis gelegt, denn ich halte es auch für ein Risiko solche Angaben über meine Eltern machen zu müssen, die dann was weiß ich wo gespeichert werden, und wer weiß was die dann damit überhaupt machen.
Ich meine, die Dame hatte schon mit den Augen gerollt, als ich ihr gesagt habe, dass meine Eltern drei Autos besitzen (naja, drei Autos wäre vielleicht gar nicht so schlimm...aber die Marke...)
naja, was soll ich dazu noch sagen


von vornerein wollte ich nie solch einen Antrag stellen, und bin mittlerweile echt froh, dass ich das alles eingefroren habe.
Besser mein Mann und ich haben einen kleinen Nebenjob, als das ich mich auf dieses Gezanke und Gezerre und ewige Hin und Her mit diesen Behörden einlasse, ehrlich...

naja, nach dem beitrag von Dete, habe ich schon wieder ein Bisschen Hoffnung, aber eh die da aus dem Knick kommen, ist mein Mann mit seinem Kurs fertig und kann sich eine ordentlich Arbeitsstelle suchen; bei 5 Jahren Erfahrung in der Hotel- und Tourismusbranche, dürfte das kein problem sein...denke ich
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Antwort #20 - 16.05.2007 um 17:39:53
 
mit einem kleinen nebenjob unter 400 euronen ist dein mann aber immer noch nicht krankenversichert. und diese versicherung ist meiner ansicht nach sehr wichtig.
natürlich wäre es eine tolle sache,wenn man sich nicht mit solchen dingen auseinander setzen muss.
es gibt aber bestimmte ,hoffentlich kurzzeitige, situationen,wo man diese möglichkeit nicht hat.
wir mussten beim erstantrag auch alles offenlegen,obwohl klar war,das die 3 eine eigene bg bilden.
also zwang man uns dazu h4 zu beantragen,obwohl klar war das uns keins bewilligt wird.
meiner tochter,freund und kind ist es bewilligt worden.
aber dadurch ist der freund krankenversichert,was anders im ersten moment garnicht möglich war. natürlich hat er sich nach erteilen der ae und damit arbeitserlaubnis eine arbeit gesucht. heute bekommen sie noch aufstockendes h4,da sein einkommen nicht ausreichend ist.
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Antwort #21 - 16.05.2007 um 18:52:09
 
nun...kann mir jemand vielleicht noch sagen, welche der bei der Arbeitsagentur aufgeführten Anträge ich in meinem Fall überhaupt ausfüllen müsste bzw. welche Nachweise ich wirklich erbringen muss?

Wäre mir echt hilfreich,

danke im Vorraus
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Antwort #22 - 16.05.2007 um 21:09:17
 
erstantrag über 16 seiten. hab dir eine pn geschrieben.
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Antwort #23 - 17.05.2007 um 12:41:31
 
erstantrag schön und gut, aber welche Blätter und Zusatzblätter denn genau
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Antwort #24 - 17.05.2007 um 14:24:15
 
einmal zum ausdrucken,scheint doch keine 16 blätter mehr zu haben.solltet ihr einkommen haben google nach zusatzblatt 2.2
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A07-Geldleistung/Publik...
hast du fragen zum ausfüllen,schreib eine pn.
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Antwort #25 - 18.05.2007 um 15:33:06
 
wenn ich nun mein Abi per Fernunterricht nachhole, MUSS oder kann ich überhaupt Unterhaltsansprüche an meine Eltern geltend machen? Ich meine, ich bin ja schließlich verheiratet! Muss ich Zusatzblatt 9 ausfüllen???

Bitte nochmalig um Antwort,

danke im Voraus
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Antwort #26 - 18.05.2007 um 17:47:52
 
unterhaltspflicht für volljährige kinder....
Unterhaltsansprüche

privilegierte volljährige Kindern (§ 1603 Abs.2 S.2 BGB)
Vorraussetzungen dafür:
· bis 21 Jahre und
· befindet sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung und
· sie leben im Haushalte der Eltern oder eines Elternteils und
· unverheiratet sind

Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich in der Regel nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle*. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern in der Regel ohne Höhergruppierung (wegen mehr oder weniger Unterhaltsberechtigter) der Düsseldorfer Tabelle* . Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt.  je nach OLG können hier Abweichungen sein.



Auszubildender, im Haushalt mindestens eines Elternteils lebend.
Anrechnung der Ausbildungsvergütung abzüglich 90,- Euro für ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen(Fahrkosten, Bücher usw.)*. Eigenes Einkommen des volljährigen Kindes wird, bereinigt um eventuelle Aufwendungen, in vollem Umfang auf den Bedarf abgerechnet. Zu den Einkünften des Kindes gehören auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen, hier aber ohne Berücksichtigung der 90,- Euro Aufwendungen. Abweichungen der einzelnen OLG`s sind zu berücksichtigen.

Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, Auszubildender/Schüler/Student, das nicht mehr bei seinen Eltern lebt beträgt 640,- Euro (OLG-abhängig).

Das Kindergeld ist an Volljährige auszuzahlen und wird in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet!!!
BGH Urteil vom 26.10.2005

Sind volljährige Kinder verheiratet, so ist der vorrangig der Ehegatte unterhaltspflichtig.


deine eltern sind dir gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig,da du verheiratet bist.

dabei fällt mir auf,dass deine eltern wahrscheinlich auch nicht mehr kindergeldberechtigt sind.

in ausnahmefall müsste jetzt dein ehemann oder du selbst das kindergeld beanspruchen.
mit der heirat fällt meiner meinung nach das kindergeld meistens weg.
les mal deine pn.
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Antwort #27 - 18.05.2007 um 18:02:12
 
@ dete

Zitat:
mit der heirat fällt meiner meinung nach das kindergeld meistens weg.


Das ist richtig. Aber die Ausgangsfrage nach Krankenversicherung  für ihren Mann bliebt solange ungeklärt, bis nicht entschieden  ist, ob beide ALG II berechtigt sind oder nicht.

http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2000/XX000522.HTM

trixie
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Antwort #28 - 18.05.2007 um 20:36:12
 
nun gut, aber ich denke doch auch, wenn ich mich jetzt wieder in einer Art "Ausbildung" (o.ä.) befinde, da ich ja mein Abitur nachhole, und mein Mann, solange er (der Ehegatte) nicht für den Unterhalt des Kindes aufkommen kann. Nun, da mein Mann im Moment nicht arbeitet bzw. sich noch für 6 Monate in seinem Integrationskurs befindet, kann er eigentlich nicht für den Unterhalt des verheirateten Kindes aufkommen, oder sehe ich das falsch? hä? Also ICH könnte Kindergeld beantragen, oder? Ich meine, is ja eigentlich Jacke wie Hose, da das Kindergeld, wenn ich es denn beanspruche würde, beim ALG II ja mitangerechnet werden würde, und ich somit den Betrag des Kindergeldes weniger an ALG-II-Geld bekommen würde, oder?
Also ist das eigentlichw eniger ausschlaggebend.

Das mit der Krankenversicherung meines Mannes ist mir da viel viel wichtiger!!!
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mistake
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Antwort #29 - 19.05.2007 um 10:32:31
 
Also,solange ihr kein Einkommen habt bekommst du auf jedenfall noch Kindergeld,da du in Ausbildung bist.Selbst wenn dein Mann arbeiten würde gibt es eine Grenze bis zu der man immer noch Kindergeld bekommt (solange du in Ausbildung bist!).

Zählt der Fernunterricht eigentlich überhaupt als "richtige" Ausbildung??
zB beim Studium ist es ja so,dass deine Eltern für deinen Unterhalt aufkommen müssen, auch wenn du verheiratet bist aber dein Mann den Unterhalt nicht zahlen kann. In diesem Fall würde dir auch folglich kein ALG2 zustehen!

Lg,mistake

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