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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> Ausweisung trotz einer Psychose
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Beitrag begonnen von Animal Rationale am 19.04.2007 um 22:16:35

Titel: Ausweisung trotz einer Psychose
Beitrag von Animal Rationale am 19.04.2007 um 22:16:35
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich mich erkündigen, ob ein Individuum mit einer Duldung (abgelehnter Asylantrag) und mit einem Passersatz, bzw. mit der nachgewiesenen Identität abgeschoben werden darf, falls eine psychische Störung vorliegt und wenn nicht,wie kann die ABH den Sachverhalt so organisieren, dass eine Expertise demnach erfolgt, um die Psychose, bzw. die psychische Störung nachzuweisen? Was muss das Individuum tun,um eine Expertise verursachen zu können? An Wort glaubt eher keine. Das Individuum glaubt naturlich auch nicht daran, dass es krank ist,besitzt keine Deutschkenntnisse und deswegen fällt es nur wenigen auf,dass etwas bei dieser Person "nicht stimmt". Der Hausarzt der Person hat auch eine Psychose feststellen können,allerdings darf man de-jure eine Person nicht "ohne Grund" in BRD behandeln. Was kann man tun,um die erforderliche Behandlung in Gang zu setzen?

Mit freundlichen Grüßen

Animal Rationale

Titel: Re: Ausweisung trotz einer Psychose
Beitrag von Lomes am 20.04.2007 um 00:18:41
Da stellt sich mir als Laie als erstes die Frage, warum er die Psychose hat. Es wäre aus meiner laienhaften Sicht nur dann ein pro Argument, wenn sich die Psychose aus traumatischen Erlebnissen in der Heimat speist, was ihn seinerzeit dazu bewog, hier Asylantrag zu stellen. Ansonsten wäre das vermutlich eher kontraproduktiv, denn ein Psychoso kann man wohl überall behandeln, denn dafür sind z.B. keine hochtechnisierten medizinischen Aparturen von Nöten.

Titel: Re: Ausweisung trotz einer Psychose
Beitrag von fons am 20.04.2007 um 00:48:45
Ich denke, solch Spezialfälle sind hier kaum zu lösen.

BTW: Irritieren tut mich da so ein Begriff wie "Individuum"

Aua  8-)

Titel: Re: Ausweisung trotz einer Psychose
Beitrag von schweitzer am 20.04.2007 um 08:17:54
Ich knüpfe mal an das an, was Lomes gepostet hat.

Der Betreffende ist geduldet, also ausreisepflichtig.

Variante 1

Es stellt sich als erstes die Frage, ob die psychische Erkrankung mit Ereignissen die seinerzeit zur Flucht geführt haben, in Zusammenhang steht. Wenn ja, stellt sich als weitere Frage, ob die Erkrankung während der Anhörung zum Asylverfahren thematisiert worden ist. Wenn wiederum ja, müsste sie im Rahmen des Asylverfahrens, mindestens bei der Beurteilung der Frage, ob zielstaatenbezogene Abschiebungshindernisse bestehen, berücksichtigt worden sein. Ist dennoch das Asylverfahren abgelehnt worden, dann siehe weiter unten unter : "letzte Möglichkeit"

Variante 2

Hatte bzw. hat die Krankheit einen Bezug zu den Fluchtursachen, ist aber erst später (nach der Anhörung zum Asylverfahren) ausgebrochen oder hat sich erst später dramatisch verschlimmert(Posttraumata) oder konnte der Betreffende aus nachweisbaren, nachvollziehbaren (eventuell sogar mit der Krankheit selbst in Züsammenhang stehenden) Gründen, während des Asylverfahrens nicht über die Erkrankung und ihre Ursachen sprechen oder ist die Krankheit gar erst nach abgeschlossenem Asylverfahren ausgebrochen oder hat sich dramatisch verschlimmert, wäre über einen Wiederaufgreifensantrag bzw. einen Antrag auf erneute Überprüfung des Vorliegens von (zielstaatenbezogenen) Abschiebungshindernissen beim BAMF nachzudenken. - Das macht aber nur Sinn, wenn die vorgenannten Bedingungen wirklich erfüllt sind! Hätten bestehende Sachverhalte bereits während des Asylverfahrens vorgetragen werden können, wird diese Variante keinen Erfolg haben!

"Letzte Möglichkeit"

Das Asylverfahren ist im Ergebnis von Variante 1 abgelehnt worden und Variante 2 trifft nicht zu bzw. macht keinen Sinn oder zwischen Krankheit und Flucht gibt es keinen Bezug (die Krankheit hat schon immer bzw. vor der Flucht bestanden) -Damit ist an der grundsätzlichen Ausreisepflicht nicht mehr zu rütteln, die Überprüfung des Vorliegens von zielstaatenbezogenen Abschiebungshindernissen ist abgeschlossen.

Nun wäre nur noch eine Prüfung des Vorliegens, aktuell aufgrund der Erkrankung, insbesondere einer manifesten Verschlimmerung in letzter Zeit, eingetretener "inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse" (Reiseunfähigkeit) möglich. Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich der ABH. Sollte der derzeit behandelnde Arzt ernstliche Zweifel an der Reisefähigkeit  (etwa wegen der Gefahr krankheitsbedingter akuter Selbst- und/oder Fremdgefährdung) des Betreffenden haben, sollte dies der ABH unbedingt mitgeteilt werden. Diese wird dann im Regelfall eine amtsärztliche Überprüfung und Stellungnahme veranlassen. Bestätigt diese die Einschätzung des behandelnden Arztes kann und wird (vorerst) nicht abgeschoben werden. Der Betreffende würde bis zu einer erneuten Überprüfung weiter geduldet - ggf. könnte auch eine AE gemäß § 25 (4) Satz 1 AufenthG erteilt werden.

Bestätigt der Amtsarzt die Einschätzung des behandelnden Arztes nicht, besteht uneingeschränkte Ausreisepflicht, die dann auch unmittelbar vollzogen werden kann.

Soweit -allgemein dargestellt- die wahrscheinlichsten Konstellationen und daraus jeweils erwachsenden Folgen.

Wie fons schon bemerkte - Du hast einen Einzelfall geschildert, der wird sich hier nicht wirklich "lösen" lassen - denn wo der hier nun "reinpassen" würde und ob er überhaupt aufgrund seiner Spezifik ganz genau in eine der Varianten "passt", lässt sich von hier aus nicht wirklich und seriös beurteilen.

Ich habe trotzdem hier relativ ausführlich mögliche Konstellationen erläutert, damit Du eine Orientierung hast. Auf der Basis dieser Orientierung solltest Du/ solltet Ihr versuchen, Euch vor Ort mit Blick auf die Spezifik des Einzelfalles des Betroffenen noch einmal vernünftig beraten lassen. (evtl. Migrationsberatungsstelle)

=schweitzer=

Titel: Re: Ausweisung trotz einer Psychose
Beitrag von Zkai am 20.04.2007 um 08:23:46

Animal Rationale schrieb am 19.04.2007 um 22:16:35:
hiermit möchte ich mich erkündigen, ob ein Individuum mit einer Duldung (abgelehnter Asylantrag) und mit einem Passersatz, bzw. mit der nachgewiesenen Identität abgeschoben werden darf, falls eine psychische Störung vorliegt


Man, da muß ich ja bald selbst ein Studium absolvieren um diesen Sachverhalt halbwegs nachvollziehen zu können.  :o

Grundsätzlich können auch Leute mit einer Psychose abgeschoben werden... ich glaub ich hab in fast jeder Asyl-Akte mindestens ein solches Attest. Die ABH muß gewährleisten, dass nix passiert und geeignete Maßnahmen treffen. Das ist mittlerweile Standard und die Behörden haben gezwungenermassen gelernt damit umzugehen.

Was ich nicht so ganz verstehe ist, worums nun genau geht.

Ein bisschen klingt es so, als soll hier was konstruiert werden.

Wenn es dir nur um die Behandlung des "Individiums" geht musste halt mit dem Arzt und Person X reden und von der Notwendigkeit einer Behandlung überzeugen. Wenn nix anderes hilft und "Eigen- oder Fremdgefährung" vorliegt, muß halt eine Zwangseinweisung erfolgen.

Ein Bleiberecht wird im Standardfall nicht rausspringen... verzögert eine Abschiebung meist nur kurz-mittelfristig.

Wenn Reiseunfähigkeit wegen Psycho geltend gemacht wird, erfolgt üblicherweise nochmal eine amtsärztliche Untersuchung oder durch einen anderen durch die ABH bestimmten Arzt. Da prüft man allerdings nur die Reisefähigkeit und die ist, wie bereits anfangs erwähnt, mit entsprechender Vorbereitung der ABH fast immer gegeben.

Titel: Re: Ausweisung trotz einer Psychose
Beitrag von DonCamillo am 20.04.2007 um 08:32:56

Zkai schrieb am 20.04.2007 um 08:23:46:
Ein bisschen klingt es so, als soll hier was konstruiert werden.  


den Verdacht habe ich auch, denn wer hat denn nun tatsächlich kompetent etwas festgestellt ?


Zkai schrieb am 20.04.2007 um 08:23:46:
Wenn Reiseunfähigkeit wegen Psycho geltend gemacht wird, erfolgt üblicherweise nochmal eine amtsärztliche Untersuchung oder durch einen anderen durch die ABH bestimmten Arzt. Da prüft man allerdings nur die Reisefähigkeit und die ist, wie bereits anfangs erwähnt, mit entsprechender Vorbereitung der ABH fast immer gegeben.  


Genauso wird es gemacht. Die ABH ist an die entscheidung des BAMF gebunden. Bei ablehnung erfolgt Abschiebung, wenn nicht freiwillig ausgereist wird. Die ABH muss lediglich für die Reise sicherstellen, dass nichts passiert. MNanchmal auch eiune Weiterbehandlung im Heimatland  sicherstellen. Ausreise erfolgt aber in jedem Falle.
Anders bei Feststellung nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG durch das Bundesamt. An diese Feststellungen sind die ABH'en allerdings nur 3 Monate gebunden. Danach wird die Reisefähigkeit und Behandlungsmöglichkeit im Heimatland wieder geprüft werden.
Ein Daueraufenthalt kommt  dabei in den seltensten Fällen heraus.


DC

Titel: Re: Ausweisung trotz einer Psychose
Beitrag von schweitzer am 20.04.2007 um 08:57:49

Zitat:
Anders bei Feststellung nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG durch das Bundesamt. An diese Feststellungen sind die ABH'en allerdings nur 3 Monate gebunden. Danach wird die Reisefähigkeit und Behandlungsmöglichkeit im Heimatland wieder geprüft werden.


Hallo DC,

Erfolgt die Prüfung der Reisefähigkeit und Behandlungsmöglichkeit im Heimatland nach Ablauf der drei Monate "automatisch" - und erfolgt diese Prüfung durch die ABH unter Beteiligung des Bundesamtes? Kann der Betreffende nach Ablauf der drei Monate bei und durch die ABH so eine Überprüfung auch beantragen? Oder wäre er dann , soweit es um zielstaatenbezogene Gründe (Behandelbarkeit im Heimatland) wieder an das BAMF zu verweisen?

=schweitzer=

Titel: Re: Ausweisung trotz einer Psychose
Beitrag von Sondra am 20.04.2007 um 10:29:00

Animal Rationale schrieb am 19.04.2007 um 22:16:35:
Was kann man tun,um die erforderliche Behandlung in Gang zu setzen?  

Man braucht zuerst ein Gutachten - am besten von einem renomierten Spezialisten (z.B. Direktor einer psychiatrischen Klinik). Wegen der Sprachbarrieren wird es noch komplizierter, weil dann auch ein anerkannter Dolmetscher benötigt wird. Eventuell erkundigen, ob es irgendwo in D einen Spezialisten gibt, der auch die Sprache beherrscht (über Bundesärztekammer z.B.). Dann braucht man die Unterstützung eines Amtes - z.B. das Sozialpsychiatrische Dienst und muss eine Betreuung beantragen beim Amtsgericht. Das dauert alles seine Zeit und es ist nicht 100% sicher, dass das Amtsgericht eine Betreuung anordnet. Wenn ja, dann ist es wichtig, dass Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht Bestandteil der Betreuung sind. Erst dann kann man eine Zwangseinweisung erwirken. Aber auch nur, wenn sich argumentieren läßt, dass der Betroffene eine Gefahr ist (z.B. unberechenbare Aggressivität gegen Fremde) oder sich selbst gefährdet (Selbstmordgefährdet oder an Essstörungen - wie z.B. Magersucht - leidet).

Psychosen (vor allem schizo-paranoide Psychosen) lassen sich nicht immer leicht nachweisen und die Betroffenen sind überwiegend "uneinsichtig" (sie erkennen nicht bzw. wollen es auch nicht, dass sie krank sind) und lehnen Behandlungen ab.

Also:
1. Unterstützung suchen (es gibt auch einige spezialisierte Vereine)
2. Die Maschinerie in Gang setzen
3. An der Sache bleiben und, falls erfolgreich (also: Behandlung angefangen) auf den Betroffenen aufpassen, dass er seine Medikamente auch regelmäßig einnimmt.

Dass es in der Heimat Behandlungsmöglichkeiten gibt, ist nicht sicher, weil Psychosen nur medikamentös behandelt werden können (nicht mittels Psychoanalyse) und eine bestimmte Art von Medikamente verlangen, die es möglicherweise nicht überall gibt (Medikamente, die die Produktion von Dopamin oder Serotonin im Gehirn beeinflüssen). Aber wenn es doch möglich ist, den Betroffenen in der Heimat zu behandeln, wäre es meiner Meinung nach  besser, ihm zu der Reise zu verhelfen. Ich zumindest meine, dass eine fremde Umgebung, befremdliche Sitten und eine Sprache, die man nicht beherrscht / versteht, die Psychosesymptome verstärken.

Viel Glück  :) S

Titel: Re: Ausweisung trotz einer Psychose
Beitrag von Animal Rationale am 23.04.2007 um 09:04:09
Die Person wurde zwangsweise in einer psychiatrischen Klinik im Heimatland  behandelt. Die Behandlung wurde durch die Sicherheitsbehörden in Gang gesetzt,dabei wurde die Person mit bestimmten Medikamenten behandelt,die eine katastrophale Auswirkung ausüben=>es gab keine Verbesserungen und die Person ist immer noch gefährdet. Leider akzeptiert die Person eigene Krankheit nicht und ist überzeugt gesund zu sein. Darüber wurde auch nichts während der Anhörung wegen des Asylantrages geschildert.

Titel: Re: Ausweisung trotz einer Psychose
Beitrag von DonCamillo am 23.04.2007 um 09:16:47

schweitzer schrieb am 20.04.2007 um 08:57:49:
Erfolgt die Prüfung der Reisefähigkeit und Behandlungsmöglichkeit im Heimatland nach Ablauf der drei Monate "automatisch" - und erfolgt diese Prüfung durch die ABH unter Beteiligung des Bundesamtes?



jepp, aber BAMF nicht zwingend



schweitzer schrieb am 20.04.2007 um 08:57:49:
Kann der Betreffende nach Ablauf der drei Monate bei und durch die ABH so eine Überprüfung auch beantragen?  


sicher, habe ich aber noch nie gehabt, da daran sicher kein Interesse besteht


schweitzer schrieb am 20.04.2007 um 08:57:49:
Oder wäre er dann , soweit es um zielstaatenbezogene Gründe (Behandelbarkeit im Heimatland) wieder an das BAMF zu verweisen?  


nein, es sei denn, er stellt einen Folgeantrag


DC

Titel: Re: Ausweisung trotz einer Psychose
Beitrag von schweitzer am 23.04.2007 um 09:20:26
Hi Animal Rationale,

so, wie Du das hier beschreibst, lässt sich (zumindest von mir) hier nicht mehr viel zur "Lösung" des Problems beitragen - insbesondere mit Bezug auf das, was Sondra hier noch zu dem von mir Erklärten hinzugefügt hat, kannst Du nun nur versuchen, die Dir aufgezeigten Schritte zu gehen. - Ich halte da den Rat, einen spezialisiierten Verein zu konsultieren, für den gegenwärtig wichtigsten - weil da am ehesten einzelfallbezogen und mit dem notwendigen professionellen Blick auf die Krankheit geurteilt und ggf. notwendige bzw. mögliche weitere Schritte erörtert werden können

Das wird sehr schwer werden, zumal es ja so zu sein scheint, dass der Betroffene selbst eben nicht für eine adäquate Behandlung zu gewinnen ist.

Im Sinne einer eventuell nowendigen Berücksichtigung im hiesigen Kontext aber auch, weil es zur Rolle der ABH in Bezug auf die Gebundenheit an die Entscheidungen des BAMF, vor allem, wenn diese schon länger zurückliegen, doch immer wieder uneindeutige Aussagen gibt, bitte ich darum, dass einer der Experten doch noch einmal auf meine hier bereits vor einigen Tagen aufgeworfenen Fragen eingeht:


schweitzer schrieb am 20.04.2007 um 08:57:49:
Erfolgt die Prüfung der Reisefähigkeit und Behandlungsmöglichkeit im Heimatland nach Ablauf der drei Monate "automatisch" - und erfolgt diese Prüfung durch die ABH unter Beteiligung des Bundesamtes? Kann der Betreffende nach Ablauf der drei Monate bei und durch die ABH so eine Überprüfung auch beantragen? Oder wäre er dann , soweit es um zielstaatenbezogene Gründe (Behandelbarkeit im Heimatland) wieder an das BAMF zu verweisen?


Vorab - Dankeschön!

=schweitzer=


Edit:

Danke DC - Du hattest wohl zum selben Zeitpunkt als ich die "Eingebung" hatte, nochmal zu fragen, die "Eingebung" mir genau jetzt zu antworten - (gibt wohl doch so was wie Telepathie ???  ;) ) - jedenfalls Dankeschön - sehe da jetzt klarer!

=s=

Titel: Re: Ausweisung trotz einer Psychose
Beitrag von DonCamillo am 23.04.2007 um 09:45:16

schweitzer schrieb am 23.04.2007 um 09:20:26:
dass einer der Experten doch noch einmal auf meine hier bereits vor einigen Tagen aufgeworfenen Fragen eingeht:  


Vor allem ist wichtig, welche Feststellung das BAMF getroffen hat und was die ABH
bisher unternommen hat.
I.d.R. ist es so, dass die Entscheidung des BAMF die ABH für 3 Monate bindet, d.h. keine Abschiebung. Danach prüft die ABH, ob weiter der Aufenthalt erlaub wird oder
nicht, weil eine Behandlung im Heimatland gewährleistet ist oder kann.
Aus dem SV ergibt sich, dass  er bereits im Heimatland behandelt wurde. Ergo ist dort auch eine Behandlung möglich.
Zielrichtung ist in diesen Fällen immer die Notwendigkeit des weiteren Aufenthaltes, bezogen auf die zu behandelnde Krankheit, da andere Gründe (Asyl) für den weiteren Verbleib nicht vorliegen. Der Aufenthalt wird ebbenmdet werden, wenn die Behandlung
abgeschlossen ist, dabei ist zu bemerken, dass jedwede Behandlung auf Heilung ausgerichtet ist. Ausnahmen könnten demnach nur in unheilbaren Erkrankungen vorliegen. Diesem kann aber abgeholfen werden, wenn ausreichend Medikamente ins Heimatland mitgegeben werden.

Eine Erkrankung hindert nicht dauerhaft die Ausreiseverpflichtung .


DC  

Titel: Re: Ausweisung trotz einer Psychose
Beitrag von schweitzer am 23.04.2007 um 10:16:07


Zitat von schweitzer am 20.04.07 um 08:57:49:


Zitat:
Kann der Betreffende nach Ablauf der drei Monate bei und durch die ABH so eine Überprüfung auch beantragen?  


...


Zitat:
sicher, habe ich aber noch nie gehabt, da daran sicher kein Interesse besteht


Das mit dem Interesse sehe ich relativ - sicher auch, weil ich meine Frage auch bezogen auf eine negative Entscheidung des BAMF gestellt hatte - deshalb im Sinne einer vollständigen "Erleuchtung" meiner Person also folgende (freilich konstruierte)Konstellation:

Alles ist abgelehnt. Der Betreffende ist vollziehbar ausreisepflichtig, wird aber vorerst wegen eines (meinetwegen tatsächlichen) Abschiebehindernisses geduldet. Es vergehen vier Monate. Sein Heimatland wird von einem verheerenden Erdbeben heimgesucht, die Infrastruktur ist völlig zusammengebrochen - eine Behandelbarkeit seiner Erkrankung ist auf unabsehbare Zeit nun nicht mehr gegeben.

Es würde nun also reichen, einen entsprechenden Antrag an die ABH zu stellen, da die Frist der Bindungswirkung der Entscheidung des BAMF bereits überschritten ist. Ein Folgeantrag zur Feststellung von aktuell bestehenden Abschiebehindernissen beim BAMF ist nicht zwingend.

Richtig?

=schweitzer=

Titel: Re: Ausweisung trotz einer Psychose
Beitrag von Mick am 23.04.2007 um 10:38:36
Hi,
muss da mal nachhaken und weiß ned, ob ich jetzt
betriebsblind bin:
Eine Bindungswirkung bezgl. der Entscheidungen
nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG kommt aus § 42
AsylVfG. Über den späteren Wegfall des Abschiebungs-
hindernisse entscheidet die ABH nur in den Fällen des
Absatzes 4 (so steht es in § 42). Z.B. in den Fällen
des § 60 Abs. 7 wäre m.E. gem. § 73 Abs. 3 AsylVfG
ein Widerrufsverfahren erforderlich.
Kann es sein, DC, dass Du noch die Fassung des
AsylVfG mit § 41 benutzt? Der ist doch mit dem ZuwG
aufgehoben worden?

Titel: Re: Ausweisung trotz einer Psychose
Beitrag von DonCamillo am 23.04.2007 um 10:53:32
bisher  wurde seitens des BAMF noch nichts festgestellt, oder ?


DC

Titel: Re: Ausweisung trotz einer Psychose
Beitrag von Mick am 23.04.2007 um 10:58:30

schrieb am 23.04.2007 um 10:53:32:
bisher  wurde seitens des BAMF noch nichts festgestellt, oder ?


Ne, ist mir schon klar. Es ging mir um diese Feststellungen,
bei denen eine "Anerkennung" ja theoretisch angenommen
wurde:


Zitat:
I.d.R. ist es so, dass die Entscheidung des BAMF die ABH für 3 Monate bindet, d.h. keine Abschiebung. Danach prüft die ABH, ob weiter der Aufenthalt erlaub wird oder
nicht, weil eine Behandlung im Heimatland gewährleistet ist oder kann.



Zitat:
Anders bei Feststellung nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG durch das Bundesamt. An diese Feststellungen sind die ABH'en allerdings nur 3 Monate gebunden. Danach wird die Reisefähigkeit und Behandlungsmöglichkeit im Heimatland wieder geprüft werden.

Titel: Re: Ausweisung trotz einer Psychose
Beitrag von Sondra am 23.04.2007 um 11:34:32

Animal Rationale schrieb am 23.04.2007 um 09:04:09:
Die Person wurde zwangsweise in einer psychiatrischen Klinik im Heimatland  behandelt. Die Behandlung wurde durch die Sicherheitsbehörden in Gang gesetzt ...

Ist das belegbar? Welche / welche Art von Sicherheitsbehörden haben das aus welchem Grund veranlasst? Unter welchen Voraussetzungen ist die zwangweise Unterbringung im Heimatland möglich (im Vergleich zu D)?


Animal Rationale schrieb am 23.04.2007 um 09:04:09:
dabei wurde die Person mit bestimmten Medikamenten behandelt,die eine katastrophale Auswirkung ausüben ...

Mit welcher Diagnose, welche konkrete Psychoseart wurde therapiert? Wie lange und mit welchen Medikamente? Kann das belegt werden? Gerade bei Psychosen und Psychopharmaka / Neuroleptika ist die Palette sehr umfangreich. Die Medikation erfolgt auch ein wenig experimentell, weil nicht alle Patienten gleichmäßig auf das gleiche Medikament reagieren. Man kann / muss über einen längeren Zeitraum eventuell verschiedene Medikamente probieren und die Wirkung beobachten. Verfügt das Heimatland über ausreichend neue Erkenntnisse und Behandlungsmöglichkeiten? Wurde bereits in D ein Spezialist konsultiert?


Animal Rationale schrieb am 23.04.2007 um 09:04:09:
Darüber wurde auch nichts während der Anhörung wegen des Asylantrages geschildert.

Wäre "nachzuholen". Möglicherweise ein Grund für ein Asylfolgeantrag. Würde aber erst mit fundierte Gutachten und gute anwaltliche Vertretung eventuell etwas bewirken.


schrieb am 23.04.2007 um 09:45:16:
Ergo ist dort auch eine Behandlung möglich. ... Diesem kann aber abgeholfen werden, wenn ausreichend Medikamente ins Heimatland mitgegeben werden.

Das kann nicht pauschalisiert werden. Psychische Erkrankungen und die Reaktion auf Behandlungen sind sehr individuell. "Verfestigte" Psychosen müssen das ganze Leben medikamentös behandelt werden. Gegebenenfalls mit neue Rezepturen. Wie kann man dabei einschätzen, was "ausreichend" in dem Zusammenhang wäre?

@ Animal Rationale - hier einige Institutionen, die weiter helfen könnten

das Ethno-Medizinische Zentrum Hannover

das Bayrische Zentrum für Transkulturelle Medizin

das Zentrum für Psychosoziale Medizin im UKE, Hamburg

Arbeiterwohlfahrt (Psychologischer Dienst für Ausländer)

Caritas (Psychologischer Dienst für Ausländer)

Viel Glück, S.

Titel: Re: Ausweisung trotz einer Psychose
Beitrag von DonCamillo am 23.04.2007 um 11:52:30

Sondra schrieb am 23.04.2007 um 11:34:32:
Das kann nicht pauschalisiert werden.


In dem Fall schon, denn im Heimatland wurde bereits eine Behandlung begonnen.
Die Methode und Medikation allein rechtfertigt nicht, dass Gefahr für Leib und Leben im Heimatland bestehen werden.
Du hast natürlich Recht, es müssen präzise Diagnosen vorgebracht werden.


DC

Titel: Re: Ausweisung trotz einer Psychose
Beitrag von Animal Rationale am 25.04.2007 um 20:08:21

Sondra schrieb am 23.04.2007 um 11:34:32:

Ist das belegbar? Welche / welche Art von Sicherheitsbehörden haben das aus welchem Grund veranlasst? Unter welchen Voraussetzungen ist die zwangweise Unterbringung im Heimatland möglich (im Vergleich zu D)?


Mit welcher Diagnose, welche konkrete Psychoseart wurde therapiert? Wie lange und mit welchen Medikamente? Kann das belegt werden? Gerade bei Psychosen und Psychopharmaka / Neuroleptika ist die Palette sehr umfangreich. Die Medikation erfolgt auch ein wenig experimentell, weil nicht alle Patienten gleichmäßig auf das gleiche Medikament reagieren. Man kann / muss über einen längeren Zeitraum eventuell verschiedene Medikamente probieren und die Wirkung beobachten. Verfügt das Heimatland über ausreichend neue Erkenntnisse und Behandlungsmöglichkeiten? Wurde bereits in D ein Spezialist konsultiert?


Wäre "nachzuholen". Möglicherweise ein Grund für ein Asylfolgeantrag. Würde aber erst mit fundierte Gutachten und gute anwaltliche Vertretung eventuell etwas bewirken.


Das kann nicht pauschalisiert werden. Psychische Erkrankungen und die Reaktion auf Behandlungen sind sehr individuell. "Verfestigte" Psychosen müssen das ganze Leben medikamentös behandelt werden. Gegebenenfalls mit neue Rezepturen. Wie kann man dabei einschätzen, was "ausreichend" in dem Zusammenhang wäre?

@ Animal Rationale - hier einige Institutionen, die weiter helfen könnten

das Ethno-Medizinische Zentrum Hannover

das Bayrische Zentrum für Transkulturelle Medizin

das Zentrum für Psychosoziale Medizin im UKE, Hamburg

Arbeiterwohlfahrt (Psychologischer Dienst für Ausländer)

Caritas (Psychologischer Dienst für Ausländer)

Viel Glück, S.

Danke dir!
Ich weiß das leider nicht,ob das belegbar ist,denke nicht,allerdings war die Diagnose Schizophrene Psychose.

Titel: Re: Ausweisung trotz einer Psychose
Beitrag von DonCamillo am 25.04.2007 um 21:11:43

Animal Rationale schrieb am 25.04.2007 um 20:08:21:
Diagnose Schizophrene Psychose.  


Von wem wurde die Diagnose gestellt und welche Therapie eingeleitet ?

BTW
Die Behandlung (die Richtige!) kann auch im Heimatland erfolgen ?


DC

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