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Hochzeit mit Schengen Visum (Gelesen: 28.575 mal)
DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 19.04.2007 um 08:50:16
 
maki schrieb am 19.04.2007 um 08:14:21:
Wie würde man feststellen wollen, ob die Heiratspläne zwar nicht schon vor der Einreise bestanden haben aber dafür nicht schon bei der Beantragung des Visums? 


Dafür gibt es den Begriff "lebensfremd"

Das Visum ist zeitlich begrenzt und wird sofort in Anspruch genommen. Das bestätigt sich hier imForum auch immer wieder, da die Erteilung des Visums kaum abgewartet werden kann.  Zwinkernd


DC
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maki
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Antwort #16 - 19.04.2007 um 09:09:16
 
Das seh ich ein DC Zwinkernd
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 19.04.2007 um 09:09:49
 
Zitat:
Wie würde man feststellen wollen, ob die Heiratspläne zwar nicht schon vor der Einreise bestanden haben aber dafür nicht schon bei der Beantragung des Visums?


Wie schon DonCamillo erwähnt, liegen zwischen Visumserteilung und Einreise nach Deutschland oft nur wenige Tage, die es zeitlich gar nicht ermöglichen, die notwendigen Papiere zu besorgen. Unabhängig - so denke ich - müßte eine Änderung des Visumsgrundes der Botschaft mitgeteilt werden, bzw. das entsprechende Visum beantragt werden, da man sonst von einer Visumserschleichung ausgehen kann.

trixie
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torrente
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 19.04.2007 um 19:47:41
 
Kurz zur Info:
In unserem Fall liegen zwischen Schengen-Visumerteilung und Einreise etliche Wochen (wie übrigens auch schon bei vorherigen Besuchen von ihr). Und bei der Beantragung war tatsächlich nur ein Besuch geplant. Mein Heiratsantrag erfolgte erst ein paar Wochen nach Visumsbeantragung bei einem gemeinsamen Urlaub. Dass das Auswirkungen auf das Visum hat war uns leider nicht bewußt. Zeit wäre da nämlich immer noch genug vorhanden gewesen, um ein Heiratsvisum zu beantragen..
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torrente
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 19.04.2007 um 20:59:15
 
Ich fasse noch mal kurz meine neuen und vorherigen Erkenntnisse zusammen. Eventuell hilft das ja auch Leidensgenossen in einer ähnlichen Situation. Einige info4alien-Power-User wären wahrscheinlich nicht böse drum..  Smiley

Heiraten, wie stellt man es an?
Heiraten ohne Heiratsvisum sollte man grundsätzlich nicht tun! Gelangt man jedoch in unsere jetzige Situation kann man theoretisch legal in Deutschland oder Dänemark heiraten. Angst, dass einem das Visum nach Einreise wegen Hochzeitsplänen wieder weggenommen wird muß man nicht haben.

Bei der Hochzeit ohne Heiratsvisum muß man jedoch das Risiko in Kauf nehmen, daß der Partner eventuell nach Trauung ein neues FzF-Visum im Heimatland beantragen muß.

Dieses Risiko kann man jedoch dadurch reduzieren, daß man mit Urkunden heiratet, die erst nach der Einreise ausgestellt werden.

Zitat:
Nachweise können sicherlich mit vor der Visumsbeantragung ausgestellten Dokumenten, die für die Eheschließung benötigt werden, geführt
werden.

Oder reicht es etwa auch, wenn die Dokumente für die Eheschließung erst nach Visum-Antragsstellung ausgestellt wurden? Das wäre mir nämlich neu und eine sehr willkommene Information!!!

Aber selbst wenn der Einreisetag der geltende Stichtag für die Eheschließungsdokumente wäre: Die Beweislast liegt bei der Ausländerbehörde, daß man schon vorher auf die Idee zu heiraten gekommen sein könnte. Zumindest ist das "noch" geltenes Gesetz, was vermutlich Spontanheirater schützen soll.

Es kann auch nicht schaden, jegliche Belege zum Beweis des tatsächlichen/ursprünglichen Visumszweck zu sammeln.

Im Idealfall sagt meine Liebste vorm Standesbeamten auch noch ja, mit der AE geht alles auf Anhieb gut und wir leben glücklich zusammen bis ans Ende unserer Tage..


Im Problemfall (es gibt Ärger mit der Ausländerbehörde):
Jetzt gilt es Überzeugungsarbeit zu leisten. Es gibt einen Ermessensspielraum, der es den Angestellten bei der AB ermöglicht, eine direkt gültige AE zu erteilen. Sie können die Rückreise/den Antrag auf FzF-Visum aus dem Heimatland heraus auch als unzumutbar einstufen. In beiden Fällen kommt man mit dem Schrecken davon.

Wenn beides nicht klappt kann man sich noch einen guten Anwalt nehmen oder direkt in alter Fernbeziehungsgewohnheit das nächste Reisebüro aufsuchen.


Worst-case (es gibt richtig Ärger mit der Ausländerbehörde / sie muß FzF-Visum beantragen):
Mit viel Glück gibt ihr die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung mit auf die Reise. Dann kann der Antrag zum FzF-Visum ruckzuck durch sein. Ansonsten dauert es ungefähr 2 Monate bis man den ehelichen Pflichten nachkommen kann.

Stimmt das so!? Würde mich über Eure Einschätzung freuen!
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Zeppelin
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Antwort #20 - 19.04.2007 um 22:14:49
 
Das würde ich mal als ein ziemlich treffende Synopse bezeichnen.

Fazit: Es geht, aber es gibt kaum Sicherheiten.

Hängt alles davon ab, wie die Beteiligten B'hen es sehen.

Gruß,
Zeppelin
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Antwort #21 - 19.04.2007 um 23:52:57
 
Ich vergass ein gewisses Restrisiko besteht auch bei der Einreisekontrolle,
sollte der Grenzbeamte zu den Ergebnis kommen ein Visum wurde sich mit falschen Angaben erschlichen, kann der Grenzbeamte trotz gültigen Visas an der Grenze zurückweisen.
Man beachte Belehrungstext der bei Visabeantragung unterschrieben wird.
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maki
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Antwort #22 - 20.04.2007 um 01:13:53
 
Ich denke, du solltest den wurst-case nicht als Strafe sehen, sondern als ordnungsgemässe Vervollständigung der Vorrausetzungen des Anspruches Zwinkernd
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Antwort #23 - 20.04.2007 um 01:31:02
 
maki schrieb am 20.04.2007 um 01:13:53:
wurst-case


LOL
ne schlechte Wurst is sicher schlecht.. meintest wohl:

worst-case
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #24 - 20.04.2007 um 22:33:31
 
[glow=yellow,4]1. [/glow] Zitat:
Restrisiko besteht auch bei der Einreisekontrolle, sollte der Grenzbeamte zu den Ergebnis kommen ein Visum wurde sich mit falschen Angaben erschlichen, kann der Grenzbeamte trotz gültigen Visas an der Grenze zurückweisen.
Danke Einbeck! Maki hatte das ja auch schon erwähnt, aber da mache ich mir bei uns keine Sorgen.

[glow=yellow,4]2. [/glow] Zitat:
Du solltest worst-case nicht als Strafe sehen, sondern als ordnungsgemässe Vervollständigung der Vorrausetzungen des Anspruches
Ich verstehe die Beantragung als ordnungsgemäße Vervollständigung, wenn ein Visumsmissbrauch nachgewiesen wird oder es bei der ABH Zweifel an der Ehe geben sollte. Ansonsten empfände ich die Prozedur als unzumutbar, bei allem Verständnis und (ehrlichen) Respekt den ich für die Angestellten bei der ABH empfinde. Aber ich vertraue auf etwas Glück und den gesunden Menschenverstand der lieben Leute dort.

[glow=yellow,4]3. [/glow]Vielleicht kann ich aber in dem Zusammenhang noch einen Tipp bekommen:
§ 5 (2) AufenthG (allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer
  • mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
  • die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.


Die „Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ sind allein durch die Hochzeit sowie die Erfüllung der Punkte aus VAH BMI § 5.1 gegeben?  Oder müssen noch weitere Dinge erfüllt sein / Papiere vorliegen?

[glow=yellow,4]4. [/glow]Außerdem bin ich noch mal über einen Satz von Ronny gestolpert: Zitat:
Was sich relativ einfach glaubhaft belegen ließe, wenn z.B. die Urkunden nach der visumfreien Einreise ausgestellt werden.
„Visumfreie Einreise“ verwirrt mich je häufiger ich es lese.. Aus dem Kontext entnehme ich, dass Du auch eine Einreise mit Schengen Visum meinst, oder!? Würde mich hier über eine kurze Antwort freuen Ronny – leider beherrsche ich den Fachjargon noch nicht ausreichend  Smiley

Danke!!!!
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Antwort #25 - 20.04.2007 um 22:46:34
 
Zitat:
Was sich relativ einfach glaubhaft belegen ließe, wenn z.B. die Urkunden nach der visumfreien Einreise ausgestellt werden.

Zitat:
„Visumfreie Einreise“ verwirrt mich je häufiger ich es lese..


Ohne hier Ronny vorgreifen zu wollen, denke ich, daß es hier um Bürger aus Ländern geht, die zur Einreise nach Deutschland kein Visum benötigen und somit auch nicht den Grund der Einreise angeben müssen. So können sie ohne Probleme nach der Einreise die Heiratspapiere besorgen, ohne sich strafbar oder eines Visumvergehens schuldig zu machen.

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Antwort #26 - 20.04.2007 um 23:36:58
 
Die Aussage "Visumsfreie Einreise" bezieht sich auf Positivstaatler die für einen 3 monatigen Zeitraum kein Visa brauchen, daher keinen Visaantrag gestellt haben und somit keine falschen Angaben gemacht haben können oder Tatsachen verschwiegen haben.

@Mick hat es in einem Posting gut beschrieben.

Man muß halt zwischen visafreien Positivstaatlern und Einreise mit Schengen visum unterscheiden.

Zuerst generell erteilt dir keine Botschaft ein SchengenVisum, wenn man heiraten und in Deutschland bleiben will.

Durch Heirat mit Deutschen Staatsangehörigen besteht ein Anspruch auf Erteilung einer AE nach § 28 AufenthG , diese AE könnte gem. § 39 Abs. 3 AufenthG in Deutschland direkt beantragt werden. Voraussetzungen für einen Anspruch müssen erfüllt sein

Nun sind falsche, unvollständige, unrichtige Angaben bei Visabeantragung ein Ausweisungsgrund gem. § 55 Abs 2 Nr. 2 AufenthG (Ermessensausweisung), doch § 56 Abs. 1 nr. 4 AufenthG schützt Familienangehörige (Ehefrauen) Deutscher vor Ausweisung, dies geht nur bei schwerwiegenden Gründen.

§ 5 AufenthG  nennt die allgemeinen Erteilungsvorausetzungen für Aufenthaltstitel.
Die Regelvoraussetzungen zur Erteilung gem. § 5 Abs 1 AufenthG finden alle bis auf § 5 Abs. 1 nr 1 AufenthG (gesicherter lebensunterhalt) Anwendung.
Ein Regelversagungsgrund ist gem § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes. Falsche Angaben bei Visabeantragung sind nach § 55 Abs 2 Nr. 2 AufenthG ein ausweisungsgrund, man (die Behörde) muss diese allerdings nachweisen können.

Ein Hinweis:
§ 5 Abs. 2 AufenthG setzt die Einreise mit Visum und erforderlichen Angaben im Visaantrag voraus, davon kann aber bei Anspruch (Alternative 1), wie er hier nach § 28 AufenthG besteht abgesehen werden bzw. in dem Falle das eine Ausreise unzumutbar wäre (Alternative 2).
Diese Alternative 2  (Ermessen) wäre zu prüfen wenn man zu dem Ergebnis kommt das kein Anspruch  (wegen Ausweisungsgrund) vorliegt.

Es dreht und wendet sich um die Nachweisbarbeit falscher oder unvollständiger Angaben bei Visabeantragung.
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Antwort #27 - 21.04.2007 um 00:12:38
 
Danke, ich habe es nun verstanden. Allerdings hast Du mir mit diesem Paragraphen-Medley noch mal deutlich vor Augen geführt, warum ich mich damit so schwer getan habe..  Smiley


Bezüglich der Sache mit Ronny's Kommentar bin ich aber noch nicht ganz überzeugt, schließlich hat er den im Zusammenhang mit dem Nachweis eines "Ehe-Nachentschlusses" gemacht:
Zitat:
Zitat von Mick:Zum Beispiel in allen Fällen, in denen ein "visumsfreier" Ausländer beteiligt ist (er kann ja keine Falschangaben machen), oder wenn tatsächlich mal ein Nachentschluss bzgl. der Eheschließung vorliegt.
Und das meint Mick doch allgemein.
Darauf Ronny.. Zitat:
Was sich relativ einfach glaubhaft belegen ließe, wenn z.B. die Urkunden nach der visumfreien Einreise ausgestellt werden.

Natürlich stellt sich das Problem bei einer visumsfreien Einreise nicht, da braucht man diesbezüglich gar nichts zu belegen. Aber trotzdem macht es auch im Fall mit Schengen Visum Sinn: Wenn die Unterlagen alle erst ab Einreise ausgestellt sind kann einem schwer eine vorherige Heiratsabsicht nachgewiesen werden.
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Antwort #28 - 21.04.2007 um 00:17:53
 
Einbeck schrieb am 20.04.2007 um 23:36:58:
Ein Regelversagungsgrund ist gem § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes


Sorry dieser Satz ist falsch formuliert, es darf gem § 5 Abs. 1 Nr. 3 kein Ausweisungsgrund vorliegen.

Am Ergebnis meiner Darlegung ändert sich aber nichts.
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Antwort #29 - 21.04.2007 um 06:47:16
 
Zitat:
Wenn die Unterlagen alle erst ab Einreise ausgestellt sind kann einem schwer eine vorherige Heiratsabsicht nachgewiesen werden.


Das ist grundsätzlich richtig. Trotzdem gilt hier folgendes zu beachten. Wenn du gerade mal zwei, drei Wochen nach Einreise die Heirtatsaktion startest, wird man eher Zweifel haben, daß die Heirat nicht schon im voraus geplant war, als wenn du erst am Ende des Besuches ans Heiraten denkst.

Zum anderen habe ich selber schon erlebt daß die Botschaft, die u. a. auch die entsprechenden Dokumente legalisieren muß, die Bearbeitung entsprechend genau (man benötigt viel Zeit zur Prüfung) erledigt, so daß du bis zum Ablauf des Visums kaum eine Chance hast zu Heiraten und deine Freundin erst wieder einmal ausreisen muß.

Von einer Deutschen Botschaft weiß ich, daß die entsprechenden Personen persönlich die legalisierten Unterlagen abholen müssen.

Ich will damit sagen, auch wenn es theoretisch möglich ist zu heiraten, wird es in der Praxis schwer zu einer Heirat innerhalb des Besuchszeitraums kommen können, weil du es zeitlich nicht schaffst, die Unterlagen zu besorgen. Ich denke einmal, wenn die Behörden das Gefühl haben, daß du entsprechende Gesetze umgehen willst, werden sie dir in der Zukunft immer Probleme bereiten.

trixie
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