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Hochzeit mit Schengen Visum (Gelesen: 28.462 mal)
torrente
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Hochzeit mit Schengen Visum
18.04.2007 um 22:13:35
 
Hallo,

ich muß mich mit einem Problem an Euch wenden:

Meine Freundin aus Südamerika kommt in Kürze mit einem Schengen Visum für 90 Tage nach Deutschland. In der Zeit wollen wir eigentlich heiraten. Daß das ein Visumsmißbrauch ist war mir bis vor wenigen Tagen nicht bekannt, inzwischen bin ich diesbezüglich aber bestens aufgeklärt (großes Lob an das Info4Alien-Team, die Seite ist toll, mir aber leider erst spät aufgefallen).

Ich (gewerbstätiger Deutscher) habe verstanden, daß wir trotzdem sowohl in Deutschland als auch in Dänemark legal(!) mit ihrem Schengen Visum C heiraten können, sie aber in beiden Fällen möglicherweise nach Ablauf der 90 Tage keine Aufenthaltserlaubnis bekommt, ohne vorher erneut in Südamerika einen Antrag auf ein Visum zur Familienzusammenführung gestellt zu haben. Soviel zum Sachverhalt, nun meine Fragen hierzu:

1. Welche Vor-/Nachteile hätte eine Hochzeit in Deutschland mit Schengen Visum im Vergleich zu einer Hochzeit in Dänemark (von dem geringeren bürokratischen Aufwand abgesehen)?

2. Könnte die Ausländerbehörde ihr das Schengen Visum nach Einreise in Deutschland wieder wegnehmen, wenn unsere Heiratsabsicht mit leider falschem Visum bekannt wird (ist vermutlich spätestens beim Gang zum Standesamt der Fall)? Empfiehlt es sich jetzt schon die Ausländerbehörde in die Problematik mit einzubeziehen?

3. Wie lange dauert das Warten auf ein Visum zur Familienzusammenführung ungefähr, wenn es uns nicht erspart bleiben sollte?

Vielen herzlichen Dank im Voraus für Eure Hilfe!
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Antwort #1 - 18.04.2007 um 23:12:18
 
Hallo torrente,

ich wage mich mal etwas weiter aus dem Fenster als gewöhnlich: IMHO kann  Deine Partnerin, wenn sie mit einem gültigen Schengenvisum eingereist ist, einen Aufenthaltstitel ohne nochmalige Ausreise erhalten, da nach der Hochzeit mit Dir als deutschem Staatsangehörigen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind.

So lese und interpretiere ich jedenfalls § 39 Nr. 3 AufenthV - siehe hier:

Zitat:
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn ...

3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind ...


Wenn dem nicht so ist, möge mich einer der Experten hier schnell korrigieren! (Warte also ggf. Bestätigungen oder Korrekturen hier ab, torrente!)

Die Frage, ob eine Heirat in Dänemark oder in Deutschland "günstiger" ist, kann ich nicht wirklich beantworten. Wichtig ist in jedem Falle das die nötigen einschlägigen Papiere vorliegen müssen als da grundsätzlich sind: gültiger Pass, Geburtsurkunde, Ehefähigkeitszeugnis bzw. Ledigkeitsbescheinigung mit Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung bzw. Apostille.

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Antwort #2 - 18.04.2007 um 23:34:30
 
Ich bin zwar kein Experte, aber ich glaube es macht schon einen Unterschied ob die Heiratspläne schon bei Beantragung eines Touristenvisums bestanden, schliesslich unterschreibt man mit dem Antrag(hier) folgendes:
Zitat:
B E L E H R U N G
§ 55 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG bestimmt, dass ein Ausländer/ eine Ausländerin aus Deutschland ausgewiesen werden kann, wenn er/ sie im Visumverfahren falsche oder unvollständige Angaben zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht hat.
Der Antragsteller/ die Antragstellerin ist verpflichtet, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Sofern Angaben bewusst falsch oder unvollständig gemacht werden, kann dies zur Folge haben, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums abgelehnt wird bzw. die Antragstellerin/ der Antragsteller aus Deutschland ausgewiesen wird, sofern ein Visum bereits erteilt wurde.
Durch die Unterschrift bestätigt der Antragsteller/ die Antragstellerin, dass er/ sie über die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben im Visumverfahren belehrt worden ist.

Da somit ein Ausweisungsgrund vorhanden ist, liegen die Vorrausetzungen des Anspruches nicht mehr vor.
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Antwort #3 - 18.04.2007 um 23:42:30
 
Hi maki,

da liest sich § 5 (2) AufenthG (allgemeine Erteilungsvoraussetzungen) aber denn doch ein wenig anders:

Zitat:
Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer

mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.


Ich lese das so, dass zumindest ein Ermessen der ABH besteht, doch eine AE zu erteilen.

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Antwort #4 - 19.04.2007 um 00:12:28
 
Vielleicht lese ich das zu pessemistisch, aber ich glaube es hängt von der Tatsache ab, ob nachweisbar absichtliche Falschangaben gemacht wurden:
Zitat:
Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer

1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. 

Wenn die Heiratspläne erst nach Einreise kommen, hat der Ausländer zwar weder das erforderliche Visum, noch die für die Erteilung maßgeblichen Angaben gemacht, aber es handelt sich ja auch offensichtlich um keine vorsätzlichen Falschangaben.

An diesem Punkt kommt das Ermessen:
Zitat:
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind

aus den VAH des BMI:
Zitat:
5.2 Erteilungsvoraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis und der Niederlassungserlaubnis

5.2.1 § 5 Abs. 2 bestimmt als weitere Voraussetzung für die Erteilung der längerfristigen oder dauerhaften Aufenthaltstitel, dass das Visumverfahren nicht nur ordnungsgemäß, sondern auch unter vollständiger Angabe insbesondere des Aufenthaltszwecks durchgeführt worden ist. Auf diese Weise soll die Einhaltung des Visumverfahrens als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung gewährleistet werden.

Das die Behörden eigentlich auf die Einhaltung des Visaverfahrensbestehen müssen, insbesondere wenn nachweislich Falschangaben gemacht wurden, würde mich nicht überraschen.

Gruß,

maki
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Antwort #5 - 19.04.2007 um 00:17:03
 
Ich geb' ja zu, dass ich auch hin- und hergerissen bin. Ich denke, wir lassen da jetzt erstmal einen Experten zu Wort kommen - bin jedenfalls gespannt, was dazu zu lernen.

@ torrente: nochmals - warte bitte noch eine wirklich klarstellende und verbindliche Expertenmeinung ab!

Für heute hau ich mich aufs Ohr ...


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Antwort #6 - 19.04.2007 um 00:32:37
 
Auch ich teile die Meinung von maki.

Wenn bereits vor der Einreise eine Hochzeit angedacht war, ist der Straftatbestand der Visumserschleichung gegeben. Sollte sich eher am Ende des Aufenthaltes der Heiratsgedanke entwickelt haben, wäre eine Erschleichung eines Visums nicht mehr gegeben. Allerdings wird die Zeit dann knapp, die notwendigen Heiratsunterlagen zu besorgen, bevor das Visum abläuft.

Aber genau dieses Problem wird ja bei der Erteilung von Touristen- bzw. Besuchervisas immer wieder heiß diskutiert, wann eine Rückkehrbereitschaft gegeben ist und wann das Visum zum Heiraten "mißbraucht" wird.

Und der Streit mit der ABH, ob nach erfolgter Heirat eine Ausreise erfolgen muß, um anschließend einen Antrag zur FZF zu stellen oder GG Artikel 6 höher bewertet wird, ist vorprogrammiert. Hier dürfte wohl jeder Fall einzeln zu beurteilen sein und es liegt sicherlich an der eigenen Argumentation, ob die ABH eine AE ohne erneute Ausreise erteilt oder nicht. So zumindest lese ich die Kannbestimmung § 5 (2) AufenthaltG, was auch immer man unter nicht zumutbar verstehen mag.

trixie
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Antwort #7 - 19.04.2007 um 00:57:33
 
Vorgehende Postings sind gut
Aussagen zu § 55 Belehrung und ordnungsgemäßen Visaverfahren sind sehr treffend.

Wenn Du vorhast zu heiraten und ein Schengen Visa beantragst und damit einreist, sorry falsches Visa und Visamißbrauch.
Bei Visaantrag wurden falsche Angaben gemacht oder verschwiegen, die unterschriebene Belehrung nicht beachtet.
Beweisbar dürfte es auch sein da Dokumente/Urkunden etc. wahrscheinlich schon vor Einreise legalisiert wurden, sonst könntet Ihr ja nicht heiraten.

Die Folgen:
Regelfall:
Ausreise nach Heirat in das Heimatland zur Nachholung des Visaverfahrens.

Nett:
Ausländerbehörde gibt Vorabzustimmung mit (kommt in der Praxis in seltenen fällen vor), dann gibt es das Visum sehr schnell im Heimatland.

Wie heißt es so schön Theorie und Praxis.
Würde lügen, wenn ich verschweigen würde, das ich weiß, das einige ABH in gleichgelagerten Fällen schon größzügig § 39 Abs. 3 AufenthV angewendet haben.
Verweise auch zu @trixies Aussage zu nicht zumutbarkeit der Ausreise (Unzumutbarkeit der Ausreise).
Stelle dich auf Regelfall der Rückkehr ins Heimatland und der Nachholung des Visaverfahrens ein.

So einfach und ohne Gründe wird ein Schengenvisum nicht ungültig gestempelt oder gecancelt. Glaube die Heirat mit falschen Visum führt nicht zum canceln des Schengenvisums, es gibt halt keine AE und man muss ausreisen.

FzF/Ehegattennachzug Visa, die regelmäßige Bearbeitungsdauer liegt etwa bei ca. 2 Monaten.
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Zeppelin
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Antwort #8 - 19.04.2007 um 02:48:16
 
Auch auf die Gefahr hin, mich zum Deppen zu machen:

Die Vorpostings sind durchaus treffend und richtig.

Aber ich habe mit Schengenvisum anlässlich eines Besuchsaufenthalts meiner heutigen Gattin dieselbe geheiratet und es gab keine Probleme, sofort eine AE zu bekommen.
Dass wir irgend wann heiraten wollten, war auch allen Beteiligten im Vorfeld bekannt. Aber die Absicht zur Heirat war nicht der primäre Zweck der Einreise meiner (damals noch) Verlobten.

Einen Visamissbrauch kann man halt nur unterstellen, wenn es keine Nachweise dafür gibt, dass den eigentlichen Besuchszweck nicht nachgegangen wurde.
Dies ist aber bei Besuchs-/Touristenvisa nicht so einfach.

Es ist ja nicht verboten, auf dem Weg zu irgend einer sonstigen Institution mal kurz beim Standesamt hereinzuschauen. Das hat doch eher den Charakter einer Exkursion
(oder auf Neudeutsch: Projekttag = "Wie findet in D eine standesamtliche Eheschließung statt")  Smiley

Mit dem Dazugelernten geht man dann zur Meldestelle und anschließend zur ABH...
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torrente
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 19.04.2007 um 07:16:13
 
Erstmal vielen Dank für die ganzen sehr informativen Antworten!

Zitat:
Wenn bereits vor der Einreise eine Hochzeit angedacht war, ist der Straftatbestand der Visumserschleichung gegeben. Sollte sich eher am Ende des Aufenthaltes der Heiratsgedanke entwickelt haben, wäre eine Erschleichung eines Visums nicht mehr gegeben. Allerdings wird die Zeit dann knapp, die notwendigen Heiratsunterlagen zu besorgen, bevor das Visum abläuft.

Das stimmt. Meine Frage ob eine Hochzeit in Deutschland Vor- oder Nachteile bringen könnte mußte ich deswegen stellen. Dass „Heiraten in Dänemark“ nicht unbedingt Pluspunkte bei der späteren AE – Beantragung bringt kann ich mir vorstellen. Es ist aber vermutlich die einzige Möglichkeit, ohne großen „Dokumentenbeschaffungszeitraum“ kurzfristig zu heiraten, und einen spontanen Heiratsgedanken nach Einreise glaubhaft zu machen. Oder mit anderen Worten: Es ist die einzige Möglichkeit, dass einem nicht die vorherige Heiratsabsicht nachgewiesen werden kann, siehe das folgende Zitat.

Zitat:
Beweisbar dürfte es auch sein da Dokumente/Urkunden etc. wahrscheinlich schon vor Einreise legalisiert wurden, sonst könntet Ihr ja nicht heiraten.

Dass diese Situation überhaupt erst aus einem Fehler von meiner Freundin und mir bei der Beantragung des Visums resultiert ist natürlich unsere eigene Schuld. Dummheit schützt vor Strafe nicht (oder eventuell auch vor Hochzeitsaufschub) - ich weiß. Trotzdem finde ich es paradox, dass der Ermessungsspielraum der AB bzgl § 5 (2) AufenthG nur dann ausgeübt wird. Das würde für unseren Fall bedeuten: Hochzeit in Deutschland mit Freunden und Familie können wir zumindest bei dem nächsten Aufenthalt meiner Freundin in Deutschland vergessen, sofern eine direkte AE ohne Ausreise angestrebt wird. Diese gäbe es wenn überhaupt, beim derzeit vom Gesetzgeber noch eingeräumten Ermessungsspielraum, nur bei einer kurzfristigen Hochzeit in Dänemark. Oder ist es vielleicht gar nicht so?


Wenn es zur befürchteten Visums-Neubeantragung kommt..
Unzumutbarkeit der Ausreise: Sich darauf zu berufen ist natürlich eine Möglichkeit, Danke für den Hinweis. Aber nachdem die Bemessungsgrundlage aus § 5 (2) AufenthG negativ ausfällt würde ich mir wenig Hoffnung auf eine positive Bewertung bzgl der Unzumutbarkeit machen.

Danke auch für den Hinweis mit der Vorabzustimmung! Ich werde danach fragen, wenn es soweit ist.


Vorheriger Rückruf des erteilten Schengen Visums
Zitat:
So einfach und ohne Gründe wird ein Schengenvisum nicht ungültig gestempelt oder gecancelt. Glaube die Heirat mit falschen Visum führt nicht zum canceln des Schengenvisums, es gibt halt keine AE und man muss ausreisen.

Auch dafür Danke! Aber weiß hier jemand noch genaueres? Mein „ich glaube“ hat mir diesbezüglich nämlich leider jetzt schon genug Ärger und Kopfzerbrechen eingebrockt.  Smiley

Danke und Euch einen schönen Tag!
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Antwort #10 - 19.04.2007 um 07:28:29
 
Hi,
um es nochmal zu erklären:
Wenn ein Anspruch besteht, dann kommt § 39 AufenthV
zur Anwendung. Wenn dieser zur Anwendung kommt, ist
§ 5 Abs. 2 AufenthG irrelevant.
Der Anspruch dürfte verneint werden, wenn Falschangaben
bei der Visumsbeantragung nachgewiesen werden. In diesem
Fall wäre dann § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG noch in
den Blick zu nehmen (Ermessen).

Zu vollständigen Angaben bei der Visumsbeantragung
gehört ggf. "ich will D. besuchen und ich möchte in der
Zeit heiraten und dann in D. bleiben". Wenn die Angaben
so vollständig gemacht werden, wird keine Auslandsver-
tretung (rechtmäßig) ein Schengenvisum erteilen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #11 - 19.04.2007 um 07:43:38
 
Zitat:
Der Anspruch dürfte verneint werden, wenn Falschangaben
bei der Visumsbeantragung nachgewiesen werden.


Da muss ich denn doch noch eine Nachfrage ansetzen:

Wie sollen im vorliegenden Fall Falschangaben nachgewiesen werden können? Wie Du schreibst, Mick, hätte man die Heiratsabsicht angegeben, hätte es kein Schengen-Visum gegeben. Wer will wie nachweisen, dass die Heiratsabsicht schon vorher bestanden hat? (Bei wem liegt die Beweislast?)

Und, wenn nicht für eine Fallkonstellation wie hier (die zweifellos heikel ist), wann sollte sonst § 39 Nr. 3 Anwendung finden?

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Antwort #12 - 19.04.2007 um 07:57:07
 
schweitzer schrieb am 19.04.2007 um 07:43:38:
Wie sollen im vorliegenden Fall Falschangaben nachgewiesen werden können? Wie Du schreibst, Mick, hätte man die Heiratsabsicht angegeben, hätte es kein Schengen-Visum gegeben. Wer will wie nachweisen, dass die Heiratsabsicht schon vorher bestanden hat? (Bei wem liegt die Beweislast?)

Hi,
die Beweislast liegt sicherlich bei den Behörden. Nachweise
können sicherlich mit vor der Visumsbeantragung ausgestellten
Dokumenten, die für die Eheschließung benötigt werden, geführt
werden.
Aber nur am Rande: Ich meinte mein Post eher generell und
nicht auf den vorliegenden Fall bezogen. Entscheiden können
mer den hier eh nicht.

Zitat:
Und, wenn nicht für eine Fallkonstellation wie hier (die zweifellos heikel ist), wann sollte sonst § 39 Nr. 3 Anwendung finden?  

Zum Beispiel in allen Fällen, in denen ein "visumsfreier" Aus-
länder beteiligt ist (er kann ja keine Falschangaben machen),
oder wenn tatsächlich mal ein Nachentschluss bzgl. der Ehe-
schließung vorliegt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #13 - 19.04.2007 um 08:03:29
 
Mick schrieb am 19.04.2007 um 07:57:07:
oder wenn tatsächlich mal ein Nachentschluss bzgl. der Ehe-
schließung vorliegt. 


Was sich relativ einfach glaubhaft belegen ließe, wenn z.B. die Urkunden nach der visumfreien Einreise ausgestellt werden.

Grüße
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Antwort #14 - 19.04.2007 um 08:14:21
 
ronny schrieb am 19.04.2007 um 08:03:29:
Was sich relativ einfach glaubhaft belegen ließe, wenn z.B. die Urkunden nach der visumfreien Einreise ausgestellt werden. 

Was mich jetzt ein bisschen nachdenklich stimmt ist die Tatsache, das Leute, die mit einem expliziten Touristenvisum Einreisen wollen, aber eben auch Heiratsurkunden dabei haben, bei der Einreise nach D an der Grenze zurückgewiesen werden.

Geht man hier immer davon aus, das die Heiratspläne schon bei der Visabeantragung bestanden?

Wie würde man feststellen wollen, ob die Heiratspläne zwar nicht schon vor der Einreise bestanden haben aber dafür nicht schon bei der Beantragung des Visums?
Der Tatbestand der Falschangaben wäre ja nicht erfüllt, oder?
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