Zitat:sind für eine weitere Verkürzung der Mindestaufent-haltszeit auf sechs Jahre Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens oder höher erforderlich.
Sofern die Deutschkenntnisse durch Schulbesuch nachgewiesen werden,
würde ich so aus dem Bauch heraus mal ein Abschlusszeugnis mit mindestens
der Note "gut" im Fach Deutsch als erforderlich ansehen, wobei, wie oben
schon erwähnt, für diese weitere Verkürzung der erforderlichen Aufenthalts-
dauer nicht nur die Sprachkenntnisse heranzuziehen sein werden.
Für Näheres bleiben angepasste Verwaltungsvorschriften und Erlasse
abzuwarten.
Ansonsten habe ich diesen Teil der Diskussion mal zu den Gesetzes-
änderungen gepackt, da noch kein geltendes Recht.