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Verkürzung der Einbürgerungsfrist auf 6 Jahre (Gelesen: 6.056 mal)
Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verkürzung der Einbürgerungsfrist auf 6 Jahre
11.04.2007 um 16:38:36
 
Ralf schrieb am 10.04.2007 um 18:46:21:
Was dann als "besondere Integrationsleistungen" anzusehen ist, bleibt
abzuwarten.


Typischerweise gibt es Erleichterungen beim erfolgreichen Besuch allgemeinbildende Schulen, sollte bei deutssprachigen Studiengängen eigentlich ähnlich sein.

Das ist keine Garantie!

Gruß, ULF
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Blaise
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Antwort #1 - 11.04.2007 um 19:22:57
 
ulf schrieb am 11.04.2007 um 16:38:36:
Das ist keine Garantie! 


Sehe ich auch mal so. Aus dem Entwurf des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes

Zitat:
Als weiteren Anreiz für aktive Integrationsbemühungen wird die bisher in Abs. 3 Satz 1 vorgesehene Verkürzung der Mindestaufenthaltszeit auf sieben Jahre in Satz 2 ergänzt um eine Ermessensregelung für eine weitere Verkürzung auf sechs Jahre bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen. Um dem Einzelfall gerecht werden zu können, verzichtet das Gesetz auf deren nähere Umschreibung; in jedem Fall muss es sich aber um besondere Leistungen handeln, die deutlich über das hinaus-gehen, was von jedem Ausländer an Integrationsbemühungen erwartet werden darf. In Betracht kommt zum Beispiel ehrenamtliches Engagement, etwa bei Feuerwehr oder sozialen Diensten. Eine Sonderregelung wird für deutsche Sprachkenntnisse getroffen. Sie müssen ausreichende Kenntnisse deutlich übersteigen, um eine Ver-kürzung auf sechs Jahre rechtfertigen zu können. Da bereits Satz 1 für eine Verkür-zung auf sieben Jahre Sprachkenntnisse verlangt, die gem. § 43 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i.V.m. §§ 3 Abs. 2, 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Integrationskursverordnung den Anforderungen des Zertifikats Deutsch (B 1 des gemeinsamen europäischen Refe-renzrahmens) entsprechen, sind für eine weitere Verkürzung der Mindestaufent-haltszeit auf sechs Jahre Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens oder höher erforderlich.


Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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Ralf
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Antwort #2 - 11.04.2007 um 20:27:11
 
Zitat:
sind für eine weitere Verkürzung der Mindestaufent-haltszeit auf sechs Jahre Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens oder höher erforderlich.


Sofern die Deutschkenntnisse durch Schulbesuch nachgewiesen werden,
würde ich so aus dem Bauch heraus mal ein Abschlusszeugnis mit mindestens
der Note "gut" im Fach Deutsch als erforderlich ansehen, wobei, wie oben
schon erwähnt, für diese weitere Verkürzung der erforderlichen Aufenthalts-
dauer nicht nur die Sprachkenntnisse heranzuziehen sein werden.
Für Näheres bleiben angepasste Verwaltungsvorschriften und Erlasse
abzuwarten.

Ansonsten habe ich diesen Teil der Diskussion mal zu den Gesetzes-
änderungen gepackt, da noch kein geltendes Recht.
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Antwort #3 - 11.04.2007 um 21:07:29
 
Zitat:
Sofern die Deutschkenntnisse durch Schulbesuch nachgewiesen werden,
würde ich so aus dem Bauch heraus mal ein Abschlusszeugnis mit mindestens
der Note "gut" im Fach Deutsch als erforderlich ansehen

HS "gut" bekommt Verkürzung weil wenig Fehler im Diktat, aber GYM "9 Punkte" nicht, weil der Depp bei der Interpretation von Böhl's "Billiard um halb Zehn" danebenlag? ...
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Ralf
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Antwort #4 - 11.04.2007 um 21:30:50
 
Berechtigter Einwand! :paletti
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 12.04.2007 um 13:56:06
 
Ralf schrieb am 11.04.2007 um 21:30:50:
Berechtigter Einwand! :paletti


Ich ergänze noch um die abweichende Jahrgangsstufe beim Abschluß der betreffenden Schularten und die Variante Grund-/Leistungskurs...

Gruß, ULF
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Antwort #6 - 16.04.2007 um 19:19:34
 
Zu der 6 Jahren Regelung:

Muss dann immer noch eine Integrationskursbescheinigung vorliegen?
Oder bleibt diese  nur fuer die 7-Jahren Regelung und die Integrationsleistungen fuer den 6-Jahren Fall werden anders bewertet?

MFG
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Ralf
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Antwort #7 - 16.04.2007 um 22:36:43
 
Ich denke mal, letzteres. Für genauere Infos müssen wir aber Erlasse
und neue Verwaltungsvorschriften abwarten. Außerdem muss die Regelung
ja erst mal Gesetz werden, noch ist es lediglich ein Gesetzentwurf.
Weiterhin ist es natürlich auch denkbar, dass dies, wie so vieles, in den
einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausgelegt wird.
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