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Ehegattennachzug wird verschärft!!!! (Gelesen: 96.130 mal)
inge
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Antwort #165 - 22.06.2007 um 14:40:05
 
Zitat:
wann genau wird denn das neue gesetz voraussichtlich inkraft treten?  

Einen Tag nach Verkündung, d.h. nachdem es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
(jedenfalls die meisten Teile davon)
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #166 - 22.06.2007 um 18:45:31
 
ingamaria schrieb am 22.06.2007 um 13:48:03:
Wieso soll es rechtens sein, wenn der Staat mir meine Ehesprache vorschreibt? 


Die Sprache in der Ehe ist dem Staat völlig wurscht. Es geht um die Sprache, die im Gastland gesprochen wird. Es leben schließlich noch andere Menschen in D, mit Mehrheit Deutsche, und
mit denen wirst Du unweigerlich in Kontakt kommen. Möglicherweis um eine Arbeit zu finden o.ä.
Wie willst Du dich anders als mit der Kommunikation hier schnellsten integrieren ?  hä?


DC
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trixie
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Antwort #167 - 22.06.2007 um 18:51:30
 
Zitat:
Wie willst Du dich anders als mit der Kommunikation hier schnellsten integrieren ?


Wenn du diese Frage an den Anfang deines Post stellst, gebe ich dir Recht. Wenn diese Frage negativ beantwortet wird, stellen sich die anderen Fragen vielleicht gar nicht mehr.

trixie
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #168 - 22.06.2007 um 19:01:29
 
Hi,

ich glaube nicht, dass die Stellung des Satzes das Ausbleiben von Fragen
erwirken kann. Die Forderung der Regierung ist neu und so bisher nicht
praktiziert worden. Insgesamt aber ist die Forderung leicht nachvollziehbar
und begründet, allein deshalb schon wundere ich mich darüber, dass
schon vor Inkrafttreten des Geseztes nach Ausnahmen gesucht wird oder
die Rechtswidrigkeit des Gesezes behauptet wird.
Die Probleme in D sind schon länger bekannt und diese Probleme zu bewältigen
ist ein guter Schritt. Die deutsche Sprache ist im Prinzip überall zu erlernen, das
weiß auch jeder. Weshalb also die Endlosdebatten über absolut Notwendiges ?

Hat irgendeiner eine bessere Idee, außer es bleibt so wie immer ?  hä?

DC
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shibumi
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Antwort #169 - 22.06.2007 um 20:54:01
 
@ Don Camillo : Weil etwas schon immer so war, muß es trotzdem nicht richtig
sein ! Dahingehend völlige Konformität meinerseits !
Mein Magensäurepegel erhöht sich allerdings, wenn man wie ich seine Verlobte aus Ghana seit nunmehr 17 Monaten kennt, zwei Anträge auf ein  Besuchsvisum
( für drei Wochen ) abschlägig beschieden worden sind und vor mehreren Wochen
ein Visum zur Eheschließung beantragt wurde.
180 € für Übersetzung ihrer Dokumente, 500 € für Vertrauensanwalt der Botschaft, beides für mich korrekt und nachvollziehbar. Nun aber auch noch einen
Deutschkurs in Ghana, um ( evtl. ) ein Visum zur Eheschließung zu erhalten, ist
für mich persönlich des Guten zuviel : Könnte es sein, daß meine Herzdame, so wir denn verheiratet wären, hier in Deutschland noch einen Integrationskurs zu
absolvieren hätte ? Ungeachtet dessen, daß ich der deutschen Sprache mächtig
bin ?
Saure Grüße Schockiert/Erstaunt, shibumi
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Schleswiger
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Antwort #170 - 23.06.2007 um 13:10:23
 
Hallo ihr lieben,

Im Stand des FreizüG/EU vom 14/6/07 steht: "......Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind bedürfen für die Einreise eines Visums nach den bestimmungen für Ausländer nach dem Aufenthaltsgesetz."

Bedeutet das jetzt, dass Ehegatten von Unionsbürger die Drittstaatsangehörige sind die Bedingungen des Aufenthaltsgesetzes erfüllen müssen incl. Sprachenkentnisse?
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Antwort #171 - 23.06.2007 um 13:12:56
 
Ich würde meinen, dass Ehegatten von Unionsbürger nur die Bedingungen des FreizüG/EU erfüllen müssen.
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Antwort #172 - 23.06.2007 um 16:21:56
 
Schleswiger schrieb am 23.06.2007 um 13:12:56:
Hallo ihr lieben, 

Im Stand des FreizüG/EU vom 14/6/07 steht: "......Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind bedürfen für die Einreise eines Visums nach den bestimmungen für Ausländer nach dem Aufenthaltsgesetz." 

Bedeutet das jetzt, dass Ehegatten von Unionsbürger die Drittstaatsangehörige sind die Bedingungen des Aufenthaltsgesetzes erfüllen müssen incl. Sprachenkentnisse? 


Hier startet jetzt schnell eine neue Diskussion ueber Sachverhalt der schon oefter diskutiert wurde. Du zitierst ein klein wenig aus einer umfangreichen Vorschrift.
Suche mal in den Foren bei Info4alien, da wirst Du gut fuendig.

Auf EU-Freizuegigkeit kann man sich erst berufen, wenn man in der EU lebt und in der EU von einem Staat zum anderen umzieht.
Bei erstmaliger Begruendung eines Wohnsitzes in der EU, Zuzug in die EU, muss das Visum auf Basis der Vorschriften des Aufnahmelandes erteilt werden.
Heisst auch so viel wie keine Einreise ohne ein erforderliches Visum.

Anyway das Thema in Bezug auf EU-Freizuegigkeit ist komplex, da ist einiges zu beachten, die Eu-Regelungen nicht einfach zu verstehen.
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Schleswiger
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Antwort #173 - 23.06.2007 um 20:45:41
 
@Einbeck.

Die EU-Regelungen sind immer unabhängig von nationalen Regelungen. Deswegen ziehen viele Dänen z.B nach Schweden um die nationalen FZF Regelungen zu umgehen. Sie  berufen sich auf EU Recht. Deswegen ist die zitierte Passage nicht ganz verständlich. Es besteht kein zweifel, dass die Drittstaatsangehörige Ehegatten von EU-Bürgern in D sich bei der Visa-erteilung nach nationalen Regelungen richten müssen, jedoch wird der aufenthalt an sich nach FreizüG/EU geregelt. Deswegen ist die zitierte Passage unklar. Bis jetzt wurde der Aufenthalt von Ehegatten von EU-bürgern nach dem FreizüG/Eu geregelt, jedoch ist die Frage ob sich das ändern wird? Ich glaube nicht das der Deutsche Staat juristisch dazu in der lage ist.
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Antwort #174 - 25.06.2007 um 10:23:37
 
Zitat:
Bis jetzt wurde der Aufenthalt von Ehegatten von EU-bürgern nach dem FreizüG/Eu geregelt

Das wird auch so bleiben.
Wer als EU-Bürger im Aufnahmestaat lebt, kann seinen Drittstaat-Ehepartner über die entsprechenden EU-Regelungen nachholen.

ABER! Man muss natürlich wirklich seine "Freizügigkeit" wahrnehmen. Und das ganze sollte auch nicht zu offensichtlich wie eine Umgehung der nationalen Regeln aussehen (zB weil der Lebensmittelpunkt nicht wirklich verlagert wird), denn letztlich geht's ja um die Rückkehr in den EIGENEN Staat und eine Anerkennung der "Freizügigkeit" durch diesen. Da sollte man sicherlich davon ausgehen, dass mind. 3 Monate (evtl 6 Monate) Wahrnehmung von Freizügigkeit erforderlich sind, bevor man bei der RÜCKKEHR Rechte aus dem EU-Recht wahrnehmen kann.

Zitat:
Bei erstmaliger Begruendung eines Wohnsitzes in der EU, Zuzug in die EU, muss das Visum auf Basis der Vorschriften des Aufnahmelandes erteilt werden.

Die Aussage halte ich für falsch bzw. irreführend. Der Aufnahmemitgliedsstaat kann zwar nationale Regeln anwenden, die dürfen allerdings nicht über das hinausgehen, was die entsprechende EU-Richtlinie vorsieht. Und da steht irgendwie nicht viel mehr drin als "Pass und Nachweis der Verwandschaft mit EU-Angehörigem". Ggfs wird der EU-Angehörige allerdings aufgefordert, seinen Status als "Freizügiger" nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen.
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Antwort #175 - 25.06.2007 um 18:49:29
 
hallo leute,

hab beim Auswärtigen amt nachgefragt, und die haben mir das geschrieben:

"Für den Nachzug von Ehegatten von Deutschen und Ausländern nach
Deutschland müssen zukünftig die Ehegatte fähig sein, sich mindestens auf einfache Art in deutscher Sprache zu verständigen. Diese gesetzliche Vorgabe beinhaltet der Fähigkeit, sich wenigstens in rudimentärer Weise auf Deutsch verständigen zu können und entspricht damit der Referenzstufe "A1" des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens als unterstem Lern- und Sprachstandsniveau. Der
Sprachstand ist vom Ehegatten im Visumverfahren zum Familiennachzug
nachzuweisen.Das Gesetzgebungsverfahren dauert zur Zeit noch an.
Ausführungsvorschriften sind in Vorbereitung. Die Bundesregierung wird die Öffentlichkeit bzw. Antragsteller zu gegebener Zeit selbstverständlich eingehender hierüber informieren. Auch die Visastellen werden Ihnen dann ausführlichere Auskunft geben können."


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Pepi
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Antwort #176 - 26.06.2007 um 17:54:32
 
Was passiert eigentlich, wenn das FZF Visum vor Einführung des Gesetzes bewilligt wird, der Ehegatte einreist und die AE nach der Einführung des Gesetzes beantragt? Hier müssten dann IMHO auch die Deutschkenntnisse etc. überprüft werden, oder?

Wenn meine Vermutung richtig ist, was passiert dann? Bekommt der Ehegatte die AE? Eine Duldung? Muss er ausreisen??
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shibumi
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Antwort #177 - 26.06.2007 um 18:53:38
 
IMHO müßte dann die Teilnahme an einem Integrationskurs hinreichend sein !
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Antwort #178 - 26.06.2007 um 19:49:17
 
Das bewegt sich hier alles im fallmäßig hochspezifisierten spekulativen Bereich! (das habe ich jetzt irgendwie sehr angemessen formuliert, finde ich  Zwinkernd)

- Warum denkt Ihr eigentlich, dass dieses Forum schon vor In-Kraft-Treten eines Gesetzes eine erschöpfende Antwort auf jede Fallkonstellation haben kann oder gar haben muss?

Aber gut, ich sehe es so:

Wenn das Visum erteilt worden ist, ist damit ein Aufenthaltstitel (vor der Einreise) erteilt worden. In Zusammenhang mit dieser Erteilung wurde geprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorlagen. Die Voraussetzungen werden nach der zum Zeitpunkt der Erteilung geltenden Gesetze (unter Beteiligung der ABH, die ihre Zustimmung geben muss) geprüft. Ist das einmal erfolgt, wird es dann auch den Aufenthaltstitel in Form der AE durch die ABH in Deutschland geben - immerhin ist der/die Betreffende dann ja legal mit dem erforderlichen Visum eingereist, welchen Versagungsgrund sollte es also geben?

Zitat:
IMHO müßte dann die Teilnahme an einem Integrationskurs hinreichend sein !


Die Teilnahme am Integrationskurs in der Folge wäre sicher kein schlechter Weg - dort werden aber i.d.R Sprachkenntnisse der Stufe B 1 vermittelt.

In Zusammenhang mit dem Ehegattennachzug werden allerdings nach neuem Recht lediglich Kenntnisse  der Stufe A 1 verlangt. Dazu muss man keinen Integrationskurs besuchen ...

=schweitzer=

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Muleta
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Antwort #179 - 27.06.2007 um 09:44:31
 
Pepi schrieb am 26.06.2007 um 17:54:32:
Was passiert eigentlich, wenn das FZF Visum vor Einführung des Gesetzes bewilligt wird, der Ehegatte einreist und die AE nach der Einführung des Gesetzes beantragt? Hier müssten dann IMHO auch die Deutschkenntnisse etc. überprüft werden, oder?


im Prinzip gelten die jeweils aktuellen Vorschriften über die Erteilung einer AE und ggf. § 8 Abs. 1 AufenthG. Ich würde jedoch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes davon ausgehen, dass eine AE erteilt (und verlängert) wird.

Die Fallkonstellation dürfte aber recht zügig gerichtlich geklärt werden.

Muleta
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