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Ehegattennachzug wird verschärft!!!! (Gelesen: 96.125 mal)
Muleta
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Antwort #150 - 21.06.2007 um 17:15:16
 
kwaku schrieb am 21.06.2007 um 16:52:04:
... du meinst Heiratsvisum  und nicht Visum zur FZF?
Also, ob man dann für ein Heiratsvisum (um dann in D. heiraten zu können)
auch A1-level Sprachkenntnisse braucht zur Einreise
wie für Visum zur FZF?

Ich glaube, müßte man ev. dann auch benötigen,
oder weiß dies jemand genauer?


wenn kein dauerhafter Aufenthalt geplant ist (i.d.R. also nicht mehr als 12 Monate), dann sind regelmäßig keine Sprachkenntnisse nötig.

Mick wrote Zitat:
"ist doch im Grunde völlig logisch, sonst müsste
man nach erfolgter Eheschließung die Erteilung
der AE ablehnen, da die Voraussetzungen für den
Ehegattennachzug nicht erfüllt sind."


dem schließe ich mich jetzt aus o.g. Gründen nicht an.

Muleta

P.S. ja, mir sind die daraus ableitbaren "Missbrauchs"möglichkeiten auch bewusst.
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Antwort #151 - 21.06.2007 um 17:22:28
 
Allerdings heißt es in den VAH:
(zu §28)
Zitat:
Zur Erteilung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen vor der Eheschließung vgl. Nummer 30.0.

Zitat:
30.0.1 § 30 ist erst anwendbar, wenn die Ehe bereits besteht.
30.0.2 Zum Zweck der Eheschließung im Bundesgebiet – mit einem Deutschen oder mit einem
Ausländer – kann einem Ausländer ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6
Abs. 1 Nr. 2) erteilt werden, wenn auf die anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach einer Eheschließung während der Gültigkeit dieses Schengen-Visums ein Anspruch
besteht.

Neuerdings bestünde der Anspruch ja erst, wenn Deutschkenntnisse vorlägen. Ohne Deutschkenntnisse dann halt auch kein "Heiratsvisum"

Nachtrag:
hmmm... woraus ergibt sich denn jetzt hier eigentlich die "Betiligung" der ABH? Geht schließlich um ein "Visum für Kurzaufenthalt" ... ???
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Antwort #152 - 21.06.2007 um 17:25:27
 
Muleta schrieb am 21.06.2007 um 17:15:16:
dem schließe ich mich jetzt aus o.g. Gründen nicht an.  

Gut, dann ergänze ich entsprechend...

Zitat:
ist doch im Grunde völlig logisch, sonst müsste
man nach erfolgter Eheschließung die Erteilung
der AE ablehnen, da die Voraussetzungen für den
Ehegattennachzug nicht erfüllt sind
(falls nach
der Eheschließung ein Daueraufenthalt geplant
ist)
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #153 - 21.06.2007 um 17:27:52
 
inge schrieb am 21.06.2007 um 17:22:28:
Neuerdings bestünde der Anspruch ja erst, wenn Deutschkenntnisse vorlägen. Ohne Deutschkenntnisse dann halt auch kein "Heiratsvisum"


der Anspruch bestünde auch ohne Deutschkenntnisse, da diese für einen nicht-dauerhaften Aufenthalt schon gar nicht vorausgesetzt werden: § 30 Abs. 1 Satz 3 Nummer 3 AufenthG-E i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.

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Antwort #154 - 21.06.2007 um 17:57:36
 
Sorry, jetzt kann ich irgendwie nicht mehr ganz folgen Questioning

Welche AE für dt-vh sollte denn für einen nicht dauerhaften Aufenthalt gedacht sein?

Vor allem komme ich mit deinen Paragraphen nicht klar?

Willst du evtl auf "geringen Integrationsbedarf" (wegen dt-vh) hinaus? Jedenfalls find ich in 44 Abs 1 keinen Satz 2 ...
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Antwort #155 - 21.06.2007 um 18:22:31
 
inge schrieb am 21.06.2007 um 17:57:36:
Sorry, jetzt kann ich irgendwie nicht mehr ganz folgen Questioning

Welche AE für dt-vh sollte denn für einen nicht dauerhaften Aufenthalt gedacht sein?


in Zukunft werden wohl viele Paare sich zunächst dazu entschließen, nur ein Jahr in Deutschland leben zu wollen und danach in das Land des ausländischen Ehepartners zu ziehen.

Zitat:
Vor allem komme ich mit deinen Paragraphen nicht klar?

Willst du evtl auf "geringen Integrationsbedarf" (wegen dt-vh) hinaus? Jedenfalls find ich in 44 Abs 1 keinen Satz 2 ...


jein, mit dt-verheiratet hat es nichts zu tun, geringer Integrationsbedarf stimmt. § 44 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bleibt unverändert und lautet "Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur."

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Antwort #156 - 21.06.2007 um 18:27:14
 
Wie ist den dann das nach Ablauf des Heiratsvisum in D.
Also, man hat in D. dann geheiratet und das Heiratsvisum
(z.B. nach 3 Monaten) ist abgelaufen.
Welche A.E. soll man nun beantragen?
Dies müßte dann ja eine nicht dauerhafte sein
(weniger als 12 Monate) sonst hätte man ja gegenüber der Botschaft falsche Angaben gemacht?

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Antwort #157 - 21.06.2007 um 18:48:59
 
@M
... du meinst also die VAH Zwinkernd
Zitat:
44.1.1 Von Dauerhaftigkeit des rechtsmäßigen Aufenthaltes kann regelmäßig ausgegangen werden,
wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr oder seit über 18
Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Eine Aufenthaltserlaubnis mit einer kürzeren
Gültigkeitsdauer ist nur ausnahmsweise ausreichend und nur dann, wenn hinreichend sicher
ist, dass der Aufenthalt trotz dieses kurzzeitigen ersten Erteilungszeitraums dennoch auf
Dauer angelegt ist. Soweit das Ende eines Aufenthaltes von mehr als 18 Monaten bereits
abzusehen ist, würden Integrationsmaßnahmen ihren auf das künftige Zusammenleben im
Bundesgebiet gerichteten Zweck verfehlen, so dass in diesem Fall kein Anspruch besteht.

Pech wenn man in NDS lebt, denn da heißt es:
Zitat:
Eine Aufenthaltserlaubnis mit kürzerer Geltungsdauer ist dann ausreichend, wenn
sie zum Zweck der Familienzusammenführung erteilt wurde, aus anderen
Gründen auf Dauer angelegt ist oder ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt
(etwa in den Fällen der §§ 5 Nr. 4 und 9 Nr. 2 BeschV).

Und letztlich sind die VAHs und VVs ja nicht Gesetz, sondern Auslegung des Gesetzes. Und die NDS Auslegung finde ich (nicht nur weil ich NDSler bin) irgendwie ziemlich logisch und nachvollziehbar.

BTW in Nds soll es bei IKurs Pflicht die AE zB nur für 12 Monate geben und nur wer keinen IKurs braucht bekommt idR 3 Jahre
Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung in der Regel auf drei Jahre zu be-fristen, wenn keine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 besteht
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Antwort #158 - 21.06.2007 um 19:15:27
 
BTW: Ich persönlich würde immer noch mit der Begründung zur NE nach 3 Jahren für dt-vh argumentieren:
Zitat:
28.2.3
Die dreijährige Frist beginnt mit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltser-laubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft. Grund der Privile-gierung nach Absatz 2 Satz 1 ist die Annahme des Gesetzgebers, dass durch die familiäre Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen eine positive Integrati-onsprognose vorgegeben ist und die soziale und wirtschaftliche Integration daher zu einem früheren Zeitpunkt als nach den Regelvoraussetzungen des § 9 angenommen werden kann. Die Möglichkeit, diese Annahme zu widerle-gen, besteht nicht.

Damit wird in derselben Vorschrift dann eindeutig gesagt, dass bei dt-vh Ausländern der Integrationsbedarf deutlich geringer als bei anderen Ausländern ist. Daraus folgend dürften für diese dann auch eigentlich nicht dieselben Nachzugsvoraussetzungen bzgl bereits geleisteter Integrationsanstrengungen gelten wie bei den anderen.
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Antwort #159 - 21.06.2007 um 19:32:33
 
inge schrieb am 21.06.2007 um 18:48:59:
@M
... du meinst also die VAH Zwinkernd


nee, ich mein schon das Gesetz. Allerdings ist mir gerade aufgefallen, dass die Fassung bei i4a den Satz 2 von § 44 Abs. 1 nicht enthält. Insofern beziehe ich mich auf diesen Gesetzestext:

http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__44.html

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Antwort #160 - 21.06.2007 um 19:44:44
 
Zitat:


Allerdings ist mir gerade aufgefallen, dass die Fassung bei i4a den Satz 2 von § 44 Abs. 1 nicht enthält



Dann sollte das mal jemand ändern, bevor es das Gesetz gar nicht mehr gibt ...

Allerdings bleibt es trotzdem noch ein "Regelfall" und die Nds VV definieren ja gerade, dass eine AE selbst wenn sie kurzfristig ist eine Ausnahme der Regel darstellt, wenn sie (u.a.) zur FZF dient.

Na ja. Falls man Anwalt wäre und für seinen Job bezahlt wird, wäre es sicher einen Verusch wert. Ob ich als Betroffener da auch so optimistisch wäre, wage ich allerdings zu bezweifeln.
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Antwort #161 - 21.06.2007 um 20:03:58
 
inge schrieb am 21.06.2007 um 19:44:44:
Dann sollte das mal jemand ändern, bevor es das Gesetz gar nicht mehr gibt ... 

Done.
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Antwort #162 - 21.06.2007 um 20:04:42
 
Muleta schrieb am 21.06.2007 um 19:32:33:
Allerdings ist mir gerade aufgefallen, dass die Fassung bei i4a den Satz 2 von § 44 Abs. 1 nicht enthält.
Sry, weiß auch ned wie das passieren
konnte. Ist nun berichtigt  tippse

Änderung:
Pft, Mick war ne Minude schnella  Laut lachend
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Antwort #163 - 22.06.2007 um 13:48:03
 
was ist, wenn im Herkunftsland des Ehepertners weder ein Goethe-Institut noch sonstige Möglichkeiten existieren, Deutsch zu lernen?

Und was ist mit Analpabeten? Die dürfen dann keinen Deutschen heiraten?

Wieso soll es rechtens sein, wenn der Staat mir meine Ehesprache vorschreibt?
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Antwort #164 - 22.06.2007 um 14:29:31
 
hi all,

kurze frage:

ich bin im FNZ prozess für meine Frau in afghanistan in der letzten Phase (habe das visum vor 4 monaten beantragt). Fast alle unterlagen wurden überprüft, jetzt muss nur noch in einem Monat der Vertrauenanwalt der botschaft meine Frau in Kabul besuchen, danach würde sie das visum bekommen.

wann genau wird denn das neue gesetz voraussichtlich inkraft treten?

Es wäre echt schade wenn meine frau dann zwei Tage vor visumserteilung die nachricht bekommt das sie noch einen deutschkurs machen muss. mal ganz davon abgesehen, daß deutschkurse wohl eher mangelware in kabul sind.


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