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Möglichkeit in D zu heiraten (deutsch-indisch)? (Gelesen: 7.681 mal)
ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #15 - 21.03.2007 um 12:07:20
 
Ikh34 schrieb am 20.03.2007 um 21:40:57:
In Indien gibt's ja das Certificate of Marriageability von 1954...wird ja aber nicht immer ausgestellt...Kann ich nicht gleich die Befreiung beantragen? 


Für die Eheschließung und damit auch das Befreiungsverfahren benötigt er erstmal ordnungsgemäße und sicher inhaltlich geprüfte Urkunden und Nachweise Zwinkernd

Du kannst gar keine Befreiung beantragen, das muß er weil er kein EFZ vorlegen kann Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #16 - 21.03.2007 um 22:12:01
 
Ich fass dann mal (für mich) zusammen^^

-bei Botschaft neuen Pass holen (wobei ich im Forum nun schon mehrfach gelesen hab, dass sie den nicht ausstellen, sondern eben "nur" das ETC Griesgrämig
-Ticket nach Indien kaufen
-mit Pass/ETC und Ticket zur ABH und alles klarstellen
-ausreisen (Zettelchen am Flughafen abgeben^^)
-in Indien: neuen Pass beantragen (sofern nicht hier doch schon ausgestellt) - Dauer ca. 6 Monate Griesgrämig ; vom Standesamt benötigte Papiere (Passkopie, Geburtsurkunde, Ledigkeitsnachweis usw usf) besorgen
-währenddessen in D: warten
-nach Erhalt der Dokumente Antrag zur Eheschließung (?) stellen, hoffen, dass Dokumente ausreichen (Dauer der Prüfung ?)
-für den Fall, dass der Ledigkeitsnachweis nicht erbracht werden kann (weil Behörde in Indien keinen ausstellt/nur eidesstattl. Erklärung von Eltern zu erhalten sind) - Antrag auf Befreiung vom Nachweis/EFZ seinerseits - aber wie? Aus Indien heraus in D. Befreiung beantragen?
- wenn das alles geklärt ist, in Indien Heiratsvisum beantragen (Dauer?)
...krieg ich dann ne Vorladung von der ABH? Wegen VE oder sowas?
Oder dann doch gleich nach Indien nachreisen, dort heiraten und hier dann den "restlichen" Papierkrieg erledigen?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 29.03.2007 um 17:01:44
 
Im Blick auf deinen "Umverteilungs-Thread"
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1175078662
macht es keinen Unterschied, bei welcher ABH ihr euch offenbart, da es nur eine Ausländerakte gibt, die bei Umzug oder zur Einsichtnahme von einer anderen ABH angefordert/eingesehn wird.

proll
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Antwort #18 - 29.03.2007 um 22:36:46
 
Ok - danke. Bin ich (wie so oft) von falschen Vorstellungen ausgegangen.
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Antwort #19 - 29.04.2007 um 12:48:48
 
Hallo mal wieder!

Beim Durchlesen der diversen aktuellen FZF Threads kam mir (mal wieder) die Frage, inwiefern der bisherige Aufenthalt in Deutschland als Geduldeter ein Problem bei Erteilung des FZF geben könnte?
Könnte es sein, dass die ABH an die Botschaft ein "nein" schickt und somit das FZF verwehrt wird?
Die Frage lässt mir jetzt einfach keine Ruhe...Danke schonmal im Voraus.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 29.04.2007 um 13:33:24
 
Ikh34 schrieb am 29.04.2007 um 12:48:48:
inwiefern der bisherige Aufenthalt in Deutschland als Geduldeter ein Problem bei Erteilung des FZF geben könnte?

Der Umstand, dass jemand geduldet wird, ist noch nichts schlimmes. Man muss immer sehen, warum jemand geduldet wird. Es wird sehr wohl unterschieden zwischen selbstverschuldeten und unverschuldeten Auseisehindernissen.
Wenn ihr aber vor der Ausreise alles aufklärt, wird dass sicherlich besser bewertet, als wenn sich im späteren Visumsverfahren die Geschichte herasustellt.

Ikh34 schrieb am 29.04.2007 um 12:48:48:
Könnte es sein, dass die ABH an die Botschaft ein "nein" schickt und somit das FZF verwehrt wird? 

Wenn in der Ausländerakte nicht mehr steht (oder später mehr bekannt wird), als wir hier schon wissen, wird nach der Eheschließung m.E. keine Ablehnung der ABH an die Botschaft gehen.

Da würde ich mal sagen: keep coll

proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #21 - 29.04.2007 um 13:59:57
 
Danke proll, das beruhigt mich jetzt doch sehr  Smiley

Zitat:
Wenn in der Ausländerakte nicht mehr steht (oder später mehr bekannt wird), als wir hier schon wissen, wird nach der Eheschließung m.E. keine Ablehnung der ABH an die Botschaft gehen.


Meinste Straftaten o.ä.? Oder auch Art der Einreise?
Damit's dann auch gleich alle wissen: Einreise über Frankreich (Schengen-Touri-Visum??) (via Flug), Weiter"reise" nach D mit Zug, keine Grenzkontrolle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 29.04.2007 um 17:40:20
 
Ikh34 schrieb am 29.04.2007 um 13:59:57:
Meinste Straftaten o.ä.? Oder auch Art der Einreise? 


Ich dachte an Straftaten im In- oder Ausland, weitere Aliaspersonalien etc., eben Gründe, die zu einer Ausweisung führen könnten. Aber ich glaube, dass die hier wohl nicht vorliegen düften.
Einreise über Frankreich dürfte da wohl weniger interessant sein.

Ich muss dich aber noch mal hier loben, dass du offensichtlich mit ziemlich offenn Karten gespielt hast, was leider nicht immer vorkommt. Aber so sind Hilfen auch einfacher.

Proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #23 - 29.04.2007 um 19:30:52
 
Jetzt werd ich aber rot Smiley  Smiley

Also nochmals Danke, bin jetzt wie gesagt schon wieder um einiges beruhigter  Cool
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Ikh34
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #24 - 03.05.2007 um 23:29:19
 
Sodele, da bin ich mal wieder - wollte nicht extra nen neuen Thread aufmachen, auch wenn die Fragen wohl in verschiedene Bereiche gehören und die Themenüberschrift auch hinfällig is  Augenrollen

1) Mein Verlobter hat die Befürchtung, dass das indische Konsulat sich bei der Beantragung des Emergency Travel Certificates vorab mit der ABH in Verbindung setzt und somit doch einen Strich durch die freiwillige Ausreise macht. Arbeiten die überhaupt zusammen, oder geht das alles unabhängig voneindander und erst wenn er sich offenbart erfährt die ABH vom ETC?
Und: weiß jemand, wie lange dieses ETC gültig ist?

2) ...ich bin schon wieder mit meinen Gedanken 5 Schritte weiter, aber nunja:
Wenn wir dann in Indien geheiratet haben, den Antrag auf FZF bei der dt. Botschaft gestellt haben und ich mich schweren Herzens wieder nach Deutschland begebe: was mache ich dann? Melde ich die Heirat, also meinen neuen Familienstand schon irgendwo an? Welche Ämter müssen informiert werden (zB wegen Lohnsteuer)oder ist das alles irrelevant bis die Ehe tatsächlich in D vollzogen werden kann?

Danke
Ikh

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