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F.Y.I. (Gelesen: 30.442 mal)
chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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26.02.2007 um 17:28:58
 
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/AendG_ZuwG_080207.pdf

hier sind die geplannte Gesetzänderungen. Mich interessieren nicht die "politische" Schätzungen des Pakets. Ich bin überrascht, dass ronny meint, die Information über Gesetzänderungen und die möglichen Fragen gehören nicht diesem Forum.

Ich war besserer Meinung über info4alien...

Ich bitte ausdrücklich, diesen Beitrag nicht in einen anderen Forum zu übertragen...
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.02.2007 um 18:42:09
 
chap schrieb am 26.02.2007 um 17:28:58:
Ich bitte ausdrücklich, diesen Beitrag nicht in einen anderen Forum zu übertragen...


Begründung: der Untertitel dieses Forums lautet: "Diskussion über geplante Gesetzesänderungen (zum AuslR)". Aber die Diskussion ist sinnlos, wenn das Objekt der Diskussion unbekannt oder veraltet ist.
----------------------------------------------------------

Erste Überraschung nach dem Lesen des Entwurfes: die Änderung zum § 23 Abs. 2 AufenthG ist aus dem Entwurf verschwundet, obwohl in der Begründung steht wie bevor:

Zitat:
Durch die Änderung wird der Umstand berücksichtigt, dass der neu gefasste § 23 Abs. 2 eine Nebenbestimmung zur Niederlassungserlaubnis zulässt.


Eine Art der Antwort findet man in:

Zitat:
Die Ergänzung ist erforderlich, da mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes § 23 Abs. 2 des AufenthG dahingehend geändert wurde, dass auf dieser Rechtsgrundlage auch Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden können.


Komischerweise findet aber man keine solche Vorschläge in dem Entwurf des Gesetzes: http://dip.bundestag.de/btd/16/040/1604017.pdf.

Kann man davon ausgehen, dass der letzte Entwurf innerhalb eines Monats geändert wurde? Smiley Welche andere Änderungen des Aufenthaltsgesetzes kann er beinhalten?
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Antwort #2 - 26.02.2007 um 19:33:38
 
chap schrieb am 26.02.2007 um 17:28:58:
Ich bin überrascht, dass ronny meint, die Information über Gesetzänderungen und die möglichen Fragen gehören nicht diesem Forum.


Hi chap,

Du hast mich mißverstanden Zwinkernd

Verschoben hab ich, weil die Diskussion mal wieder abgedreht war Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #3 - 26.02.2007 um 20:18:46
 
Auch wenn ich mit vielen Forderungen von Gruppierungen nicht konform gehe, kann man ein geplante Gesetzesänderung wenig diskutieren. Wie man sieht hat man bereits die dritte Version des 2. Änderungsgesetzes vorliegen.
Ob sie so auch kommt, weiss man mal wieder nicht, weil ja die große Bleiberegelung poitisch wieder diskutiert wird.

Ich als Praktiker warte lieber, bis die Gesetze verabschiedet sind und frage dann nach persönlicher Meinung über Sinn und Zweck.

Alles in allem halte ich das AuslR für ein Gesetz, welches vielen politischen Meinungsbildern zum Opfer gefallen ist.

Trotzdem bin ich dir für den Hinweis über die neue Version dankbar.
Ich habe sie zum großen Teil auch schon "diagonal" gelesen.

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Antwort #4 - 26.02.2007 um 21:19:40
 
Mal unabhängig von der Bleiberechtsfrage,


wie versteht ihr denn die Neuregelung der Anrechenbaren Aufenthaltszeiten:
Zitat:
§ 9b Anrechnung von Aufenthaltszeiten

Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden folgende
Zeiten angerechnet:

1. Zeiten eines Aufenthaltes außerhalb des Bundesgebiets, in denen der
Ausländer einen Aufenthaltstitel besaß und
a) sich wegen einer Entsendung aus beruflichen Gründen im Ausland
aufgehalten hat, soweit deren Dauer jeweils sechs Monate oder eine
von der Ausländerbehörde nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 bestimmte längere
Frist nicht überschritten hat, oder
b) die Zeiten sechs aufeinander folgende Monate und innerhalb des in §
9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitaums insgesamt zehn Monate
nicht überschreiten,

2. Zeiten eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet mit Aufenthaltserlaubnis,
Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG,
wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis
oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war und
die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
allein wegen eines Aufenthalts außerhalb von Mitgliedstaaten der Europäi18
schen Union oder wegen des Erwerbs der Rechtsstellung eines langfristig
Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union erloschen ist, bis zu höchstens vier Jahren,


3. Zeiten, in denen der Ausländer freizügigkeitsberechtigt war,

4. Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der
Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
Nicht angerechnet werden Zeiten eines Aufenthalts nach § 9a Abs. 3 Nr. 5 und
Zeiten des Aufenthalts, in denen der Ausländer auch die Voraussetzungen des
§ 9a Abs. 3 Nr. 3 erfüllte. Zeiten eines Aufenthaltes außerhalb des Bundesgebiets
unterbrechen den Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht, wenn
der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels
geführt hat; diese Zeiten werden bei der Bestimmung der Gesamtdauer
des Aufenthalts nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht angerechnet. In allen
übrigen Fällen unterbricht die Ausreise aus dem Bundesgebiet den Aufenthalt
nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

Bin ich zu optimistisch wenn ich das so auslege dass Zeiten einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis auch angerechnet werden können?
Ich hab den Titel nicht in der Auflistung gefunden, aber mir fällt auf die schnelle nix ein warum das nicht gehen sollte, ausser natürlich "Steht so nicht da".

Kurz: Gibt es Hoffnung für die Leute deren unbfr. AE vor dem 01.01.2005 "allein wegen eines Aufenthalts außerhalb von Mitgliedstaaten der Europäi18
schen Union ... erloschen ist"?
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Antwort #5 - 26.02.2007 um 22:17:34
 
Zitat:
Auch wenn ich mit vielen Forderungen von Gruppierungen nicht konform gehe, kann man ein geplante Gesetzesänderung wenig diskutieren.


Das ist aber der Zweck des Forums. Smiley Auch die einfache Leute (meistens Alsländer) dürfen sich darauf vorbereiten, was auf sie zukommt.

Zitat:
Wie man sieht hat man bereits die dritte Version des 2. Änderungsgesetzes vorliegen.
Ob sie so auch kommt, weiss man mal wieder nicht, weil ja die große Bleiberegelung poitisch wieder diskutiert wird.


Ich glaube persönlich, dass es die endgültige Version ist (abgesehen von der Änderungen, die die Ausschusse des Bundestags eventuell beschliessen). Entweder wird sie akzeptiert oder eben durchfallen. Dann gibt es keine Änderung des Gesetzes in dieser Legislaturperiode. Meiner Ansicht nach, ist es auch die bessere Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die EU-Richtlinien auch unmittelbare Anwendung finden. Smiley

Zitat:
Ich als Praktiker warte lieber, bis die Gesetze verabschiedet sind und frage dann nach persönlicher Meinung über Sinn und Zweck.

Alles in allem halte ich das AuslR für ein Gesetz, welches vielen politischen Meinungsbildern zum Opfer gefallen ist.


Im grossen und ganzen bin ich derselben Meinung. Aber man soll die Bedenken hier nicht diskutieren (ich habe auch keine Lust dafür - besonders "über Sinn und Zweck"). Smiley Nur eine kurze Bemerkung: das Gesetz wird ein unübersichtliches bürokratisches Monster.
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Antwort #6 - 26.02.2007 um 22:21:58
 
ronny schrieb am 26.02.2007 um 19:33:38:


Hi chap,

Du hast mich mißverstanden Zwinkernd

Verschoben hab ich, weil die Diskussion mal wieder abgedreht war Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd



Danke Ronny,

es freut mich sehr, dass ich dich mißverstanden habe, da ich dich immer als einen vernünftigen und verantwortlichen Menschen kannte...  Smiley
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Antwort #7 - 26.02.2007 um 22:32:55
 
maki schrieb am 26.02.2007 um 21:19:40:
Mal unabhängig von der Bleiberechtsfrage,


wie versteht ihr denn die Neuregelung der Anrechenbaren Aufenthaltszeiten:
Bin ich zu optimistisch wenn ich das so auslege dass Zeiten einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis auch angerechnet werden können?
Ich hab den Titel nicht in der Auflistung gefunden, aber mir fällt auf die schnelle nix ein warum das nicht gehen sollte, ausser natürlich "Steht so nicht da".

Kurz: Gibt es Hoffnung für die Leute deren unbfr. AE vor dem 01.01.2005 "allein wegen eines Aufenthalts außerhalb von Mitgliedstaaten der Europäi18
schen Union ... erloschen ist"?


Die Zeiten einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis können auch angerechnet werden, aber nicht in dem Falle, wenn die unbefristete Aufenthaltserlaubnis (und nicht die Niederlassungserlaubnis - also vor dem 1.1.2005) erloschen ist. IMHO. Lese mal § 9 Abs. 4 AufenthG (aktuelle Fassung) und die VAH BMI... vielleicht dort findest du 'ne Antwort... Smiley
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Antwort #8 - 26.02.2007 um 23:19:52
 
Danke chap!

In den VAH wird ausschliesslich von der NE gesprochen die bestanden haben muss, auf der anderen Seite wäre die unbefr. AE nicht schon im Inland, sondern durch den Auslandsaufenthalt erloschen.

Macht man da einen Unterschied ob das Erlöschen vor dem 01.01.2005 eingetreten ist ob die vorherigen Aufenthaltszeiten angerechnet werden können?  hä?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 27.02.2007 um 09:54:40
 
Hi maki!

maki schrieb am 26.02.2007 um 23:19:52:
Danke chap!

In den VAH wird ausschliesslich von der NE gesprochen die bestanden haben muss, auf der anderen Seite wäre die unbefr. AE nicht schon im Inland, sondern durch den Auslandsaufenthalt erloschen.

Macht man da einen Unterschied ob das Erlöschen vor dem 01.01.2005 eingetreten ist?  hä?


Das sollst Du eventuell im Gericht klären (anders ist es, wenn Du ein s.g. "jüdischer Zuwanderer" ist)... Allerdings gehört deine Frage einem anderen Forum (wahrscheinlich "Sonstiges zum Thema Ausländerrecht"), da eine ähnliche Regelung in der aktuellen Fassung des AufenthG vorhanden ist. Smiley
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Antwort #10 - 27.02.2007 um 09:58:23
 
Zitat:
Allerdings gehört deine Frage einem anderen Forum (wahrscheinlich "Sonstiges zum Thema Ausländerrecht"), da eine ähnliche Regelung in der aktuellen Fassung des AufenthG vorhanden ist. Smiley

Hast Recht chap, danke dir für die bereitwillige Auskunft! Smiley
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Antwort #11 - 27.02.2007 um 16:53:21
 
Dann will ich auch mal ein wenig Senf dazugeben, aber ich beschränke mich
auf den Bereich Einbürgerung/Staatsangehörigkeitsrecht.

Aus dem verlinkten Dokument:
Zitat:
Doch seit einigen Jahren sinken die Einbürgerungszahlen deutlich: Von 186.688 im Jahr 2000
auf nunmehr noch 117.200 im Jahr 2005. Tendenz: weiter rückläufig.

Von den reinen Zahlen her betrachtet, stimmt diese Aussage sogar. Es ist auch
zutreffend, dass die Ursache daran an dem im Jahr 2000 in Kraft getretenen
Änderungen im Staatsangehörigkeitsgesetz zu suchen ist. Allerdings haben
die Urheber des Textes die Ursache nicht gefunden, denn der Rückgang der
Zahlen beruht nicht etwa auf strengeren Einbürgerungsvoraussetzungen, sondern
ganz einfach auf der Tatsache, dass zwei ziemlich große Gruppen von Personen,
die nach altem Recht noch eingebürgert wurden, nun keiner Einbürgerung
mehr bedürfen:
- Spätaussiedler erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit jetzt automatisch,
 vgl. § 7 StAG
- Viele Kinder ausländischer Eltern erwerben die deutsche StA bereits mit der
 Geburt nach § 4 Abs. 3 StAG.
Logisch, dass sich beides deutlich in der Zahl der eingebürgerten Personen
bemerkbar macht.

Zitat:
Im aktuellen Gesetzentwurf werden die Einbürgerungserleichterungen für junge Erwachsene
gestrichen. Bisher können unter 23-jährige sich einbürgern lassen - auch ohne nachzuweisen, dass
sie ihren Lebensunterhalt selbst sichern können. Damit soll verhindert werden, dass Studenten und
Auszubildende ihr Studium oder ihre Ausbildung abbrechen und arbeiten müssen, um sich einbürgern
lassen zu können. Die geplante Änderung ist absurd und integrationsfeindlich, weil sie die
Wahrnehmung einer Bildungschance zum möglichen Nachteil macht.

Stimmt nur zu einem geringen Teil. Richtig ist, dass die generelle Ausnahme
von den wirtschaftlichen Voraussetzungen für unter 23-Jährige gestrichen
wird. Allerdings bleibt die Ausnahme für Personen, die die Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel nicht zu vertreten haben, bestehen. Dies gilt natürlich auch
für jüngere Bewerber, bei Personen, die sich z.B. in Ausbildung oder Studium
befinden und zusätzliche öffentliche Mittel in Anspruch nehmen, ist i.d.R. davon
auszugehen, dass sie dies nicht zu vertreten haben.
Diese Änderung trifft also gerade nicht diejenigen, die sich in Ausbildung befinden,
sondern lediglich diejenigen, die eben nach der Schule keine weitere Ausbildung
machen.

Man sieht, dass sich die Urheber des Dokuments nicht wirklich mit dieser Materie
befasst haben und eher auf Polemik aus sind. Dass im Gesetzentwurf sogar
zum Teil Einbürgerungserleichterungen vorgesehen sind, z.B. ein Einbürgerungs-
anspruch schon nach 6 Jahren bei besonders guter Integrationsleistung, wird
geflissentlich übersehen.
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 27.02.2007 um 18:13:22
 
Ralf schrieb am 27.02.2007 um 16:53:21:
Dann will ich auch mal ein wenig Senf dazugeben, aber ich beschränke mich
auf den Bereich Einbürgerung/Staatsangehörigkeitsrecht.


Hi Ralf,

es ist Schade, dass Du die Bemerkungen von Herausgeber des Links und nicht den Inhalt des Entwurfs diskutierst. Das ist genau das, was hier vermieden werden soll. Leider bin ich nicht in der Lage, die erste 9 Seiten des Dokuments zu entfernen.

Übrigens stimmt deine Arithmetik nicht.

Zitat:
der Rückgang der
Zahlen beruht nicht etwa auf strengeren Einbürgerungsvoraussetzungen, sondern
ganz einfach auf der Tatsache, dass zwei ziemlich große Gruppen von Personen,
die nach altem Recht noch eingebürgert wurden, nun keiner Einbürgerung
mehr bedürfen:
- Spätaussiedler erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit jetzt automatisch,
  vgl. § 7 StAG
- Viele Kinder ausländischer Eltern erwerben die deutsche StA bereits mit der
  Geburt nach § 4 Abs. 3 StAG.


Man vergleicht doch nicht der Jahr 1998 und sogar nicht 1999 sondern 2000. Im Jahr 2000 gab es schon keine Einbürgerungen von Spätaussiedler. Außerdem kamen die Spätaussiedler nie in die Statistik, da sie auch vor der Einbürgerung keine Ausländer waren. Und die Anzahl der Einbürgerungen nach § 40b StAG ist nicht so beteutend (20,200)... Ich würde den Anstieg der Einbürgerungen im Jahr 2000 allein mit der Tatsache begründen, dass die "Anwartschaftszeit" von 15 auf 8 Jahren reduziert wurde.

Mehr dazu: http://www.isoplan.de/aid/index.htm?http://www.isoplan.de/aid/2001-3/statistik.h...

Zitat:
Man sieht, dass sich die Urheber des Dokuments nicht wirklich mit dieser Materie befasst haben und eher auf Polemik aus sind. Dass im Gesetzentwurf sogar zum Teil Einbürgerungserleichterungen vorgesehen sind, z.B. ein Einbürgerungsanspruch schon nach 6 Jahren bei besonders guter Integrationsleistung, wird geflissentlich übersehen.


Das ist kein Anspruch, sondern Ermessen. Smiley

Ich würde ganz anderes bemerken: die ehemalige Kontingentflüchtlinge haben kein Recht auf Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit mehr. Das wundert mich sehr, da sie ("jüdische Zuwanderer" ausgenommen) kein Recht haben, an die Vertretungen ihrer Heimat zu wenden... Smiley
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« Zuletzt geändert: 27.02.2007 um 18:23:46 von chap »  

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Antwort #13 - 28.02.2007 um 02:04:06
 
chap schrieb am 26.02.2007 um 17:28:58:



hab ich mir angekuckt...

Seite 48 in der Datei, ganz unten,

"Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nur, wenn
...
3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden
Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung
eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann
."

Entspricht dies der Richtlinie 2003/109/EG überhaupt? Dort steht klar:

"Ein Drittstaatsangehöriger ist nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn

...   3. er sich während eines Zeitraums von 12 aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat."

Und wenn man mit der deutschen Daueraufenthalt-EG nach Grossbritannien umzieht?

(Na ja, in der Realität kann man ja sicher 1 mal pro Jahr die Insel verlassen,
dies würde schon reichen, es gibt keine Bedingung "Lebensmittelpunkt in DE").
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Antwort #14 - 28.02.2007 um 09:49:32
 
uberlin schrieb am 28.02.2007 um 02:04:06:
Entspricht dies der Richtlinie 2003/109/EG überhaupt?


Hi,

IMHO schon, denn das Gebiet der Gemeinschaft ist m.E. deckungsgleich mit dem  Gebiet  in dem die Rechtsstellung
eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann
. Wenn sich darunter ein Staat "verstecken" würde , wäre dort sicher Staat genannt worden.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #15 - 28.02.2007 um 10:14:31
 
Zitat:
IMHO schon, denn das Gebiet der Gemeinschaft ist m.E. deckungsgleich mit dem  Gebiet  in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann.

IMHO ... nö Zwinkernd

Zitat:
(25) Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für diese Mitgliedstaaten nicht bindend oder anwendbar ist.

(26) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist

D.h. dann doch wohl, dass UK, IRL und DK keine LADs kennen und man dort also auch nicht LAD werden kann. Trotzdem sind's ja Mitglieder. Damit entspricht der Gesetzestext dann aber nicht mehr wirklich dem Text der Richtline, die ja vom "Gebiet der Gemeinschaft" und nicht vom "Gebiet der Gültigkeit der RL" spricht.
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Antwort #16 - 28.02.2007 um 11:16:20
 
Zitat:
Damit entspricht der Gesetzestext dann aber nicht mehr wirklich dem Text der Richtline, die ja vom "Gebiet der Gemeinschaft" und nicht vom "Gebiet der Gültigkeit der RL" spricht.


Aber wohl dem Sinn Zwinkernd


Ich bin gerade mal durch die 440 Seiten gesurft und äußerst positiv überrascht von den beabsichtigten Änderungen des  § 39 Ziffer 3 und Ziffer 5 AufenthV Zwinkernd Insbesondere die dazuergangene Begründung stimmt mich heiter Zwinkernd

Sollte es so wie vorgesehen beschlossen und verkündet werden, wage ich die Prognose, dass sich Fälle wie Olaf B. aus L. zukünftig erledigt haben werden Laut lachend

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Antwort #17 - 28.02.2007 um 11:32:35
 
ronny schrieb am 28.02.2007 um 11:16:20:
Aber wohl dem Sinn Zwinkernd



Die Änderung muss aber die Richtlinie umsetzen, mit dem Sinn hat dies wenig zu tun.
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Antwort #18 - 28.02.2007 um 12:29:53
 
Änderung §39 AufenthV:
Zitat:
13. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „erfüllt“ durch die Wörter „nach der Einreise entstanden“ ersetzt.
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Eheschließung“ die Wörter „im
Bundesgebiet“ eingefügt.

Und damit sieht's dann so aus:
Zitat:
§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
[...]
3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt nach der Einreise entstanden sind,
[...]
5. seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,

So ganz klar ist mir das aber noch nicht:
A: Einreise D mit Visum C, Ausreise (?!) nach DK und Heirat, erneute (?!) Einreise D mit bestehendem Anspruch -> nix AE?

B: Einreise D mit Visum C, Heirat in D -> AE ?
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Antwort #19 - 28.02.2007 um 12:58:03
 
inge schrieb am 28.02.2007 um 12:29:53:
A: Einreise D mit Visum C, Ausreise (?!) nach DK und Heirat, erneute (?!) Einreise D mit bestehendem Anspruch -> nix AE?

B: Einreise D mit Visum C, Heirat in D -> AE ?


Jupp, jedenfalls nach der Begründung, denn der Anspruch entsteht bei A ja nicht nach der (erneuten) Einreise, sondern besteht schon vorher.

Da dann eine Ehe besteht wäre das "richtige Visum" das zur FZF Zwinkernd

Insgesamt ein Schritt in Richtung Einreise mit dem richtigen Visum Zwinkernd

Der Krug geht halt nur solange nach Dänemark bis einer...äh  er bricht Zwinkernd
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Antwort #20 - 02.03.2007 um 10:36:22
 
chap schrieb am 26.02.2007 um 18:42:09:
Kann man davon ausgehen, dass der letzte Entwurf innerhalb eines Monats geändert wurde? Smiley Welche andere Änderungen des Aufenthaltsgesetzes kann er beinhalten?


Es ist wirklich der Fall: http://dip.bundestag.de/btd/16/044/1604444.pdf.
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Antwort #21 - 02.03.2007 um 10:46:18
 
Ralf schrieb am 27.02.2007 um 16:53:21:
Dass im Gesetzentwurf sogar
zum Teil Einbürgerungserleichterungen vorgesehen sind, z.B. ein Einbürgerungs-
anspruch schon nach 6 Jahren bei besonders guter Integrationsleistung, wird
geflissentlich übersehen.


Hi Ralf,

Was denkst Du: setzt diese Ermessensvorschrift den Besitz einer "Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs" (Satz 1) voraus? Smiley
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Antwort #22 - 04.03.2007 um 16:15:30
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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Antwort #23 - 04.03.2007 um 17:26:15
 
chap schrieb am 02.03.2007 um 10:46:18:
Hi Ralf,

Was denkst Du: setzt diese Ermessensvorschrift den Besitz einer "Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs" (Satz 1) voraus? Smiley


Hmmm... das ist mir auch noch nicht ganz klar.

Der entsprechende Gesetzestext soll laut Entwurf so lauten:

Zitat:
§ 10 (3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.

Einerseits steht dies direkt nach dem Punkt mit dem Int-Kurs. Andererseits
wird dieser im 2. Satz nicht erwähnt, dort findet sich ein Verweis zu der neuen
Nr. 6 ("ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache").
Persönlich gehe ich mal davon aus, dass die Verkürzung der Frist auf 6 Jahre
für alle gelten soll, die besonders gut Deutsch können. Bisher ist es ja so, dass
eine Verkürzung nur für denjenigen in Betracht kommt, der die entsprechende
Bescheinigung besitzt, andere Personen, die ebenso gut integriert sind, schauen
in die Röhre. Ein Ausgleich ist hier sicher erforderlich.

Zitat:
Ermessensvorschrift

Natürlich handelt es sich hierbei um eine Ermessensvorschrift. Gleichwohl bewegt
sich diese im Bereich von § 10, also der Anspruchseinbürgerung. Zwinkernd
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Antwort #24 - 06.03.2007 um 12:05:18
 
Ralf schrieb am 04.03.2007 um 17:26:15:
Hmmm... das ist mir auch noch nicht ganz klar.

Der entsprechende Gesetzestext soll laut Entwurf so lauten:

Einerseits steht dies direkt nach dem Punkt mit dem Int-Kurs. Andererseits
wird dieser im 2. Satz nicht erwähnt, dort findet sich ein Verweis zu der neuen
Nr. 6 ("ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache").
Persönlich gehe ich mal davon aus, dass die Verkürzung der Frist auf 6 Jahre
für alle gelten soll, die besonders gut Deutsch können. Bisher ist es ja so, dass
eine Verkürzung nur für denjenigen in Betracht kommt, der die entsprechende
Bescheinigung besitzt, andere Personen, die ebenso gut integriert sind, schauen
in die Röhre. Ein Ausgleich ist hier sicher erforderlich.


Danke Ralf für die Antwort. Ich persönlich gehe mal davon aus, dass die Bescheinigung doch vorausgesetzt wird.

Eine andere Frage: in dem Gesetzentwurf ist zu lesen:

Zitat:
Artikel 5

23. § 40c wird wie folgt gefasst:
㤠40c
Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum … [einsetzen: Tag der ersten Veröffentlichung
dieses Entwurfs als BT-Drs.]
gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14
und 40c weiter in ihrer vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses
Gesetzes nach Artikel 10 Abs. 1 und Fundstelle im BGBl.] geltenden Fassung
anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.“


Verstehe ich das richtig, dass das Bundeskabinett zuerst den Entwurf beschließt, dann ihn an den Bundesrat zur Stellungnahme sendet, und erst danach ihn zusammen mit einer Gegenäußerung als BT-Drucksache veröffentlicht?

Wie läuft es mit den Gesetzentwurfen, die vom Bundesrat beschlossen werden, da der Bundesrat auch einen entsprechenden Entwurf vorbereitet hat: http://www.bundesrat.de/cln_050/SharedDocs/Drucksachen/2007/0101-200/137-07,temp... ?

Was passiert in dem Falle, wenn der Einbürgerungsantrag zwar nach der "Veröffentlichung dieses Entwurfs als BT-Drs." gestellt wird, aber die Einbürgerungszusicherung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wird? Wird die Zusicherung unwirksam, wenn die neue Rechtslage der Einbürgerung entgegensteht?
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Antwort #25 - 06.03.2007 um 12:27:45
 
chap schrieb am 06.03.2007 um 12:05:18:
Danke Ralf für die Antwort. Ich persönlich gehe mal davon aus, dass die Bescheinigung doch vorausgesetzt wird.

Warten wir es mal ab. Zwinkernd

Zitat:
Verstehe ich das richtig, dass das Bundeskabinett zuerst den Entwurf beschließt, dann ihn an den Bundesrat zur Stellungnahme sendet, und erst danach ihn zusammen mit einer Gegenäußerung als BT-Drucksache veröffentlicht?

Das ist der übliche Weg im Gesetzgebungsverfahren:

http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzgebungsverfahren_%28Deutschland%29

Zitat:
Wie läuft es mit den Gesetzentwurfen, die vom Bundesrat beschlossen werden, da der Bundesrat auch einen entsprechenden Entwurf vorbereitet hat:

Siehe Link.

Zitat:
Was passiert in dem Falle, wenn der Einbürgerungsantrag zwar nach der "Veröffentlichung dieses Entwurfs als BT-Drs." gestellt wird, aber die Einbürgerungszusicherung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wird? Wird die Zusicherung unwirksam, wenn die neue Rechtslage der Einbürgerung entgegensteht?


Das steht ja auch im Entwurf:

Zitat:
§ 40c wird wie folgt gefasst:
㤠40c
Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum … [einsetzen: Tag der ersten Veröffentlichung
dieses Entwurfs als BT-Drs.] gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14
und 40c weiter in ihrer vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses
Gesetzes nach Artikel 10 Abs. 1 und Fundstelle im BGBl.] geltenden Fassung
anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.“

Daraus folgt, dass für Anträge, die nach dem ersten Datum gestellt werden,
nach Inkrafttreten ausschließlich die neuen Vorschriften gelten.

Da eine Einbürgerungszusicherung immer unter dem Vorbehalt der Rechts-
änderung erteilt wird, ist die Behörde nicht mehr daran gebunden, wenn die
neue Rechtslage der Einbürgerung entgegensteht. In der Praxis kann das also
bei unveränderter Sachlage z.B. Personen treffen, bei denen eine Verurteilung
zwischen 91 und 180 Tagessätzen im Zentralregister steht.
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Antwort #26 - 06.03.2007 um 14:45:01
 
Ralf schrieb am 06.03.2007 um 12:27:45:
Daraus folgt, dass für Anträge, die nach dem ersten Datum gestellt werden,
nach Inkrafttreten ausschließlich die neuen Vorschriften gelten.

Da eine Einbürgerungszusicherung immer unter dem Vorbehalt der Rechts-
änderung erteilt wird, ist die Behörde nicht mehr daran gebunden, wenn die
neue Rechtslage der Einbürgerung entgegensteht. In der Praxis kann das also
bei unveränderter Sachlage z.B. Personen treffen, bei denen eine Verurteilung
zwischen 91 und 180 Tagessätzen im Zentralregister steht.


Oder wenn das Einbürgerungstest nicht stattgefunden hat. Smiley

Also, man wird staatenlos (bei unveränderter Sachlage)... Darf man dann davon ausgehen, dass es nicht s.g. "selbstverschuldete" Staatenlosigkeit ist? Smiley

Kann es passieren, dass die Entscheidung über alle Anträge, die nach der "ersten Veröffentlichung dieses Entwurfs als BT-Drs." gestellt werden, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ausgesetzt oder verlangsamt wird (z.B. im Falle der "jüdischen Zuwanderer")?
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Antwort #27 - 06.03.2007 um 20:03:14
 
Hallo,

Zitat:
Also, man wird staatenlos (bei unveränderter Sachlage)... Darf man dann davon ausgehen, dass es nicht s.g. "selbstverschuldete" Staatenlosigkeit ist?


Was hat es denn mit einer "selbstverschuldeten" Staatenlosigkeit auf sich?

Zitat:
Kann es passieren, dass die Entscheidung über alle Anträge, die nach der "ersten Veröffentlichung dieses Entwurfs als BT-Drs." gestellt werden, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ausgesetzt oder verlangsamt wird (z.B. im Falle der "jüdischen Zuwanderer")?


Nein.

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Antwort #28 - 07.03.2007 um 09:47:25
 
Blaise schrieb am 06.03.2007 um 20:03:14:
Was hat es denn mit einer "selbstverschuldeten" Staatenlosigkeit auf sich?


Das war genau meine Frage... Habe ich dich richtig verstanden, dass die Staatenlosigkeit  in diesem Falle nicht "selbstverschuldet" ist? Smiley
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Antwort #29 - 09.03.2007 um 15:20:11
 
Hallo,
Zitat:
Das war genau meine Frage... Habe ich dich richtig verstanden, dass die Staatenlosigkeit  in diesem Falle nicht "selbstverschuldet" ist?


Sorry. Ich wollte eigentlich wissen, wofür die Feststellung einer selbstverschuldeten Staatenlosigkeit denn wichtig ist.

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Antwort #30 - 09.03.2007 um 17:18:30
 
Blaise schrieb am 09.03.2007 um 15:20:11:
Hallo,

Sorry. Ich wollte eigentlich wissen, wofür die Feststellung einer selbstverschuldeten Staatenlosigkeit denn wichtig ist.

Blaise


Ah soooo... Smiley Ok, ich erkläre es auf einem Beispiel...

Ein Mann war mit einer deutschen Frau verheiratet. Nach 3,5 Jahren Aufenthalt in D. hat er eine Einbürgerungszusicherung bekommen und hat die Ausscheidung aus seiner russischen Staatsangehörigkeit beantragt. In einem Jahr hat er die Entlassungsurkunde bekommen und wandte sich an die zuständige Einbürgerungsbehörde... Aber inzwischen hat er mit seiner Frau getrennt. Als die Einbürgerungsbehörde das festgestellt hat, wurde sein Antrag abgelehnt.

Einer seinen Bekannten hat ihm empfohlen, an mich zu wenden, und ich habe ihm vorgeschlagen, das Reiseausweis für Staatenlose zu beantragen, da er mit einem solchen Ausweis schon nach einem Jahr wieder die Einbürgerung beantragen kann...

Aber er kriegte Ärger. In der ABH wurde ihm gesagt, dass seine Staatenlosigkeit selbstverschuldet ist. Deswegen wird er kein Reiseausweis bekommen. Schlimmer noch: wenn er den entsprechenden Antrag stellt, wird gegen ihn der Widerruf der Aufenthaltserlaubnis eingeleitet (wahrscheinlich nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Er wurde auch aufgefordet, seine bisherigen Staatsangehörigkeit "wiederherzustellen" (obwohl es unmöglich ist).

Ich habe den Mann nie mehr begegnet. Soweit ich weiss, hat er am Ende ein Reisedokument für Ausländer gekriegt...
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Antwort #31 - 10.03.2007 um 11:51:46
 
Hi chap,

ich war auch "selbstverschuldet staatenlos", da es aber in D Passpflicht gibt und ein Pass auch Vorraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist, ist es die Pflicht desjenigen der gerade freiwillig Staatenlos geworden ist und nicht Eingebürgert werden kann, wieder zu versuchen die alte Staatsbürgerschaft anzunehmen und falls es nicht möglich ist dies auch nachzuweisen.
Ein "echter Staatenloser", ein Heimatloser Ausländer, ist etwas anderes.

Zumindest hatte man mir das so erklärt, hätte mir natürlich gerne die Wiedereinbürgerung gespart, da ich sowieso vor habe sie wieder abzulegen.

Gruß,

maki
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Antwort #32 - 11.03.2007 um 21:21:24
 
Ich habe mal den Entwurf des Bundestages zur Änderung des StAG in den
bestehenden Gesetzestext eingearbeitet:

http://www.info4alien.de/gesetze/entwuerfe/stag2007_1.htm
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Antwort #33 - 12.03.2007 um 10:15:39
 
maki schrieb am 10.03.2007 um 11:51:46:
Ein "echter Staatenloser", ein Heimatloser Ausländer, ist etwas anderes.


"Echte Staatenlose" sind nicht nur die heimatlose Ausländer. Ich habe sogar Zweifel, dass die Letzte immer noch existieren... Smiley Sicher ist, dass nicht nur heimatlose Ausländer das Recht auf ein Reiseausweis für Staatenlose haben (http://www.aufenthaltstitel.de/staatenlose.html#27).

Aber... Das ist wieder kein Thema dieses Forums... Mich interessierte nur, ob die geänderte Rechtslage dieselbe Auswirkung wie die geänderte Sachlage angesichts der möglichen verursachten Staatenlosigkeit hat. Smiley
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Antwort #34 - 12.03.2007 um 10:16:16
 
Ralf schrieb am 11.03.2007 um 21:21:24:
Ich habe mal den Entwurf des Bundestages zur Änderung des StAG in den
bestehenden Gesetzestext eingearbeitet:

http://www.info4alien.de/gesetze/entwuerfe/stag2007_1.htm


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Antwort #35 - 13.03.2007 um 14:14:40
 
Ralf schrieb am 11.03.2007 um 21:21:24:
Ich habe mal den Entwurf des Bundestages zur Änderung des StAG in den
bestehenden Gesetzestext eingearbeitet:
http://www.info4alien.de/gesetze/entwuerfe/stag2007_1.htm


Hi Ralf,

mich interessiert, wann dieser Entwurf zur Änderung des StAG denn nun beschlossen werden soll.
Hängt/ hing das mit ab von dem Kompromiß beim Bleiberecht, der wohl heute zustandegekommen ist ?
Und wie gehts dann weiter ?

LG,
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Antwort #36 - 13.03.2007 um 14:21:50
 
Änderung Zuwanderungsgesetz (inkl StAG, AufenthG etc) soll wohl bis Oktober "durch" sein (in Kraft, beschlossen, ???)
Stand jedenfalls so als Nebensatz in einer Nachrichtenmeldung zum Bleiberecht.
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Antwort #37 - 13.03.2007 um 14:30:01
 
[OT]
Zitat:
Änderung Zuwanderungsgesetz (inkl StAG, AufenthG etc) soll wohl bis Oktober "durch" sein

Hmmm... ich erinnere mich das das ganze schonmal Ende Letzten Jahres fertig sein solste, dann hies es "Nicht vor Mai 07"...

Wenn doch nur alle Menschen mit Terminen so flexibel wie Politiker sein könnten.
[/OT]
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Antwort #38 - 15.03.2007 um 18:07:32
 
Kann jemand das erklären:

Zitat:
Artikel 6
(9) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814), wird wie folgt geändert:
1. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union (Unionsbürger), die ein Recht auf Daueraufenthalt im
Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen
Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz
besitzen,“.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „3 Abs. 1 und
4“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 23
Abs. 1 oder 2“ ersetzt."


Aus dem Wortlaut  http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__63.html ergibt sich ernsthafter Zweifel, dass der Gesetzgeber wirklich das gemeint hat, was geschrieben ist... Smiley
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Antwort #39 - 15.03.2007 um 19:21:36
 
chap schrieb am 15.03.2007 um 18:07:32:
Kann jemand das erklären: 


Hi chap,

wenn Du mir sagst was konkret Du meinst, will ichs versuchen. Aber zu raten was Du meinst und zu raten was die Politik meint ist mir zuviel Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #40 - 16.03.2007 um 10:35:15
 
ronny schrieb am 15.03.2007 um 19:21:36:


Hi chap,

wenn Du mir sagst was konkret Du meinst, will ichs versuchen. Aber zu raten was Du meinst und zu raten was die Politik meint ist mir zuviel Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd



Hi ronny,

ich meine, dass die Änderung des Paragraphen und der Paragraph selbst nicht zu einanderen passen. Es gibt keine Angabe „§ 3“ im Abs. 1 Nr. 3, und auch keine Angabe „§ 23 Abs. 1“ im Abs. 2 Nr. 1... Auch nicht klar sind die zukunftige Lage der heimatlosen Ausländer (Abs. 1 Nr. 2 geltender Fassung) und der Unterschied zwischen Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 7 der geplanten Fassung...

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Antwort #41 - 16.03.2007 um 15:41:47
 
Chap hat Recht, da passt etwas nicht. Zwinkernd

Bei dem Tempo, mit dem heutzutage manche Gesetze fast im Wochenrhythmus
geändert werden, wundert es mich auch nicht, dass die Verantwortlichen
da schon mal den Überblick verlieren.  Laut lachend

Änderung:
PS:
Der Feher könnte aber auch an der Quelle des zu Anfang verlinkten Dokuments liegen.
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« Zuletzt geändert: 17.03.2007 um 11:32:33 von Ralf »  

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Antwort #42 - 17.03.2007 um 09:41:18
 
Ralf schrieb am 16.03.2007 um 15:41:47:
Chap hat Recht, da passt etwas nicht.


Jow,

da passt einiges ned zusammen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #43 - 17.03.2007 um 18:47:33
 
[quote author=maki link=1172507338/30#37 date=1173792601][OT]
Hmmm... ich erinnere mich das das ganze schonmal Ende Letzten Jahres fertig sein solste, dann hies es "Nicht vor Mai 07"...

Wenn der Strichtag für das Bleiberecht der 01.07. sein soll (SZ), dann heißt das doch, daß bis dahin das Gesetz (genauer: seine Änderung) durch sein muß, oder ?

Wie verhält es sich denn mit den anderen von der Großreform betroffenen Gesetze (isb. StAG), sollen die demnach auch bis 01.07. in Kraft sein ?

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Antwort #44 - 18.03.2007 um 01:05:41
 
anka02 schrieb am 17.03.2007 um 18:47:33:
[OT]
Hmmm... ich erinnere mich das das ganze schonmal Ende Letzten Jahres fertig sein solste, dann hies es "Nicht vor Mai 07"...

Wenn der Strichtag für das Bleiberecht der 01.07. sein soll (SZ), dann heißt das doch, daß bis dahin das Gesetz (genauer: seine Änderung) durch sein muß, oder ?

Wie verhält es sich denn mit den anderen von der Großreform betroffenen Gesetze (isb. StAG), sollen die demnach auch bis 01.07. in Kraft sein ?

Verwirrt, anka02


Das ist ein einziges Gesetz. Die Tatsache, dass es an einer Stelle 1.7.2007 erwähnt, beteutet nicht, dass es zum diesem Zeitpunkt in Kraft treten muss... Smiley
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anka02
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Antwort #45 - 18.03.2007 um 16:04:05
 
dr-er schrieb am 18.03.2007 um 01:05:41:
Das ist ein einziges Gesetz. Die Tatsache, dass es an einer Stelle 1.7.2007 erwähnt, beteutet nicht, dass es zum diesem Zeitpunkt in Kraft treten muss... Smiley


was willst Du mir damit sagen?
Daß das Gesetz a)später oder b)gar nicht oder c)in anderer Form in Kraft treten wird ? hä?
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chap
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Antwort #46 - 18.03.2007 um 16:08:17
 
ronny schrieb am 17.03.2007 um 09:41:18:


Jow,

da passt einiges ned zusammen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd


Also Du willst nicht mehr versuchen? Zwinkernd Hier ist die Antwort: http://www.bmbf.de/pub/entwurf_aenderungsgesetz_bafoeg.pdf.
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Antwort #47 - 18.03.2007 um 16:10:26
 
Ralf schrieb am 16.03.2007 um 15:41:47:
Chap hat Recht, da passt etwas nicht. Zwinkernd

Bei dem Tempo, mit dem heutzutage manche Gesetze fast im Wochenrhythmus
geändert werden, wundert es mich auch nicht, dass die Verantwortlichen
da schon mal den Überblick verlieren.  Laut lachend

Änderung:
PS:
Der Feher könnte aber auch an der Quelle des zu Anfang verlinkten Dokuments liegen.


Hi Ralf,

deine erste Vermutung war richtig... Smiley
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Antwort #48 - 28.03.2007 um 14:54:45
 
chap schrieb am 26.02.2007 um 17:28:58:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/AendG_ZuwG_080207.pdf

hier sind die geplannte Gesetzänderungen. Mich interessieren nicht die "politische" Schätzungen des Pakets. Ich bin überrascht, dass ronny meint, die Information über Gesetzänderungen und die möglichen Fragen gehören nicht diesem Forum.

Ich war besserer Meinung über info4alien...

Ich bitte ausdrücklich, diesen Beitrag nicht in einen anderen Forum zu übertragen...


Hier ist der Entwurf: http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/AendG_ZuwG_280307.pdf
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Antwort #49 - 04.05.2007 um 13:14:50
 
Ralf schrieb am 06.03.2007 um 12:27:45:
Warten wir es mal ab. Zwinkernd

Das ist der übliche Weg im Gesetzgebungsverfahren:

http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzgebungsverfahren_%28Deutschland%29

Siehe Link.


Der Gesetzgeber geht diesmal unübliche Wege. Der Gesetzentwurf ist schon als BT-Drs. veröffentlicht: http://dip.bundestag.de/btd/16/050/1605065.pdf.
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Antwort #50 - 05.05.2007 um 20:37:46
 
chap schrieb am 04.05.2007 um 13:14:50:
Der Gesetzgeber geht diesmal unübliche Wege. Der Gesetzentwurf ist schon als BT-Drs. veröffentlicht


Was heißt das dann im Klartext ?
Wird der Entwurf jetzt schneller Gesetz als vorgesehen ?

Grüße,

Lacrima
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Antwort #51 - 05.05.2007 um 23:39:03
 
chap schrieb am 04.05.2007 um 13:14:50:
Der Gesetzgeber geht diesmal unübliche Wege. Der Gesetzentwurf ist schon als BT-Drs. veröffentlicht:


Das ist doch der übliche Weg:

http://de.wikipedia.org/wiki/Bundestagsdrucksache
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chap
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Antwort #52 - 07.05.2007 um 14:41:05
 
Ralf schrieb am 05.05.2007 um 23:39:03:


Hi Ralf,

ich habe vor zwei Monate eine klare Frage mit der Beschreibung eines Weges der Gesetzgebungsverfahrens gestellt. Du hast geantwortet, dass dies ein "üblicher Weg" ist. Aber auf diesem Wege würde der Gesetzentwurf noch nicht als BT-Drs. veröffentlicht, da der Bundesrat sich mit dem Gesetzentwurf noch nicht beschäftigte (das wird erst am 11. Mai geschehen).

"Unüblicher Weg" bedeutet, dass die Bundesregierung in diesem Falle Gebrauch von Art. 76 Abs. 2 Satz 4 GG gemacht hat. Wenn Du das damals vorhersah ("es ist doch der übliche Weg"), warum hast Du nichts darüber geschrieben?

Oder meinst Du was anderes? Smiley
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« Zuletzt geändert: 07.05.2007 um 14:53:59 von chap »  

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Antwort #53 - 07.05.2007 um 14:52:39
 
lacrima schrieb am 05.05.2007 um 20:37:46:
Was heißt das dann im Klartext ?
Wird der Entwurf jetzt schneller Gesetz als vorgesehen ?

Grüße,

Lacrima


Das heißt im Klartext, dass alle Einbürgerungsanträge, die nach dem 23.04.2007 gestellt sind, werden nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes entschieden.

Wahrscheinlich wird der Entwurf jetzt schneller Gesetz als auf einem "üblichen" Wege des Gesetzgebungsverfahrens. Smiley
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Antwort #54 - 07.05.2007 um 15:09:33
 
chap schrieb am 07.05.2007 um 14:41:05:
da der Bundesrat sich mit dem Gesetzentwurf noch nicht beschäftigte (das wird erst am 11. Mai geschehen).


Für diejenigen, denen (auch immer) die Meinung des Bundesrates interessiert: http://www.bundesrat.de/cln_050/SharedDocs/Drucksachen/2007/0201-300/224-1-07,te...
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Antwort #55 - 14.05.2007 um 15:35:42
 
chap schrieb am 07.05.2007 um 15:09:33:
Für diejenigen, denen (auch immer) die Meinung des Bundesrates interessiert: http://www.bundesrat.de/cln_050/SharedDocs/Drucksachen/2007/0201-300/224-1-07,te...


Am 11. Mai hat der Bundesrat einen Beschluss gefasst, der teilweise erheblich von dem obengenannten Entwurf abweicht: http://www.bundesrat.de/cln_050/SharedDocs/Drucksachen/2007/0201-300/224-07_28B_...
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Antwort #56 - 05.06.2007 um 12:16:59
 
Die zweite und dritte Beratung des Regierungsentwurfs ist auf der Tagesordnung der 103. Sitzung des Bundestags, 14.06.2007, angesetzt.
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Antwort #57 - 05.06.2007 um 22:39:35
 
chap schrieb am 05.06.2007 um 12:16:59:
Die zweite und dritte Beratung des Regierungsentwurfs ist auf der Tagesordnung der 103. Sitzung des Bundestags, 14.06.2007, angesetzt.

Solche Informationen erhalt man heutzutage viel besser via RSS-Feader, indem man auf der Seite http://www.bundestag.de/parlament/plenargeschehen/to/103.html
die Nachrichtenkanäle hinzufügt.  Zunge Was möchtest du denn damit erreichen, dass du so was postest???? Lippen versiegelt unentschlossen
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