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F.Y.I. (Gelesen: 30.445 mal)
inge
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Antwort #15 - 28.02.2007 um 10:14:31
 
Zitat:
IMHO schon, denn das Gebiet der Gemeinschaft ist m.E. deckungsgleich mit dem  Gebiet  in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann.

IMHO ... nö Zwinkernd

Zitat:
(25) Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für diese Mitgliedstaaten nicht bindend oder anwendbar ist.

(26) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist

D.h. dann doch wohl, dass UK, IRL und DK keine LADs kennen und man dort also auch nicht LAD werden kann. Trotzdem sind's ja Mitglieder. Damit entspricht der Gesetzestext dann aber nicht mehr wirklich dem Text der Richtline, die ja vom "Gebiet der Gemeinschaft" und nicht vom "Gebiet der Gültigkeit der RL" spricht.
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ronny
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Antwort #16 - 28.02.2007 um 11:16:20
 
Zitat:
Damit entspricht der Gesetzestext dann aber nicht mehr wirklich dem Text der Richtline, die ja vom "Gebiet der Gemeinschaft" und nicht vom "Gebiet der Gültigkeit der RL" spricht.


Aber wohl dem Sinn Zwinkernd


Ich bin gerade mal durch die 440 Seiten gesurft und äußerst positiv überrascht von den beabsichtigten Änderungen des  § 39 Ziffer 3 und Ziffer 5 AufenthV Zwinkernd Insbesondere die dazuergangene Begründung stimmt mich heiter Zwinkernd

Sollte es so wie vorgesehen beschlossen und verkündet werden, wage ich die Prognose, dass sich Fälle wie Olaf B. aus L. zukünftig erledigt haben werden Laut lachend

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #17 - 28.02.2007 um 11:32:35
 
ronny schrieb am 28.02.2007 um 11:16:20:
Aber wohl dem Sinn Zwinkernd



Die Änderung muss aber die Richtlinie umsetzen, mit dem Sinn hat dies wenig zu tun.
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Antwort #18 - 28.02.2007 um 12:29:53
 
Änderung §39 AufenthV:
Zitat:
13. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „erfüllt“ durch die Wörter „nach der Einreise entstanden“ ersetzt.
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Eheschließung“ die Wörter „im
Bundesgebiet“ eingefügt.

Und damit sieht's dann so aus:
Zitat:
§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
[...]
3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt nach der Einreise entstanden sind,
[...]
5. seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,

So ganz klar ist mir das aber noch nicht:
A: Einreise D mit Visum C, Ausreise (?!) nach DK und Heirat, erneute (?!) Einreise D mit bestehendem Anspruch -> nix AE?

B: Einreise D mit Visum C, Heirat in D -> AE ?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #19 - 28.02.2007 um 12:58:03
 
inge schrieb am 28.02.2007 um 12:29:53:
A: Einreise D mit Visum C, Ausreise (?!) nach DK und Heirat, erneute (?!) Einreise D mit bestehendem Anspruch -> nix AE?

B: Einreise D mit Visum C, Heirat in D -> AE ?


Jupp, jedenfalls nach der Begründung, denn der Anspruch entsteht bei A ja nicht nach der (erneuten) Einreise, sondern besteht schon vorher.

Da dann eine Ehe besteht wäre das "richtige Visum" das zur FZF Zwinkernd

Insgesamt ein Schritt in Richtung Einreise mit dem richtigen Visum Zwinkernd

Der Krug geht halt nur solange nach Dänemark bis einer...äh  er bricht Zwinkernd
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Antwort #20 - 02.03.2007 um 10:36:22
 
chap schrieb am 26.02.2007 um 18:42:09:
Kann man davon ausgehen, dass der letzte Entwurf innerhalb eines Monats geändert wurde? Smiley Welche andere Änderungen des Aufenthaltsgesetzes kann er beinhalten?


Es ist wirklich der Fall: http://dip.bundestag.de/btd/16/044/1604444.pdf.
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Antwort #21 - 02.03.2007 um 10:46:18
 
Ralf schrieb am 27.02.2007 um 16:53:21:
Dass im Gesetzentwurf sogar
zum Teil Einbürgerungserleichterungen vorgesehen sind, z.B. ein Einbürgerungs-
anspruch schon nach 6 Jahren bei besonders guter Integrationsleistung, wird
geflissentlich übersehen.


Hi Ralf,

Was denkst Du: setzt diese Ermessensvorschrift den Besitz einer "Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs" (Satz 1) voraus? Smiley
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Antwort #22 - 04.03.2007 um 16:15:30
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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Ralf
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Antwort #23 - 04.03.2007 um 17:26:15
 
chap schrieb am 02.03.2007 um 10:46:18:
Hi Ralf,

Was denkst Du: setzt diese Ermessensvorschrift den Besitz einer "Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs" (Satz 1) voraus? Smiley


Hmmm... das ist mir auch noch nicht ganz klar.

Der entsprechende Gesetzestext soll laut Entwurf so lauten:

Zitat:
§ 10 (3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.

Einerseits steht dies direkt nach dem Punkt mit dem Int-Kurs. Andererseits
wird dieser im 2. Satz nicht erwähnt, dort findet sich ein Verweis zu der neuen
Nr. 6 ("ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache").
Persönlich gehe ich mal davon aus, dass die Verkürzung der Frist auf 6 Jahre
für alle gelten soll, die besonders gut Deutsch können. Bisher ist es ja so, dass
eine Verkürzung nur für denjenigen in Betracht kommt, der die entsprechende
Bescheinigung besitzt, andere Personen, die ebenso gut integriert sind, schauen
in die Röhre. Ein Ausgleich ist hier sicher erforderlich.

Zitat:
Ermessensvorschrift

Natürlich handelt es sich hierbei um eine Ermessensvorschrift. Gleichwohl bewegt
sich diese im Bereich von § 10, also der Anspruchseinbürgerung. Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #24 - 06.03.2007 um 12:05:18
 
Ralf schrieb am 04.03.2007 um 17:26:15:
Hmmm... das ist mir auch noch nicht ganz klar.

Der entsprechende Gesetzestext soll laut Entwurf so lauten:

Einerseits steht dies direkt nach dem Punkt mit dem Int-Kurs. Andererseits
wird dieser im 2. Satz nicht erwähnt, dort findet sich ein Verweis zu der neuen
Nr. 6 ("ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache").
Persönlich gehe ich mal davon aus, dass die Verkürzung der Frist auf 6 Jahre
für alle gelten soll, die besonders gut Deutsch können. Bisher ist es ja so, dass
eine Verkürzung nur für denjenigen in Betracht kommt, der die entsprechende
Bescheinigung besitzt, andere Personen, die ebenso gut integriert sind, schauen
in die Röhre. Ein Ausgleich ist hier sicher erforderlich.


Danke Ralf für die Antwort. Ich persönlich gehe mal davon aus, dass die Bescheinigung doch vorausgesetzt wird.

Eine andere Frage: in dem Gesetzentwurf ist zu lesen:

Zitat:
Artikel 5

23. § 40c wird wie folgt gefasst:
㤠40c
Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum … [einsetzen: Tag der ersten Veröffentlichung
dieses Entwurfs als BT-Drs.]
gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14
und 40c weiter in ihrer vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses
Gesetzes nach Artikel 10 Abs. 1 und Fundstelle im BGBl.] geltenden Fassung
anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.“


Verstehe ich das richtig, dass das Bundeskabinett zuerst den Entwurf beschließt, dann ihn an den Bundesrat zur Stellungnahme sendet, und erst danach ihn zusammen mit einer Gegenäußerung als BT-Drucksache veröffentlicht?

Wie läuft es mit den Gesetzentwurfen, die vom Bundesrat beschlossen werden, da der Bundesrat auch einen entsprechenden Entwurf vorbereitet hat: http://www.bundesrat.de/cln_050/SharedDocs/Drucksachen/2007/0101-200/137-07,temp... ?

Was passiert in dem Falle, wenn der Einbürgerungsantrag zwar nach der "Veröffentlichung dieses Entwurfs als BT-Drs." gestellt wird, aber die Einbürgerungszusicherung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wird? Wird die Zusicherung unwirksam, wenn die neue Rechtslage der Einbürgerung entgegensteht?
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Antwort #25 - 06.03.2007 um 12:27:45
 
chap schrieb am 06.03.2007 um 12:05:18:
Danke Ralf für die Antwort. Ich persönlich gehe mal davon aus, dass die Bescheinigung doch vorausgesetzt wird.

Warten wir es mal ab. Zwinkernd

Zitat:
Verstehe ich das richtig, dass das Bundeskabinett zuerst den Entwurf beschließt, dann ihn an den Bundesrat zur Stellungnahme sendet, und erst danach ihn zusammen mit einer Gegenäußerung als BT-Drucksache veröffentlicht?

Das ist der übliche Weg im Gesetzgebungsverfahren:

http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzgebungsverfahren_%28Deutschland%29

Zitat:
Wie läuft es mit den Gesetzentwurfen, die vom Bundesrat beschlossen werden, da der Bundesrat auch einen entsprechenden Entwurf vorbereitet hat:

Siehe Link.

Zitat:
Was passiert in dem Falle, wenn der Einbürgerungsantrag zwar nach der "Veröffentlichung dieses Entwurfs als BT-Drs." gestellt wird, aber die Einbürgerungszusicherung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wird? Wird die Zusicherung unwirksam, wenn die neue Rechtslage der Einbürgerung entgegensteht?


Das steht ja auch im Entwurf:

Zitat:
§ 40c wird wie folgt gefasst:
㤠40c
Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum … [einsetzen: Tag der ersten Veröffentlichung
dieses Entwurfs als BT-Drs.] gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14
und 40c weiter in ihrer vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses
Gesetzes nach Artikel 10 Abs. 1 und Fundstelle im BGBl.] geltenden Fassung
anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.“

Daraus folgt, dass für Anträge, die nach dem ersten Datum gestellt werden,
nach Inkrafttreten ausschließlich die neuen Vorschriften gelten.

Da eine Einbürgerungszusicherung immer unter dem Vorbehalt der Rechts-
änderung erteilt wird, ist die Behörde nicht mehr daran gebunden, wenn die
neue Rechtslage der Einbürgerung entgegensteht. In der Praxis kann das also
bei unveränderter Sachlage z.B. Personen treffen, bei denen eine Verurteilung
zwischen 91 und 180 Tagessätzen im Zentralregister steht.
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Antwort #26 - 06.03.2007 um 14:45:01
 
Ralf schrieb am 06.03.2007 um 12:27:45:
Daraus folgt, dass für Anträge, die nach dem ersten Datum gestellt werden,
nach Inkrafttreten ausschließlich die neuen Vorschriften gelten.

Da eine Einbürgerungszusicherung immer unter dem Vorbehalt der Rechts-
änderung erteilt wird, ist die Behörde nicht mehr daran gebunden, wenn die
neue Rechtslage der Einbürgerung entgegensteht. In der Praxis kann das also
bei unveränderter Sachlage z.B. Personen treffen, bei denen eine Verurteilung
zwischen 91 und 180 Tagessätzen im Zentralregister steht.


Oder wenn das Einbürgerungstest nicht stattgefunden hat. Smiley

Also, man wird staatenlos (bei unveränderter Sachlage)... Darf man dann davon ausgehen, dass es nicht s.g. "selbstverschuldete" Staatenlosigkeit ist? Smiley

Kann es passieren, dass die Entscheidung über alle Anträge, die nach der "ersten Veröffentlichung dieses Entwurfs als BT-Drs." gestellt werden, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ausgesetzt oder verlangsamt wird (z.B. im Falle der "jüdischen Zuwanderer")?
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Antwort #27 - 06.03.2007 um 20:03:14
 
Hallo,

Zitat:
Also, man wird staatenlos (bei unveränderter Sachlage)... Darf man dann davon ausgehen, dass es nicht s.g. "selbstverschuldete" Staatenlosigkeit ist?


Was hat es denn mit einer "selbstverschuldeten" Staatenlosigkeit auf sich?

Zitat:
Kann es passieren, dass die Entscheidung über alle Anträge, die nach der "ersten Veröffentlichung dieses Entwurfs als BT-Drs." gestellt werden, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ausgesetzt oder verlangsamt wird (z.B. im Falle der "jüdischen Zuwanderer")?


Nein.

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Antwort #28 - 07.03.2007 um 09:47:25
 
Blaise schrieb am 06.03.2007 um 20:03:14:
Was hat es denn mit einer "selbstverschuldeten" Staatenlosigkeit auf sich?


Das war genau meine Frage... Habe ich dich richtig verstanden, dass die Staatenlosigkeit  in diesem Falle nicht "selbstverschuldet" ist? Smiley
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Antwort #29 - 09.03.2007 um 15:20:11
 
Hallo,
Zitat:
Das war genau meine Frage... Habe ich dich richtig verstanden, dass die Staatenlosigkeit  in diesem Falle nicht "selbstverschuldet" ist?


Sorry. Ich wollte eigentlich wissen, wofür die Feststellung einer selbstverschuldeten Staatenlosigkeit denn wichtig ist.

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