chap schrieb am 06.03.2007 um 12:05:18:Danke Ralf für die Antwort. Ich persönlich gehe mal davon aus, dass die Bescheinigung doch vorausgesetzt wird.
Warten wir es mal ab.
Zitat:Verstehe ich das richtig, dass das Bundeskabinett zuerst den Entwurf beschließt, dann ihn an den Bundesrat zur Stellungnahme sendet, und erst danach ihn zusammen mit einer Gegenäußerung als BT-Drucksache veröffentlicht?
Das ist der übliche Weg im Gesetzgebungsverfahren:
http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzgebungsverfahren_%28Deutschland%29 Zitat:Wie läuft es mit den Gesetzentwurfen, die vom Bundesrat beschlossen werden, da der Bundesrat auch einen entsprechenden Entwurf vorbereitet hat:
Siehe Link.
Zitat:Was passiert in dem Falle, wenn der Einbürgerungsantrag zwar nach der "Veröffentlichung dieses Entwurfs als BT-Drs." gestellt wird, aber die Einbürgerungszusicherung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wird? Wird die Zusicherung unwirksam, wenn die neue Rechtslage der Einbürgerung entgegensteht?
Das steht ja auch im Entwurf:
Zitat:§ 40c wird wie folgt gefasst:
„§ 40c
Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum … [einsetzen: Tag der ersten Veröffentlichung
dieses Entwurfs als BT-Drs.] gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14
und 40c weiter in ihrer vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses
Gesetzes nach Artikel 10 Abs. 1 und Fundstelle im BGBl.] geltenden Fassung
anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.“
Daraus folgt, dass für Anträge, die nach dem ersten Datum gestellt werden,
nach Inkrafttreten ausschließlich die neuen Vorschriften gelten.
Da eine Einbürgerungszusicherung immer unter dem Vorbehalt der Rechts-
änderung erteilt wird, ist die Behörde nicht mehr daran gebunden, wenn die
neue Rechtslage der Einbürgerung entgegensteht. In der Praxis kann das also
bei unveränderter Sachlage z.B. Personen treffen, bei denen eine Verurteilung
zwischen 91 und 180 Tagessätzen im Zentralregister steht.