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F.Y.I. (Gelesen: 30.447 mal)
chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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26.02.2007 um 17:28:58
 
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/AendG_ZuwG_080207.pdf

hier sind die geplannte Gesetzänderungen. Mich interessieren nicht die "politische" Schätzungen des Pakets. Ich bin überrascht, dass ronny meint, die Information über Gesetzänderungen und die möglichen Fragen gehören nicht diesem Forum.

Ich war besserer Meinung über info4alien...

Ich bitte ausdrücklich, diesen Beitrag nicht in einen anderen Forum zu übertragen...
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.02.2007 um 18:42:09
 
chap schrieb am 26.02.2007 um 17:28:58:
Ich bitte ausdrücklich, diesen Beitrag nicht in einen anderen Forum zu übertragen...


Begründung: der Untertitel dieses Forums lautet: "Diskussion über geplante Gesetzesänderungen (zum AuslR)". Aber die Diskussion ist sinnlos, wenn das Objekt der Diskussion unbekannt oder veraltet ist.
----------------------------------------------------------

Erste Überraschung nach dem Lesen des Entwurfes: die Änderung zum § 23 Abs. 2 AufenthG ist aus dem Entwurf verschwundet, obwohl in der Begründung steht wie bevor:

Zitat:
Durch die Änderung wird der Umstand berücksichtigt, dass der neu gefasste § 23 Abs. 2 eine Nebenbestimmung zur Niederlassungserlaubnis zulässt.


Eine Art der Antwort findet man in:

Zitat:
Die Ergänzung ist erforderlich, da mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes § 23 Abs. 2 des AufenthG dahingehend geändert wurde, dass auf dieser Rechtsgrundlage auch Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden können.


Komischerweise findet aber man keine solche Vorschläge in dem Entwurf des Gesetzes: http://dip.bundestag.de/btd/16/040/1604017.pdf.

Kann man davon ausgehen, dass der letzte Entwurf innerhalb eines Monats geändert wurde? Smiley Welche andere Änderungen des Aufenthaltsgesetzes kann er beinhalten?
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ronny
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Antwort #2 - 26.02.2007 um 19:33:38
 
chap schrieb am 26.02.2007 um 17:28:58:
Ich bin überrascht, dass ronny meint, die Information über Gesetzänderungen und die möglichen Fragen gehören nicht diesem Forum.


Hi chap,

Du hast mich mißverstanden Zwinkernd

Verschoben hab ich, weil die Diskussion mal wieder abgedreht war Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 26.02.2007 um 20:18:46
 
Auch wenn ich mit vielen Forderungen von Gruppierungen nicht konform gehe, kann man ein geplante Gesetzesänderung wenig diskutieren. Wie man sieht hat man bereits die dritte Version des 2. Änderungsgesetzes vorliegen.
Ob sie so auch kommt, weiss man mal wieder nicht, weil ja die große Bleiberegelung poitisch wieder diskutiert wird.

Ich als Praktiker warte lieber, bis die Gesetze verabschiedet sind und frage dann nach persönlicher Meinung über Sinn und Zweck.

Alles in allem halte ich das AuslR für ein Gesetz, welches vielen politischen Meinungsbildern zum Opfer gefallen ist.

Trotzdem bin ich dir für den Hinweis über die neue Version dankbar.
Ich habe sie zum großen Teil auch schon "diagonal" gelesen.

Proll
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maki
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Antwort #4 - 26.02.2007 um 21:19:40
 
Mal unabhängig von der Bleiberechtsfrage,


wie versteht ihr denn die Neuregelung der Anrechenbaren Aufenthaltszeiten:
Zitat:
§ 9b Anrechnung von Aufenthaltszeiten

Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden folgende
Zeiten angerechnet:

1. Zeiten eines Aufenthaltes außerhalb des Bundesgebiets, in denen der
Ausländer einen Aufenthaltstitel besaß und
a) sich wegen einer Entsendung aus beruflichen Gründen im Ausland
aufgehalten hat, soweit deren Dauer jeweils sechs Monate oder eine
von der Ausländerbehörde nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 bestimmte längere
Frist nicht überschritten hat, oder
b) die Zeiten sechs aufeinander folgende Monate und innerhalb des in §
9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitaums insgesamt zehn Monate
nicht überschreiten,

2. Zeiten eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet mit Aufenthaltserlaubnis,
Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG,
wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis
oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war und
die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
allein wegen eines Aufenthalts außerhalb von Mitgliedstaaten der Europäi18
schen Union oder wegen des Erwerbs der Rechtsstellung eines langfristig
Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union erloschen ist, bis zu höchstens vier Jahren,


3. Zeiten, in denen der Ausländer freizügigkeitsberechtigt war,

4. Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der
Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
Nicht angerechnet werden Zeiten eines Aufenthalts nach § 9a Abs. 3 Nr. 5 und
Zeiten des Aufenthalts, in denen der Ausländer auch die Voraussetzungen des
§ 9a Abs. 3 Nr. 3 erfüllte. Zeiten eines Aufenthaltes außerhalb des Bundesgebiets
unterbrechen den Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht, wenn
der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels
geführt hat; diese Zeiten werden bei der Bestimmung der Gesamtdauer
des Aufenthalts nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht angerechnet. In allen
übrigen Fällen unterbricht die Ausreise aus dem Bundesgebiet den Aufenthalt
nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

Bin ich zu optimistisch wenn ich das so auslege dass Zeiten einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis auch angerechnet werden können?
Ich hab den Titel nicht in der Auflistung gefunden, aber mir fällt auf die schnelle nix ein warum das nicht gehen sollte, ausser natürlich "Steht so nicht da".

Kurz: Gibt es Hoffnung für die Leute deren unbfr. AE vor dem 01.01.2005 "allein wegen eines Aufenthalts außerhalb von Mitgliedstaaten der Europäi18
schen Union ... erloschen ist"?
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Antwort #5 - 26.02.2007 um 22:17:34
 
Zitat:
Auch wenn ich mit vielen Forderungen von Gruppierungen nicht konform gehe, kann man ein geplante Gesetzesänderung wenig diskutieren.


Das ist aber der Zweck des Forums. Smiley Auch die einfache Leute (meistens Alsländer) dürfen sich darauf vorbereiten, was auf sie zukommt.

Zitat:
Wie man sieht hat man bereits die dritte Version des 2. Änderungsgesetzes vorliegen.
Ob sie so auch kommt, weiss man mal wieder nicht, weil ja die große Bleiberegelung poitisch wieder diskutiert wird.


Ich glaube persönlich, dass es die endgültige Version ist (abgesehen von der Änderungen, die die Ausschusse des Bundestags eventuell beschliessen). Entweder wird sie akzeptiert oder eben durchfallen. Dann gibt es keine Änderung des Gesetzes in dieser Legislaturperiode. Meiner Ansicht nach, ist es auch die bessere Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die EU-Richtlinien auch unmittelbare Anwendung finden. Smiley

Zitat:
Ich als Praktiker warte lieber, bis die Gesetze verabschiedet sind und frage dann nach persönlicher Meinung über Sinn und Zweck.

Alles in allem halte ich das AuslR für ein Gesetz, welches vielen politischen Meinungsbildern zum Opfer gefallen ist.


Im grossen und ganzen bin ich derselben Meinung. Aber man soll die Bedenken hier nicht diskutieren (ich habe auch keine Lust dafür - besonders "über Sinn und Zweck"). Smiley Nur eine kurze Bemerkung: das Gesetz wird ein unübersichtliches bürokratisches Monster.
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Antwort #6 - 26.02.2007 um 22:21:58
 
ronny schrieb am 26.02.2007 um 19:33:38:


Hi chap,

Du hast mich mißverstanden Zwinkernd

Verschoben hab ich, weil die Diskussion mal wieder abgedreht war Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd



Danke Ronny,

es freut mich sehr, dass ich dich mißverstanden habe, da ich dich immer als einen vernünftigen und verantwortlichen Menschen kannte...  Smiley
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Antwort #7 - 26.02.2007 um 22:32:55
 
maki schrieb am 26.02.2007 um 21:19:40:
Mal unabhängig von der Bleiberechtsfrage,


wie versteht ihr denn die Neuregelung der Anrechenbaren Aufenthaltszeiten:
Bin ich zu optimistisch wenn ich das so auslege dass Zeiten einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis auch angerechnet werden können?
Ich hab den Titel nicht in der Auflistung gefunden, aber mir fällt auf die schnelle nix ein warum das nicht gehen sollte, ausser natürlich "Steht so nicht da".

Kurz: Gibt es Hoffnung für die Leute deren unbfr. AE vor dem 01.01.2005 "allein wegen eines Aufenthalts außerhalb von Mitgliedstaaten der Europäi18
schen Union ... erloschen ist"?


Die Zeiten einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis können auch angerechnet werden, aber nicht in dem Falle, wenn die unbefristete Aufenthaltserlaubnis (und nicht die Niederlassungserlaubnis - also vor dem 1.1.2005) erloschen ist. IMHO. Lese mal § 9 Abs. 4 AufenthG (aktuelle Fassung) und die VAH BMI... vielleicht dort findest du 'ne Antwort... Smiley
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Antwort #8 - 26.02.2007 um 23:19:52
 
Danke chap!

In den VAH wird ausschliesslich von der NE gesprochen die bestanden haben muss, auf der anderen Seite wäre die unbefr. AE nicht schon im Inland, sondern durch den Auslandsaufenthalt erloschen.

Macht man da einen Unterschied ob das Erlöschen vor dem 01.01.2005 eingetreten ist ob die vorherigen Aufenthaltszeiten angerechnet werden können?  hä?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 27.02.2007 um 09:54:40
 
Hi maki!

maki schrieb am 26.02.2007 um 23:19:52:
Danke chap!

In den VAH wird ausschliesslich von der NE gesprochen die bestanden haben muss, auf der anderen Seite wäre die unbefr. AE nicht schon im Inland, sondern durch den Auslandsaufenthalt erloschen.

Macht man da einen Unterschied ob das Erlöschen vor dem 01.01.2005 eingetreten ist?  hä?


Das sollst Du eventuell im Gericht klären (anders ist es, wenn Du ein s.g. "jüdischer Zuwanderer" ist)... Allerdings gehört deine Frage einem anderen Forum (wahrscheinlich "Sonstiges zum Thema Ausländerrecht"), da eine ähnliche Regelung in der aktuellen Fassung des AufenthG vorhanden ist. Smiley
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Antwort #10 - 27.02.2007 um 09:58:23
 
Zitat:
Allerdings gehört deine Frage einem anderen Forum (wahrscheinlich "Sonstiges zum Thema Ausländerrecht"), da eine ähnliche Regelung in der aktuellen Fassung des AufenthG vorhanden ist. Smiley

Hast Recht chap, danke dir für die bereitwillige Auskunft! Smiley
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Antwort #11 - 27.02.2007 um 16:53:21
 
Dann will ich auch mal ein wenig Senf dazugeben, aber ich beschränke mich
auf den Bereich Einbürgerung/Staatsangehörigkeitsrecht.

Aus dem verlinkten Dokument:
Zitat:
Doch seit einigen Jahren sinken die Einbürgerungszahlen deutlich: Von 186.688 im Jahr 2000
auf nunmehr noch 117.200 im Jahr 2005. Tendenz: weiter rückläufig.

Von den reinen Zahlen her betrachtet, stimmt diese Aussage sogar. Es ist auch
zutreffend, dass die Ursache daran an dem im Jahr 2000 in Kraft getretenen
Änderungen im Staatsangehörigkeitsgesetz zu suchen ist. Allerdings haben
die Urheber des Textes die Ursache nicht gefunden, denn der Rückgang der
Zahlen beruht nicht etwa auf strengeren Einbürgerungsvoraussetzungen, sondern
ganz einfach auf der Tatsache, dass zwei ziemlich große Gruppen von Personen,
die nach altem Recht noch eingebürgert wurden, nun keiner Einbürgerung
mehr bedürfen:
- Spätaussiedler erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit jetzt automatisch,
 vgl. § 7 StAG
- Viele Kinder ausländischer Eltern erwerben die deutsche StA bereits mit der
 Geburt nach § 4 Abs. 3 StAG.
Logisch, dass sich beides deutlich in der Zahl der eingebürgerten Personen
bemerkbar macht.

Zitat:
Im aktuellen Gesetzentwurf werden die Einbürgerungserleichterungen für junge Erwachsene
gestrichen. Bisher können unter 23-jährige sich einbürgern lassen - auch ohne nachzuweisen, dass
sie ihren Lebensunterhalt selbst sichern können. Damit soll verhindert werden, dass Studenten und
Auszubildende ihr Studium oder ihre Ausbildung abbrechen und arbeiten müssen, um sich einbürgern
lassen zu können. Die geplante Änderung ist absurd und integrationsfeindlich, weil sie die
Wahrnehmung einer Bildungschance zum möglichen Nachteil macht.

Stimmt nur zu einem geringen Teil. Richtig ist, dass die generelle Ausnahme
von den wirtschaftlichen Voraussetzungen für unter 23-Jährige gestrichen
wird. Allerdings bleibt die Ausnahme für Personen, die die Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel nicht zu vertreten haben, bestehen. Dies gilt natürlich auch
für jüngere Bewerber, bei Personen, die sich z.B. in Ausbildung oder Studium
befinden und zusätzliche öffentliche Mittel in Anspruch nehmen, ist i.d.R. davon
auszugehen, dass sie dies nicht zu vertreten haben.
Diese Änderung trifft also gerade nicht diejenigen, die sich in Ausbildung befinden,
sondern lediglich diejenigen, die eben nach der Schule keine weitere Ausbildung
machen.

Man sieht, dass sich die Urheber des Dokuments nicht wirklich mit dieser Materie
befasst haben und eher auf Polemik aus sind. Dass im Gesetzentwurf sogar
zum Teil Einbürgerungserleichterungen vorgesehen sind, z.B. ein Einbürgerungs-
anspruch schon nach 6 Jahren bei besonders guter Integrationsleistung, wird
geflissentlich übersehen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 27.02.2007 um 18:13:22
 
Ralf schrieb am 27.02.2007 um 16:53:21:
Dann will ich auch mal ein wenig Senf dazugeben, aber ich beschränke mich
auf den Bereich Einbürgerung/Staatsangehörigkeitsrecht.


Hi Ralf,

es ist Schade, dass Du die Bemerkungen von Herausgeber des Links und nicht den Inhalt des Entwurfs diskutierst. Das ist genau das, was hier vermieden werden soll. Leider bin ich nicht in der Lage, die erste 9 Seiten des Dokuments zu entfernen.

Übrigens stimmt deine Arithmetik nicht.

Zitat:
der Rückgang der
Zahlen beruht nicht etwa auf strengeren Einbürgerungsvoraussetzungen, sondern
ganz einfach auf der Tatsache, dass zwei ziemlich große Gruppen von Personen,
die nach altem Recht noch eingebürgert wurden, nun keiner Einbürgerung
mehr bedürfen:
- Spätaussiedler erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit jetzt automatisch,
  vgl. § 7 StAG
- Viele Kinder ausländischer Eltern erwerben die deutsche StA bereits mit der
  Geburt nach § 4 Abs. 3 StAG.


Man vergleicht doch nicht der Jahr 1998 und sogar nicht 1999 sondern 2000. Im Jahr 2000 gab es schon keine Einbürgerungen von Spätaussiedler. Außerdem kamen die Spätaussiedler nie in die Statistik, da sie auch vor der Einbürgerung keine Ausländer waren. Und die Anzahl der Einbürgerungen nach § 40b StAG ist nicht so beteutend (20,200)... Ich würde den Anstieg der Einbürgerungen im Jahr 2000 allein mit der Tatsache begründen, dass die "Anwartschaftszeit" von 15 auf 8 Jahren reduziert wurde.

Mehr dazu: http://www.isoplan.de/aid/index.htm?http://www.isoplan.de/aid/2001-3/statistik.h...

Zitat:
Man sieht, dass sich die Urheber des Dokuments nicht wirklich mit dieser Materie befasst haben und eher auf Polemik aus sind. Dass im Gesetzentwurf sogar zum Teil Einbürgerungserleichterungen vorgesehen sind, z.B. ein Einbürgerungsanspruch schon nach 6 Jahren bei besonders guter Integrationsleistung, wird geflissentlich übersehen.


Das ist kein Anspruch, sondern Ermessen. Smiley

Ich würde ganz anderes bemerken: die ehemalige Kontingentflüchtlinge haben kein Recht auf Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit mehr. Das wundert mich sehr, da sie ("jüdische Zuwanderer" ausgenommen) kein Recht haben, an die Vertretungen ihrer Heimat zu wenden... Smiley
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« Zuletzt geändert: 27.02.2007 um 18:23:46 von chap »  

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 28.02.2007 um 02:04:06
 
chap schrieb am 26.02.2007 um 17:28:58:



hab ich mir angekuckt...

Seite 48 in der Datei, ganz unten,

"Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nur, wenn
...
3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden
Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung
eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann
."

Entspricht dies der Richtlinie 2003/109/EG überhaupt? Dort steht klar:

"Ein Drittstaatsangehöriger ist nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn

...   3. er sich während eines Zeitraums von 12 aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat."

Und wenn man mit der deutschen Daueraufenthalt-EG nach Grossbritannien umzieht?

(Na ja, in der Realität kann man ja sicher 1 mal pro Jahr die Insel verlassen,
dies würde schon reichen, es gibt keine Bedingung "Lebensmittelpunkt in DE").
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Antwort #14 - 28.02.2007 um 09:49:32
 
uberlin schrieb am 28.02.2007 um 02:04:06:
Entspricht dies der Richtlinie 2003/109/EG überhaupt?


Hi,

IMHO schon, denn das Gebiet der Gemeinschaft ist m.E. deckungsgleich mit dem  Gebiet  in dem die Rechtsstellung
eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann
. Wenn sich darunter ein Staat "verstecken" würde , wäre dort sicher Staat genannt worden.

Grüße
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