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bitte um hilfe bin ratlos (Gelesen: 10.809 mal)
tambukto
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: marokkanisch
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05.02.2007 um 22:02:27
 
hallo bin endlich in einer seite wo ich um hilfe bitten konnte
bin marokkaner seit 2001 in deutschland als student eingereist .meine aufenthalt genehmigung wurde am15februar 2006 beendet der grund ist der verlust meiner studienplatz wurde exmatrikuliert weil ich 1monat nicht krankversichert ,bin vorher zu geldstrafe von 600euro oder 90tagessaetze verurteilt ,bin aber ausgewiesen erst als mein krankenkasse mich gekundigt hat,ich musste bis 15maerz2006 das land verlassen ,hab da kein mittel auszureisen ,bin in belgien aufgehalten bis november2006 da kriege anruf von meiner ex freundin die deutscher ist dass ich vater kleines kind bin die hat mir die schwangerschaft und das geburt verschwiegen ,aus angst vor einer reaktion von mir;denn wollte ich illegal nach deutschland zuruck mein kind zu sehen obwohl die ex freundin davor gewarnt hat weiles illegal,bin aber im zug nach hamburg festgenommen muus in haft konnte aber nicht meine vaterschaftanerkennung unterschreiben.der abschiebungtermin wurde am19.01.07 festgelegt,der anwalt sagte mir dass es nicht schafft die abschiebung zu stoppen weil es keine genugende umgangzeit mit dem kind gibt,wurde abgeschoben ohne mein kind sehen zu duerfen. wie kann ich mein kind besuchen oder darf ich nicht mehr..wie lang wird die einreisesperre der anwalt meinete die wird 3monate minestens.kann ich personlich mit abh in kontakt kommen!!!frage bitte ob ich uberhaupt wiedereinreisen darf,ich kann nicht lange warten ohne mein kind sehen zu duerfen.....ware dankbar fuer eure hilfe und sorry fuer die lange geschischte
yammi
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch, Ehegatte türkisch
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Antwort #1 - 05.02.2007 um 22:36:53
 
Ich fasse mal zusammen:
1. Du bist Marokkanischer Staatsangehöriger
2. Du bist 2001 zum Studium eingereist hattest eine Aufenthaltsgenehmigung für das Studium
3. Du wurdest am 15.2.2006 exmatrikuliert
der Grund: "weil ich 1 Monat nicht krankenversichert war" scheint mir allerdings sehr seltsam ... imho dürfte es andere Gründe gegeben haben

4. Du wurdest während Deines Studiums zu einer Geldstrafe von 600 Euro oder 90 Tagessätzen verurteilt
Frage: Hast Du die Strafe bezahlt?

5. Du bekamst eine Ausreiseaufforderung bis spätestens 15.03.2006
6. Du bist nach Belgien gereist
Frage: WANN? und welchem Aufenthaltstitel hattest Du in Belgien? Warst Du evtl. in Belgien illegal?

7. Deine Ex-Freundin rief Dich an und sagte, Du seist Vater geworden.
Frage: Welche Staatsangehörigkeit hat Deine Ex-Freundin?

8. Du bist im November 2006 illegal nach Deutschland eingereist und wurdest festgenommen.
9. Eine Abschiebung wurde zum 19.01.2007 verfügt.
10. Der Anwalt konnte Dir nicht helfen um die Abschiebung zu verhindern
Von daher ganz wichtig die Frage nach der Staatsangehörigkeit Deiner Ex-Freundin, denn wenn sie Deutsche ist, ist das Kind automatisch Deutsch und Du hast das Recht auf AE wegen (Aufnahme der) Personenfürsorge für ein deutsches Kind

11. Du hast von der ABH eine Einreisesperre erhalten. Diese ist zunächst einmal unbefristet.

Bitte beantworte die obigen Fragen, dann kann man mehr zu der Sache sagen.

Viele Grüße
Janna
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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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tambukto
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Antwort #2 - 05.02.2007 um 22:52:10
 
weil ich nicht mehr immatrikuliert war,weil ich nicht krankenversichert war haben die mir gesagt dein status hier zu bleiben ist student gilt nicht mehr und ich habe die ratenzahlung 1monate nicht nachgegangen

in belgien war ich nur illegal

meine ex freundin ist deutsch

aber ich wusste nicht ueber die schwangerschaft und das geburt

danke fuer den email
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inge
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Antwort #3 - 06.02.2007 um 00:00:27
 
Bevor irgendwelche Rechtsfolgen aus der Vaterschaft entstehen, muss die natürlich erstmal feststehen.
Eine Vaterschaftsanerkennung kannst du bei der dt. Botschaft deines Landes machen. Dazu brauchst du allerdings die Einwilligung/Mitwirkung der Mutter. Andernfalls müsste die Vaterschaft gerichtlich in D festgestellt werden.
http://www.cotonou.diplo.de/Vertretung/cotonou/de/04/Konsularischer__Service/sei...


a) Wenn du abgeschoben wurdest, sind Kosten entstanden. Die ABH macht in den meisten Fällen die Befristung von der Zahlung der entstandenen Kosten abhängig.

STEP 1: ABH kontaktieren und Kosten ermitteln.

b) Nach Abschiebung/Ausweisung gibt's ne Einreisesperre. Diese wird auf Antrag befristet.

STEP 2: Antrag auf Befristung der Einreisesperre (Grund: Personensorge für minderjährigen Deutschen) stellen.

c) Zur Einreise ist ein Visum erforderlich.

STEP 3: Antrag auf AE wg. Personensorge für  minderj. Deutschen bei der zuständigen Botschaft.


Ich würde aber erstmal mit der Vaterschaftanerkennung loslegen, ansonsten läuft nix.
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tambukto
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Antwort #4 - 06.02.2007 um 00:09:23
 
danke sehr fuer die antwort

noch dazu bewilligung von der mutter soll schriftlich sein ,und wer entscheidet ueber die personensorge.die muttter hat mich als vater anerkannt aber ich brauche erlaubnis dass ich das kind besuchen darf

konnte die abschiebkosten auf raten bezahlt werden oder soll das die abh bestimmen
danke und gruss
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Antwort #5 - 06.02.2007 um 00:24:50
 
Die Mutter kann dich nicht als Vater anerkennen.
Die Vaterschaft anerkennen musst du schon selbst. Sorgerecht ist davon unabhängig. Die Mutter KANN das Sorgerecht teilen, muss es aber nicht. Ein Umgangsrecht hast du aber auf jeden Fall.

Wie ist dein Verhältnis zu deiner Ex-Freundin?

Ratenzahlung kann vereinbart werden, muss aber nicht.
Theoretisch ist es nicht nötig die Abschiebekosten vorher zu zahlen, aber andererseits könnte das bedeuten, dass die Befristung nicht an der unteren Grenze ist und/oder dass du erst klagen musst.
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Antwort #6 - 06.02.2007 um 00:36:40
 
mit meiner freundin hab noch kontakt die sagt die wird mich helfen aber einmal hast die mir gesagt noch ist die zeit nicht gekommen dass du die kleine sehen kannst wir waren einfach auseinander weil ich in der zeit andere plaene haette und die wollte 2kinder mitmir haben jetzt hab das gefuehl dass sie wuenscht dass das kind kein bezug mit mir hat.......wie kann gerichtlich die vaterschaftanerkennung machen !!!wenn die mutter die sorgerecht nicht teilen wuerde darf aber mein kind immer sehen und visum kriegen

vielen dank
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inge
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Antwort #7 - 06.02.2007 um 08:34:24
 
Zuerstmal geht es um eine förmliche Vaterachftsanerkennung von DIR. Deine Freundin muss zustimmen. Tut sie das nicht, bleibt nur noch der Gang zum Familiengericht (in D). Da bräuchtest du dann einen Anwalt.

Zitat:
noch ist die zeit nicht gekommen dass du die kleine sehen kannst

In dieser Entscheidung ist sie allerdings nicht frei. Wenn du der Vater bist (offiziell) dann hast du auch ein Umgangsrecht, das du ggfs einklgen kannst.

Also erstmal: Vaterschaft anerkennen. Dazu brauchst du offensichtlich:
Zitat:
Eine Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung: Hat die Mutter ihren Wohnsitz in 'x' , so muss sie ihre Zustimmungserklärung ebenfalls bei der Botschaft beurkunden lassen. Hat die Mutter ihren Wohnsitz in Deutschland, genügt die Vorlage einer bei einem deutschen Jugend- oder Standesamt abgegebenen Zustimmungserklärung.

Kriegst du die?
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tambukto
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Antwort #8 - 06.02.2007 um 18:53:16
 
ja die hat's zugestimmt bei jugendamt,aber sorgerecht nicht.reicht das um nach deutschland wieder einreisen zu konnen

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Antwort #9 - 07.02.2007 um 07:59:10
 
Zitat:
aber sorgerecht nicht.reicht das um nach deutschland wieder einreisen zu konnen

Ohne Sorgerecht wird's schwieriger und auf normalen Weg geht's evtl gar nicht, sondern ggfs must du versuchen zu klagen - mit unsicherem Ausgang

Zitat:
28.1.5 Der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen hat den Nachzugsanspruch hingegen nur, wenn ihm das Personensorgerecht für das deutsche Kind zusteht und er auf Grund dessen beabsichtigt, die Personensorge auszuüben. Beruht das Sorgerecht auf der Entscheidung einer ausländischen Behörde oder eines ausländischen Gerichts, ist vorauszusetzen, dass sie im Bundesgebiet anzuerkennen ist (z.B. nach dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen oder nach § 16a FGG). Dem Aufenthaltsanspruch steht nicht entgegen, dass auch der andere Elternteil das Sorgerecht besitzt. Erforderlich ist jedoch, dass die Personensorge im Rahmen einer familiären Lebensgemeinschaft ausgeübt wird. Im begründeten Ausnahmefall kann es auch ausreichen, wenn die Personensorge im Rahmen einer Betreuungs- und Beistands gemeinschaft tatsächlich ausgeübt wird.
28.1.6 Der Nachzug eines nicht sorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen kann nach Absatz 1 Satz 2 im Ermessenswege abweichend von § 5 Abs. 1 gestattet werden. Die Ermessensausübung wird durch § 5 Abs. 2 bis 4, § 11 und § 27 Abs. 3 begrenzt. Der Nachzug kommt nur in Betracht, wenn eine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft im Bundesgebiet schon besteht. Bei der Ermessensausübung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
28.1.6.1 - das deutsche Kind in seiner Entwicklung auf den ausländischen Elternteil angewiesen ist (z.B. Vorlage einer Stellungnahme des Jugendamtes),
28.1.6.2 - der nichtsorgeberechtigte Elternteil seit der Geburt des Kindes seinen Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig nachgekommen ist und
28.1.6.3 - das Kindeswohl einen auf Dauer angelegten Aufenthalt des nicht-sorgeberechtigten Elternteils im Bundesgebiet erfordert.

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Antwort #10 - 07.02.2007 um 10:33:54
 
tambukto schrieb am 06.02.2007 um 18:53:16:
ja die hat's zugestimmt bei jugendamt,aber sorgerecht nicht.reicht das um nach deutschland wieder einreisen zu konnen



Hi,

nö, reicht nicht. Bei lediglichem Umgangsrecht reicht das Besuchsvisum allemal aus ! Ein Daueraufenthalt ist nicht notwendig.


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Antwort #11 - 07.02.2007 um 11:28:03
 
Voraussetzung sowohl für ein Besuchsvisum wie auch einen sonstigen AT wäre zunächst mal dass eine zu erwartende Einreisesperre befristet wird.

Worauf soll bei (wenn ichs jetzt richtig gelesen habe) noch nicht erfolgter Vaterschaftsfeststellung denn eine Befristung begründet werden ?

Und selbst wenn Vaterschaft bereits feststünde, welcher Zweck sollte eine Befristung rechtfertigen wenn nicht die Ausübung des Sorgerechts gewollt ist ???
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Antwort #12 - 07.02.2007 um 12:05:38
 
Zitat:
Und selbst wenn Vaterschaft bereits feststünde, welcher Zweck sollte eine Befristung rechtfertigen

Umgangsrecht nach §1684 BGB?
"Zieht" lange nicht so gut wie Sorgerecht, müsste aber doch wohl im Ermessen berücksichtigt werden?
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Antwort #13 - 07.02.2007 um 12:18:10
 
Naja, dann wird die Frist drei Monate kürzer Zwinkernd
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Antwort #14 - 07.02.2007 um 12:33:24
 
Erstmal geht's ja nur um eine Begründung für die BEFRISTUNG der (erst auf Antrag zu befristenden) Einreisesperre.
Welcher "Wert" dann dabei rauskommt ist natürlich abhängig von den Ausweisungsgründen und dem Wiedereinreisegrund.
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