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Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsvater (Gelesen: 15.543 mal)
inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 31.01.2007 um 13:50:09
 
Da sind möglicherweise 2 Sachen zu betrachten:

1. Will die ABH nur eine schriftliche Erklärung zum Sorgerecht?
Üblicherweise gibt's bei der Scheidung (Ex-SU) ja keine Infos zum Sorgerecht, sondern es gilt die "normale" gesetzliche Regelung: geteiltes SR. So war's jedenfalls auch bei meiner Frau.
Will die ABH vielleicht "nur" was schriftliches haben? (könnte ja sein, dass die Mutter gar kein Sorgerecht hat?). Dann läßt sich diese Regelung möglicherweise vom entsprechenden Gericht bestätigen.

2. Je nach Sorgerecht ergibt sich ein anderer Anspruch zum Nachzug
- Alleiniges SR: Anspruch ("ist zu erteilen") nach 32.1.2 oder 32.3
- Geteiltes SR: Kein Anspruch. Nur "Härtefall" ("kann erteilt werden")

Im zweiten Fall sieht's meist gut aus, wenn das Kind relativ jung ist und überwiegend und allein bei der Mutter gelebt hat (wie üblich). Trotzdem ist das natürlich wackeliger als der Anspruch bei alleinigem Sorgerecht.

Die Problematik mit get.SR wie in 2. hatten wir hier schon häufiger.

Grundsätzlich ist der Fall des Nachzugs mit geteiltem SR und einem Elternteil im Ausland natürlich durchaus nicht unüblich und deshalb ja auch im AufenthG auch bereits erfasst. Ein "Nachweis" des Sorgerechts mag die ABH allerdings fordern dürfen (IMHO, YMMV, ...)

Dazu der Passus aus den VAH BMI:
Zitat:
32.4.7 Das Kindeswohl und die familiäre Situation können eine Ausnahme von dem nach Absatz 1 oder 2 bestehenden Erfordernis des Aufenthaltes beider personensorgeberechtigter Eltern in Deutschland rechtfertigen. Dies ist der Fall wenn zwar nach wie vor be ide Eltern rein rechtlich personensorgeberechtigt sind, jedoch ein im Ausland lebender Elternteil die Personensorge tatsächlich längerfristig nicht in einem Maße ausübt, das über gelegentliche Begegnungen hinausgeht. Dies gilt insbesondere, wenn das ausländische Recht oder die im betreffenden Staat bestehende Entscheidungspraxis schematisch eine gemeinsame Personensorge getrennter Eltern anordnet. Der im Ausland verbleibende Elternteil muss in jedem Falle dem Umzug nach Deutschland schriftlich zustimmen. Zur Vermeidung von Kindesentziehungen ist die Echtheit der Erklärung regelmäßig intensiv zu prüfen.
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Zeppelin
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Antwort #16 - 31.01.2007 um 14:06:17
 
Ich will mir hier auf keinen Fall erneut den Unmut der Mod zuziehen!

Hier geht es leider nicht um Fragen, die in der Zuständigkeit der dt. Behörden beantwortet werden könnten, denn diese sind eben an des IPR gebunden. Das ist hart aber wahr.
Und wenn nun einmal nach russischem Recht - so obskur es uns auch erscheinen mag - das Aufenhaltsbestimmungsrecht des russ. Kindes nicht eindeutig klar ist, kann die Bundesrepublik Deutschland sich m.E. nicht einfach so darüber hinweg setzen, selbst wenn sie gern wollte.

Zeppelin
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Luckyluke
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Antwort #17 - 31.01.2007 um 14:07:37
 
Hallo Tom,
zu deinem Posting Nr. 12
Dies alles ist kein Problem, er kann bei den Großeltern wohnen.
Es ist auch so geplant dass sie mich erstmals alleine besucht.
Nachdem ich ein vorausdenkender Mensch bin mache ich mir eben jetzt schon Gedanken wegen dem Sohn.
Da will ich halt viele mögliche Lösungsvorschläge haben. Dann kann ich besser entscheiden was zu machen ist.

Rudi.

PS: Ich habe auch 2 PN bekommen. Jetzt habe ich erst richtig verstanden was da wirklich gemeint ist. Bald darf auch ich PN schreiben Laut lachend
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inge
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Antwort #18 - 31.01.2007 um 14:24:26
 
Zitat:
das Aufenhaltsbestimmungsrecht des russ. Kindes nicht eindeutig klar ist

Das wäre aber nur unklar, wenn die Mutter kein SR hätte. Bei geteilten (oder gemeinsamen, wie man will) SR müssen sich die Eltern ja nur über den Aufenthaltsort des Kindes einigen (oder den gerichtlich klären lassen). Das ist durch die not. Erklärung des Vaters dann ja klargestellt.
Somit kann es dann letztlich eigentlich nur noch um die Hausnummer des Nachzugs gehen: 32.3 (Anspruch) oder .4 (Ermessen).
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Mikael321
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Antwort #19 - 31.01.2007 um 14:58:41
 
Look_Forward schrieb am 31.01.2007 um 13:48:55:
also nach reinem Menschenverstand kann man nicht davon ausgehen, dass ein Sorgerecht noch wahrgenommen werden kann bzw. will, wenn Mann dem Wegzug des Kindes ins Ausland zugestimmt hat  ZwinkerndSo würde ich in Michael's Beispiel vor der ABH argumentieren - leider hat sich der ganze Fall hier schon sehr verzwickt entwickelt, so dass man u.U. nur noch mit Anwaltshilfe weiter kommt ...


Ich habe ihn extra nochmal angerufen. Der Botschaft, hätte der Notar gereicht. Die ABH beruft sich aber darauf, das bei der scheidung eine gemeinsamme Sorge entschieden worden ist. (Oder auch nicht) Geht da wohl automatisch, wenn es nicht anders beantrag wurde  !

Trotz aller Argumentation sagen die einfach niet ! Sie bekommt AE. Kind nicht !
Der Vater in Russland, könnte ja immer noch klagen, und da gäbe es dann vielleicht Ärger wenn das Kind dann in Deutschland ist. Politische Verwicklungen u.s.w. Smiley Das wollte man nicht.

Also das ist schon so absurt, das es schon wieder lustig ist. (für außenstehende)


Michael

PS: Hoffentlich dreht uns Putin jetzt nicht das Öl ab.

PPS: Habe ich das jetzt verstanden, das es reines Ermessen der ABH ist ?
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inge
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Antwort #20 - 31.01.2007 um 15:10:46
 
Ermessen: Ja
Willkür: Nein

(Wiki):
Zitat:
Grenzen für die Ermessensausübung ergeben sich aus § 40 VwVfG. Daraus folgt zunächst, dass eine Behörde, sobald ihr Ermessen zusteht, dieses pflichtgemäß ausüben muss. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Ermessensfehler vor.

Im vorliegenden Fall würde ich erstmal auf die VAH BMI (bzw. die Landeseigenen VV/VAH) hinweisen und darum bitten den Antrag erneut zu bearbeiten. Insbesondere da ja schon das AufenthG den Fall des nicht alleinigen Sorgerechts vorsieht.

Wie alt ist das Kind und wie lange lebt es schon ausschließlich mit der Mutter?
Hat dein Freund eigene Kinder in D?


Bei der Ausübung des Ermessens sind die schutzwürdigen Belange des Kindes natürlich zu berücksichtigen, ebenso wie andere Gesichtspunkte.
Bei erneuter Ablehnung dann Widerspruch oder Klage.

Wichtig: Es gelten die Erteilungsvoraussetzungen nach §5. Der LU muss also zwingend aus "eigenen" Mitteln gesichert sein. Dies erfolgt üblicherweise über Unterhalt durch die Mutter. Das geht ja nicht, weil sie kein Einkommen hat. Also müsste dein Freund dann eine VE oder ein Schuldversprechen zu Gunsten des Kindes abgeben.
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Antwort #21 - 31.01.2007 um 18:31:14
 
inge schrieb am 31.01.2007 um 15:10:46:
Ermessen: Ja
Willkür: Nein Wie alt ist das Kind und wie lange lebt es schon ausschließlich mit der Mutter? Hat dein Freund eigene Kinder in D? Dies erfolgt üblicherweise über Unterhalt durch die Mutter. Das geht ja nicht, weil sie kein Einkommen hat. Also müsste dein Freund dann eine VE oder ein Schuldversprechen zu Gunsten des Kindes abgeben.


Ermessensentscheidungen sind ja immer auch ein wenig willkühr ! Zwinkernd

Das Kind ist 12 Jahre alt, und lebt seit 9 Jahren mit der Mutter alleine. Kontakt zu Vater ging nur über die Oma, weil man keinen direkten Kontakt mehr hatte. Der Vater hat sich überhaupt nicht gekümmert !

Mein Freund hat keine eigenen Kinder. Und für den Unterhalt des Kindes, hat er schon eine VE abgegeben und zusätzlich bei der ABH noch etwas unterschrieben, das er für den Unterhalt aufkommt (selbst wenn man sich trennen sollte) !

Außerdem kennen sich die beiden schon mehr als zwei Jahre, und das Kind war auch schon in D. , mit der Mutter. (Schengen) Es möchte auch gerne nach Deutschland, wegen ganz vieler Sachen, die es in Russland nicht gibt. zb. tolles Zimmer, viel Spielzeug, Freizeitparks und auch weil sich mein Freund um das Kind kümmert.

Michael




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Zeppelin
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Antwort #22 - 31.01.2007 um 19:21:48
 
inge schrieb am 31.01.2007 um 14:24:26:
...  müssen sich die Eltern ja nur über den Aufenthaltsort des Kindes einigen (oder den gerichtlich klären lassen). Das ist durch die not. Erklärung des Vaters dann ja klargestellt. ...

Ohne mir anmaßen zu wollen, die klären zu können, ist genau dies der strittige Knackpunkt: Anhand einer Vielzahl von Fallbeschreibungen scheint eine notariell bestätigte Erklärung des KV aus RUS nicht auszureichen.
Dies ist zugegebenermaßen reines Hörensagen, aber es besteht für mich kein Anlass daran zu zweifeln.
Siehe dazu z.B. auch Posting http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1170149649/#19 oder auch http://www.aktuell.ru/forum/viewtopic.php?t=5484

Wenn man das Problem von hier aus bzw. nach hiesigem Rechtsverständnis lösen könnte, wäre es ja toll. In der Praxis sieht es nicht danach aus.

Grüße,
Zeppelin
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Antwort #23 - 31.01.2007 um 19:42:05
 
Willkür: "juristisch eine ins Belieben des Rechtssubjektes gestellte Ausgestaltung eines Rechtsgeschäftes, siehe Recht"

Möge er also nochmal nachfragen, warum die Botschaft in RU (welche ohne Zweifel die örtlichen Gesetze besser als die ABH kennt) mit einer notariellen Erklärung zufrieden ist, nicht aber die ABH.
Ggfs mit auswärtigem Amt abklären, ob es diesbezüglich neue Gesetze in RU gibt. Denn auch wenn dies scheinbar vorkommt, ist es doch bis jetzt offensichtlich nicht die Regel.
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Antwort #24 - 31.01.2007 um 20:05:30
 
Zep:
Scheint also nicht bei jeder ABH so zu sein:
http://www.aktuell.ru/forum/viewtopic.php?t=4669&postdays=0&postorder=asc&start=...

Handelt sich also voraussichtlich nicht um ein russisches Problem, sondern möglicherweise eher um ein "lokales" Problem.

M123 -> hat dein Freund schon mit dem Leiter der ABH gesprochen?
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Antwort #25 - 01.02.2007 um 02:01:59
 
inge schrieb am 31.01.2007 um 20:05:30:
Zep:
Scheint also nicht bei jeder ABH so zu sein:Handelt sich also voraussichtlich nicht um ein russisches Problem, sondern möglicherweise eher um ein "lokales" Problem.hat dein Freund schon mit dem Leiter der ABH gesprochen?


Hat er !  Aber der Chef ist noch schlimmer, hat er mir erzählt. Ist ein kleines Amt (Ort hat 1000 EW), wo es keine Ausländer gibt. Da ist schon einer aus einer Großsatdt ein Ausländer. Er muß immer zum Kreis fahren. (6000 EW) Und die zicken immer rum ! Schon vorher bei der VE. Was die so alles haben wollten. Und dann dauert das 1 Woche bis die VE fertig ist. Ich habe ihm auch schon geraten, mal umzuziehen, um die Sache mal ins rollen zu bringen. Seine Frau sitzt jetzt seit anfang Dez. in Moskau fest. (wohnt ca. 4000 km weg von M.)

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Antwort #26 - 01.02.2007 um 08:16:19
 
Das Problem mit dem nicht eindeutig nachweisbaren/ zuteilbaren alleinigen Sorgerecht ist bekannt und soll, wenn ich es richtig gesehen habe in der Novellierung des AufenthG gelöst werden.

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Antwort #27 - 01.02.2007 um 09:18:17
 
ronny schrieb am 01.02.2007 um 08:16:19:
Das Problem mit dem nicht eindeutig nachweisbaren/ zuteilbaren alleinigen Sorgerecht ist bekannt und soll, wenn ich es richtig gesehen habe in der Novellierung des AufenthG gelöst werden.


Und in welche Richtung, wenn ich mal fragen darf ?Ich kann mir ja nur vorstellen, das in der Zukunft immer was Gerichtliches da sein muß. Oder gibt es vorschriften, die in den letzen Jahren, weniger Bürokratisch geworden sind ?

Da fällt mir gerade noch ein, wie das ABH argumentiert hat.

"Man wollte nicht Beteiligt an einer möglichen Kindesentziehung sein. Um dem Risiko aus dem Weg zu gehen wolle man was gerichtliches. Da wäre in der Vergangenheit schon mal was vorgefallen, und jetzt wäre man vorsichtig "
Zitat ende


Michael

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Antwort #28 - 01.02.2007 um 09:33:39
 
Zitat:
Und in welche Richtung, wenn ich mal fragen darf ?


Hi Michael,

Wenn ich mich richtig erinnere soll die stringente Forderung nach dem alleinigen Sorgerecht aufgeweicht werden, und zwar in den Ländern in denen es faktisch unmöglich ist, das alleinige Sorgerecht zu erhalten.

Schau mal im Forum Gesetzesänderungen da sollte ein Link schon vorhanden sein Zwinkernd

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Antwort #29 - 01.02.2007 um 09:50:43
 
Mik:
Ich würde bei der ABH auf jeden Fall nochmal unter Bezug auf 32.4.7 der VAH BMI nachfragen (falls die in dem BL angewendet werden; welches BL?)

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Dies ist genau der Passus der extra für solche Fälle drin steht.
- Personensorge RU immer gemeinsam
- Erklärung des Vaters ist notariell beglaubigt und die Btoschaft, die sich am besten auskennt akzeptiert diese.

Letztlich wäre die Forderung der ABH nach alleinigem Sorgerecht dann der Eingriff in ausl. Recht den Zep. im umgekehrten Fall sieht. Wenn das ausl. Recht kein alleiniges Sorgerecht vorsieht (sondern nur in extremen Ausnahmefällen zuläßt), dann wäre die Forderung einer dt. Behörde, gerade dieses nachzuweisen eigentlich unbillig und unzumutbar.
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