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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsvater
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Beitrag begonnen von Luckyluke am 30.01.2007 um 10:34:09

Titel: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsvater
Beitrag von Luckyluke am 30.01.2007 um 10:34:09
Guten Tag,
folgender Sachverhalt:
Ich bin Deutscher und habe eine russische Freundin (Vielleicht wird ja mehr daraus, ich besuchte sie schon ein paar mal in Rus.) die mit ihrem 12-jährigen Sohn in Russland lebt. Jetzt will ich beide mit Schengen-Besuchsvisum nach D. einladen. Laut Botschaft benötigen wir für den Sohn eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung des leiblichen Vaters. Meine Freundin hat seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr zu dem Vater. Sie hat auch seine Adresse nicht. Sie sagt auch dass sie nie die Unterschrift von ihm bekommen würde. Sie will auch keinen Kontakt zu ihrem EX-Mann. Vor ca. 5 Jahren hatte sie schon einmal das alleinige Sorgerecht in Rus. beantragt, dass sie aber nicht 100%ig bekam. Nur für Kindergarten und jetzt Schule benötigt sie keine Unterschrift von Vater.
Wer hat Tipps?
Wer kennt sich mit russischem Familienrecht aus?
In dieser Sache ist meine Freundin sehr pessimistisch.

Ich hoffe auf brauchbare Tipps

Rudi

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von inge am 30.01.2007 um 10:54:11
Solange deine Freundin nicht das alleinige Sorgerecht hat, liegt auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei ihr UND dem Vater. Ob der erreichbar ist, oder sich kümmert ist erstmal zweitrangig. Da sie das Kind also nicht ohne Zustimmung des Vaters nach D mitnehmen kann, will die Botschaft diese Erlaubnis sehen.

Abhilfen:
- Erneut vor russ. Gericht um das alleinige Sorgerecht kämpfen (weil Vater nicht erreichbar, etc).
- Vater ausfindig machen und gegen Zahlung von xxx Euro zur Unterschrift überreden.

Ohne Erlaubnis bzw. alleiniges Sorgerecht wird's nicht gehen. Das ist keine russische Eigenheit, sondern eigentlich bei allen "zivilisierten" Ländern so, da es ja um die Rechte BEIDER Eltern geht. Da hilft dann halt nur der Gang durch die jeweiligen nationalen Instanzen.

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von Mikael321 am 30.01.2007 um 11:00:55

Luckyluke schrieb am 30.01.2007 um 10:34:09:
Guten Tag,
folgender Sachverhalt:
Ich bin Deutscher und habe eine russische Freundin (Vielleicht wird ja mehr daraus, ich besuchte sie schon ein paar mal in Rus.) die mit ihrem 12-jährigen Sohn in Russland lebt. Jetzt will ich beide mit Schengen-Besuchsvisum nach D. einladen. Laut Botschaft benötigen wir für den Sohn eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung des leiblichen Vaters. Meine Freundin hat seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr zu dem Vater. Sie hat auch seine Adresse nicht. Sie sagt auch dass sie nie die Unterschrift von ihm bekommen würde. Sie will auch keinen Kontakt zu ihrem EX-Mann. Vor ca. 5 Jahren hatte sie schon einmal das alleinige Sorgerecht in Rus. beantragt, dass sie aber nicht 100%ig bekam. Nur für Kindergarten und jetzt Schule benötigt sie keine Unterschrift von Vater.
Wer hat Tipps?
Wer kennt sich mit russischem Familienrecht aus?
In dieser Sache ist meine Freundin sehr pessimistisch.Ich hoffe auf brauchbare Tipps


Leider teile ich die Auffassung deiner Freundin. Die Erlaubniss des Vaters, ist nämlich noch die einfache Sache. Sollte es irgendwann mal mehr sein, brauchst du eine gerichtliche Entscheidung, wenn du das Kind nach Deutschland holen willst.  Da aber die Russischen Gerichte seit einiger Zeit angehalten sind, russische Kinder im Land zu behalten wird das wirklich schwer. Ohne Einverständniss des Vaters oder hilfe eines SEHR SEHR guten Anwalts ( und damit auch SEHR teuer) läuft da nichts.

Meist wollen die Daddys, die sich nicht um ihre Kinder gekümmert haben und auch keinen Unterhalt geblecht haben, in dem Fall eine hohe ABLÖSE vom Ausländer haben. Im fünfstelligen Bereich ist üblich.

Solltes du an der weiterführung der beziehung interresiert sein, würde ich erst die Sache mit dem Sorgerecht angehen. Sonst kann das für euch, eine ganz schlimme Erfahrung werden. Das die Mama ihr Kind in Russland läß, kannst du meist vergessen. Außerdem würde mich als Mann solch eine Entscheidung, (das Kind bei der Oma bleibt z.b) recht nachdenklich machen.

Sorry for the bad news :(


MIchael


Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von Mikael321 am 30.01.2007 um 11:03:45

inge schrieb am 30.01.2007 um 10:54:11:
Vater ausfindig machen und gegen Zahlung von xxx Euro zur Unterschrift überreden.


Du warst schneller. :) Aber du hast mindestens 2 mal X zuwenig gemacht.


Michael

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von Zeppelin am 30.01.2007 um 11:14:39
Meinen Vorschreibern ist leider nichts hinzuzufügen.
Etwas ausführlichere Auskünfte über die rechtliche Situation in RUS kannst Du evtl. von den Stammusern des http://www.aktuell.ru/forum/index.php bekommen.
Dort tauschen sich deutschsprachige Leute aus, die vor Ort Leben und z.T. von der selben Situation betroffen sind, sowie sich recht gut mit dem Russischen Recht auskennen.

Grüße,
Zeppelin

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von Luckyluke am 30.01.2007 um 13:22:36
Vielen Dank für eure Beiträge.
die Antworten decken sich mit meinem bisherigem "Wissen". Dann werde ich mich auf die Suche nach "sehr gutem Anwalt" in Rus. machen, bzw. ich werde mit Freundin nochmal sprechen ob sie nicht doch den Kontakt zum Vater des Kindes suchen will.

Rudi

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von Ulf am 30.01.2007 um 14:18:36

Mikael321 schrieb am 30.01.2007 um 11:00:55:
Meist wollen die Daddys, die sich nicht um ihre Kinder gekümmert haben und auch keinen Unterhalt geblecht haben


Verfolgt die Staatsanwaltschaft dort keine Unterhaltspflichtverletzungen?

Gruß, ULF

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von inge am 30.01.2007 um 14:28:10

Zitat:
Verfolgt die Staatsanwaltschaft dort keine Unterhaltspflichtverletzungen?

Erinnert mich an eine Dokumentation über Rückholoperationen für geklaute Nobelkarossen.
In einem Fall hat man die Zusammenarbeit mit den russischen Behörden dann gleich von vornherein gecancelt, da der Richter (oder war's der Staatsanwalt?) eben gerade selbst eine der geklauten Karossen fuhr.

Und da es nicht unüblich ist, dass Russen (oder Ukrainer oder andere Ex-SUs) schwarz nach BAT-Tarif entlohnt werden dürfte es schwierig sein, Geld einzuklagen. Im Einzelfall sicher möglich, aber grundsätzlich wahrscheinlich eher schwierig.

*) BAT = Bar Auf Tatze

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von Zeppelin am 30.01.2007 um 14:29:10

ulf schrieb am 30.01.2007 um 14:18:36:
Verfolgt die Staatsanwaltschaft dort keine Unterhaltspflichtverletzungen?

Gruß, ULF

Sorry, es ist nicht böse gemeint,
aber auf welchem Planeten lebst Du?

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von Ulf am 30.01.2007 um 14:32:12

Zeppelin schrieb am 30.01.2007 um 14:29:10:
aber auf welchem Planeten lebst Du?


Ich habe niemals behauptet, daß so etwas dort immer und in jedem Fall effektiv verfolgt würde. Weiß gar nicht, ob man das vom D-Planeten behaupten dürfte.

Gruß, ULF

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von fons am 30.01.2007 um 14:43:13
back to the roots, sonst

:closed

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von Zeppelin am 31.01.2007 um 12:00:43

fons schrieb am 30.01.2007 um 14:43:13:
back to the roots, sonst

:closed

Wir sind durchaus beim Thema, auch wenn dies nicht unbedingt Eure 'Baustelle' ist.
Bis auf Weiteres vertage ich meinerseits die Debatte ins Russland-Forum http://www.aktuell.ru/forum/viewtopic.php?t=5484

MfG
Zeppelin

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von Look_Forward am 31.01.2007 um 13:19:46
Hallo Rudi,

also wenn es Euch erst mal nur darum geht, dass sich deine Liebste hier etwas umschauen kann, dann weiß sie ja vielleicht eine nette Schwester oder andere Verwandte bzw. Freundin, wo der 12-jährige Sohnemann für 8-12 Wochen (länger bekommt ihr wohl kaum ein Schengenvisum) in Rußland bleiben könnte.
Dann könnte dich deine Freundin ja evtl. alleine besuchen?

Viele Grüße und viel Glück,
Tom

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von Mikael321 am 31.01.2007 um 13:27:57
Ich habe den gleichen Fall im Bekanntenkreis. Die beiden sind aber schon verheiratet.  Mit dem Vater des Kindes, hat man sich jetzt (DEZ. 06) auf 10.000 US$ ABLÖSE fürs Kind geeinigt. Der Vater hat auch noratiell bestätigt, das er dem Wegzug aus Russland zustimmt, und beim Notar das Geld auch erhalten. Und jetzt kommt es :

FVZ Visum abgelehnt, weil ABH eine Gerichtliche Sorgerechtsentscheidung haben will ! Notar reicht denen nicht !!!

Laut Auskunft meines Freundes (vom russischen Anwalt), dauert es bis zum Termin Monate -> Jahre. Außerdem kann das Gericht auch gegen den Wunsch entscheiden. (Es gibt wohl auch die Anweisung, russ. Kinder im Land zu halten)

Der Kindesvater hat auch schon Wind von der Sache bekommen, und hat sich gestern gemeldet ! Seine Aussage war: Die erste Rate habe ich ja jetzt bekommen, aber bei Gericht will ich mehr sehen. (Nochmal 10.000 US$)

Er hat sich nie ums Kind gekümmert, nach der Scheidung. Er hat nie Unterhalt gezahlt.

Frage jetzt : Kann die ABH das echt verlangen ? ( Die kennen den Fall auch so, wie ich geschrieben habe) Ist das nicht eine unzumutbare Härte ? Oder gibt es eine Regelung, das es aufjedenfall eines gerichtlichen Urteils bedarf, obwohl ja einigkeit besteht ??


Michael

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von Look_Forward am 31.01.2007 um 13:48:55
Hallo,

also nach reinem Menschenverstand kann man nicht davon ausgehen, dass ein Sorgerecht noch wahrgenommen werden kann bzw. will, wenn Mann dem Wegzug des Kindes ins Ausland zugestimmt hat  ;)
So würde ich in Michael's Beispiel vor der ABH argumentieren - leider hat sich der ganze Fall hier schon sehr verzwickt entwickelt, so dass man u.U. nur noch mit Anwaltshilfe weiter kommt ...

Grüße,
Tom

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von inge am 31.01.2007 um 13:50:09
Da sind möglicherweise 2 Sachen zu betrachten:

1. Will die ABH nur eine schriftliche Erklärung zum Sorgerecht?
Üblicherweise gibt's bei der Scheidung (Ex-SU) ja keine Infos zum Sorgerecht, sondern es gilt die "normale" gesetzliche Regelung: geteiltes SR. So war's jedenfalls auch bei meiner Frau.
Will die ABH vielleicht "nur" was schriftliches haben? (könnte ja sein, dass die Mutter gar kein Sorgerecht hat?). Dann läßt sich diese Regelung möglicherweise vom entsprechenden Gericht bestätigen.

2. Je nach Sorgerecht ergibt sich ein anderer Anspruch zum Nachzug
- Alleiniges SR: Anspruch ("ist zu erteilen") nach 32.1.2 oder 32.3
- Geteiltes SR: Kein Anspruch. Nur "Härtefall" ("kann erteilt werden")

Im zweiten Fall sieht's meist gut aus, wenn das Kind relativ jung ist und überwiegend und allein bei der Mutter gelebt hat (wie üblich). Trotzdem ist das natürlich wackeliger als der Anspruch bei alleinigem Sorgerecht.

Die Problematik mit get.SR wie in 2. hatten wir hier schon häufiger.

Grundsätzlich ist der Fall des Nachzugs mit geteiltem SR und einem Elternteil im Ausland natürlich durchaus nicht unüblich und deshalb ja auch im AufenthG auch bereits erfasst. Ein "Nachweis" des Sorgerechts mag die ABH allerdings fordern dürfen (IMHO, YMMV, ...)

Dazu der Passus aus den VAH BMI:

Zitat:
32.4.7 Das Kindeswohl und die familiäre Situation können eine Ausnahme von dem nach Absatz 1 oder 2 bestehenden Erfordernis des Aufenthaltes beider personensorgeberechtigter Eltern in Deutschland rechtfertigen. Dies ist der Fall wenn zwar nach wie vor be ide Eltern rein rechtlich personensorgeberechtigt sind, jedoch ein im Ausland lebender Elternteil die Personensorge tatsächlich längerfristig nicht in einem Maße ausübt, das über gelegentliche Begegnungen hinausgeht. Dies gilt insbesondere, wenn das ausländische Recht oder die im betreffenden Staat bestehende Entscheidungspraxis schematisch eine gemeinsame Personensorge getrennter Eltern anordnet. Der im Ausland verbleibende Elternteil muss in jedem Falle dem Umzug nach Deutschland schriftlich zustimmen. Zur Vermeidung von Kindesentziehungen ist die Echtheit der Erklärung regelmäßig intensiv zu prüfen.

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von Zeppelin am 31.01.2007 um 14:06:17
Ich will mir hier auf keinen Fall erneut den Unmut der Mod zuziehen!

Hier geht es leider nicht um Fragen, die in der Zuständigkeit der dt. Behörden beantwortet werden könnten, denn diese sind eben an des IPR gebunden. Das ist hart aber wahr.
Und wenn nun einmal nach russischem Recht - so obskur es uns auch erscheinen mag - das Aufenhaltsbestimmungsrecht des russ. Kindes nicht eindeutig klar ist, kann die Bundesrepublik Deutschland sich m.E. nicht einfach so darüber hinweg setzen, selbst wenn sie gern wollte.

Zeppelin

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von Luckyluke am 31.01.2007 um 14:07:37
Hallo Tom,
zu deinem Posting Nr. 12
Dies alles ist kein Problem, er kann bei den Großeltern wohnen.
Es ist auch so geplant dass sie mich erstmals alleine besucht.
Nachdem ich ein vorausdenkender Mensch bin mache ich mir eben jetzt schon Gedanken wegen dem Sohn.
Da will ich halt viele mögliche Lösungsvorschläge haben. Dann kann ich besser entscheiden was zu machen ist.

Rudi.

PS: Ich habe auch 2 PN bekommen. Jetzt habe ich erst richtig verstanden was da wirklich gemeint ist. Bald darf auch ich PN schreiben ;D

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von inge am 31.01.2007 um 14:24:26

Zitat:
das Aufenhaltsbestimmungsrecht des russ. Kindes nicht eindeutig klar ist

Das wäre aber nur unklar, wenn die Mutter kein SR hätte. Bei geteilten (oder gemeinsamen, wie man will) SR müssen sich die Eltern ja nur über den Aufenthaltsort des Kindes einigen (oder den gerichtlich klären lassen). Das ist durch die not. Erklärung des Vaters dann ja klargestellt.
Somit kann es dann letztlich eigentlich nur noch um die Hausnummer des Nachzugs gehen: 32.3 (Anspruch) oder .4 (Ermessen).

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von Mikael321 am 31.01.2007 um 14:58:41

Look_Forward schrieb am 31.01.2007 um 13:48:55:
also nach reinem Menschenverstand kann man nicht davon ausgehen, dass ein Sorgerecht noch wahrgenommen werden kann bzw. will, wenn Mann dem Wegzug des Kindes ins Ausland zugestimmt hat  ;)So würde ich in Michael's Beispiel vor der ABH argumentieren - leider hat sich der ganze Fall hier schon sehr verzwickt entwickelt, so dass man u.U. nur noch mit Anwaltshilfe weiter kommt ...


Ich habe ihn extra nochmal angerufen. Der Botschaft, hätte der Notar gereicht. Die ABH beruft sich aber darauf, das bei der scheidung eine gemeinsamme Sorge entschieden worden ist. (Oder auch nicht) Geht da wohl automatisch, wenn es nicht anders beantrag wurde  !

Trotz aller Argumentation sagen die einfach niet ! Sie bekommt AE. Kind nicht !
Der Vater in Russland, könnte ja immer noch klagen, und da gäbe es dann vielleicht Ärger wenn das Kind dann in Deutschland ist. Politische Verwicklungen u.s.w. :) Das wollte man nicht.

Also das ist schon so absurt, das es schon wieder lustig ist. (für außenstehende)


Michael

PS: Hoffentlich dreht uns Putin jetzt nicht das Öl ab.

PPS: Habe ich das jetzt verstanden, das es reines Ermessen der ABH ist ?

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von inge am 31.01.2007 um 15:10:46
Ermessen: Ja
Willkür: Nein

(Wiki):

Zitat:
Grenzen für die Ermessensausübung ergeben sich aus § 40 VwVfG. Daraus folgt zunächst, dass eine Behörde, sobald ihr Ermessen zusteht, dieses pflichtgemäß ausüben muss. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Ermessensfehler vor.

Im vorliegenden Fall würde ich erstmal auf die VAH BMI (bzw. die Landeseigenen VV/VAH) hinweisen und darum bitten den Antrag erneut zu bearbeiten. Insbesondere da ja schon das AufenthG den Fall des nicht alleinigen Sorgerechts vorsieht.

Wie alt ist das Kind und wie lange lebt es schon ausschließlich mit der Mutter?
Hat dein Freund eigene Kinder in D?


Bei der Ausübung des Ermessens sind die schutzwürdigen Belange des Kindes natürlich zu berücksichtigen, ebenso wie andere Gesichtspunkte.
Bei erneuter Ablehnung dann Widerspruch oder Klage.

Wichtig: Es gelten die Erteilungsvoraussetzungen nach §5. Der LU muss also zwingend aus "eigenen" Mitteln gesichert sein. Dies erfolgt üblicherweise über Unterhalt durch die Mutter. Das geht ja nicht, weil sie kein Einkommen hat. Also müsste dein Freund dann eine VE oder ein Schuldversprechen zu Gunsten des Kindes abgeben.

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von Mikael321 am 31.01.2007 um 18:31:14

inge schrieb am 31.01.2007 um 15:10:46:
Ermessen: Ja
Willkür: Nein Wie alt ist das Kind und wie lange lebt es schon ausschließlich mit der Mutter? Hat dein Freund eigene Kinder in D? Dies erfolgt üblicherweise über Unterhalt durch die Mutter. Das geht ja nicht, weil sie kein Einkommen hat. Also müsste dein Freund dann eine VE oder ein Schuldversprechen zu Gunsten des Kindes abgeben.


Ermessensentscheidungen sind ja immer auch ein wenig willkühr ! ;)

Das Kind ist 12 Jahre alt, und lebt seit 9 Jahren mit der Mutter alleine. Kontakt zu Vater ging nur über die Oma, weil man keinen direkten Kontakt mehr hatte. Der Vater hat sich überhaupt nicht gekümmert !

Mein Freund hat keine eigenen Kinder. Und für den Unterhalt des Kindes, hat er schon eine VE abgegeben und zusätzlich bei der ABH noch etwas unterschrieben, das er für den Unterhalt aufkommt (selbst wenn man sich trennen sollte) !

Außerdem kennen sich die beiden schon mehr als zwei Jahre, und das Kind war auch schon in D. , mit der Mutter. (Schengen) Es möchte auch gerne nach Deutschland, wegen ganz vieler Sachen, die es in Russland nicht gibt. zb. tolles Zimmer, viel Spielzeug, Freizeitparks und auch weil sich mein Freund um das Kind kümmert.

Michael





Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von Zeppelin am 31.01.2007 um 19:21:48

inge schrieb am 31.01.2007 um 14:24:26:
...  müssen sich die Eltern ja nur über den Aufenthaltsort des Kindes einigen (oder den gerichtlich klären lassen). Das ist durch die not. Erklärung des Vaters dann ja klargestellt. ...

Ohne mir anmaßen zu wollen, die klären zu können, ist genau dies der strittige Knackpunkt: Anhand einer Vielzahl von Fallbeschreibungen scheint eine notariell bestätigte Erklärung des KV aus RUS nicht auszureichen.
Dies ist zugegebenermaßen reines Hörensagen, aber es besteht für mich kein Anlass daran zu zweifeln.
Siehe dazu z.B. auch Posting http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1170149649/#19 oder auch http://www.aktuell.ru/forum/viewtopic.php?t=5484

Wenn man das Problem von hier aus bzw. nach hiesigem Rechtsverständnis lösen könnte, wäre es ja toll. In der Praxis sieht es nicht danach aus.

Grüße,
Zeppelin

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von inge am 31.01.2007 um 19:42:05
Willkür: "juristisch eine ins Belieben des Rechtssubjektes gestellte Ausgestaltung eines Rechtsgeschäftes, siehe Recht"

Möge er also nochmal nachfragen, warum die Botschaft in RU (welche ohne Zweifel die örtlichen Gesetze besser als die ABH kennt) mit einer notariellen Erklärung zufrieden ist, nicht aber die ABH.
Ggfs mit auswärtigem Amt abklären, ob es diesbezüglich neue Gesetze in RU gibt. Denn auch wenn dies scheinbar vorkommt, ist es doch bis jetzt offensichtlich nicht die Regel.

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von inge am 31.01.2007 um 20:05:30
Zep:
Scheint also nicht bei jeder ABH so zu sein:
http://www.aktuell.ru/forum/viewtopic.php?t=4669&postdays=0&postorder=asc&start=15

Handelt sich also voraussichtlich nicht um ein russisches Problem, sondern möglicherweise eher um ein "lokales" Problem.

M123 -> hat dein Freund schon mit dem Leiter der ABH gesprochen?

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von Mikael321 am 01.02.2007 um 02:01:59

inge schrieb am 31.01.2007 um 20:05:30:
Zep:
Scheint also nicht bei jeder ABH so zu sein:Handelt sich also voraussichtlich nicht um ein russisches Problem, sondern möglicherweise eher um ein "lokales" Problem.hat dein Freund schon mit dem Leiter der ABH gesprochen?


Hat er !  Aber der Chef ist noch schlimmer, hat er mir erzählt. Ist ein kleines Amt (Ort hat 1000 EW), wo es keine Ausländer gibt. Da ist schon einer aus einer Großsatdt ein Ausländer. Er muß immer zum Kreis fahren. (6000 EW) Und die zicken immer rum ! Schon vorher bei der VE. Was die so alles haben wollten. Und dann dauert das 1 Woche bis die VE fertig ist. Ich habe ihm auch schon geraten, mal umzuziehen, um die Sache mal ins rollen zu bringen. Seine Frau sitzt jetzt seit anfang Dez. in Moskau fest. (wohnt ca. 4000 km weg von M.)

Michael

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von ronny am 01.02.2007 um 08:16:19
Das Problem mit dem nicht eindeutig nachweisbaren/ zuteilbaren alleinigen Sorgerecht ist bekannt und soll, wenn ich es richtig gesehen habe in der Novellierung des AufenthG gelöst werden.

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von Mikael321 am 01.02.2007 um 09:18:17

ronny schrieb am 01.02.2007 um 08:16:19:
Das Problem mit dem nicht eindeutig nachweisbaren/ zuteilbaren alleinigen Sorgerecht ist bekannt und soll, wenn ich es richtig gesehen habe in der Novellierung des AufenthG gelöst werden.


Und in welche Richtung, wenn ich mal fragen darf ?Ich kann mir ja nur vorstellen, das in der Zukunft immer was Gerichtliches da sein muß. Oder gibt es vorschriften, die in den letzen Jahren, weniger Bürokratisch geworden sind ?

Da fällt mir gerade noch ein, wie das ABH argumentiert hat.

"Man wollte nicht Beteiligt an einer möglichen Kindesentziehung sein. Um dem Risiko aus dem Weg zu gehen wolle man was gerichtliches. Da wäre in der Vergangenheit schon mal was vorgefallen, und jetzt wäre man vorsichtig "
Zitat ende


Michael


Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von ronny am 01.02.2007 um 09:33:39

Zitat:
Und in welche Richtung, wenn ich mal fragen darf ?


Hi Michael,

Wenn ich mich richtig erinnere soll die stringente Forderung nach dem alleinigen Sorgerecht aufgeweicht werden, und zwar in den Ländern in denen es faktisch unmöglich ist, das alleinige Sorgerecht zu erhalten.

Schau mal im Forum Gesetzesänderungen da sollte ein Link schon vorhanden sein ;)

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von inge am 01.02.2007 um 09:50:43
Mik:
Ich würde bei der ABH auf jeden Fall nochmal unter Bezug auf 32.4.7 der VAH BMI nachfragen (falls die in dem BL angewendet werden; welches BL?)


Zitat:
Dies gilt insbesondere, wenn das ausländische Recht oder die im betreffenden Staat bestehende Entscheidungspraxis schematisch eine gemeinsame Personensorge getrennter Eltern anordnet. Der im Ausland verbleibende Elternteil muss in jedem Falle dem Umzug nach Deutschland schriftlich zustimmen. Zur Vermeidung von Kindesentziehungen ist die Echtheit der Erklärung regelmäßig intensiv zu prüfen.

Dies ist genau der Passus der extra für solche Fälle drin steht.
- Personensorge RU immer gemeinsam
- Erklärung des Vaters ist notariell beglaubigt und die Btoschaft, die sich am besten auskennt akzeptiert diese.

Letztlich wäre die Forderung der ABH nach alleinigem Sorgerecht dann der Eingriff in ausl. Recht den Zep. im umgekehrten Fall sieht. Wenn das ausl. Recht kein alleiniges Sorgerecht vorsieht (sondern nur in extremen Ausnahmefällen zuläßt), dann wäre die Forderung einer dt. Behörde, gerade dieses nachzuweisen eigentlich unbillig und unzumutbar.

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von f.stemmler am 01.02.2007 um 22:30:31
Schick mir mal deine mailadresse , ich schicke dir dann gerne eine liste von Deutsch sprechenden Rechtsanwalten in Russland , da kannst du dir infos holen , denn in Russland kann man manche sachen sehr einfach  ::) regeln und manchmal einfache sachen sehr schwierig  :-/
meine mail :     f.stemmler@gmx.net

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsvater
Beitrag von Luckyluke am 03.02.2007 um 21:09:11
Hallo,
auch ich habe mal mit meiner zuständigen Ausländerbehörde gesprochen.
Sie wollen entweder notariell beglaubigte Unterschrift von leiblichen Vater haben.
Oder Sorgerechtsbeschluß vom Jugendamt.
Ich meine auch dass er über das wahre Leben in Russland keine Ahnung hat. Er meint vermutlich Russland ist ein Bundesland von Deutschland ;-D

Ich halte euch auf dem laufenden. Dies kann allerdings dauern.

Rudi.

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsvater
Beitrag von f.stemmler am 04.02.2007 um 01:39:28
Immerhin finde ich das toll das du dir mehr kopf um den Jungen machst, als der leibliche Vater und ich hoffe das alles gut geht fur euch... :)

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von Zeppelin am 04.02.2007 um 12:08:01

inge schrieb am 31.01.2007 um 20:05:30:
Zep:
Scheint also nicht bei jeder ABH so zu sein:
http://www.aktuell.ru/forum/viewtopic.php?t=4669&postdays=0&postorder=asc&start=15

Handelt sich also voraussichtlich nicht um ein russisches Problem, sondern möglicherweise eher um ein "lokales" Problem.

Inge: Durchaus möglich, daher hatte ich mich dazu auch nicht unbedingt festlegen wollen.
Irgendwie haben hier beide Seiten eine nicht eindeutige Rechtsposition und in RUS ist es zudem äußerst schwierig, eindeutige Informationen über geltendes Recht zu bekommen - aber wem erzähle ich das schon. :)
Ferner darf man nicht vergessen, dass RUS versucht, die Leute im Land zu behalten - insbesondere Kinder und Jugendliche - weil die Bevölkerung durch Migration, Sterblichkeit und eine viel zu geringe Geburtenrate dramatisch schrumpft.

Ich würde mal sagen, dass D sich hier auf ziemliches diplomatisches Glatteis begeben würde, wenn...

Hinsichtlich ronnys optimistischem Hinweis unter #26 bin ich da eher etwas skeptisch. Man müsste ja im Zweifelsfalle die "Unmöglichkeit" des alleinigen SR nachweisen können.

@ all: Bitte nicht falsch verstehen! Ich betrachte das Problem durchaus als unsäglich und stehe voll und ganz auf seiten der Kinder und derer, die die Fürsorge für diese auch wirklich wahnehmen!
Doch hier sind wirklich mal wieder die Regierungen beider Staaten am Zuge, wobei eher RUS erklärungsbedürftig ist.
Nur kann und muss ich eben auch verstehen, dass wir uns nicht mal einfach so über geltendes Recht eines anderen Staates hinwegsetzen können. Dazu gehört schon einiger Mut und vor allem Engagement in der Sache.
Und wäre ich eine ABH, würde ich mir sehr wohl überlegen, ob ich meine Entscheidung zugunsten des Kindes auch tatsächlich 'schultern' kann (könnte.)

Grüße
Zeppelin

Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von Bommel am 05.02.2007 um 22:43:18

Zitat:
(Es gibt wohl auch die Anweisung, russ. Kinder im Land zu halten)

es ist mehr als eine Anweisung. Russische Gerichte sind seit einigen Monaten dazu angehalten nur in extremen Ausnahmefällen den Wegzug von Kindern zuzustimmen, siehe hier:
http://www.rian.ru
Ich  kann mir nicht vorstellen das dt. ABHs ohne einen russischen Gerichtsbeschluss dem Begehren eines Aufenthalttitels nachkommen werden.


Titel: Re: Russisches Recht wegen Unterschrift von Kindsv
Beitrag von f.stemmler am 06.02.2007 um 09:26:29
Die sind in Russland wirklich sehr streng bei solchen sachen , die Beamten auf den zustandigen Behorden haben auch kaum spielraum . :-[

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