Zitat:Im
AufenthG sind außerdem noch viel strengere Vorschriften zu beachten.
theoretisch hast du damit recht, es kann aber praktisch auch Fälle geben, in denen das
AufenthG die deutlich bessere Rechtsposition vermittelt und demnach nach § 11 FreizügG/EU anzuwenden ist
schau dir doch einfach mal mein Beispiel an:
deutschverheiratete Italienerin, bezieht gemeinsam mit ihrem Mann Hartz IV, keiner arbeitet
Rechtslage nach FreizügG/EU:
es liegt keine Freizügigkeit vor, da weder § 2 noch § 4 FreizügG/EU erfüllt sind, demnach würde ein Verlust der Freizügkeit festgestellt werden und sie würde aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen
Rechtslage nach
AufenthG:
AE-Erteilung nach § 28
AufenthG möglich, keine Ausreise notwendig
also vermittelt in diesem Fall das
AufenthG die günstigere Rechtsposition und ist damit nach § 11 FreizügG/EU anzuwenden