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Aufenthaltserlaubnis wie lange ? (Gelesen: 17.207 mal)
sabien
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch italienisch
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01.01.2007 um 19:20:57
 
Hallo!
Ich habe im Oktober meinen Mann hier in deutschalnd auf dem deutschen Standesamt nach deutschem Recht geheiratet , er hat die nigerianische Staatsbürgerschaft darauf hat er eine aufenthltsgenehmigung für ein Jahr bekommen.
Ich habe deutsche und italienische Staatsbürgerschaft meine Ehe wird über das Consolat in Italien registriert, das italienische Recht ist anderst- für italienische Staatsbürger die einen nicht eu Bürger heiraten bekommt dieser hier 5 Jahre Aufenthaltsgenehmigung bei der AB; wie können wir vorgehen um die Verlängerung zu beantragen ?
vielen Dank Durchgedreht
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 01.01.2007 um 19:58:52
 
Hallo

weiß deine ABH von deiner italienischen Staatsangehörigkeit ?
Wenn nicht, zeige ihr deinen italienischen Pass und Frage nach einer Freizügigkeitsbescheinigung für Familienangehörige nach EU-Recht.

Proll
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sabien
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch italienisch
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Antwort #2 - 01.01.2007 um 21:32:51
 
Das war mir neu, vielen Dank
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maki
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laie!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 01.01.2007 um 23:06:44
 
Hallo Proll,

soweit ich gehoert habe werden deutsche Mehrstaatler in D immer als deutsche behandelt, glaube nicht das sie als Deutsche in Deutschland Freizuegigkeit haben kann.


Zitat:
..das italienische Recht ist anderst- für italienische Staatsbürger die einen nicht eu Bürger heiraten bekommt dieser hier 5 Jahre Aufenthaltsgenehmigung bei der AB; wie können wir vorgehen um die Verlängerung zu beantragen ?

Sabien, ich denke das ihr nach Italien gehen muesstet wenn ihr in den Genuss italienischen Rechts kommen wolltet Zwinkernd

Frohes neues,

maki
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 02.01.2007 um 00:28:00
 
Ein Mehrstaatler wird in dem Land dessen Staatsbürgerschaft er innehat immer als Inländer behandelt. Da spielt die andere Staatsangehörigkeit keine Rolle.
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Zeppelin
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Antwort #5 - 02.01.2007 um 10:10:12
 
Wozu der ganze Aufwand? Verstehe ich nicht so ganz, da ich den Nutzen nicht erkennen kann.
Nach Ablauf des ersten Jahres wird die dt. AE ja problemlos verlängert, sofern nicht die Grundlagen dafür entfallen sind.
Außerdem würde eine AE auch bereits innerhalb des vorläufigen Gültigkeitszeitraumes entfallen, wenn die Grundlagen nicht mehr da sein sollten.
Die Befristung auf vorerst 1 Jahr oder auch 2-3Jahre hat in der Praxis so gut wie keine Auswirkungen.
Das "Schlimmste" was uns in diesem Zshg. mal "passiert" ist, war die Verzögerung einer Gehaltsauszahlung an meine Frau, weil diese es aus Unkenntnis versäumt hatte, ihre inzwischen längst verlängerte AE ihrem (öffentlichen) Arbeitgeber vorzulegen. Der Arbeitgeber ging vorsichtshalber davon aus, dass mit Ablauf der alten AE auch die Arbeitserlaubnis erloschen sei. Das war jedoch kein Anlass, den Arbeitsvertrag auch so zu befristen.
Sollte es also eine Problem bei der Jobsuche geben, kann man einfach in der Bewerbung vermerken, dass die AE nur vorläufig befristet ist, und keineswegs danach erlischt, sondern eben verlängert wird.

Unterm Strich also alles völlig undramatisch.
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zamber
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Antwort #6 - 02.01.2007 um 15:46:56
 
Ich meine, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG für mindestens 3 Jahre beantragt werden kann. Sofern die Behörde keine 3 Jahre bewilligen will, müsste sie schon einen Ablehnungsgrund dafür haben und mitteilen können.
Freizügigkeit wäre natürlich noch eine Möglichkeite.
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inge
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Antwort #7 - 02.01.2007 um 16:10:41
 
@zamber
Wie kommst du auf die 3 Jahre?
Nach §28 gilt erstmal nur "AE ist zu erteilen"
dazu sagt dann §7:
Zitat:
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. [...]

Da die AE ja vom Fortbestehen der Ehe abhängig ist, kann die ABH also super-einfach erstmal nur 2 Jahre geben. Und mit etwas mehr Argumentation bliebe auch 1 Jahr nicht unmöglich.
Jedenfalls gilt IMO das von Zeppelin gesagte: "Wozu der Aufwand?"
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Zeppelin
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Antwort #8 - 02.01.2007 um 16:38:17
 
inge schrieb am 02.01.2007 um 16:10:41:
@zamber
Wie kommst du auf die 3 Jahre?
Nach §28 gilt erstmal nur "AE ist zu erteilen"...

Dieses Gerücht - von wegen 'Anspruch' auf 3 Jahre hält sich leider hartnäckig und basiert wohl auf "Hörensagen". Der und der hat drei bekommen, also...
Als ich dereinst die ersten Erkundigungen einholte, wie das denn mit Heirat einer Ausländerin und den anschließenden Aufenthaltsregeln aussähe, meinte die Standesbeamtin, dass für Letzteres ein Regelwerk eingesetzt würde, aus dem sich die Dauer der ersterteilten AE nach Herkunftsstaat und persönlicher Vorgeschichte ableiten würde.
Demnach scheint es eben "Wackelkandidaten" als auch solche mit relativ sicherer Zukunftsprognose zu geben.

Ich kann aber nicht sagen, ob es sich dabei um eine "Hausnummer" der Berliner Innenverwaltung handelt.
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inge
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Antwort #9 - 02.01.2007 um 17:18:02
 
Für Nds gilt:
(VV AufenthG)
Zitat:
7.2.1.5
Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von Nummer 7.2.1.3 in den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 für drei Jahre zu erteilen, wenn keine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 besteht. In den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 2 gilt Nummer 7.2.1.2 entsprechend.

Drei Jahre gib't in Nds also wenn kein IKurs Pflicht ist. Ansonsten gibt's die erste AE erstmal nur für 13 Monate (7.2.1.3).

Dürfte allerdings schwierig sein, sich auf eine Verwaltungsvorschrift zu berufen, wenn das Gesetz erstmal überhaupt keinen zeitlichen Rahmen vorgibt, sondern die Länge von einer entsprechenden "Würdigung" der Umstände abhängig macht.
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Reni
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Antwort #10 - 02.01.2007 um 17:20:49
 
Zeppelin, nein, das ist nicht nur ein Gerücht.
Seit ca. 1972 gab es per Verwaltungsvorschrift die Regelung, dass die AE für Ehegatten Deutscher i.d.R. zunächst für drei Jahre, danach unbefristet zu erteilen sei. Dies wurde in das Ausländergesetz 1990 so übernommen.
Leise, still und heimlich wurde diese Vorschrift, die viele ABH laufend ignorierten, nicht mit ins Aufenthaltsgesetz übernommen. 

Und es gibt z.T. erhebliche Unterschiede: wenn ein Teil dieses ersten Jahres abgelaufen ist, versuch mal, Arbeit oder ein Bankkonto zu bekommen, einen Handyvertrag, ein Visum z.B. für England....
Insofern ist der Wegfall dieses Regelanspruches eine erhebliche Schlechterstellung gegenüber der früheren Rechtslage.
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Saxonicus
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Antwort #11 - 02.01.2007 um 17:32:12
 
Reni schrieb am 02.01.2007 um 17:20:49:
 

ein Visum z.B. für England....


Das ist auch, trotz achtseitigen Visaantrag, Aufenthaltberechtigung bzw. jetzt Niederlassungserlaubnis schwer zu bekommen.
Wir haben aufgegeben.
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inge
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Antwort #12 - 02.01.2007 um 17:33:37
 
Aus eigener Erfahrung (AE 1 Jahr für meine Frau) und während der Gültigkeit der einjährigen AE:

Visum England: Null Problem. Für's "family permit" ist eh nur die Ehe mit einem EU-Bürger entscheidend.

Arbeit: Ausbildungsplatz während dieser Zeit erhalten.

Bank: Eigenes Konto wurde zwar nicht beantragt, aber zumindest Kontoberechtigung für das (dann) Familienkonto war kein Problem. Eigenes Konto wäre aber wohl auch problemlos gewesen.

Ansonsten: Befristete AE heißt ja auch nicht: Darf AUF JEDEN FALL für X Jahre bleiben. Wer also Schwierigkeiten machen WILL, kann's auch bei ner 3 Jahres AE tun.
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zamber
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Antwort #13 - 02.01.2007 um 17:38:38
 
Angehörige von EU-Ausländern müssen nicht zwingend einen Integrationskurs machen.
Auch als EU-Ausländer gibt es da keine Verfplichtung für einen Integrationskurs.
Besser noch ausgedrückt, es wird für den EU-Bürger keine Kosten für diesen Kurs übernommen. Sein eigenes Vergnügen sozusagen.
Also wie kann dann die Aufenthaltserlaubnis an einer erfolgreichen Integration gemessen werden, wenn die Integration (Sprachkurs) gar nicht notwendig ist?
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Antwort #14 - 02.01.2007 um 17:42:51
 
inge schrieb am 02.01.2007 um 17:33:37:
Aus eigener Erfahrung (AE 1 Jahr für meine Frau) und während der Gültigkeit der einjährigen AE:

Visum England: Null Problem. Für's "family permit" ist eh nur die Ehe mit einem EU-Bürger entscheidend.

Arbeit: Ausbildungsplatz während dieser Zeit erhalten.

Bank: Eigenes Konto wurde zwar nicht beantragt, aber zumindest Kontoberechtigung für das (dann) Familienkonto war kein Problem. Eigenes Konto wäre aber wohl auch problemlos gewesen.

Ansonsten: Befristete AE heißt ja auch nicht: Darf AUF JEDEN FALL für X Jahre bleiben. Wer also Schwierigkeiten machen WILL, kann's auch bei ner 3 Jahres AE tun.


Es gibt aber schon Probleme z.B. bei der Aufnahme von Krediten, sofern die AE nur ein Jahr gilt.
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