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Aufenthaltserlaubnis wie lange ? (Gelesen: 17.210 mal)
inge
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Antwort #15 - 02.01.2007 um 17:51:28
 
Es geht hier (wahrscheinlich) nicht um EU-Recht. Wenn eine deutsche StA ebenfalls vorliegt, so wird der Betreffende in D als Deutscher behandelt und kann keine EU-Rechte geltend machen (AFAIK)
Einzig möglich wäre evtl, dass die EU-Freizügigkeit wahrgenommen wurde. Dann kann man sich auch als Deutscher in D auf EU-Recht berufen. Ob das allerdings zieht, wenn man als DE/IT nur in DE und IT war, kann ich nicht sagen. Falls die Posterin allerdings schon mal 1 Jahr in FR als Freizüg EUle war, könnte sie sich natürlich auf EU-Recht berufen und dann gäbe es sowieso gleich ne AE für 5 Jahre (again: AFAIK und IMHO)

Bleibt als nur noch deutsches Recht für die Erteilung der AE und das sieht nunmal keinen Zwang für "3 Jahre" vor.

Zum Thema Probleme, bleib ich beim gesagten: Eine befristete AE ist nunmal befristet. Ob 1 Jahr oder 3 ist relativ egal. Da wo Schwierigkeiten gemacht werden SOLLEN, werden sie gemacht. Klar kann es mit Krediten schwierig sein - fragt sich ob das einen Unterschied macht, ob 1 oder 3 Jahre AE?
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Zeppelin
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Antwort #16 - 02.01.2007 um 18:00:10
 
Reni schrieb am 02.01.2007 um 17:20:49:
... Und es gibt z.T. erhebliche Unterschiede: wenn ein Teil dieses ersten Jahres abgelaufen ist, versuch mal, Arbeit oder ein Bankkonto zu bekommen, einen Handyvertrag, ein Visum z.B. für England....

hm..., das räume ich ein und hatte es so nicht bedacht; besonders den Spezialfall "Visum für UK".
Bei Arbeit will ich Erschwernisse nicht ausschließen, aber es besteht halt kein haltbarer Anlass für einen Arbeitgeber, deshalb eine Einstellung zu versagen.

Bzgl. Handy, Konto etc. bin ich womöglich etwas konservativ bzgl. der Funktion einer Ehe eingestellt. Das kann ja wohl locker der Ehepartner übernehmen. So viel Vertrauen sollte m.E. schon sein.

Es mag durchaus sein, dass es früher (zu Zeiten des AuslG) hieß, "ist i.d.R. ... zu erteilen" und nun durch den Wegfall dieser Formulierung gewisse Nachteile entstanden sind, aber es hieß eben auch nicht, "ist zu erteilen".

Und ferner handelt es sich also doch um ein Gerücht, dass ein Ansruch auf Drei Jahre bei der Ersterteilung bestünde, weil dies halt früher gängige Praxis mit einigen Ausnahmen war und nun nicht mehr gar so gängige Praxis ist.

Und last but not least, meine ich durchaus, dass man sich sachlich und höflich an seine ABH wenden kann, wenn einem aus der zunächst kürzeren Befristung der AE tatsächlich eine Schwierigkeit entsteht, die man selbst eben nicht beeinflussen, sprich ausräumen kann. Dann hätte man zumindest ein begründetes Interesse, dass die ABH sich die Sache noch mal näher anschaut.
Aber einfach so hinlaufen und fordern?
Muss eben jeder für sich selbst wissen.

Bislang habe ich bzw. meine Frau jedenfalls immer alle nötige / mögliche Unterstützung bekommen, wenn's wirklich nötig war. Motto: "Huston. Wir haben ein Problem."

Bitte all dies nicht falsch verstehen. Blos noch ergibt sich aus dem topic noch kein greifbares Problem.

Gruß,
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Antwort #17 - 02.01.2007 um 18:00:55
 
inge schrieb am 02.01.2007 um 17:51:28:
Es geht hier (wahrscheinlich) nicht um EU-Recht. Wenn eine deutsche StA ebenfalls vorliegt, so wird der Betreffende in D als Deutscher behandelt und kann keine EU-Rechte geltend machen (AFAIK)
Einzig möglich wäre evtl, dass die EU-Freizügigkeit wahrgenommen wurde. Dann kann man sich auch als Deutscher in D auf EU-Recht berufen. Ob das allerdings zieht, wenn man als DE/IT nur in DE und IT war, kann ich nicht sagen. Falls die Posterin allerdings schon mal 1 Jahr in FR als Freizüg EUle war, könnte sie sich natürlich auf EU-Recht berufen und dann gäbe es sowieso gleich ne AE für 5 Jahre (again: AFAIK und IMHO)

Bleibt als nur noch deutsches Recht für die Erteilung der AE und das sieht nunmal keinen Zwang für "3 Jahre" vor.


Zum Thema Probleme, bleib ich beim gesagten: Eine befristete AE ist nunmal befristet. Ob 1 Jahr oder 3 ist relativ egal. Da wo Schwierigkeiten gemacht werden SOLLEN, werden sie gemacht. Klar kann es mit Krediten schwierig sein - fragt sich ob das einen Unterschied macht, ob 1 oder 3 Jahre AE?


Ich würde mich da mal nicht so festlegen.

Warum soll denn da nicht das Freizügigkeitsrecht angewandt werden? Sabien hat ja nicht nur die dt. Staatsangehörigkeit und hat da vielleicht einen Vorteil?
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Zeppelin
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Antwort #18 - 02.01.2007 um 18:13:47
 
zamber schrieb am 02.01.2007 um 17:38:38:
...
Besser noch ausgedrückt, es wird für den EU-Bürger keine Kosten für diesen Kurs übernommen. Sein eigenes Vergnügen sozusagen.
Also wie kann dann die Aufenthaltserlaubnis an einer erfolgreichen Integration gemessen werden, wenn die Integration (Sprachkurs) gar nicht notwendig ist?

Beachte aber bitte, dass die Zugangsmöglichkeiten  zum Erlernen der dt. Sprache für EU-Bürger ohnehin deutlich leichter sind, als für sehr viele Drittstaatler.

Natürlich ist es ein "eigenes Vergnügen!" Da schaut man einfach mal auf die 'schwarzen' Bretter an Unis, Bilbliotheken etc., wo Sprachpartner (Tandem) in rauen Mengen gesucht und angeboten werden (gratis). Muss man nur mal seinen Popo etwas für anheben.
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inge
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Antwort #19 - 02.01.2007 um 18:16:50
 
Zitat:
Warum soll denn da nicht das Freizügigkeitsrecht angewandt werden

Weil der EU-Bürger gleichzeitig Deutscher ist. Man kann nicht gleichzeitig als Deutscher und Nicht-Deutscher behandelt werden. Ergo gelten nur die Regelungen für Deutsche und nicht für Eulen. Einzige Ausnahme wäre, wenn mann als Deutscher bereits von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte. Das dürfte aber nicht der Fall sein, wenn bislang nur in D oder IT aufgehalten.

Einem EU-Bürger könnte man (in seltenen Fällen, aber es geht) ja auch den Aufenthalt in D verweigern. Einem Deutschen kann man den nicht verweigern.
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Antwort #20 - 02.01.2007 um 18:22:11
 
Zitat:
besonders den Spezialfall "Visum für UK".

Hat sich das in den letzten Jahren denn geändert? "Damals" 2002 hat das "family permit" ca. 10 Tage gedauert und wurde komplett auf dem Postweg abgewickelt.
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Antwort #21 - 02.01.2007 um 19:10:02
 
inge schrieb am 02.01.2007 um 18:22:11:
Hat sich das in den letzten Jahren denn geändert? "Damals" 2002 hat das "family permit" ca. 10 Tage gedauert und wurde komplett auf dem Postweg abgewickelt.

Nicht dass ich wüsste. Ich hatte Anfang 2006 dbzgl. mal per e-mail beim britischen Konsulat in Düsseldorf angefragt und bekam entsprechende AW.
Nur geht's bei uns um ein Studentenvisum für meine Frau und ich kann nicht für die ganze Zeit mit.
Ergo geht wohl "family permit" nicht und die Gebühren für's Studi-Visum können wir kaum aufbringen.
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Antwort #22 - 02.01.2007 um 19:15:27
 
inge schrieb am 02.01.2007 um 18:22:11:
Hat sich das in den letzten Jahren denn geändert? "Damals" 2002 hat das "family permit" ca. 10 Tage gedauert und wurde komplett auf dem Postweg abgewickelt.


Das ist nicht die Frage - aber uns hat man gesagt, eine Voraussetzung sei, dass die AE noch mindestens 6 Monate gültig sei. D.h., nach einem halben Jahr der ersten AE kann man erst mal nicht beantragen...
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zamber
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Antwort #23 - 02.01.2007 um 19:32:11
 
inge schrieb am 02.01.2007 um 18:16:50:
Weil der EU-Bürger gleichzeitig Deutscher ist. Man kann nicht gleichzeitig als Deutscher und Nicht-Deutscher behandelt werden. Ergo gelten nur die Regelungen für Deutsche und nicht für Eulen. Einzige Ausnahme wäre, wenn mann als Deutscher bereits von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte. Das dürfte aber nicht der Fall sein, wenn bislang nur in D oder IT aufgehalten.

Einem EU-Bürger könnte man (in seltenen Fällen, aber es geht) ja auch den Aufenthalt in D verweigern. Einem Deutschen kann man den nicht verweigern.


Nun ja so einfach sehe ich das nun nicht. Einem EUler kann man die Freizügigkeit auch nur in sehr schwerwiegenden Fällen verweigern.
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Antwort #24 - 02.01.2007 um 19:33:55
 
Zeppelin schrieb am 02.01.2007 um 18:13:47:
Beachte aber bitte, dass die Zugangsmöglichkeiten  zum Erlernen der dt. Sprache für EU-Bürger ohnehin deutlich leichter sind, als für sehr viele Drittstaatler.

Natürlich ist es ein "eigenes Vergnügen!" Da schaut man einfach mal auf die 'schwarzen' Bretter an Unis, Bilbliotheken etc., wo Sprachpartner (Tandem) in rauen Mengen gesucht und angeboten werden (gratis). Muss man nur mal seinen Popo etwas für anheben.


Ja eigenes Vergnügen ist ja eigentlich bei der Gesetzesanwendung uninteressant.

Hier geht es doch darum - Pflicht oder nicht?

Meiner Meinung nach wollen hier schon die Menschen deutsch lernen auch ohne Pflicht.

Aber wenn es darum geht, den Aufenthalt an den Deutschkenntnisses auszumachen, macht das schon einen riesigen Unterschied.
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Antwort #25 - 02.01.2007 um 20:02:05
 
Hallo Sabien,

um auf deine Ausgangsfrage zurückzukommen möchte ich dich bitten, mal von deinen Efahrungen bei der ABH zu berichten.

M.E. müsste die günstigere Regelung Anwendung finden, sofern du selbst unter das Freizügigkeitsgesetz als Italienierin fällst. Hierbei handelt es sich aber nur um meine persönliche Meinung.

Proll
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Antwort #26 - 03.01.2007 um 09:16:17
 
Zitat:
sofern du selbst unter das Freizügigkeitsgesetz als Italienierin fällst

Wäre dann IMO aber a) Glück und b) ungerechtfertigt. Jedenfalls solange die Posterin sich bislang nur in D und IT aufgehalten hat.

Allg. Ziel der Freizügigkeit ist die Vermeidung von Ungleichbehandlung im "Gaststaat". Solange man aber die StA des Gaststaates besitzt, findet eine Ungleichbehandlung ja gar nicht statt und man hat bereits alle Rechte durch die entsprechende StA.

Interessant dazu eine Formulierung aus der Antwort des Petitionsausschuss (andere Problematik!)
http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2004_2009/documents/cm/586/586258/586258d...
Zitat:
EU-Bürger, die in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückkehren, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, haben Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates.

Aus EU Sicht ist es also nicht interessant, welche EU-StAs man besitzt, sondern welche man nicht besitzt, da es ja nur darum geht, dass EUlen nicht wegen ihrer StA benachteiligt werden dürfen. Besitzt man aber die StA des Gaststaates, so findet eine Diskrimierung ja von vornherein nicht statt.
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Antwort #27 - 03.01.2007 um 18:34:48
 
Zitat:
Besser noch ausgedrückt, es wird für den EU-Bürger keine Kosten für diesen Kurs übernommen. Sein eigenes Vergnügen sozusagen. 

Das stimmt so nicht.
Ich kenne persoenlich eine Spanierin die den I-Kurs subventioniert bekommt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #28 - 10.01.2007 um 14:08:42
 
maki schrieb am 03.01.2007 um 18:34:48:
Das stimmt so nicht.
Ich kenne persoenlich eine Spanierin die den I-Kurs subventioniert bekommt.


Ja und warum und vom wem? Das wäre für mich auch einmal die Frage.

@maki
Kannst du da einmal nachforschen?
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Ulf
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Antwort #29 - 10.01.2007 um 14:28:42
 
inge schrieb am 02.01.2007 um 18:16:50:
Weil der EU-Bürger gleichzeitig Deutscher ist. Man kann nicht gleichzeitig als Deutscher und Nicht-Deutscher behandelt werden. Ergo gelten nur die Regelungen für Deutsche und nicht für Eulen. Einzige Ausnahme wäre, wenn mann als Deutscher bereits von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte. Das dürfte aber nicht der Fall sein, wenn bislang nur in D oder IT aufgehalten.


Wäre das hier so?

Außerdem meine ich gelesen zu haben, daß in solchen Fällen, wo es nicht um konsularischen Schutz geht, das Günstigkeitsprinzip gelte.

Gruß, ULF
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