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Aufenthaltserlaubnis wie lange ? (Gelesen: 17.013 mal)
maki
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Antwort #30 - 10.01.2007 um 14:33:27
 
Hallo Ghalbi !
Zitat:
@maki
Kannst du da einmal nachforschen?

Sie lebt bei ihrem deutschen Freund in München, arbeitet aber nicht, denke nicht das Sie Freizügigkeitsberechtigt ist.
Wenn ich das richtig verstanden habe, besteht kein Anspruch, ist eine "Kann" Regelung.

Gruß,

maki
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Ghalbi
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Antwort #31 - 11.01.2007 um 14:24:18
 
Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, wer da den I-Kurs finanzieren soll.

Es gibt da ja auch verschiedene Kursarten. Vielleicht ist das einer, der aus EU-Mitteln finanziert wird?

Aber dann wäre das kein I-Kurs im Sinne der Integrationspflicht von hier lebenden Ausländern.

Wäre also schon wichtig zu wissen, wer denn was finanziert und warum.

Viele Grüße
Ghalbi
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #32 - 11.01.2007 um 16:06:55
 
Ghalbi schrieb am 10.01.2007 um 14:08:42:
Ja und warum ?



Hi,

mal drüber nachgedacht, dass evtl. keine Freizügigkeit vorliegt, und dann über den § 11 FreizügG / EU das AufenthG Anwendung finden könnte ?

Dann hätten wir auch schon die Frage der Mittelherkunft mit geklärt. Der nicht-fz-berechtigte EUler ist dann eben ein ganz normaler Ausländer.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #33 - 12.01.2007 um 11:02:13
 
ronny schrieb am 11.01.2007 um 16:06:55:
Hi,

mal drüber nachgedacht, dass evtl. keine Freizügigkeit vorliegt, und dann über den § 11 FreizügG / EU das AufenthG Anwendung finden könnte ?

Dann hätten wir auch schon die Frage der Mittelherkunft mit geklärt. Der nicht-fz-berechtigte EUler ist dann eben ein ganz normaler Ausländer.

Grüße
Ronny Zwinkernd


Jetzt auf den Fall bezogen, den Maki angesprochen hat?

Spanierin ist nicht freizügigkeitsberechtigt? Oder bezieht sich das nicht freizügigkeitsberechtigt auf das Ausgangsposting?

Ghalbi
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maki
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Antwort #34 - 12.01.2007 um 11:08:39
 
ghalbi,

post #13 von zamber:
Zitat:
Angehörige von EU-Ausländern müssen nicht zwingend einen Integrationskurs machen. 
Auch als EU-Ausländer gibt es da keine Verfplichtung für einen Integrationskurs. 
Besser noch ausgedrückt, es wird für den EU-Bürger keine Kosten für diesen Kurs übernommen. Sein eigenes Vergnügen sozusagen. 
Also wie kann dann die Aufenthaltserlaubnis an einer erfolgreichen Integration gemessen werden, wenn die Integration (Sprachkurs) gar nicht notwendig ist?

Der von mir Fett markierte Teil ist nicht richtig, daher mein Post #27:
Zitat:
Das stimmt so nicht.
Ich kenne persoenlich eine Spanierin die den I-Kurs subventioniert bekommt.


Zitat:
Spanierin ist nicht freizügigkeitsberechtigt?

Genau!
Zitat:
Oder bezieht sich das nicht freizügigkeitsberechtigt auf das Ausgangsposting?

Nein, da eine deutsche Meerstaatlerin in Deutschland als deutsche behandelt wird.

Gruß,

maki
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Ghalbi
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Antwort #35 - 12.01.2007 um 11:15:20
 
@maki

Eine Spanierin ist freizügigkeitsberechtigt. Warum denn nicht? Sie kann doch auch vom Ersparten hier leben oder sich vom Freund unterhalten lassen.
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maki
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Antwort #36 - 12.01.2007 um 11:16:58
 
Doch nur, wenn Sie Arbeiten würde Zwinkernd
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Ghalbi
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Antwort #37 - 12.01.2007 um 11:19:52
 
Das ist mir ganz neu!

Also können nun alle arbeitslosen Spanier zu uns kommen, hier einen I-Kurs beantragen und dann irgendwann mal hier eine Arbeit suchen?
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sunnysunshine
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Antwort #38 - 12.01.2007 um 11:26:23
 
Hallo Ghalbi,

es gibt tatsächlich EU-Staatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, z.B. wenn der LU nicht gesichert ist und auch sonst kein Tatbestand des § 2 FreizügG/EU greift. Lass diesen EU-ler dann mal deutsch-verheiratet sein und er bekommt eine AE nach § 28 AufenthG (da dort die Sicherstellung des LU keine Voraussetzung ist). Dann greifen natürlich auch §§ 44, 44a AufenthG mit allen daran hängenden Konsequenzen.

Grüße
sunnysunshine Zwinkernd
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maki
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Antwort #39 - 12.01.2007 um 11:36:25
 
sunnysunshine,

das hieße für dein Beipiel, das die deutschverheiratete aber nicht Freizügigkeitsberechtigte EU Bürgerin zu einem I Kurs verpflichtet werden könnte?
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Ghalbi
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Antwort #40 - 12.01.2007 um 11:39:20
 
Ja aber die Spanierin vom maki hat doch nur einen Freund. Also nix dt. verheiratet.

Also wenn keine Freizügigkeit dann auch kein AufenthG.
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maki
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Antwort #41 - 12.01.2007 um 11:42:16
 
Zitat:
Ja aber die Spanierin vom maki hat doch nur einen Freund. Also nix dt. verheiratet. 

War doch nur ein Beispiel Zwinkernd

Zitat:
Also wenn keine Freizügigkeit dann auch kein AufenthG.

Lies doch mal was Ronny dazu geschrieben hatte Zwinkernd

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Antwort #42 - 12.01.2007 um 11:45:30
 
sunny:
Aber nach §4 werden mW andere Anforderungen gestellt, als bei dem üblichen "gesicherten LU", da die entsprechenden EU-Richtlinien (so weit ich mich erinnere) nur den tatsächlichen Sozialleistungsbezug als hinderlich ansehen. Es muss also kein Einkommen nachgewiesen werden und auch ansonsten dürfte man ja wohl "bedürftig" sein, solange man nicht tatsächlich Leistungen beantragt.
In so einem Fall wäre natürlich wohl meist die KV das Problem.

Abgesehen davon, dass man dann den IKurs bezahlen müsste, sonst wär's ja wieder ne staatliche Leistung, die den Rausschmiss nach sich ziehen könnte.
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #43 - 12.01.2007 um 12:00:24
 
@ inge
ok, war nicht ganz sauber formuliert, ich meinte, wenn der EU-ler tatsächlich in Leistungsbezug steht (gibt es hier immer wieder)

@ maki
theoretisch möglich, wenn die AE nach AufenthG erteilt wurde und keine Freizügigkeit vorliegt

@ ghalbi
es ging mir nicht speziell um den Fall von maki oder den Ausgangsfall, sondern mehr um die Problematik, ob es möglich ist, dass ein EU-ler unter bestimmten Voraussetzungen an einem Integrationskurs teilnehmen kann
Zitat:
Also wenn keine Freizügigkeit dann auch kein AufenthG.

was würdest du denn einem EU-ler, der Deutschverheiratet ist, aber im Leistungsbezug steht, erteilen?

Ronny hatte doch erklärt, warum das AufenthG Anwendung findet Zwinkernd
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Ghalbi
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Antwort #44 - 12.01.2007 um 12:03:48
 
@sunny
Das ist meiner Meinung nach aber nicht möglich, dass aus einem EUler einfach ein Ausländer wird.
Im AufenthG sind außerdem noch viel strengere Vorschriften zu beachten.
Ghalbi
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