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Aufenthaltserlaubnis wie lange ? (Gelesen: 17.208 mal)
sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #45 - 12.01.2007 um 12:15:34
 
Zitat:
Im AufenthG sind außerdem noch viel strengere Vorschriften zu beachten.

theoretisch hast du damit recht, es kann aber praktisch auch Fälle geben, in denen das AufenthG die deutlich bessere Rechtsposition vermittelt und demnach nach § 11 FreizügG/EU anzuwenden ist

schau dir doch einfach mal mein Beispiel an:

deutschverheiratete Italienerin, bezieht gemeinsam mit ihrem Mann Hartz IV, keiner arbeitet

Rechtslage nach FreizügG/EU:
es liegt keine Freizügigkeit vor, da weder § 2 noch § 4 FreizügG/EU erfüllt sind, demnach würde ein Verlust der Freizügkeit festgestellt werden und sie würde aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen

Rechtslage nach AufenthG:
AE-Erteilung nach § 28 AufenthG möglich, keine Ausreise notwendig


also vermittelt in diesem Fall das AufenthG die günstigere Rechtsposition und ist damit nach § 11 FreizügG/EU anzuwenden
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #46 - 12.01.2007 um 12:16:31
 
Zitat:
Das ist meiner Meinung nach aber nicht möglich, dass aus einem EUler einfach ein Ausländer wird. 
Im AufenthG sind außerdem noch viel strengere Vorschriften zu beachten.


Aber...

warum existiert überhaupt der § 11 Abs. 1 letzter Satz FreizügG 7/ EU ?

Zitat:
§ 11 Anwendung des Aufenthaltsgesetzes

(1) Auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 5 das Recht auf Einreise und Aufenthalt haben, finden § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 2, die §§ 13, 14 Abs. 2, die §§ 36, 44 Abs. 4, § 46 Abs. 2, § 50 Abs. 3 bis 7, die §§ 69, 74 Abs. 2, die §§ 77, 80, 85 bis 88, 90, 91, 96, 97 und 99 des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung. Die Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bestehen insoweit, als die dort genannten Umstände auch für die Feststellung nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 entscheidungserheblich sein können. Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.

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ronbonchauvi58  
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #47 - 15.01.2007 um 10:04:42
 
Zitat:
theoretisch hast du damit recht, es kann aber praktisch auch Fälle geben, in denen das AufenthG die deutlich bessere Rechtsposition vermittelt und demnach nach § 11 FreizügG/EU anzuwenden ist

schau dir doch einfach mal mein Beispiel an:

deutschverheiratete Italienerin, bezieht gemeinsam mit ihrem Mann Hartz IV, keiner arbeitet

Rechtslage nach FreizügG/EU:
es liegt keine Freizügigkeit vor, da weder § 2 noch § 4 FreizügG/EU erfüllt sind, demnach würde ein Verlust der Freizügkeit festgestellt werden und sie würde aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen

Rechtslage nach AufenthG:
AE-Erteilung nach § 28 AufenthG möglich, keine Ausreise notwendig


also vermittelt in diesem Fall das AufenthG die günstigere Rechtsposition und ist damit nach § 11 FreizügG/EU anzuwenden


Dieser Fall ist für mich  nachvollziehbar.

Jedoch wenn ein freizügigkeitsberechtigter EUler keine Freizügigkeit (nicht dt. verheiratet) hat, wie soll er dann nach dem Aufenthaltsgesetz besser behandelt werden können.
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #48 - 15.01.2007 um 13:31:42
 
Zitat:
Jedoch wenn ein freizügigkeitsberechtigter EUler keine Freizügigkeit (nicht dt. verheiratet) hat, wie soll er dann nach dem Aufenthaltsgesetz besser behandelt werden können

dann eher nicht... Zwinkernd
ich wollte nur aufzeigen, dass es durchaus Fälle geben kann, in denen das AufenthG eine günstigere Rechtsstellung als das FreizügG/EU vermittlet und dann mit allen Konsequenzen (z.B. Intergartionskurs) zur Anwendung kommt

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