alina schrieb am 14.10.2006 um 15:51:46:Hallo Ronny,
dürfte ich kurz noch was fragen bezüglich dieses Themas:
Remonstration einlegen?
Wer muss das machen? Beide Partner, also der Partner in Dtl. und im Ausland?
Oder nur der Antragsteller im Ausland?
Muss man sich da gleich einen Anwalt nehmen?
Gibt es eine bestimmte Frist wo man remonstrieren muss?
Wie läuft das denn genau ab? Prüfen dann beide Botschaft/ABH nochmal die Tatsachen und man wird erneut zur Befragung eingeladen oder muss man gleich zur Botschaft und zur
ABH hinrennen und Beweise bringen, damit sie überhaupt was tun?
Vielen Dank für eine Antwort, Ronny.
Gruß
Alina
hi,
die
Remonstration ist ein Wiederspruch, den es im Visumverfahren nicht gibt.
eingereicht wird die
Remonstration grundsätzlich vom Antragsteller, oder Dritten, die eine Vollmacht des Antragstellers haben.
Einen Anwalt braucht man dafür nicht, er ist zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens lediglich ein Kostenfaktor für den Remonstrierenden, da er die gleiche Antwort erhält, wie sie auch der Remonstrierende erhält.
Die
Remonstration muss ein Jahr nach Erhalt des ablehnenden Bescheids eingereicht sein.
Die
Remonstration sollte natürlich zusätzliche Gründe (Beweise) enthalten, die im Antrag noch nicht enthalten sind. Sie wird nur bei der Botschaft eingereicht und nicht bei der
ALB. Mit den neuen (Beweisen) entscheiden Botschaft und
ALB erneut über den Antrag.
Man kann mit diesen Beweisen natürlich auch erst einmal direkt zu
ALB gehen und fragen, ob dies ausreicht, die Entscheidung zu ändern. Sollte dies der Fall sein, wird sich die
ALB mit der Botschaft in Verbindung setzen und ihre Zustimmung erteilen. In der Regel folgt die Botschaft dieser Entscheidung.