Hallo!
Janna gibt den ersten verwertbaren post!
1. Tatsächlich. Die Altersüberschreitung mit 16 Jahren bedingt, dass das Kind keinen Rechtsanspruch mehr auf
FZF hat.
Nachweisbar ist dann allerdings, dass er Deutschkenntnisse besitzt, diese weiterhin ausbaut und dass sein Lebensmittelpunkt dauerhaft hier in Deutschland bei uns ist und bleibt! Auch mit infolgetretender Berufsausbildung zur Sicherung des eigenen Unterhaltsbedarfs. Ermessensspielraum liegt hierbei bei der
ABH.
Einreise wird gleichzeitig mit der Mutter geschehen. Aber kann man ihn dann nach dem Ablauf des Visums wieder ins Heimatland schicken?
Wahrscheinlich nicht, wenn ich eine universelle
VE für ihn abgebe, nicht wahr?
2+3. Die Einbürgerung ist tatsächlich mit den Bedingungen im Heimatland eng verknüpft, weil Deutschland ungern eine Mehrstaatlichkeit akzeptiert. Es wird geprüft, ob noch "Verbindlichkeiten" im Heimatland bestehen. Und dies wäre eine dort nicht abgeleistete Wehrpflicht. Es kann in Russland bis zum 27. Lebensjahr eingezogen werden. In Deutschland bis zum 23. Lj.
Tatsächlich. Deutschland geht konform mit Russland! Es ist nicht von Interesse, dass Wehrpflichtige in Russland der Gefahr unterliegen, misshandelt zu werden.
Oder in kriegerische Auseinandersetzungen mit Dienst an der Front herangezogen werden.
Paradox ist, dass die Deutschen nachgeben, wenn er in Deutschland seinen Wehrdienst tun kann. Verrückte Welt...
Aber er müsste ja erst Deutscher sein. Und das schafft er nicht in einer Zeit vor Ablauf der deutschen Einberufungs-Altersgrenze.
Es sind doch theoretisch acht Jahre für die Einbürgerung, oder?
Was aber geschieht in der Zwischenzeit seines Aufenthaltes in Deutschland? Sein ausländischer Pass läuft doch auch irgendwann ab. Was ergibt sich daraus für eine Problematik ???
Gruss,
freedomfighter