Hallo Freedomfighter!
Ich habe das ganze auch noch vor mir, spreche daher auch noch nicht aus eigener Erfahrung. Bei mir geht es um ein zur RF benachbartes Land, aber zu meinem Glück besteht für die Tochter keine Wehrpflicht (worauf sich ja dein Ausgangspost haptsächlich erstreckte).
freedomfighter schrieb am 26.02.2006 um 00:23:28:Was ist denn das "richtige" Visum?
** Zur Eheschließung mitreisendes minderjähriges Kind **
Ich deute die Veröffentlichungen der bei mir zuständigen deutschen Botschaft so, dass der Antrag für das Kind bereits mit dem Antrag auf das Eheschließungsvisum zu stellen ist. Vermutlich sind das dann zwar zwei Anträge, aber ein Verfahren. Die Verpflichtungserklärung wird dann auch für beide zusammen erstellt, wodurch du bei der
ABH ausnahmsweise mal zwei für die Gebühr von einer bekommst
. Wohnraum und Bonität müssen hierbei natürlich für zwei reichen
.
In deinem anderen Post aus dem geschlossenen Thread zum Problem der Wehrpflicht lese ich:
Zitat:Die Altersüberschreitung mit 16 Jahren bedingt, dass das Kind keinen Rechtsanspruch mehr auf
FZF hat ....
Ermessensspielraum liegt hierbei bei der
ABH.
Wenn das Kind aber gemeinsam mit der Mutter einreist, müsste die
AE aber nach §32
(1) 2
AufenthG erteilt werden. Ermessensspielraum sehe ich hier weder im Gesetzestext noch in den Ausführungsbestimmungen, soweit die anderen Voraussetzungen (Sicherung des Lebensunterhaltes, Wohnraum, keine Straftaten... ) gegeben sind. Anders ist das vielleicht bei der Beurteilung der Deutschkenntnisse bei
AE nach §32
(2) AufenthG, wobei es bei Erwerb der Deutschkenntnisse im Ausland aber scheinbar konkrete Prüfungen gibt, die das Kind als Nachweis für die Deutschkenntnisse vorweisen muss.
Sollte ich irren, bitte ich die Experten dieses Forums um Korrektur.Weiterhin schreibst du
Zitat:Die Adoption wäre eine Möglichkeit.
Das dachte ich auch, allerdings habe ich in einem anderen Thread gelesen, dass du zur Adoption von "angeheirateten" Kindern bereits zwei jahre verheiratet sein müsstest. Ich habe das damals daher nicht mehr näher verfolgt. Aber wenn das stimmt, das Kind bei Eheschließung über 16 war, und der Antrag auf Adoption erst 2 Jahre später gestellt werden kann, ist der 18. nach Adam Riese auch vorbei.
Eine Frage sehe ich allerdings weder hier noch im Parallelthread beantwortet:
Wie sieht das aus, wenn das Kind bei geringen Deutschkenntnissen eine AE nach §32 (1) 2 AufenthG erhält, und dieses nach §34 (2) AufenthG mit dem 18. Geburtstag ein eigenständiges Recht wird? Unter welchen Voraussetzungen wird das dann bis zum Erreichen der NE-Voraussetzungen verlängert, wenn der Heranwachsende in Deutschland bleiben will, fleißig Deutsch lernt, (danach) einer Berufsausbildung nachgeht und sich auch sonst nichts zuschulden kommen lässt? (Annahme, der 18. geburtstag liegt so nah, dass zu diesem Zeitpunkt die Deutschkenntnisse trotz intensiven Bemühens noch sehr zu wünschen übrig lassen.)