Zitat:Mal ehrlich , es blickt doch keiner durch ???
ok, ich versuch es nochmal zu erklären:
Wortlaut des §26 Abs. 4 Satz 1
AufenthG ist
Zitat: Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn...
d.h. er muss seit 7 Jahren im Besitz einer
AE aus humanitären Gründen oder einer anderen anrechenbaren Zeit sein. Anrechenbare Zeiten sind das Asylverfahren und die Duldungen vor dem 01.01.2005
wenn wir jetzt die Zeiten von C mal anschauen:
die Zeit von März 2005 bis heute (AE-Zeit nach § 25 Abs. 4 AufenthG) kann angerechnet werden, das ergibt sich explizit aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 4
AufenthG.
die Zeiten der Duldung vom 01.01.2005 bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis können
nicht mit angerechnet werden.
und damit wären wir im Fall von C schon am Ende der Prüfung angelangt, denn er kann die Voraussetzung "seit 7 Jahren..." nicht erfüllen, da die Zeiten vom 01.01.05 bis zur Erteilung der
AE nicht angerechnet werden können. Und die Formulierung "seit" sagt aus, das ein ununterbrochener Besitz der
AE aus humanitären Gründen bzw. einer anrechenbarer Zeit vorliegen muss. Dies ist hier aber nicht der Fall, da es zu einer Unterbrechung Anfang 2005 kam.
Die Frist für die Erteilung der
NE nach § 26 Abs. 4
AufenthG beginnt damit mit Erteilung der
AE im März 2005.
Grüße
sunnysunshine