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Niederlassungserlaubnis nach 7 Jahren (Gelesen: 2.740 mal)
bild5000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis nach 7 Jahren
07.02.2006 um 12:57:48
 
Ich bin anerkannte Flüchtling nach 51 & und bin seit 7 Jahren hier. Meine Frage ist , Fordert die Ausländerbehörde für die Niederlassungserlaubnis nach 7 Jahren,dass man 6 Monate oder 1 Jahr ununterbrochen arbeiten soll ? Weil ich seit 7 Monaten ununterbrochen arbeite. Danke im Voraus
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 07.02.2006 um 17:33:45
 
bild5000 schrieb am 07.02.2006 um 12:57:48:
Meine Frage ist , Fordert die Ausländerbehörde für die Niederlassungserlaubnis nach 7 Jahren,dass man 6 Monate oder 1 Jahr ununterbrochen arbeiten soll ? Weil ich seit 7 Monaten ununterbrochen arbeite.

Mir ist keine diesbezügliche Regel bekannt. Allerdings sollte es sich um einen unbefristeten Vertrag handeln. Und folgende Bedingung (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AufenthG) sollte erfüllt sein:
Zitat:
Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
...
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherung oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet..


Abu


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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 07.02.2006 um 18:27:56
 
Zitat:
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherung oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet..


Hatte ich auch zuerst ähnlich als Antwort vorgesehen, Abu Zwinkernd

Aber dann erhielt ich noch rechtzeitig den Hinweis auf den

§ 104 Abs. 2 AufenthG:

Zitat:
(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.


Und wenn die AE -wovon ich ausgehe- bereits am 31.12.2004 erteilt war, dann wird der § 26 Abs. 4 AufenthG mit den "Vergünstigngen " der Übrgangsregelung zutreffen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 07.02.2006 um 18:55:42
 
gut,
dass Du die Übergangsregel § 104 Abs. 2 AufenthG hier zitierst, sie wird immer wieder gerne übersehen.
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bild5000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ununterbrochene 6 Monate Arbeit
Antwort #4 - 07.02.2006 um 20:22:05
 
Eigentlich war ich heute beim Rathaus..Ich habe eine Regelung  gehört,dass ich als anerkannte Flüchtling  bei humanitäre Aufenthalt nach 7 Jahren 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge als Voraussetzung nicht erfüllen muss. Die Beamtin beim Rathaus verlangte nach 7 Jahren 60 Rentenversicherungsbeiträge nicht von mir sondern einen Nachweis ,dass ich ununterbrochen 1 Jahr nach dem 26 Abs.  4 AufenthGge im Rahmen der Ermessensentscheidung arbeitet habe..Dann habe ich mit einem kurdischen Berater gesprochen.Er hat mir gesagt,dass 6 Monate ununterbrochene Arbeit für die Erteilung der Niedererlassungserlaubnis nach 7 Jahren genügt.ICH MÖCHTE WISSEN,ob diese Voraussetzung 6 Monate Ununterbrochene Arbeit oder 1 Jahr ununterbrochen Arbeit ( 9 Abs. 2 bis 4 AufenthG und ununterbrochener einjähriger Nachweis der Einkünfte) nach 7 Jahren bei anerkannten Flüchtlingen ist,weil ich die alle anderen Voraussetzungen erfülle. Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag und arbeite seit 7 Monaten.
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Mick
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Antwort #5 - 07.02.2006 um 21:23:18
 
Hi,
es gibt keine entsprechende Regelung. Jedenfalls
ist mir eine solche nicht bekannt. Lass sie Dir doch
zeigen, ansonsten: Antrag stellen und ggf. gegen
eine Ablehung vorgehen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #6 - 08.02.2006 um 00:07:34
 
ronny schrieb am 07.02.2006 um 18:27:56:
Hatte ich auch zuerst ähnlich als Antwort vorgesehen, Abu Zwinkernd

Aber dann erhielt ich noch rechtzeitig den Hinweis auf den

§ 104 Abs. 2 AufenthG:

Ooops, das habe ich übersehen. Danke für den Hinweis.  Zwinkernd

Abu
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