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Duldung dann AE dann NE?   §102 abs. 2 (Gelesen: 17.943 mal)
fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 03.02.2006 um 18:51:33
 
hardliner schrieb am 03.02.2006 um 18:19:33:
Ich werde ihr raten sich an höchste stelle zu wenden  ( Frau Merkel )  frech

Netter Witz  unentschlossen
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hardliner
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #31 - 03.02.2006 um 21:28:43
 
Wieso Witz ????  kopfhau
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Abu
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Antwort #32 - 03.02.2006 um 23:36:42
 
Zitat:
ok, jetzt ganz einfach ausgedrückt:
es scheitert an dem Wörtchen "seit"  im § 26 Abs. 4 AufenthG

dies bedeutet einen ununterbrochenen Besitz: der Besitz ist aber unterbrochen im Zeitraum vom 01.01.05 bis zur Erteilung der AE, weil diese Duldung nicht anrechenbar ist

damit liegt kein ununterbrochener Besitz "seit" sieben Jahren vor, damit sind die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG nicht erfüllt, daraus folgt:

es gibt keine NE

klar?  box  Zwinkernd


Sorry, aber das finde ich im Ergebnis pervers. Und das hat mich nicht ruhen lassen... Und jetzt scheint mir, daß da auch schon andere drauf gekommen sind. Vgl. die Vorläufigen Anwendungshinweise der ABH Berlin ( http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/weisung.pdf) , S.87, den roten Abschnitt in der Mitte.

Das Gesetz scheint also doch auslegungsfähig zu sein. Oder interpretiere ich da was falsch...

Abu
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hardliner
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #33 - 04.02.2006 um 10:25:08
 
Abu jemand sagte du wärst experte , ER HATT RECHT GEHABT  Zwinkernd



danke danke danke

:gr1

Das bringt mich schon mal weiter, obwohl ich die hoffnung aufgegeben habe!

Das problem hier ist das diese verwaltungs vorschriften sind die für das Land Berlin gültig sind!
Und sie lebt in BW !

Kann man sich trotzdem auf so etwas berufen???


Danke

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #34 - 04.02.2006 um 11:28:14
 
Zitat:
Das problem hier ist das diese verwaltungs vorschriften sind die für das Land Berlin gültig sind!  
Und sie lebt in BW !

Kann man sich trotzdem auf so etwas berufen???


nein, kann sie nicht
diese Weisung ist nur für Berlin verbindlich und hat keine Auswirkungen auf andere Bundesländer.

es gibt die vorläufigen Anwendungshinweise vom Bund, da weiß ich aber nicht, ob die für BW für verbindlich erklärt wurden oder ob da nur in Anlehnung an die Vorläufigen Anwendungshinweise entschieden wird. Es gibt auch Bundesländer, die ihre eigenen Verwaltungsvorschriften herausgegeben haben, so z.B. Niedersachsen und Berlin.

Aber weder in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundes noch in den VV Niedersachsen ist auch nur eine annähernde Regelung wie in der Weisung von Berlin getroffen.

Sorry, aber von der Weisungslage in Berlin kann sie nichts ableiten.

Grüße
sunnysunshine Zwinkernd
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Antwort #35 - 04.02.2006 um 12:25:57
 
Zitat:
es gibt die vorläufigen Anwendungshinweise vom Bund, da weiß ich aber nicht, ob die für BW für verbindlich erklärt wurden oder ob da nur in Anlehnung an die Vorläufigen Anwendungshinweise entschieden wird. Es gibt auch Bundesländer, die ihre eigenen Verwaltungsvorschriften herausgegeben haben, so z.B. Niedersachsen und Berlin.


BW hat (siehe HTK) wohl nur einzelne Ergänzungen zu den VAH des BMI vorgnommen, aber weder die VAH noch die Ergänzungen aus BW gehen so weit wie die ""Berliner" Regelung.

Meine bescheidene Rechtsmeinung hatte sich im Übrigen nach Studium des HTK und der dortigen VAH des BMI und der Ergänzungen aus BW so wie unten dargestellt gebildet Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #36 - 04.02.2006 um 13:05:06
 
Hmmm...

Da sage ich nur EIN UMZUG NACH BERLIN hilft !  Fragezeichen

sensationell

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hardliner
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Antwort #37 - 04.02.2006 um 14:32:41
 
Wäre das möglich ??? Fragezeichen Fragezeichen Fragezeichen
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sunnysunshine
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Antwort #38 - 04.02.2006 um 14:55:38
 
Zitat:
Wäre das möglich ??


theoretisch schon...

aber dabei sollte folgendes bedacht werden:
ein Wechsel der Zuständigkeit ergibt sich nur, wenn ein tatsächlicher Umzug nach Berlin erfolgt ist. Ein bloßes Anmelden dort ist nicht ausreichend.
Desweiteren sollte beachtet werden, dass noch andere Voraussetzungen für die Erteilung der NE notwendig sind. Zum Beispiel muss der Lebensunterhalt ausreichend gesichert sein.
Wie soll dies nach einem Umzug so schnell möglich sein?

Und wie schon anfangs gesagt, handelt es sich bei § 26 Abs. 4 AufenthG um eine Ermessensentscheidung. Das heißt, selbst wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann die NE noch abgelehnt werden.

Grüße
sunnysunshine Zwinkernd
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hardliner
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Antwort #39 - 04.02.2006 um 15:45:09
 
Haupwohnsitz Berlin, neben wohnsitz in BW, arbeitsstelle hier in BW!  Zwinkernd


Wo liegt das problem?  Smiley


So weit mir das bekannt ist liegt die zuständigkeit der ABH immer da wo der wohnsitz ist !

Oder ?  hä?(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn


Die restlichen Allgemeine vorausetzungen erfüllt sie auf jeden fall!
sein Lebensunterhalt gesichert ist,

er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,

er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,

ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,

er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,

er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und

er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

:dafuer

Also,  auf und hinaus in die haupstadt


Gruss  Zwinkernd

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Antwort #40 - 04.02.2006 um 16:02:20
 
Zitat:
Mehr kann ich für sie leider nicht tun


Etwas ähnliches wird Frau Merkel wohl auch sagen Durchgedreht Ich bezweifle daß Frau Merkel überhaupt eine Ahnung hat was anrechenbare Zeiten sind.

Selbst wenn es die Unterbrechung seit 01.01.05 nicht gäbe würde doch die Zeit der AE zur Familienzusammenführung eine Unterbrechung darstellen. Egal wie Du´s drehst und wendest wird kein Strumpf daraus.  Zwinkernd
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Antwort #41 - 04.02.2006 um 16:16:16
 
Zitat:
Wo liegt das problem?


Ganz einfach daran, dass der Lebensmittelpunkt nicht da liegt wo man behauptet sondern eher da wo man seiner Erwerbstätigkeit nachgeht Zwinkernd

Glaubst Du nicht dass das Manöver durchschaut wird ?
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Antwort #42 - 04.02.2006 um 21:01:41
 
ronny schrieb am 04.02.2006 um 16:16:16:


Ganz einfach daran, dass der Lebensmittelpunkt nicht da liegt wo man behauptet sondern eher da wo man seiner Erwerbstätigkeit nachgeht Zwinkernd

Glaubst Du nicht dass das Manöver durchschaut wird ?



Würde ich nicht so behaupten!

Ich nehme den beispiel an mir selbst !

Ich habe mal in der stadt    A gewohnt und gearbeitet und dann bin ich zu der stadt  B gezogen aber weiterhin in der stadt A gearbeitet  trotzdem war die ABH der stadt B für mich zuständig.

Ist ja gesetzlich so geregelt !  Zwinkernd

Ausserdem was sollen die durchschauen ?

Sie würde ja nichts unrechtes tun ??
zum not soll sie halt wirklich dort leben, zu mindest eine zeit lang!

Gruss
und einen wunderschönen Sonntag wünsche ich euch ALLEN !
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Antwort #43 - 05.02.2006 um 00:36:13
 
Zitat:
Sorry, aber von der Weisungslage in Berlin kann sie nichts ableiten.

Direkt berufen kann sie sich darauf sicher nicht, aber es ist zumindest ein Hinweis, daß man die fraglichen §§ durchaus unterschiedlich interpretieren kann und hier ein Ermessensspielraum besteht.  Im Gegensatz zu folgendem Posting:
Zitat:
welche Zeiten angerechnet werden können und welche nicht, ist gesetzlich geregelt. In der Beurteilung gibt es keinen Ermessenspielraum.


ronny schrieb am 04.02.2006 um 12:25:57:
Meine bescheidene Rechtsmeinung hatte sich im Übrigen nach Studium des HTK und der dortigen VAH des BMI und der Ergänzungen aus BW so wie unten dargestellt gebildet Zwinkernd

Da kann ich natürlich nicht mithalten. Ich kann nur mein persönliches Gerechtigkeitsempfinden und gesunden Menschenverstand anbieten...  Laut lachend

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Antwort #44 - 06.02.2006 um 15:39:16
 
Zitat:
Ich habe mal in der stadt    A gewohnt und gearbeitet und dann bin ich zu der stadt  B gezogen aber weiterhin in der stadt A gearbeitet  trotzdem war die ABH der stadt B für mich zuständig.


Für die NE müssen Gehaltsnachweise vorgelegt werden. Ich glaube kaum, daß die Berliner Deinem Kumpel glauben werden daß er täglich von B nach BW zur Arbeit fährt  Zwinkernd

Zitat:
Ich kann nur mein persönliches Gerechtigkeitsempfinden und gesunden Menschenverstand anbieten... 


Und was hat DAS mit Gesetzen zu tun??? Zwinkernd Laut lachend
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