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Duldung dann AE dann NE?   §102 abs. 2 (Gelesen: 17.941 mal)
hardliner
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Duldung dann AE dann NE?   §102 abs. 2
02.02.2006 um 14:25:42
 

Person C kommt 1992  nach D !

1992 bis 1993 Duldung
1993 bis 1994 Aufenthaltsbefugnis
1994 bis 2000 Duldung
2000 bis 2002 AE ( ehe mit Dt. mann, wurde dann nach 1 jahr und 11 mon. gesch. ACHTUNG es war keine scheinehe )
2002 bis 2005 Duldung
2005 bis dto. AE §25 abs. 5


Kann sie sich auf §102 abs. 2 berufen und ein Antrag auf NE stellen ???  hä?

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Abu
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Antwort #1 - 02.02.2006 um 14:48:12
 
Hi,

Ich denke ja. Zu beachten ist allerdings, daß § 26 Abs. 4 eine Kann-Bestimmung ist.

Abbu
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Antwort #2 - 02.02.2006 um 15:27:01
 
Was bedeutet eine "kann - bestimmung" ???  hä?

bitte klartext   Smiley

Danke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #3 - 02.02.2006 um 15:30:40
 

Oder besser gefragt was meine die experten hier ???

Ich meine damit die Mitarbeiter/inen der ABH ???  Zwinkernd


Danke  Cool
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brickbat
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Antwort #4 - 02.02.2006 um 17:33:26
 
Zitat:
Oder besser gefragt was meine die experten hier ???

Puh, das war nicht sehr höflich! Abu ist eigentlich schon so etwas wie ein `inoffizieller´Experte Zwinkernd

Ich bin mir nicht ganz sicher, aber höchstwahrscheinlich werden die Zeiten der AE wegen dt-vh. nicht angerechnet sondern als Unterbrechung angesehen, da der Aufenthaltszweck in der Zeit ein anderer war. Wahrscheinlich werden erst die Zeiten ab 2002 angerechnet.
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hardliner
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #5 - 02.02.2006 um 17:47:40
 
Ich möchte niemanden hier verletzen oder sonstiges!

Bin für jeden rat und dankbar ! VON JEDEM !!!

Wieso ich die frage so gestellt habe erkläre ich hier:

Ich war bei drei verschidenen ABH und hier die Antworten:

1. ES WERDEN ÜBERHAUPT KEINE ZEITEN ANGERECHNET!
2. Seit der befugnis!
3. Es wird nur die befugnis und nur AE durch die ehe angerechnet!

Deswegen wollte eine oder mehrere "insider" meinungen hören!

Abu sorry wenn ich dich irgendwie verletzt habe  Traurig

Es wagen keine absicht !
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Antwort #6 - 02.02.2006 um 18:06:45
 
Nach § 26,4 sind die Aufenthaltszeiten des der Erteilung der AE nach Abschnitt 5 vorangegangenen Asylverfahrens anrechenbar, und zwar unmittelbar vorangegangen.  M. E. könnten die Zeiten ab 2002 angerechnet werden, falls das Asylverfahren zu dem Zeitpunkt noch akut war. Die Ehezeit kann m. E. nicht angerechnet werden da sie mit dem Asylverfahren nichts zu tun hatte. Wenn das Asylverfahren bei Erteilung der AE zur Familienzusammenführung bereits abgeschlossen war und jetzt kein neues läuft, kann nichts angerechnet werden. Ohne genaue Fallkenntnis wird Dir niemand Deine Frage konkret beantworten können.
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Antwort #7 - 02.02.2006 um 18:38:48
 
Es gibt aber evtl. noch einen Kinken:

Das ist die Zeit der Duldung in 2005 Zwinkernd

Da galt der § 102 ja nicht mehr, weil diese nach Inkrafttreten des AufenthG erteilt wurde. Wenn ich jetzt das Wörtchen seit in § 26 Abs. 4 AufenthG

Zitat:
Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt,


wörtlich nehme, dann liegt eine Unterbrechung der AE-Zeit vor, da die Duldungszeit in 2005 ja nicht unter die Anrechnungsregelung des § 102 fällt, oder ?

Was  dies dann  für Konsequenzen hat, weiß ich lider selbst ned genau Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #8 - 02.02.2006 um 20:48:01
 

:bahnh


Ich werde versuchen genauer zu sein !


Person C kommt 1992 mit 15 jahren  nach  D !
Person C ist Bürgerkriegsflüchtling aus "Bosnien" also laut dem gesetz ein "defacto" flüchtling!

Kein Asyl ! Keine Hilfe vom Statt !

Die Zeiten habe ich ja oben schon gennant!

Danke  Smiley





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ronny
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Antwort #9 - 03.02.2006 um 07:57:34
 
Hi hanzibal,

wie lange war denn der Zeitraum im Jahr 2005 in dem eine Duldung erteilt  worden war.?

Es gibt nämlich IMHO einen gewaltigen Unterschied zwischen der Duldung vor dem 01.01.2005 und der danach Zwinkernd

Die Duldung vor 2005 würde gem. § 102 AufenthG angerechnet. Aber wenn er die Duldung im Jahr 2005 ebenfalls hatte (die wird nämlich mangels Rechtsgrundlage nicht angerechnet) , dann wären die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG für die Erteilung einer NE auf längere Zeit nicht erfüllt.

Der verlangt nämlich zum Zeitpunkt der Entscheidung einen seit sieben Jahren vorliegenden Besitz der AE. Weil die Duldungszeit nur bis zum 31.12. 2004 angerechnet werden darf (s.o. die Klammer) , würde eine Duldung in 2005 den Zeitraum unterbrechen der nach § 26 Abs. 4 AufenthG ... seit sieben Jahren... ununterbrochen bestehen muß.

Da ich da aber hierbei nicht "auf meiner Baustelle arbeite" ist das nur meine bescheidene Meinung wie das auszulegen ist oder besser wäre Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #10 - 03.02.2006 um 09:02:57
 
Hallo Ronny,  Smiley

Habe gerade mit der Person C telefoniert.

Also nochmal genauer:

1992 bis ende 1993 Duldung  Griesgrämig
1993 bis ende 1994 Aufenthaltsbefugnis ( Bosnier erlass )  Smiley
1994 bis ende 2000 Duldung
2000 bis ende 2002 AE ( ehe mit Dt. mann, wurde dann nach 1 jahr und 11 mon. gesch. ACHTUNG es war keine scheinehe )  Smiley Zwinkernd
2002 bis März 2005 Duldung  Griesgrämig
April 2005 bis dto. AE §25 abs. 5   hä?

Ich denke jetzt haben wir es ganz genau !

Und wie sieht es jetzt aus ?  hä?

Wenn Ich dich verstanden habe könnte die Person C einen Antrag stellen und sich die zeiten der Duldung vor dem 01.01.2005 anrechnen lassen ???  Schockiert/Erstaunt

Danke  Smiley Zwinkernd
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Antwort #11 - 03.02.2006 um 09:19:07
 
Hi,

du hast mich mißverstanden Zwinkernd

Meiner Meinung nach sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er einen Duldungszeitraum in 2005 hatte, da dieser Zeitraum nicht angerechnet werden kann.

Also liegen Unterbrechungen vor, während der § 26 Abs. 4 verlangt dass seit sieben Jahren eine AE besessen wird.
Ich lese seit als Forderung dass ununterbrochen die AE (oder die entsprechenden Ersatzzeiten ) vorgelegen haben müssen.

Angerechnt werden könnten bis zum 31. 12. 2004 die Duldungszeiten , aber dann findet die Unterbrechung statt, (Jan. 2005 bis März 2005) denn in dieser Zeit lag weder eine AE noch eine anrechenbare Duldung vor. Ergo sind die sieben Jahre nicht voll.

Mag sein dass ich mich irre, also soll er den Antrag stellen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #12 - 03.02.2006 um 10:14:11
 
Hallo Ronny,

OK! Habe das ganze jetzt verstanden!

Aber nochmal eine frage, das könnte ja auch ein ermessen der ABH sein ihr die NL zu erteilen!???

Oder ? hä?
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Antwort #13 - 03.02.2006 um 10:17:14
 
Hi zusammen,

Obwohl meine Meinung vorübergehend mal nicht gefragt war  Zwinkernd, erlaube ich mir, mich mal wieder einzuschalten...

Die ganze Angelegenheit ist nun mal nicht eindeutig geregelt ist. Deshalb hatte ich mein erstes Statement ja auch mit "Ich denke..." eingeleitet. Persönlich stimme ich einigen Bewertungen von Brickbat und Ronny, insbesondere was die Behandlung der Ehezeit angeht, nicht zu, da hier m. E. widersinnige Ergebnisse bei rauskommen. Letztendlich kommt es hier aber auf unsere Meinung nicht an, sondern auf die der zuständigen ABH. Dies gilt umso mehr, da selbst wenn die 7-Jahres-Frist erfüllt ist, die ganze Sache immer noch eine Ermessensentscheidung der ABh ist (dies wollt ich oben mit "Kann-"Bestimmung deutlich machen".). Also, auf zur ABH. Bei den Gesprächen dort würde ich mich natürlich auf die für mich günstigste Interpretation stützen...

Abu    
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Antwort #14 - 03.02.2006 um 10:41:44
 
Zitat:
Persönlich stimme ich einigen Bewertungen von Brickbat und Ronny, insbesondere was die Behandlung der Ehezeit angeht, nicht zu, da hier m. E. widersinnige Ergebnisse bei rauskommen.


Hi Abu,

mag sein, aber so stehts eindeutig im Gesetz:

Zitat:
...Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden,


Und das ist m.E. der

Zitat:
Abschnitt 5
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen


während Ehezeit im

Zitat:
Abschnitt 6
Aufenthalt aus familiären Gründen


geregelt ist.

Da lass ich mich auch nicht unsicher machen Zwinkernd

Es geht m.E. nicht an durchs AufenthG zu tingeln und sich die anrechenbaren Zeiten zusammenzuklauben, das ist sicher nicht gewollt Zwinkernd

Was unsicher ist an meiner Auslegung, weil ichs sehr spitzfindig sehe ist die Unterbrechung der anrechenbaren Zeiten durch eine Duldung die in 2005 vorlag.
Das ist m.E. aber bei wörtlicher Auslegung in dem Wörtchen ...seit... versteckt. Zwinkernd Hierbei gebe ich gerne zu, dass es durchaus auch andere Sicht der Auslegung geben kann Zwinkernd
Aber ich hab immerhin schon eine Verbündete die das genauso eng sieht Zwinkernd

@hanzibal:
Zitat:
Aber nochmal eine frage, das könnte ja auch ein ermessen der ABH sein ihr die NL zu erteilen!???


Ja, das hatte Dir Abu bereits am Anfang gesagt als er meinte es wäre ein KANN- Fall Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd


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