Zitat:Persönlich stimme ich einigen Bewertungen von Brickbat und Ronny, insbesondere was die Behandlung der Ehezeit angeht, nicht zu, da hier m. E. widersinnige Ergebnisse bei rauskommen.
Hi Abu,
mag sein, aber so stehts
eindeutig im Gesetz:
Zitat:...Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden,
Und das ist m.E. der
Zitat:Abschnitt 5
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
während Ehezeit im
Zitat:Abschnitt 6
Aufenthalt aus familiären Gründen
geregelt ist.
Da lass ich mich auch nicht unsicher machen
Es geht m.E. nicht an durchs
AufenthG zu tingeln und sich die anrechenbaren Zeiten zusammenzuklauben, das ist sicher nicht gewollt
Was unsicher ist an meiner Auslegung, weil ichs
sehr spitzfindig sehe ist die Unterbrechung der anrechenbaren Zeiten durch eine Duldung die in 2005 vorlag.
Das ist m.E. aber bei wörtlicher Auslegung in dem Wörtchen ...
seit... versteckt.
Hierbei gebe ich gerne zu, dass es durchaus auch andere Sicht der Auslegung geben kann
Aber ich hab immerhin schon eine Verbündete die das genauso eng sieht
@hanzibal:
Zitat:Aber nochmal eine frage, das könnte ja auch ein ermessen der
ABH sein ihr die NL zu erteilen!???
Ja, das hatte Dir Abu bereits am Anfang gesagt als er meinte es wäre ein KANN- Fall
Grüße
Ronny