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Duldung dann AE dann NE?   §102 abs. 2 (Gelesen: 17.940 mal)
hardliner
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Duldung dann AE dann NE?   §102 abs. 2
Antwort #15 - 03.02.2006 um 10:54:28
 
DANKE , DANKE , DANKE AN ALLE !!!  Smiley


Ich habe mit der Person C wieder mal gerade eben telefoniert , sie geht heute zu der ABH und stellt den antrag auf NE !
Die solls versuchen kostet nichts ! hä?
Bis auf die erteilung und wenns so weit kommt zahlt die das bestimmt gerne! Laut lachend
Ich berichte heute im laufe des Tages was genau passiert !  Zwinkernd



Danke Cool


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Duldung dann AE dann NE?   §102 abs. 2
Antwort #16 - 03.02.2006 um 12:57:37
 
Hallo alle zusammen,

Also Person C hatt mir gerade berichtet!


ABH sagt :

Es können überhaupt keine zeiten angerechnet werden !

Grund : Person C hätte eine AE oder eine Aufenthaltsbefugnis vor dem 01.01.05 haben müssen , dann wären die zeiten der Duldung anzurechnen!

Also das glaube ich irgendwie nicht, zumindest ist mir diese auslegung nicht logisch!? hä? hä? hä?

Oder ???

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Duldung dann AE dann NE?   §102 abs. 2
Antwort #17 - 03.02.2006 um 13:46:01
 
Ich habe hier noch etwas interessantes gefunden:

Erlass NRW

26 Abs. 4 (NE bei Aufenthalt aus humanitären Gründen, Anrechnung der Duldungszeiten): 26 Abs. 4 regelt in Verbindung mit 102 Abs. 2 AufenthG, dass bei Berechnung der Frist zur Erteilung einer NE aus humanitären Gründen die Zeiten des Asylverfahrens und der Duldung mit angerechnet werden. Der Erlass stellt nun klar, dass "nur solche Aufenthalte anzurechnen sind, die auf den in Kapitel 2 Abschnitt 5 genannten völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen beruhen und die nach dem neuen Recht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen." Weiter heißt es: "Begünstigt werden sollen die Personen, die bereits in der Vergangenheit nicht freiwillig ausreisen konnten und insoweit lediglich eine Duldung erhielten.


Aller dings handelt sich bei der Person C nicht um das Land NRW sondern BW !? hä?
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #18 - 03.02.2006 um 16:00:47
 
Hi

ich scheine noch mehr Kollegen zu haben die das Problem genauso sehen Zwinkernd

Zitat:
Person C hätte eine AE.....  am 01.01.2005


haben müssen.

Das ist nämlich ganz genau die Problemstellung die ich auch meinte Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #19 - 03.02.2006 um 16:44:26
 
Hmmmm....


Noch die vieleicht letzte frage hier zu dem Thema!

Liegt das trotzdem nicht im ermessen eines beamten der ABH ob es angerechnet werden kann!  hä?

Oder nicht ??? Griesgrämig

Danke Zwinkernd


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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 03.02.2006 um 16:56:08
 
Zitat:
Liegt das trotzdem nicht im ermessen eines beamten der ABH ob es angerechnet werden kann!


nein.

welche Zeiten angerechnet werden können und welche nicht, ist gesetzlich geregelt. In der Beurteilung gibt es keinen Ermessenspielraum.

Erst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG dann kommt man in eine Ermessensentscheidung, ob die Niederlassungserlaubnis erteilt wird.

Im Fall von C kommt man aber gar nicht in eine Ermessensentscheidung hinein, weil die Tatbestandsvoraussetzungen (in diesem Fall: seit 7 Besitz einer AE aus humanitären Gründen oder anrechenbaren Zeiten) schon nicht vorliegen.

Grüße
sunnysunshine Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #21 - 03.02.2006 um 17:03:04
 
[quote author=sunnysunshine link=1138886743/15#20 date=1138982168]


Im Fall von C kommt man aber gar nicht in eine Ermessensentscheidung hinein, weil die Tatbestandsvoraussetzungen (in diesem Fall: seit 7 Besitz einer AE aus humanitären Gründen oder anrechenbaren Zeiten) schon nicht vorliegen.

Mal ehrlich , es blickt doch keiner durch ???
"oder anrechenbaren Zeiten)" wieder das gleiche problem  mit diesen verd.... zeiten !  Ärgerlich Ärgerlich Ärgerlich Ärgerlich Ärgerlich Ärgerlich



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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 03.02.2006 um 17:13:49
 
Zitat:
Mal ehrlich , es blickt doch keiner durch ???


ok, ich versuch es nochmal zu erklären:

Wortlaut des §26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist

Zitat:
Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn...


d.h. er muss seit 7 Jahren im Besitz einer AE aus humanitären Gründen oder einer anderen anrechenbaren Zeit sein. Anrechenbare Zeiten sind das Asylverfahren und die Duldungen vor dem 01.01.2005

wenn wir jetzt die Zeiten von C mal anschauen:

die Zeit von März 2005 bis heute (AE-Zeit nach § 25 Abs. 4 AufenthG) kann angerechnet werden, das ergibt sich explizit aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 4 AufenthG.

die Zeiten der Duldung vom 01.01.2005 bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis können nicht mit angerechnet werden.

und damit wären wir im Fall von C schon am Ende der Prüfung angelangt, denn er kann die Voraussetzung "seit 7 Jahren..." nicht erfüllen, da die Zeiten vom 01.01.05 bis zur Erteilung der AE nicht angerechnet werden können. Und die Formulierung "seit" sagt aus, das ein ununterbrochener Besitz der AE aus humanitären Gründen bzw. einer anrechenbarer Zeit vorliegen muss. Dies ist hier aber nicht der Fall, da es zu einer Unterbrechung Anfang 2005 kam.

Die Frist für die Erteilung der NE nach § 26 Abs. 4 AufenthG beginnt damit mit Erteilung der AE im März 2005.

Grüße
sunnysunshine
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Antwort #23 - 03.02.2006 um 17:27:24
 
d.h. er muss seit 7 Jahren im Besitz einer AE aus humanitären Gründen oder einer anderen anrechenbaren Zeit sein. Anrechenbare Zeiten sind das Asylverfahren und die Duldungen vor dem 01.01.2005


"oder einer anderen anrechenbaren Zeit sein"



"Anrechenbare Zeiten sind das Asylverfahren und die Duldungen vor dem 01.01.2005 "


Sie hat doch jeder menge "Duldungs"
und AE vor dem 01.01.05 gehabt!?

Also wo ist das problem?

Zwei sachen gibts noch!

1. Ich bin dumm und verstehe das ganze nicht!  :peinlich
2. Ich Aussengeländer nix genug "Integration" mit Dt. gesetzgebung
andere baustelle !!!  :frust

So versuchen  wir es nochmal!

:dom

Laut lachend Laut lachend Laut lachend Laut lachend Laut lachend Laut lachend Laut lachend Laut lachend
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Antwort #24 - 03.02.2006 um 17:36:11
 
Zitat:
So versuchen  wir es nochmal!


ok, jetzt ganz einfach ausgedrückt:
es scheitert an dem Wörtchen "seit"  im § 26 Abs. 4 AufenthG

dies bedeutet einen ununterbrochenen Besitz: der Besitz ist aber unterbrochen im Zeitraum vom 01.01.05 bis zur Erteilung der AE, weil diese Duldung nicht anrechenbar ist

damit liegt kein ununterbrochener Besitz "seit" sieben Jahren vor, damit sind die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG nicht erfüllt, daraus folgt:

es gibt keine NE

klar?  box  Zwinkernd
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Antwort #25 - 03.02.2006 um 17:49:49
 
hmmmmmmmm    Laut lachend Laut lachend Laut lachend

Erstmal für sunnysunshine   blumenstrauss

Darf ich das so verstehen :

Person C hätte am 01.01.05 einen antrag auf eine NE stellen müssen dann wäre ja keine unterbrechung da ???  hä?


Smiley


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Antwort #26 - 03.02.2006 um 17:55:46
 
Zitat:
Person C hätte am 01.01.05 einen antrag auf eine NE stellen müssen dann wäre ja keine unterbrechung da ???  


das hätte auch nix gebracht, da er ja zum Zeitpunkt der Beantragung der NE nicht im Besitz einer AE war.

er hätte zum 01.01.05 eine AE haben müssen, d.h. vor dem 01.01.05 schon im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis gewesen sein. Diese hätte dann als AE nach dem 5. Abschnitt weitergegolten und er hätte keine Unterbrechung in den Zeiten gehabt...

sunnysunshine Zwinkernd
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Antwort #27 - 03.02.2006 um 18:08:18
 


Jetzt vertehe ich das   :wand


Vielen Dank !!!


Und die Typisch Ausl. frage :

Gibt es einen anderen weg bei so einen fall??? 
Eine hintertür ???


Danke

Und für jede frage die zu einer NE führt gibt es einen  :163

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Antwort #28 - 03.02.2006 um 18:12:55
 
Zitat:
Gibt es einen anderen weg bei so einen fall???   
Eine hintertür ???


naja, bis 2012 warten, bis die sieben Jahre rum sind, aber das wolltest du bestimmt nicht hören  Laut lachend

eine andere Möglichkeit sehe ich im Moment nicht, sorry Zwinkernd
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Antwort #29 - 03.02.2006 um 18:19:33
 
OK !

Ich werde ihr raten sich an höchste stelle zu wenden  ( Frau Merkel )  frech

Mehr kann ich für sie leider nicht tun!


Ich DANKE EUCH ALLEN FÜR EURE MÜHE !!!

danke

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