Folgende Mail habe ich an meinen Bundestagsabgeordneten (H. Klose), an Herrn Maor und H. Edathy geschickt:
Sehr geehrter Herr Dr. Maor,
mit Entsetzen habe ich den Entwurf zum 2. Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetz gelesen und bitte Sie hiermit, alles in Ihrer Macht stehende zu tun, um diesen Entwurf nicht Gesetz werden zu lassen.
Ich wende mich besonders gegen die Absicht, das Nachzugsalter von mit Deutschen verheirateten Ausländern auf 21 Jahre heraufzusetzen und den Nachzug von Deutschkenntnissen abhängig zu machen.
Wenn Deutsche, die Ausländer heiraten, ihr Eheleben in Deutschland erst mit 21 Jahren ausüben dürfen, so werden sie Deutschen, die Deutsche geheiratet haben, gegenüber wesentlich schlechter gestellt. Das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes nach Art 3 wäre eklatant verletzt. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2
GG wäre für den betroffenen Personenkreis ebenso eingeschränkt, wie der Staat seiner besonderen Schutzfunktion von Ehe und Familie nach Art. 6
GG nicht nachkommen würde. Den Nachzug von ausreichenden Deutschkenntnissen abhängig machen zu wollen, hätte den gleichen Effekt. In vielen Ländern sind keine ausreichenden bzw. überhaupt keine Möglichkeiten für weite Personenkreise vorhanden, Deutsch zu lernen. Sicherlich sind Deutschkenntnisse für eine Integration in Deutschland von wesentlicher Bedeutung, aber diese können viel besser im Lande erworben werden. Für Ehepartner von Deutschen sind im Übrigen exzellente Integrationsbedingungen gegeben.
Meine Frau stammt aus Ghana. Ich habe sie in Deutschland kennen gelernt, als sie mit gültigem Visum hier ihre Schwester besuchte. Um sie näher kennen zu lernen, versuchten wir damals ihr Visum verlängern zu lassen. Ich war bereit und in der Lage, für sie zu bürgen. Dies wurde uns nicht ermöglicht. Da sie als ledige Frau keine Aussicht hatte, ein neues Visum zu erhalten und bei ihr bereits ihre biologische Uhr tickte, entschlossen wir uns damals, dass sie „illegal“ bei mir bleiben sollte. Ich konnte sie nicht direkt heiraten, da ich mich noch im Scheidungsverfahren befand. Wir hatten beide den Wunsch, noch Kinder zu bekommen.
Nach der Geburt unseres Sohnes gab es ein Ausweisungshindernis für meine Verlobte. Wir beantragten daraufhin eine Aufenthaltsgenehmigung für sie. Ich wurde daraufhin angezeigt wegen illegaler Beherbergung, sie wegen illegalen Aufenthaltes. Beide Verfahren wurden eingestellt, da wir uns in einem besonderen Notstand befanden.
Ich schreibe Ihnen unsere Lebensgeschichte, da sie deutlich macht, dass bereits das bestehende Aufenthaltsgesetz nicht immer verfassungskonform gestaltet ist. Konkret wurde mein Selbstbestimmungsrecht nach Art 2
GG, sowie der Art. 6
GG nicht genügend im Aufenthaltsgesetz berücksichtigt. Da der Rechtsweg durch die Instanzen wegen der tickenden biologischen Uhr meiner Frau zu irreparablen Schäden bei Einhaltung des Rechtsweges geführt hätte, war ein übergesetzlicher Notstand gegeben.
Seit dieser Zeit betreue ich binationale Paare. Ich werde dabei immer wieder mit schweren Trennungsneurosen konfrontiert, die durch überlange Bearbeitungszeiten im Visumsverfahren zur Familienzusammenführung bedingt sind. Bei Staaten mit sog. unsicherem Urkundenverkehr müssen erst alle Urkunden durch sog. Vertrauensanwälte überprüft werden. Dies dauert oftmals mehr als 6 Monate, hierzu addieren sich die Bearbeitungszeiten der deutschen Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden, die zusammen oftmals weitere 6 Monate in Anspruch nehmen. Ich höre immer wieder von Bestechungsforderungen seitens dieser Vertrauensanwälte. Oftmals werden Visawünsche deshalb auch erst einmal abgelehnt und es muß erst einmal der Rechtsweg beschritten werden, der weitere 7 – 12 Monate in Anspruch nimmt. Die deutschen Botschaften in Ghana, Nigeria und weiteren 3.-Welt-Ländern vergeben Termine für die Beantragung von Visa zur Familienzusammenführung, die 5 – 12 Wochen in der Zukunft liegen. Auch diese Zeiten verlängern das Visumsverfahren zusätzlich.
Ich bitte Sie daher zusätzlich, Ihren Einfluß geltend zu machen, diese Praxis zu verbessern und den Entwurf zum 2. Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetz dahin gehend zu überarbeiten, um die von mir genannten Missstände zukünftig vermeiden zu können.
Mit höflichen Grüßen