Hi, goke!
Es tut mir leid, dass ich dir nicht in die Richtung helfen kann, die du dir wünschst. Aber da sich sonst noch niemand gemeldet hat, kann ich zumindest versuchen, dir zu erklären, mit welchen rechtlichen Schwierigkeiten und Möglichkeiten du es hier zu tun hast (so wie ich sie sehe / verstehe).
Ich gehe davon aus, dass du deine unbefristete Aufenthaltserlaubnis / jetzige Niederlassungserlaubnis aufgrund des § 26 (altes Ausländergesetz) respektive § 35 (neues Aufenthaltsgesetz) erhalten hast. Das ist insofern egal, da der Gesetzgeber in der Formulierung dieses Paragraphen keine Änderungen vorgenommen hat. Es heißt also:
Zitat:§ 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder (AuslG: § 26 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für nachgezogene Kinder)
(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn
1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
2. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
3. sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
(2)
Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.
(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhender Ausweisungsgrund vorliegt ...
Damit ist es schon einmal klar – siehe (2) -, dass der Schulbesuch außerhalb des Bundesgebietes schon mal „rausgerechnet“ werden muss aus deinen "bundesrepublikanischen" Zeiten. Auch wenn das noch zu keinem Verlust des Aufenthaltstitels führen würde, ist es wichtig bei der Feststellung, ob du tatsächlich schon eine Niederlassungserlaubnis erhalten solltest bzw. ob du eingebürgert werden kannst (nach Ermessen) oder sollst (Anspruchseinbürgerung).
Vielleicht geht es dem Sachbarbeiter nur darum.
Aber wir haben hier das Problem, dass die
ABH erst jetzt und eher zufällig erfahren hat, dass du 1994 – 1998 die Schule im Heimatland weiter besucht hast. Es gab schon im alten
AuslG die Möglichkeit, mit Kenntnis und Zustimmung der
ABH für längere Zeit außerhalb Deutschlands zu bleiben, ohne sein Aufenhaltsrecht zu verlieren:
Zitat:AuslG
§ 44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, Fortgeltung von Beschränkungen
(
auch diese Bestimmung wurde im § 51 Aufenthaltsgesetz übernommen)
(1)Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt ... wenn der Ausländer ...
2. aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist
(3)
Nach Absatz 1 Nr. 3 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt
...
(4) Einem Ausländer wird die Zeit eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets mit insgesamt sechs Monaten auf die für die unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet, wenn er sich länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten hat, ohne daß seine Aufenthaltsgenehmigung erloschen ist.“
Somit muss die
ABH jetzt vermutlich prüfen, ob deine Aufenthaltsgenehmigung in den Jahren 1994 – 1998 nicht vollständig erloschen war. Das ist eine wirklich ernste Angelegenheit, weil dadurch auch die Rechtmäßigkeit deines Aufenthaltes ab 1998 in Frage gestellt ist. Eine Bescheinigung von der Schule über Fehltage wird meines Erachtens nicht viel helfen – weil man die Seriösität der Einrichtung durchaus anzweifeln kann. Aussagen von Verwandten, Freunde oder Nachbarn werden nicht viel mehr bringen – nicht nur weil die
ABH dahinter „Gefälligkeiten“ vermuten kann, sondern auch weil es nach so viel Zeit fraglich ist, wer sich woran erinnert. Und es ist nicht anzunehmen, dass du noch über Fahrkarten oder sonstige Unterlagen aus der Zeit verfügst.
Was kann weiter passieren, sollte die
ABH zu der Überzeugung kommen, dass dein Aufenthaltstitel nicht hätte erteilt werden können / dürfen, weil du die Voraussetzungen nicht erfüllt, oder sogar die gesetzlichen Bestimmungen verletzt hast?
Möglicherweise genießt du einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Aufenthaltsgesetz – siehe unter
http://bundesrecht.juris.de/aufenthg_2004/BJNR195010004BJNE006100000.htmlWenn nicht, dann gibt es dazu im Aufenthaltsgesetz
Zitat:§ 55 Ermessensausweisung
1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er
1. in Verfahren nach diesem Gesetz (oder zur Erlangung eines einheitlichen Sichtvermerkes nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens) falsche oder unvollständige Angaben zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht (oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt) hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde
Hier könntest du dich eventuell darauf berufen, dass du 1994 noch minderjährig (erst 14?) warst, somit galt für dich
Zitat:(AuslG) § 68 Handlungsfähigkeit Minderjähriger
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.
(4)Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Paßersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen.
- und deine gesetzlichen Vertreter (Eltern) in Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen (mangelnde Belehrung oder Verständigung) nicht die erforderlichen Anträge gestellt hatten, was auch für dich nach Vollendung deines 16 Jahres zutrifft (weil sicherlich niemand auf die Idee gekommen war, dich darauf hinzuweisen, dass du dir für Aufenthalten von länger als 6 Monaten außer Landes eine Genehmigung holen kannst und sollst).
Wie auch immer – du musst alle Fragen ordentlich klären, so dass dein Aufenthalt hier von jetzt an zweifelsfrei in Ordnung ist. Das kannst du auch (nur) mit Hilfe der
ABH erreichen (also ohne Anwalt!). Ich gehe nicht davon aus, dass die
ABH dich ausweisen / abschieben will und wird. Aber die Geschichte muss sauber geklärt werden!