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Prüfung des Aufenthaltes in Deutschland (Gelesen: 22.924 mal)
gogi
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Antwort #15 - 23.12.2005 um 00:13:30
 
Das waren kriegszeiten in Serbien, und ich habe mich nich allzuoft und allzulange dort aufgehalten. Na ja mit den Schulen war es auch so ne sache. Aber dem abschluss habe ich irgendwie higekrigt.

Danke Sehr, aber hoffentlich kann mir jemand mehr helfen. Smiley
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gogi
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Antwort #16 - 23.12.2005 um 00:15:46
 
Was heist eigentlh entziehen einer NE? Bekommt man dan eine AE oder Abschiebung?
Na ja es mus möglichkeiten geben wie ich meinen Aufenthalt in Deutschlan belegen kann,
ich bin für jeden Vorschlag dankbar.
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gogi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #17 - 23.12.2005 um 19:14:00
 
Hallo

kann mir jemand rat geben?

Danke!
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Sondra
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Antwort #18 - 23.12.2005 um 22:25:52
 
Hi, goke!
Es tut mir leid, dass ich dir nicht in die Richtung helfen kann, die du dir wünschst. Aber da sich sonst noch niemand gemeldet hat, kann ich zumindest versuchen, dir zu erklären, mit welchen rechtlichen Schwierigkeiten und Möglichkeiten du es hier zu tun hast (so wie ich sie sehe / verstehe).

Ich gehe davon aus, dass du deine unbefristete Aufenthaltserlaubnis / jetzige Niederlassungserlaubnis aufgrund des § 26 (altes Ausländergesetz) respektive § 35 (neues Aufenthaltsgesetz) erhalten hast. Das ist insofern egal, da der Gesetzgeber in der Formulierung dieses Paragraphen keine Änderungen vorgenommen hat. Es heißt also:

Zitat:
§ 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder (AuslG: § 26 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für nachgezogene Kinder)
(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn
1.  der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
2.  er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
3.  sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
(2)
Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
1.  ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhender Ausweisungsgrund vorliegt ...

Damit ist es schon einmal klar – siehe (2) -, dass der Schulbesuch außerhalb des Bundesgebietes schon mal „rausgerechnet“ werden muss aus deinen "bundesrepublikanischen" Zeiten. Auch wenn das noch zu keinem Verlust des Aufenthaltstitels führen würde, ist es wichtig bei der Feststellung, ob du tatsächlich schon eine Niederlassungserlaubnis erhalten solltest bzw. ob du eingebürgert werden kannst (nach Ermessen) oder sollst (Anspruchseinbürgerung). Vielleicht geht es dem Sachbarbeiter nur darum.

Aber wir haben hier das Problem, dass die ABH erst jetzt und eher zufällig erfahren hat, dass du 1994 – 1998 die Schule im Heimatland weiter besucht hast. Es gab schon im alten AuslG die Möglichkeit, mit Kenntnis und Zustimmung der ABH für längere Zeit außerhalb Deutschlands zu bleiben, ohne sein Aufenhaltsrecht zu verlieren:
Zitat:
AuslG § 44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, Fortgeltung von Beschränkungen
(auch diese Bestimmung wurde im § 51 Aufenthaltsgesetz übernommen)
(1)Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt ... wenn der Ausländer ...
2. aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist
(3)
Nach Absatz 1 Nr. 3 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt
...
(4) Einem Ausländer wird die Zeit eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets mit insgesamt sechs Monaten auf die für die unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet, wenn er sich länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten hat, ohne daß seine Aufenthaltsgenehmigung erloschen ist.“

Somit muss die ABH jetzt vermutlich prüfen, ob deine Aufenthaltsgenehmigung in den Jahren 1994 – 1998 nicht vollständig erloschen war. Das ist eine wirklich ernste Angelegenheit, weil dadurch auch die Rechtmäßigkeit deines Aufenthaltes ab 1998 in Frage gestellt ist. Eine Bescheinigung von der Schule über Fehltage wird meines Erachtens nicht viel helfen – weil man die Seriösität der Einrichtung durchaus anzweifeln kann. Aussagen von Verwandten, Freunde oder Nachbarn werden nicht viel mehr bringen – nicht nur weil die ABH dahinter „Gefälligkeiten“ vermuten kann, sondern auch weil es nach so viel Zeit fraglich ist, wer sich woran erinnert.  Und es ist nicht anzunehmen, dass du noch über Fahrkarten oder sonstige Unterlagen aus der Zeit verfügst.

Was kann weiter passieren, sollte die ABH zu der Überzeugung kommen, dass dein Aufenthaltstitel nicht hätte erteilt werden können / dürfen, weil du die Voraussetzungen nicht erfüllt, oder sogar die gesetzlichen Bestimmungen verletzt hast?

Möglicherweise genießt du einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Aufenthaltsgesetz – siehe unter http://bundesrecht.juris.de/aufenthg_2004/BJNR195010004BJNE006100000.html

Wenn nicht, dann gibt es dazu im Aufenthaltsgesetz

Zitat:
§ 55 Ermessensausweisung
1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er
1.  in Verfahren nach diesem Gesetz (oder zur Erlangung eines einheitlichen Sichtvermerkes nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens) falsche oder unvollständige Angaben zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht (oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt) hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde


Hier könntest du dich eventuell darauf berufen, dass du 1994 noch minderjährig (erst 14?) warst, somit galt für dich

Zitat:
(AuslG) § 68 Handlungsfähigkeit Minderjähriger
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.
(4)Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Paßersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen.
- und deine gesetzlichen Vertreter (Eltern) in Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen (mangelnde Belehrung oder Verständigung) nicht die erforderlichen Anträge gestellt hatten, was auch für dich nach Vollendung deines 16 Jahres zutrifft (weil sicherlich niemand auf die Idee gekommen war, dich darauf hinzuweisen, dass du dir für Aufenthalten von länger als 6 Monaten außer Landes eine Genehmigung holen kannst und sollst).

Wie auch immer – du musst alle Fragen ordentlich klären, so dass dein Aufenthalt hier von jetzt an zweifelsfrei in Ordnung ist. Das kannst du auch (nur) mit Hilfe der ABH erreichen (also ohne Anwalt!). Ich gehe nicht davon aus, dass die ABH dich ausweisen / abschieben will und wird. Aber die Geschichte muss sauber geklärt werden! 
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gogi
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Antwort #19 - 23.12.2005 um 22:38:58
 


Danke für deine Antworten!!! Smiley

Mich Interresiert eigentlich ob ich und meine Familie bleben dürfen, ich lebe ja in geordneten verhälltnissen und von meiner eigener und der arbeit meiner Frau. Laso es tut bei mir auch eine
Aufenthalterlaubnis. Aber ich kann mir keiner schuld bewusst sein weil ich in Deutschland war nur ich weis nicht wie ich es nachweisen kann.

Die Schuhle ist Serios genau so viel wie der Serbischer Staat es ist
also wenn man scho andere Dokumente anerkennt sollte man auch
meine Schuhlbescheinigung auch anerkennen zumal es die Uni schon
gemacht hat.


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Sondra
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Antwort #20 - 24.12.2005 um 00:05:16
 
Zitat:
Aber ich kann mir keiner schuld bewusst sein weil ich in Deutschland war nur ich weis nicht wie ich es nachweisen kann.
Genau das ist das Problem. Hättest du z.B. die alten Pässe, mit Ein- und Ausreisestempeln oder ähnliches, wäre das eher möglich. Sicher, es ist nicht zweifelsfrei, wenn Eltern für ihre Kinder aussagen, aber in deinem Fall können (müssen sogar?) deine Eltern erklären, dass sie die "6 Monate" - Regelung kannten, und so verstanden / umgesetzt haben, dass du von der Schule eine Art "Erlaubnis zur Abwesenheit" erhalten hast. Vielleicht erinnert sich jemand in der Nachbarschaft an wesentliche Episoden, aus denen ersichtlich wäre, dass du auch außerhalb der Ferienzeit in D warst.

Zitat:
wenn man scho andere Dokumente anerkennt sollte man auch meine Schuhlbescheinigung auch anerkennen zumal es die Uni schon gemacht hat
Ich meine ja auch nicht dein Diplom, sondern die Bescheinigung über mehr als 800 Fehlzeiten. Hatte die Schule vielleicht kriegsbedingt irgendwelchen Sonderwege eingeschlagen?

So, weiter weiß ich auch nicht. Sei vertrauensvoll und kooperativ mit deinem Sachbearbeiter.

Schöne Weihnachten trotz allem!

Durchgedreht Sondra
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Antwort #21 - 24.12.2005 um 22:52:58
 
gogi schrieb am 23.12.2005 um 22:38:58:
Mich Interresiert eigentlich ob ich und meine Familie bleben dürfen,


Hi,
ich glaube nicht, dass der Fall hier zu lösen ist. Jede
Prognose ist gleichbedeutend mit  Wahrsagerin
Fakt ist, dass ein Verwaltugnsakt für die Vergangenheit
zurückgenommen werden kann, wenn die Behörde davon
ausgeht, dass dieser nicht rechtmäßig erteilt wurde. Im
Gegensatz zu Sondras "Mitteilung" ist die ABH dabei aber
durchaus in der Beweispflicht. Wenn es nun tatsächlich so
ist, dass Du jahrelang die Schule in Deiner Heimat be-
sucht hast, während Du hier mit einer AE  - in deren Folge
mit einer NE - ausgestattet warst, so würde es mich nicht
wundern, wenn man Dir nun an den "Kragen" möchte.

Bring' Deine Beweise ins Verfahren ein (Nachbarn etc.)
und harre der Dinge die kommen. Ratsam ist es in jedem
Fall, einen versierten Anwalt zur Hilfe zu nehmen, es wäre
mir zu wichtig, als dass ich das als Laie angreife.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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gogi
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Antwort #22 - 28.12.2005 um 18:01:16
 
Hallo,

kann mir jemand sagen falls es doch schief geht mit meiner NE ob ich dann eine AE erhalte und wass passiert mit meiner Frau (sei hat eine befristete AE seit 2,5 jahre, meine Tochtenr ist 18 Monate jung).

Danke!!!
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Antwort #23 - 02.01.2006 um 09:00:50
 
hi goke,

vielleicht kannste ja mal Deinen Fall so schildern, dass nicht millionen
Nachfragen nötig sind !  Zunge

Bruno
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Sondra
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Antwort #24 - 02.01.2006 um 18:57:59
 
gogi schrieb am 28.12.2005 um 18:01:16:
... kann mir jemand sagen falls es doch schief geht mit meiner NE ob ich dann eine AE erhalte* und wass passiert mit meiner Frau** (sei hat eine befristete AE seit 2,5 jahre, meine Tochter*** ist 18 Monate jung).
Danke!!!


* wie auch Mick schon sagte, das können wir hier nicht  Wahrsagerin. Abwarten, was deine ABH meint. Rechtzeitig Anwalt einschalten!

** kommt darauf an. Wenn ihre AE von dir (eheliche Lebensgemeinschaft) abhängt, dann hängt alles an

*** falls sie per Geburt (ius soli) § 4 Staatsangehörigkeitsgesetz deutsch ist - das kann Ralf besser einschätzen

Gruß  Smiley Sondra
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Antwort #25 - 03.01.2006 um 19:34:57
 
Hallo kann mir jemand sagen ob mir diese Bescheinigung mein Problem lösen kann:

"Bescheinigung

hiermit wird bescheinigt das Goran (Ivan) Atanaskovski, als Schüler dieser Schule, für den Beruf: Maschinentechniker, eingeschrieben in den Schuhljahr 1994/1995, die Schuhle im Schuhljahr 1997/1998 beendet hat. Im Laufe der Ausbildung hatte der Schüler 832 Fehlstungen (davon ( 743 entschulding, 89 unentschuldigt). Nach unseren Kenntnissen fehlte der Schühler im Unterricht wegen des Aufenthaltes bei seinen Eltern in Deutschland."


Danke
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Antwort #26 - 03.01.2006 um 20:07:08
 
Hmm, das sind alles relative Zahlen. Wenn ich das richtig sehe,
gilt die Bescheinigung für die Gesamtdauer von 1994 - 1998.

Auf diese Jahre verteilt sind das dann ned sooo arg viele Stunden
pro Jahr die du da gefehlt hast? Kommt eben auch drauf an, wie-
viel Wochenstunden da normal sind? Könnte sein, dass man da
schon genauer nachrechnet!?
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gogi
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Antwort #27 - 05.01.2006 um 22:14:40
 
Ich war heute in der ABH und habe die Schuhlbescheinigung abgegeben wo drin steht das ich die 832 fehlstunden habe. Die Sachbearbeiterin hat mir vorgeslesen wo ich in einbürgerungsantrag geschrieben habe das ich jedes Jahr zwischen 1994 und 1998 zu hälfte in Deutschlan war also mindestes sechs Monate, wobei ich noch mehr Zeit im Deutschland verbracht habe- is leiger eine dumm gelaufene Aussage im Einbürgerungsverfahren.Kann sie mich auf so ne Aussage festbagenl- ich habe ja auch gesgt hälfte des jahres war ich in Deutschland. Jetzt hat die Sachbearbeiterin gesagt das ich notfalls eine bescheinigung mit genauen Zeiten die ich in der Schule vebracht habe nachreichen soll. Ich kann die Bescheinigung auch bekommen nur müstte ich jetzt dafür nach Serbien fahren. Wie gross ist sie warscheinlichkeit das ich das machen muss? Was könnte sie sich noch ausdenken? Kann ich ggf. die Kosten und die Verdienstausfälle da ich Selbstständig bin zurückfordern?

Danke!

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Ralf
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Antwort #28 - 05.01.2006 um 22:25:02
 
Also jetzt mal Butter bei die Fische! Warst du nun in den fraglichen Jahren überwiegend in Deutschland oder nicht? Werde aus dem Hin und Her hier nicht schlau.
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Antwort #29 - 05.01.2006 um 22:38:14
 
Ja ich war hier. Wieso sollte ich in den Zeiten wo es Kriegsänliche zustände in Serbien gab dort bleiben. Und hier in Forum nutzt mir es eh nicht euch anzulügen. Nür ich habe die Schule weitergemacht so das ich in gewissen Zeiten also nicht mein asl vier Monate konkret März,April und Oktober November und letzte woche Juni (Klausurenzeit) in Serbien war also wenn es hochkommt vier Monate und Zwei wochen. Andere Zeit war ich in Deutschland also Mindesten sieben Monate und Zwei Wochen für die Jahre 1996 und 1997. Im Jahr 1995 war ich nur April,letzte woche Juni, Oktober und November und 1998 war ich Marz,April,Mai und Juni da es diplomarbeit war. und seit Juni 1998 binn ich durchgehend in Deutschland. Die Zeiten kann mir die schule auch bescheinigen. Nur dan müsste ich persönlich nach Serbien reisen was ich auch machen werde falls es sein soll. Ich frage mich nur wie weit die ABH gehen kann.


Danke
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