Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
Staatenlos durch Versuch der Einbürgerung (Gelesen: 10.579 mal)
maki
Themenstarter Themenstarter
Gold Member
****
Offline


laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
Australia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Staatenlos durch Versuch der Einbürgerung
07.12.2005 um 14:05:22
 
Hallo erst mal und ich finds super das es dieses forum gibt.

Hier ist mein Fall:

Ich wurde am 12.11.1976 in Muenchen geboren. Meine Eltern waren sog. Gastarbeiter aus dem damaligen Jugoslawien, die wie viele doch für immer in Deutschland geblieben sind.
Ich habe immer in München gelebt und meine Schulausbildung hier gemacht (Grund-, Haupt- und Realschule).
Auch meine berufsausbildung habe ich hier abgeschlossen (stattl. gepr. technischer Assistent Informatik, GBS 1998 - 2000).
Ich arbeite seit dem 15.8.2000 bei einer Berater Firma als Software Entwickler und wurde seit dem bei dem selben Kunden eingesetzt (Eurocopter im Projekt TIGER, mil. Hubschrauber).
Ich bin nicht vorbestraft.

Am 22.5.2002 bin ich von meiner Firma nach Australien geschickt worden um bei der Australischen Zweigstelle unseres hiesigen Kunden (Eurocopter International Pacific, heißt jetzt Australian Aerospace) meine Firma und unsere Dienstleistungen zu präsentieren. Es ist viel besser gelaufen als erwartet, kurz gesagt ist aus der geplanten 2 wöchigen Geschäftsreise eine langfristiger Aufenthalt geworden (details siehe unten). Nach meiner Rückkehr nach Deutschland war ich am 8.10.2002 im Kreisverwaltungsreferat in München um mich bei der Einbürgerungsbehörde über die Voraussetzungen zum Einbürgern zu erkundigen und mir die erforderlichen formulare einzuholen.

Mein damaliger Sachbearbeiter hat mich darauf aufmerksam gemacht, das wenn ich die Bundesrepublik für mehr als sechs monate verlasse ich mir eine genehmigung von der ausländerbehoerde geben lassen muss. Daraufhin bin ich am selben tag (8.10.2002) bei der Ausländerbehoerde gewesen um mir diese Bestätigung einzuholen.
Es kann sein das ich mich damals nicht korrekt ausgedrueckt habe (Aufenthaltserlaubnis im gegensatz zur nicht Unterbrechung des Aufenthaltes), jedenfalls war ich nach dem Gespräch mit dem für mich damals zuständigen Sachbearbeiter der Auffassung das ich keine Bestätigung brauche. Ich habe mir das nicht schriftlich geben lassen.
Der Sachbearbeiter hatte festgestellt das meine Aufenthaltserlaubnis nicht korrekt ausgestellt war, da meine wohnsitznahme inkorrekterweise auf bayern beschränkt war. Übrigens, derselbe Sachbearbeiter hatte mir ein Jahr zuvor die falsche Aufenthaltserlaubnis ausgestellt.
Diese anomalie wurde vom ihm am selben tag (8.10.2002) korrigiert und mir eine neue aufenthsaltserlaubnis ausgestellt.

Am 14.10.2002 habe ich den Antrag zur Einbuergerung eingereicht.

relevante Auslandsaufenthalte:
22.5.2002 - 19.8.2002      Sydney, Australia
22.10.2002 - 2.6.2003      Sydney, Australia
2.7.2003 - 17.8.2005      Sydney, Australia

Alle diese auslandsaufenthalte waren durch meine arbeit bedingt.

Nach meiner rückkehr aus australien dieses jahres wurde ich von der Einbürgerungsbehörde angeschrieben.
Eine neue sachbearbeiterin war für mich zuständig und hat sich über meine Auslandsaufenthalte erkundigt und mich darauf hingewiesen das ich keine Genehmigung von der Auslandsbehoerde habe für meine langen auslandsaufenthalte. Der Rechtsbeistand meiner Firma hatte sich mit der sachbearbeiterin in Verbindung gesetzt, die situation geschlichtet und eine Erklärung abgegeben (zitat):

>>      Herr ...... wurde am 15.08.2000 als Entwickler bei der Firma .... GmbH in München angestellt.
>>      Ab März 2003 wurde Herr .... an unsere Zweigstelle nach Australien abgeordnet. Dort arbeitete er bis August 2005.
>>      Seit  September 2005 ist Herr ... wieder für die .... GmbH in München tätig.

Die sachbearbeiterin war mit dieser Erklärung zufriedengestellt.

Daraufhin habe ich meine mazedonische Staatsbürgerschaft abgelegt.

Die Sachbearbeiterin hat ihren Jahresurlaub genommen und ein anderer Sachbearbeiter war nun für mich zuständig.
Dieser hatte mich angeschrieben, woraufhin ich im KVR erschienen bin (31.10.2005), darauf aufmerksam gemacht das ich mich nicht für die Einbürgerung qualifiziere da ich mich länger als sechs monate im ausland aufgehalten habe und das ohne Genehmigung der Ausländerbehörde.
Er sagte er wird die Sache an die Ausländerbehörde weiterleiten wird und war meiner situation gegenüber verständnislos.
Jetzt habe ich eine Aufenthaltserlaubnis  beantragt, bekomme aber nur eine befristete.

Im moment habe ich keinen gueltigen Reisepass.

Meine Firma gewaehrt jede mögliche unterstuetzung.

Stimmt es, das ich bis August 2009 warten muß bis ich Einbürgern kann? Es sieht so aus als ob ich die mazedonische Staatsangehörigkeit nicht ohne weiters (falls überhaupt) wiedererlangen kann, jedenfalls kann das 1-2 Jahre dauern.

Ich hoffe ihr wisst etwas das mir helfen könnte, fühle mich im moment im regen stehengelassen.

Vielen Dank im voraus,

maki
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatenlos durch Versuch der Einbürgerung
Antwort #1 - 07.12.2005 um 14:38:00
 
Hallo!

maki schrieb am 07.12.2005 um 14:05:22:
Daraufhin habe ich meine mazedonische Staatsbürgerschaft abgelegt.


Einfach so, ohne Einbürgerungszusicherung? öhm
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
maki
Themenstarter Themenstarter
Gold Member
****
Offline


laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
Australia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatenlos durch Versuch der Einbürgerung
Antwort #2 - 07.12.2005 um 16:31:28
 
Hallo Ralf,

Natürlich hatte ich die Einbürgerungszusicherung, die ich als Begründung der Ausbürgerung beim Mazedonischen Konsulat vorlegte.
Erst am 31.10.2005, nachdem ich meine mazedonische staatsbürgerschaft abgelegt hatte, erklärte mir mein neuer Sachbearbeiter das ich mich nicht für das Einbürgerungsverfahren qualifiziere.

Persönlich fand ich es gelinde gesagt seltsam, das dieses detail erst aufgefallen ist nachdem ich staatenlos geworden bin und man mir im nachhinein die Zusicherung entzieht.

Vielen Dank für dein Interesse,

maki

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatenlos durch Versuch der Einbürgerung
Antwort #3 - 08.12.2005 um 11:49:03
 
maki schrieb am 07.12.2005 um 16:31:28:
Natürlich hatte ich die Einbürgerungszusicherung


Ok, diese Info fehlte ja in der ursprünglichen Frage.

Die Einbürgerungszusicherung ist eine von der zuständigen Behörde schriftlich erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt (hier: die Einbürgerung) später zu erlassen, wenn eine bestimmtes Ereignis (hier: die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit) eingetreten ist.

An diese Zusicherung ist die Verwaltung gebunden, es sei denn....

Zitat:
§ 38 Verwaltungsverfahrensgesetz:

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Eine solche Änderung ist hier in Form eines Auslandsaufenthaltes von mehr als 6-monatiger Dauer eingetreten. Die Einbürgerungszusicherung enthält ausdrücklich einen entsprechenden Vorbehalt.

Die Einbürgerung hat lt. § 10 StAG u.a. zur Voraussetzung, dass seit mindestens 8 Jahren der Aufenthalt im Inland besteht. "Seit 8 Jahren" bedeutet, in den vergangenen 8 Jahren, also ohne Unterbrechung.
Sofern es zu einer Unterbrechung kommt, ist § 12 b StAG anzuwenden:
Zitat:
§ 12b

(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.

(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.

(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.


Daraus ergibt sich: Ist der Auslandsaufenthalt kürzer als 6 Monate, ist dies irrelevant. Dies trifft auf den ersten genannten Auslandsaufenthalt zu.

Die beiden anderen genannten Aufenthalte waren aber länger als 6 Monate. Hier wäre es also erforderlich gewesen, dass die Ausländerbehörde vor der Ausreise eine längere Einreisefrist bestimmt hätte, was offensichtlich nicht der Fall war. Dies ist nachträglich auch nicht heilbar. Daher kommt jetzt Abs. 2 ins Spiel:

Der frühere Aufenthalt kann nur bis zu maximal 5 Jahren angerechnet werden, demnach sind noch weitere 3 Jahre nach Wiedereinreise erforderlich, bzw. nach Wiedererteilung der Aufenthaltserlaubnis, denn die ursprüngliche AE war durch den Auslandsaufenthalt ebenfalls erloschen.

Eine Einbürgerung nach § 10 StAG ist daher derzeit ausgeschlossen.

Was sagt denn die Einbürgerungsbehörde zu einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG? Hier gelten bezüglich der Anrechenbarkeit früherer Zeiten günstigere Regeln, vgl. Nr. 8.1.2.2
StAR-VwV
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
Reni
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 1.036

Wien, Wien, Austria
Wien
Wien
Austria

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatenlos durch Versuch der Einbürgerung
Antwort #4 - 08.12.2005 um 11:52:24
 
Das kann doch aber nur gelten, wenn die Einbürgerungszusicherung bereits vor diesen Auslandsaufenthalten erteilt worden wäre - sonst wäre es doch keine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage? Dafür habe ich aber das Datum nicht gefunden.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatenlos durch Versuch der Einbürgerung
Antwort #5 - 08.12.2005 um 12:24:48
 
Reni schrieb am 08.12.2005 um 11:52:24:
Das kann doch aber nur gelten, wenn die Einbürgerungszusicherung bereits vor diesen Auslandsaufenthalten erteilt worden wäre


Wenn man davon ausgeht, dass der letzte Auslandsaufenthalt von 2003 bis 8/2005 dauerte und das Entlassungsverfahren aus der mazedonischen StA mindestens ein Jahr in Anspruch nimmt, kann es nur so gewesen sein. Während oder nach der Unterbrechung wäre die Zusischerung sicher nicht erteilt worden, es sei denn aufgrund falscher Angaben.
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
maki
Themenstarter Themenstarter
Gold Member
****
Offline


laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
Australia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatenlos durch Versuch der Einbürgerung
Antwort #6 - 08.12.2005 um 14:01:25
 
Vielen Dank für deine Antwort Ralf!

Gut zu wissen das §38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hier angewendet wurde.


Zitat:
Die Einbürgerungszusicherung ist eine von der zuständigen Behörde schriftlich erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt (hier: die Einbürgerung) später zu erlassen, wenn eine bestimmtes Ereignis (hier: die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit) eingetreten ist.

An diese Zusicherung ist die Verwaltung gebunden, es sei denn....

Zitat:
§ 38 Verwaltungsverfahrensgesetz:

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Eine solche Änderung ist hier in Form eines Auslandsaufenthaltes von mehr als 6-monatiger Dauer eingetreten. Die Einbürgerungszusicherung enthält ausdrücklich einen entsprechenden Vorbehalt.

Ich hatte die Zusicherung im Juni 2003 ausgestellt bekommen, anscheinend wurde übersehen das ich zu diesem Zeitpunkt schon 9 monate am stück in Australien war, was ich jedoch angegeben hatte. D.h. hätte ich die Zusicherung gar nicht erst bekommen dürfen, oder?

übrigens, §12b des StAR enthält im Absatz 2 eine interessante formulierung:

Zitat:
aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten

Ich nehme an das es genau geregelt ist was vorübergehend ist und was nicht, für mich und meine Firma war es immer klar das das Projekt in Australien zeitlich befristet ist, nur wann wie lang genau war nicht ganz klar...

Zitat:
Hier wäre es also erforderlich gewesen, dass die Ausländerbehörde vor der Ausreise eine längere Einreisefrist bestimmt hätte, was offensichtlich nicht der Fall war. Dies ist nachträglich auch nicht heilbar.

Das hatte man mir im KVR auch erklärt Griesgrämig

Zitat:
... denn die ursprüngliche AE war durch den Auslandsaufenthalt ebenfalls erloschen.


So wie ich es jetzt im nachhinein verstanden habe, ist meine Aufenthaltsgenehmigung mit dem verlassen der Bundesrepublik vor meinem 9 monatigen Aufenthalt erloschen, d.h. am 21.10.2002, der tag an dem ich Deutschland zum ersten mal für länger als 6 monate ohne Genehmigung verlassen hatte.

Ja, genaugenommen
1. bin ich Illegal eingereist (mehrfach)
2. war ich Illegal auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (mehrfach)
3. habe ich Illegal gearbeitet (mehrfach)

und all das seit Juni 2003... ehrlich gesagt hauts mir da die Haare von der Brust cry: besonders wenn man bedenkt wie oft ich seit dem im KVR war und schriftliche wie auch telefonische korrespondenz hatte, bis zum 31.10.2005 hatte ich nie probleme.

Zitat:
Der frühere Aufenthalt kann nur bis zu maximal 5 Jahren angerechnet werden, demnach sind noch weitere 3 Jahre nach Wiedereinreise erforderlich, bzw. nach Wiedererteilung der Aufenthaltserlaubnis...

5 Jahre anzurechnen wäre mir auch lieber, aber:

Zitat:
StAR-VwV 8.1.2.2 Dauer des Inlandsaufenthalts


       Vor der Einbürgerung soll sich ein Einbürgerungsbewerber, der bei der
       Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, wenigstens acht Jahre im
       Inland aufgehalten haben (vergleiche Nummer 8.0). Nach einer Unterbre-
       chung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können frühere Auf-
       enthalte im Inland bis zur Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer ange-
       rechnet werden
, soweit ihnen integrationsfördernde Bedeutung zukommt.


Danach können für die Ermessenseinbürgerung (§8 StAR) maximal 4 Jahre meines vorhergehenden Aufenthaltes angerechnet werden Griesgrämig scheint so als ob August 2009 wirklich der früheste Zeitpunkt ist für meine Einbürgerung...

Sieht so aus als ob das Gesetz Wort für Wort gegen mich ist, also scheint es sinnlos zu versuchen mit der Exekutive nach einer pragmatischen Lösung zu suchen mit der alle beteiligten glücklich werden könnten (bitte lasst mich wissen falls es da doch Ausnahmeregelungen gibt)... was ist eigentlich die Begründung der geforderten Aufenthaltsdauer (8 Jahre), der Gesetzgeber wird sich doch was dabei gedacht haben?

Beruflich ist das natürlich ein problem für mich, ich hätte eigentlich zwei Auslandseinsätze im ersten Quartal 2006 gehabt, zuerst Australien und dann Spanien... privat ist es noch schlimmer, ich kann nicht Reisen, nicht mal nach Österreich! Daher werde ich meine Verwandten in Mazedonien nicht besuchen können... bis ich wieder einen gültigen Reisepass habe, und das kann dauern, habe nämlich nie Wehrdienst geleistet...

Was ist denn eigentlich mit "Öffentlichem Interesse"? Schließlich habe ich (und immer noch) für die Rüstung gearbeitet, ich war der einzige mit den nötigen Fachwissen (Eurocopter interne prozesse beim Bau von TIGER Kampfhubschraubern, sowohl im Musterbau als auch in der Serienproduktion) der flexibel genug war um diesen Auslandseinsatz anzutreten.

Ausserdem hab ich noch was anderes in der StAR-VwV gefunden:

Zitat:
8.1.3.5 Einbürgerungserleichterungen bei besonderem öffentlichen Interesse

Ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann vorliegen,
       wenn der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätig-
       keit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft,
       Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentli-
       chen Dienstes (vergleiche § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes)
       gewonnen oder erhalten werden soll. Es kann auch gegeben sein bei An-
       gehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Insti-
       tutionen oder bei anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftli-
       chen Gründen ihren Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegen oder
       häufig dorthin reisen müssen.
...
Das besondere öffentliche Interesse ist von einer obersten Behörde des
       Bundes oder eines Landes zu bestätigen und im Einzelnen zu begründen.
       Im Bereich des Sports ist hierzu eine Stellungnahme des Bundesministe-
       riums des Innern einzuholen.



... aber ich habe gehört das die wartezeit 3 Jahre für den Bayrischen Verwaltungsgerichtshof beträgt, und wenn man bedenkt das die Aufenthaltsdauer nicht unter 3 Jahren liegen darf bin ich mir nicht ganz sicher ob der Aufwand gerechtfertigt ist. Ob das Bayr. Ministerium des Inneren mit diese Bestätigung geben könnte? Oder eine Petition an den Landesrat welcher diese an den Bunderrat weiterleiten würde?

Zitat:
Während oder nach der Unterbrechung wäre die Zusicherung sicher nicht erteilt worden, es sei denn aufgrund falscher Angaben.

Ich habe immer Wahrheitsgemäß die Tatbestände geschildert, wäre auch ziemlich doof die ganze Zeit zu Lügen und dann, kurz vor dem Ziel doch die Wahrheit rauszurücken, oder?
Irgendwie habe ich das Gefühl das ein paar Dinge suboptimal gelaufen sind mit meiner fehlgeschlagenen Einbürgerung. Ich sage ja nicht das ich unschuldig bin, aber so etwas ganz alleine auszufressen wäre doch ne ziemliche Leistung.

Vielen Dank für deine mühe Ralf, ich weiß das zu schätzen,

maki
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatenlos durch Versuch der Einbürgerung
Antwort #7 - 09.12.2005 um 11:21:25
 
maki schrieb am 08.12.2005 um 14:01:25:
Gut zu wissen das §38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hier angewendet wurde.


Nun, das Verwaltungsverfahrensgesetz wird eigentlich in jedem Verwaltungsverfahren angewandt, es läuft sozusagen im Hintergrund mit. § 38 regelt halt die Zusicherung.

Zitat:
Ich hatte die Zusicherung im Juni 2003 ausgestellt bekommen, anscheinend wurde übersehen das ich zu diesem Zeitpunkt schon 9 monate am stück in Australien war, was ich jedoch angegeben hatte. D.h. hätte ich die Zusicherung gar nicht erst bekommen dürfen, oder?

Richtig, wenn schon für diesen Auslandsaufenthalt keine entsprechende Einreisefrist bestimmt worden ist.

Zitat:
Ich nehme an das es genau geregelt ist was vorübergehend ist und was nicht,

Genau. Vorübergehend ist, was unter Absatz 1 fällt.

Zitat:
für mich und meine Firma war es immer klar das das Projekt in Australien zeitlich befristet ist, nur wann wie lang genau war nicht ganz klar...

Mag sein, aber wenn die Genehmigung der Ausländerbehörde fehlte, kann man im Nachhinein leider nichts mehr machen.

So wie ich es jetzt im nachhinein verstanden habe, ist meine Aufenthaltsgenehmigung mit dem verlassen der Bundesrepublik vor meinem 9 monatigen Aufenthalt erloschen, d.h. am 21.10.2002, der tag an dem ich Deutschland zum ersten mal für länger als 6 monate ohne Genehmigung verlassen hatte.

Zitat:
Danach können für die Ermessenseinbürgerung (§8 StAR) maximal 4 Jahre meines vorhergehenden Aufenthaltes angerechnet werden Griesgrämig scheint so als ob August 2009 wirklich der früheste Zeitpunkt ist für meine Einbürgerung...

Ooops, sorry, irgendwie war ich bei § 9, aber du bist ja nicht deutsch verheiratet, oder doch?
Dann ist die 5-Jahres-Regelung des § 12 b natürlich günstiger.

Zitat:
Sieht so aus als ob das Gesetz Wort für Wort gegen mich ist, also scheint es sinnlos zu versuchen mit der Exekutive nach einer pragmatischen Lösung zu suchen mit der alle beteiligten glücklich werden könnten (bitte lasst mich wissen falls es da doch Ausnahmeregelungen gibt)...

Schwierig. Im Rahmen von § 8 StAG ist aber prinzipiell vieles möglich, da die gesetzlichen Mindestanforderungen im Grunde gering sind und alles andere Ermessensfragen sind. Die Verwaltungsvorschriften geben ja letztlich nur Hinweise zur Ermessensausübung. Allerdings heißt es dort auch:
Zitat:
8.1.2   Allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung

Die Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 enthalten allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung und legen fest, unter welchen Voraussetzungen ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung anzunehmen ist. Persönliche Wünsche und wirtschaftliche Interessen des Einbürgerungsbewerbers können nicht entscheidend sein.


Andererseits gibt es aber besondere Vorschriften, insbesondere zur erforderlichen Aufenthaltsdauer, für Staatenlose.

Wenn du nachweislich die bisherige Staatsangehörigkeit nicht wiedererlangen kannst, solltest du einen Reiseausweis für Staatenlose beantragen.

Zitat:
Was ist denn eigentlich mit "Öffentlichem Interesse"? Schließlich habe ich (und immer noch) für die Rüstung gearbeitet, ich war der einzige mit den nötigen Fachwissen (Eurocopter interne prozesse beim Bau von TIGER Kampfhubschraubern, sowohl im Musterbau als auch in der Serienproduktion) der flexibel genug war um diesen Auslandseinsatz anzutreten.

Das könnte ein Grund sein, von den Verwaltungsvorschriften abzuweichen, dazu ist aber, wie du selbst festgestellt hast, eine Bestätigung der obersten Landesbehörde erforderlich (Innenministerium).

Zitat:
Irgendwie habe ich das Gefühl das ein paar Dinge suboptimal gelaufen sind

Ich auch.  :nix

Zitat:
Ich sage ja nicht das ich unschuldig bin,

Tja, zumindest musst du dir vorwerfen lassen, dich nicht genauestens über die Folgen eines längeren Auslandsaufenthaltes informiert zu haben, aber anscheinend hat es hier auch falsche oder unzureichende Auskünfte der Ausländerbehörde gegeben.

Fazit
Hier ist etwas gründlich schiefgelaufen, daran warst du zwar nicht ganz unbeteiligt, hast es aber auch nicht allein zu verantworten. Vor diesem Hintergrund sollten sich die Beteiligten von Einbürgerungs- und Ausländerbehörde mal zusammen setzen und nach einer brauchbaren Lösung suchen. Wie gesagt, § 8 StAG lässt hier durchaus Gestaltungsspielraum bei der Ermessensausübung.
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
maki
Themenstarter Themenstarter
Gold Member
****
Offline


laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
Australia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatenlos durch Versuch der Einbürgerung
Antwort #8 - 10.12.2005 um 15:52:55
 
Hallo Ralf,

bei genauerem hinsehen ist mir aufgefallen das die Zusicherung im Januar 2003 ausgestellt worden ist, ich habe Sie erst im Juni 2003 persönlich erhalten, da ich ja nicht hier war. Damit war die Zusicherung zwar gültig als Sie ausgetstellt wurde, aber nicht mehr als ich Sie erhalten habe.

Meine Korrespondenz und mein vorsprechen waren immer nur bei der Einbürderungsbehörde, nur am 8.10.2002 war ich bei der Ausländerbehörde, mein damaliger Sachbearbeiter bei der Einbürgerungsbehörde hatte mich am 14.10.2002, als ich den Antrag einreichte, nochmals darauf angesprochen das ich keine Genehmigung hatte länger als 6 Monate aus Deutschland wegzubleiben. Ich hatte mich jedoch lieber an das gehalten was ich bei der Ausländerbehörde gehört hatte... selber Schuld.
Leider ist mir jetzt auch klar das das ein Missverständnis sein mußte was ich am 8.10.2002 glaubte von der Ausländerbehörde erfahren zu haben.
Daher hab ich wohl doch mehr Schuld an der ganzen Sache als ich anfangs eingestehen wollte, nun sehe ich die Sache etwas anders.

Ich bin nicht verheiratet, weder Deutsch noch sonstwie, und ehrlichgesagt weiß ich auch nicht ob verheiratet sein besser ist als staatenlos sein sein Zwinkernd Schwamm beiseite und Spass drüber, ich habe nicht vor zu heiraten um die Deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen, ich denke es gibt genügend ehrliche wege Deutscher Staatsbürger zu werden. Natürlich wäre es mir mehr als recht falls daß vor dem August 2009 geschehen könnte.

Wenn ich deine aussage richtig interpretiere, heisst das das die Regeleinbürgerung nach §10 StAG augeschlossen ist, nicht aber eine Ermessenseinbürgerung nach §8 StAG?

Das ist gut, gibt anlass zur Hoffung (stirbt sowieso immer als letztes Zwinkernd), ich finde meine eigentliche Sachbearbeiterin bei der Einbürgerungsbehörde sehr umgänglich, nur zu ihrer Urlaubsvertretung hatte ich keinen guten Draht. Diese Urlaubsvertretung hatte mir auch am 11.11.2005 eine "Empfehlung" geschrieben, meinen Einbürgerungsantrag zurückzuziehen, da eine Einbürgerung für ihn erst ab August 2009 in betracht zu ziehen wäre.
Ich hoffe das meine Sachbearbeiterin das anders sieht, erst aber müssen noch details wie ein Aufenthaltstitel geregelt werden, ist ja Vorraussetzung für die Einbürgerung (und den Aufenthalt), sei es nach §8 oder §10.
Stimmt es, das ich derzeit keine Niederlassungserlaubnis bekommen kann, höchstens einen befristeneten Titel auf 5 Jahre?

Scheint so als ob ich auf keinen Fall daran vorbeikomme meine Mazedonische staatbürgerschaft zu beantragen, mittlerweile weiss ich das das nicht so unmöglich scheint wie ich zuerst dachte, besonders wenn man bedenkt das die Zusicherung nichtig war als ich sie im Mazedonischen General Konsulat überreichte.
Leider heisst das auch das das ganze länger dauert als ichs gerne hätte (mazed. staatsbürgerschaft beantragen, zusicherung austellen lassen und dann die mazed. st. wieder ablegen...).

Aber eine staatsbürgerschaft ist besser als gar keine papiere...
...
... und im moment ist das einzige dokument das ich noch habe mein Führerschein.

Ich finds super das man hier mit Leuten vom Fach sprechen kann Smiley ich denke, dieses Forum ist goldrichtig, ist immer besser die wahrheit zu kennen, selbst wenn die nicht immer angenehm ist, als im dunkeln zu tappen.
Ich habe eine Rechtsvertretung hier und in Mazedonien, aber hier auf info4alien.de habe ich bis jetzt viel mehr erfahren können als von den bezahlten Anwälten.

Vielen Dank Ralf und ein schönes wochenende, du hast mir sehr geholfen,

maki

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatenlos durch Versuch der Einbürgerung
Antwort #9 - 12.12.2005 um 17:39:55
 
maki schrieb am 10.12.2005 um 15:52:55:
bei genauerem hinsehen ist mir aufgefallen das die Zusicherung im Januar 2003 ausgestellt worden ist, ich habe Sie erst im Juni 2003 persönlich erhalten, da ich ja nicht hier war.

Wenn der Einbürgerungsbehörde der Auslandsaufenthalt bekannt war, hat sie wohl ein wichtiges Detail übersehen und hätte sie nicht aushändigen dürfen.

Man könnte nun argumentieren, dass die Behörde an ihre Zusicherung gebunden ist, aber dies war sie dann allenfalls bis zum nächsten Auslandsaufenthalt ab Juli 2003.

Zitat:
Wenn ich deine aussage richtig interpretiere, heisst das das die Regeleinbürgerung nach §10 StAG augeschlossen ist, nicht aber eine Ermessenseinbürgerung nach §8 StAG?

§ 10 ist aus gesetzlichen Gründen derzeit ausgeschlossen, weil hier die Erfordernisse direkt im Gesetz stehen. Der Gesetztestext zu § 8 enthält nichts zum Thema Aufenthaltszeiten, es handelt sich wie bereits erwähnt, um eine Ermessensentscheidung, wobei das Ermessen durch die Verwaltungsvorschriften zwar stark eingeengt ist, aber eben auch nicht so zwingend wie ein Gesetzestext. Es ist also nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Zitat:
ich finde meine eigentliche Sachbearbeiterin bei der Einbürgerungsbehörde sehr umgänglich, nur zu ihrer Urlaubsvertretung hatte ich keinen guten Draht.

Wie gesagt, sie hatte wohl etwas übersehen, was aber jetzt aktenkundig ist. Du solltest mal ihre Rückkehr aus dem Urlab abwarten und den Fall besprechen.

Zitat:
erst aber müssen noch details wie ein Aufenthaltstitel geregelt werden, ist ja Vorraussetzung für die Einbürgerung

Das auf jeden Fall.

Zitat:
Leider heisst das auch das das ganze länger dauert als ichs gerne hätte (mazed. staatsbürgerschaft beantragen, zusicherung austellen lassen und dann die mazed. st. wieder ablegen...).

Vermutlich ja.

Wie bereits erwähnt: Es besteht noch eine geringe Möglichkeit, vor allem dann, wenn die Ausländerbehörde eine falsche Auskunft bezüglich des Auslandsaufenthaltes gegeben haben sollte. Ich würde in einem solchen Fall mein Ermessen sehr wohlwollend anwenden.
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
brickbat
Expertin
****
Offline


We must be the change
we wish to see


Beiträge: 1.257
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatenlos durch Versuch der Einbürgerung
Antwort #10 - 12.12.2005 um 18:56:05
 
Maki, so wie ich es sehe kannst Du von Glück reden, daß du überhaupt eine Aufenthaltserlaubnis bekommst. Mal abgesehen von der einbürgerungstechnischen Seite erlischt ein erteilter Aufenthaltstitel wenn der Ausländer sich länger als 6 Monate im Ausland aufhält, es sei denn, von der ABH wurde vorher eine längere Frist genehmigt. Das ist offensichtlich nicht der Fall und im Grunde bist Du ohne gültige AE und ohne Visum wieder eingereist -theoretisch könnte man Dir eine illegale Einreise vorwerfen, die von hier aus ohne vorheirge Ausreise gar nicht geheilt werden kann. Das Du nicht ausreisen mußt hast Du aller Wahrscheinlichkeit nach Deiner derzeitigen Staatenlosigkeit zu verdanken.
Zum Seitenanfang
  

I
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatenlos durch Versuch der Einbürgerung
Antwort #11 - 12.12.2005 um 21:25:22
 
brickbat schrieb am 12.12.2005 um 18:56:05:
erlischt ein erteilter Aufenthaltstitel wenn der Ausländer sich länger als 6 Monate im Ausland aufhält, es sei denn, von der ABH wurde vorher eine längere Frist genehmigt.

Richtig, aber nach der Schilderung wurde der Auslandsaufenthalt ja offenbar vorher angezeigt, jedoch erfolgte wohl eine falsche Reaktion seitens der ABH:

maki schrieb am 07.12.2005 um 14:05:22:
Mein damaliger Sachbearbeiter hat mich darauf aufmerksam gemacht, das wenn ich die Bundesrepublik für mehr als sechs monate verlasse ich mir eine genehmigung von der ausländerbehoerde geben lassen muss. Daraufhin bin ich am selben tag (8.10.2002) bei der Ausländerbehoerde gewesen um mir diese Bestätigung einzuholen.
Es kann sein das ich mich damals nicht korrekt ausgedrueckt habe (Aufenthaltserlaubnis im gegensatz zur nicht Unterbrechung des Aufenthaltes), jedenfalls war ich nach dem Gespräch mit dem für mich damals zuständigen Sachbearbeiter der Auffassung das ich keine Bestätigung brauche. Ich habe mir das nicht schriftlich geben lassen.


Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
brickbat
Expertin
****
Offline


We must be the change
we wish to see


Beiträge: 1.257
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatenlos durch Versuch der Einbürgerung
Antwort #12 - 13.12.2005 um 13:47:27
 
Ralf schrieb am 12.12.2005 um 21:25:22:
Richtig, aber nach der Schilderung wurde der Auslandsaufenthalt ja offenbar vorher angezeigt, jedoch erfolgte wohl eine falsche Reaktion seitens der ABH:




Ja, aber wie soll das denn nachgewiesen werden? Maki sagt ja selber er habe sich vielleicht nicht ganz richtig ausgedrückt. Im Ernstfall wird sich die ABH höchstwahrscheinlich auf ein Mißverständnis zurückziehen. Ich glaube nicht, daß sich die Mitarbeiterin nach 3 Jahren noch an das Gespräch erinnert.
Zum Seitenanfang
  

I
 
IP gespeichert
 
maki
Themenstarter Themenstarter
Gold Member
****
Offline


laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
Australia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatenlos durch Versuch der Einbürgerung
Antwort #13 - 13.12.2005 um 15:04:48
 
Danke für deine aufmunternden Worte Ralf Smiley

Hallo Brickbat,

mir ist durchaus bewusst das ich (mehrmals) ziemlich viel Glück hatte nicht bei der Einreise wieder abgewiesen zu werden, was ja rechtlich gerechtfertigt gewesen wäre.

Zitat:
Ja, aber wie soll das denn nachgewiesen werden? Maki sagt ja selber er habe sich vielleicht nicht ganz richtig ausgedrückt. Im Ernstfall wird sich die ABH höchstwahrscheinlich auf ein Mißverständnis zurückziehen. Ich glaube nicht, daß sich die Mitarbeiterin nach 3 Jahren noch an das Gespräch erinnert.

Das ist genau der knackpunkt, es gibt keine Eintragung in meiner Akte bei der ABH über mein damaliges gespräch am 8.10.2002 mit dem Sachbearbeiter der ABH. Das einzige was vorhanden ist, ist im EDV system des KVR, es steht drin das ich eine neue Aufenthaltserlaubnis ausgestellt bekommen habe, da in der alten ein falscher zusatzvermerk drin stand, meine wohnsitznahme war auf den freistaat bayern begrenzt... eigentlich etwas, das nur bei einer Duldung drinsteht, nicht aber bei einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Ich glaube auch nicht der der mitarbeiter sich an unser gespräch erinnern wird.

Seit dem ich ein bisschen besser über §12b des StAG und §44 des AusIG 1990 bescheid weiss habe mich oft gefragt was damals schief gelaufen ist... eigentlich eine ganz klare Sache... eigentlich.

Ich habe dem Sachbearbeiter der ABH erzählt das ich für längere Zeit in Sydney für meine Firma arbeite wollte und das mich die EBH zu im schickte um mir eine Genehmigung einzuholen.
Das was man mir damals in der ABH gesagt hatte ungefähr diesen wortlaut:
"Sie sind ja hier geboren und haben eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, kein problem für Sie nach Sydney zu Reisen um dort für ihre Firma zu arbeiten. Ihre Aufenthaltserlaubnis war falsch ausgestellt aber das werde ich jetzt korrigieren. Falls Sie noch mal gefragt werden schicken Sie den Sachbearbeiter einfach zu mir, ich regel das dann schon."
Dann haben wir uns noch ein bisschen über Eurocopter/MBB und die Hubschrauber unterhalten.

Macht alles keinen Sinn, oder?
Ich habe meine eigene theorie dazu, wenn auch etwas weit hergeholt, jedenfalls konnte ich mir ansonsten keinen reim darauf machen, hier ist meine wilde theorie:

Zuerst nehmen wir noch ein paar Rahmenbedingungen in die Gleichung auf, nämlich das der Sachbearbeiter bei der ABH nicht irgendjemand war, sondern seit fast zwei Jahrzehnten in der ABH arbeitete und auch so lange für meinen Buchstaben zuständig war. Er war/ist so erfahren, das falls einer der Mitarbeiter im KVR sich bei etwas unsicher ist, er zu diesem Sachbearbeiter geht um rat zu bekommen. (Mitarbeiter des KVR München müssten jetzt wissen um wen es sich handelt Zwinkernd)
Dieser sachbearbeiter kennt sich aus und weiss bescheid, fehler machen grundsätzlich nur die anderen....

So, jetzt komme ich ins Spiel: Da kommt ein junger Mann zu ihm ins Büro und erzählt das ihm von einer anderen behörde gesagt wurde er könne nicht nach Sydney um dort für seine Firma zu arbeiten. Der Sachbearbeiter sieht sich die (unbefristete) Aufenthaltserlaubnis des jungen Mannes an und bemerkt das die Zusatzbemerkung die einer Duldung ist... klarer Fall, mit einer Duldung darf man nicht ausreisen, wahrscheinlich hatte ein unerfahrener Sachbearbeiter nicht gewusst ob der junge Mann nun Reisen darf oder nicht, aber er als Experte erkennt natürlich den Fehler und korrigiert ihn. Fall erledigt.


Klingt alles ziemlich unglaublich, aber was anderes macht sogar noch weniger Sinn, zumindest konnte ich mir nicht anders erklären was passiert ist.

Wie auch immer, ich sehe keine gute Chancen dafür das jemand der sich so gut auskennt eingesteht das es ein missverständnis gab, zumindest nichts was mir jetzt helfen könnte.

maki

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatenlos durch Versuch der Einbürgerung
Antwort #14 - 13.12.2005 um 16:23:48
 
Ich würde mal mit diesem Sachbearbeiter sprechen, vielleicht erinnert er sich ja doch noch an den Typ mit den Hubschraubern.  Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema